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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5• Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschcl, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Bie Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe den Vertrag mit ihm als "Treuhänder" der Wohnungseigentümer im eigenen Namen geschlossen. Die Beklagte habe bei Abschluß des Vertrages mit dem Kläger nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und kraft Vollmacht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehandelti Der später errichteten Vertragsurkunde, zu deren Unterzeichnung von ihr keine Vollmacht gehabt habe, komme gegenüber dem allein maßgebenden mündlichen Vertrag keine Bedeutung zu; jedoch zeige auch die Vertragsurkunde, daß die Beklagte den Vertrag nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der "Hausgemeinschaftu geschlossen habe. Vorsorglich hat die Beklagte das Aufmaß des Klägers bestritten und sich auf Mängel seiner Arbeiten berufen. Daraus, daß im LeistungsVerzeichnis vom 23« Juli 1956 und in der Vertragsurkunde vom 29-9-/8.10.1956 die Beklagte als "Bauträger" bezeichnet sei, ergebe sich noch nicht zwingend, daß sie im eigenen Namen gehandelt habe; Eie Beweislast treffe grundsätzlich den Beklagten, der sich darauf berufe, nicht im eigenen, sondern im fremden'Namen gehandelt zu haben. Im vorliegenden Falle sei der Kläger durch äußere Umstände darauf hingewiesen worden, daß als sein Vertragspartner möglicherweise nichtMic^ Beklagte, sondern die späteren Wohnungseigentümer in Betracht kämen; Bei Bauverträgen werde "Bauherr" grundsätzlich derjenige bezeichnet, in dessen Namen die Verträge abgeschlossen würden. Allerdings habe möglicherweise der Kläger Zweifel gehabt, mit wem er den Vertrag abschließe, weil in den genannten Urkunden außer der Hausgemeinschaft als "Bauherr" auch noch die Beklagte als "Bauträger" aufgeführt sei. Da er das unterlassen habe, so könne er sich nicht darauf berufen, er habe die Möglichkeit, daß die Beklagte als Vertreter der Hausgemeinschaft handle, nicht ins Auge zu fassen brauchen. Bann aber geht die Nichter-weislichkeit zu Lasten der Beklagten, welche, auch angesichts der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände, die Beweislast dafür trägt, daß sie im fremden Namen gehandelt hat. Der Kläger hat seinen Anspruch also ausdrücklich und allein auf den schriftlichen Vertrag gestützt, den im Namen des Bestellers unterzeichnet hat. Das Berufungsgericht mußte prüfen, ob KMB beim Abschluß des schriftlichen Vertrages im Hamen der Beklagten oder im Namen der "Hausgemeinschaft11 gehandelt hat. Er besagt, daß KflBP den Vertrag "im Namen und für Rechnung des Bauherrn" - also der "Hausgemeinschaft" - abgeschlossen hat. b) Einer Auslegung fähig ist die Urkunde jedoch zu der Frage, ob KflHV als unmittelbarer Vertreter der "Hausgemeinschaft", ohne Zwischenschaltung der Beklagten, oder ob er als Untervertreter im Namen der Beklagten als der Vertreterin der "Hausgemeinschaft", und somit nur mittelbar für diese, gehandelt hat. Beides ist nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde möglich, wenn auch die letztere Möglichkeit nach den vorliegenden Gesamtumständen näher liegen kann. c) Vor allem mußte das Berufungsgericht prüfen, ob dem Wortlaut der Urkunde, wonach Besteller der vom Kläger aüs-zuführenden Arbeiten die "Hausgemeinschaft",, sein sollte, etwa der übereinstimmende gegenteilige Wille der den Vertrag schließenden Personen (Kläger und K^Hl) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entgegenstand. November 1957, in welchem er die Beklagte als "Bauherrn" bezeichnet, könnten ebenfalls dahin verstanden werden, daß er bei Abschluß des schriftlichen Vertrages nicht im Namen der "Hausgemeinschaft", sondern im Namen der Beklagten handeln wollte. Hatten aber beide bei Vertragsschluß handelnde Personen (Klager und KflIHP) in diesem Zeitpunkt über eins timmend den Willen, daß die Beklagte Vertragspartei des Klägers werden sollte und nicht die "Hausgemeinschaft", so wäre dieser übereinstimmende .Wille maßgebend, und auch der eindeutig gegenteilige Wortlaut der Vertragsurkunde könnte daran nichts ändern. Solange sich der wirkliche übereinstimmende Wille der Vertragschließenden ermitteln läßt, ist für eine Auslegung kein Raum, gleichgültig, ob die Erklärungen von dem Gewollten im Wortlaut abweichen, objektiv eine andere Bedeutung haben oder von Dritten anders verstanden werden würden. d) Ein die Beklagte bindender VertragsSchluß mit dem Kläger durch als Vertreter der Beklagten sejj^st allerdings voraus, daß Kellner eine entsprechende Vollmacht (evtl. 5) Pür den Pall, daß das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen sollte, nicht die Beklagte, sondern die "HausgemeinschaftM sei Vertragspartner des Klägers, sei noch folgendes bemerkt: Bie Revision ist der Auffassung, ein Vertragsschluß im Namen der und mit Wirkung für die "Hausgemeinschaft" komm hier schon deswegen nicht in Betracht, weil diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestanden habe. Entscheidend ist vielmehr, daß, wie auch der Kläger nicht verkennt und sich aus dem notariellen Vertrag vom 26. bestand bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Gemeinschaft dieser Interessenten, für welche der Kläger unter der zu-sammenfassenden Bezeichnung "Hausgemeinschaft handeln konnte. Unerheblich ist, daß die Aufteilung des Grundstücks zu Wohnungseigentum erst später durch den Vertrag vom 26.

