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BGH · VII ZR 169/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 169/08

Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KniffkaKoblenzZPOAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 169/08
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz - Az. 1 U 1363/07 vom 06.08.2008; LG Koblenz - Az. 9 O 116/05 vom 25.09.2007;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 186.591,50 €
Kniffka		Kuffer		Bauner
	Eick		Halfmeier