Zitierte Normen: § 517 ZPO § 157 BGB
vertragenBerufungsgerichtVertragsurkundeUmstandKlägerNameWilleHausgemeinschaft

Volltext der Entscheidung

VII 2R. 168/60
Verkündet
 ora 5. Oktober 1961
Woitscheck,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2211 038
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Stukkateurs Eberhard	S
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die offene Handelsgesellschaft LBMHHP Hausverwaltung und Grundstücks Vermittlung NfHd^Pl	vertreten
 durch ihre Gesellschafter, Eheleute Grundstücksmakler Wolfram ]^|^und Anneliese	geb.	SflHHV?
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5• Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschcl, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 5. Mai I960 aufgehoben.
Bie Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2

Tatbestand:
Im Jahre 1936 wurde in NflHÜV» PpBBHBPsi'r° ein Haus mit Wohnungseigentum verschiedener Personen errichtet. Der Kläger führte für dieses Haus Verputzarbeiten aus. Darüber verhält sich die am 29. September 1956 von dem Architekten KflHK und am 8. Oktober 1956 vom Kläger Unterzeichnete Vertragsurkunde. Der formularmäßige Eingang der Urkunde lautet:
"Im Hamen und für Rechnung des Bauherrn:
Bauherr: Hausgemeinschaft	Pj
 Bauträger: Lfltofsche Hausverwaltung ^^str. 4P
schlie£Wiiermit der von ihm beauftragte Architekt ...	...	für	das Bauvorhaben: l
Eigentumswohnungen Istrasse
 einen Bauvertrag ab mit der Firma:
... (Kläger) .•. über die Lieferung und Herstellung folgender Arbeiten Stückarbeiten
 ii
o
Der Kläger hat die Arbeiten ausgeführt, und die Beklagte hat dafür insgesamt 33-000 DM gezahlt. Mit der nach AufmaO gefertigten Schlußabrechnung vom 1. Juni 1957 forderte der Kläger weitere 10.573,42 DM, mit Schreiben vom 2. Juli 1957 darüber hinaus für "Regiearbeiten" noch zusätzlich 2.956,99 DM.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe den Vertrag mit ihm als "Treuhänder" der Wohnungseigentümer im eigenen Namen geschlossen. Er hat Klage erhoben mit dem Anträge:
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.530,41 DM hebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt«
Sie hat vorgetragen: Ihr damaliger Gesellschafter HHfl^habe üen Werkvertrag mit dem Kläger bereits im Juli 1956 mündlich fest abgeschlossen, und zwar zu einem Festpreis von 32.000 DM. Dazu seien später noch Regiearbeiten für 1.000 DM gekommen. Die Beklagte habe bei Abschluß des Vertrages mit dem Kläger nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und kraft Vollmacht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehandelti Der später errichteten Vertragsurkunde, zu deren Unterzeichnung von ihr keine Vollmacht gehabt habe, komme gegenüber dem allein maßgebenden mündlichen Vertrag keine Bedeutung zu; jedoch zeige auch die Vertragsurkunde, daß die Beklagte den Vertrag nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der "Hausgemeinschaftu geschlossen habe.
Vorsorglich hat die Beklagte das Aufmaß des Klägers bestritten und sich auf Mängel seiner Arbeiten berufen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
1)	Das Berufungsgericht führt aus:
Daraus, daß im LeistungsVerzeichnis vom 23« Juli 1956 und in der Vertragsurkunde vom 29-9-/8.10.1956 die Beklagte als "Bauträger" bezeichnet sei, ergebe sich noch nicht zwingend, daß sie im eigenen Namen gehandelt habe;
bei der Errichtung von Eigentumswohnungen könne der Bauträger auch im Namen der V/ohnungseigentümer handeln, wenn sein entsprechender Wille für den Vertragsgegner erkennbar hervortrete.
Eie Beweislast treffe grundsätzlich den Beklagten, der sich darauf berufe, nicht im eigenen, sondern im fremden'Namen gehandelt zu haben. Er müsse also beweisen, daß er entweder ausdrücklich im fremden Namen aufgetreten sei oder daß sein Wille, im fremden Namen zu handeln, der Gegenseite aus den Umständen erkennbar gewesen sei.
Das könne aber nur gelten, wenn keine wahrnehmbaren äußeren Umstände darauf hinwiesen, daß als Vertragspartei möglicherweise ein anderer als der Verhandelnde in Frage komme. Lägen solch* Umstände vor, so müsse der Kläger beweisen, daß er nur mit dem Verhandelnden selbst habe abschließen wollen.
Im vorliegenden Falle sei der Kläger durch äußere Umstände darauf hingewiesen worden, daß als sein Vertragspartner möglicherweise nichtMic^ Beklagte, sondern die späteren Wohnungseigentümer in Betracht kämen; Bei Bauverträgen werde "Bauherr" grundsätzlich derjenige bezeichnet, in dessen Namen die Verträge abgeschlossen würden. Das sei jedem Handv/erker geläufig. Sowohl im Leistungsverzeichnis als auch in der Vertragsurkunde vom 29«9./8.10.1956 sei als Bauherr ausdrücklich "die Hausgemeinschaft NflIHB» PflHHHB Str. fljlV bezeichnet. Allerdings habe möglicherweise der Kläger Zweifel gehabt, mit wem er den Vertrag abschließe, weil in den genannten Urkunden außer der Hausgemeinschaft als "Bauherr" auch noch die Beklagte als "Bauträger" aufgeführt sei. Es sei
 
jedoch Sache des Klägers gewesen, solche Zweifel zu klären. Da er das unterlassen habe, so könne er sich nicht darauf berufen, er habe die Möglichkeit, daß die Beklagte als Vertreter der Hausgemeinschaft handle, nicht ins Auge zu fassen brauchen. Er habe nicht bewiesen, daß er gerade mit der Beklagten selbst habe abschließen wollen.
2)	Biese Ausführungen des Berufungsgerichts tragen seine Entscheidung nicht, v/ie die Revision mit Recht rügt.
Wer behauptet, nicht im eigenen, sondern im fremden Ranen gehandelt zu haben, muß das beweisen (BGH EM Nr. 1 zu § 517 ZPO). Das Berufungsgericht will diesen Grundsätz einschränken. Bas ist nicht zu billigen.
Bas Berufungsgericht nimmt an, daß sich die Beweislast dann umkehre, wenn gewisse Umstände darauf hinwiesen, daß als Vertragsgegner möglicherweise ein anderer als der Verhandelnde in Betracht komme.
Solche Umstände können allerdings gegebenenfalls dazu führen, den Beweis eines Handelns im fremden Namen als geführt anzusehen. Bas nimmt aber das Berufungsgericht im vorliegenden Pall nicht an; denn sonst hätte es nicht auf die Beweislast abzustellen brauchen. Seine Ausführungen zeigen vielmehr, daß es trotz der von ihm dargelegten Umstände den Beweis weder in der einen noch in der anderen Richtung als geführt ansieht. Bann aber geht die Nichter-weislichkeit zu Lasten der Beklagten, welche, auch angesichts der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände, die Beweislast dafür trägt, daß sie im fremden Namen gehandelt hat.
Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf den Rechtsprechungsbericht von Pikart in WM 1959 , 338, 339. Dessen Ausführungen ergeben nichts zugunsten der Auffassung des Berufungsgerichts. Es wird dort der in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.6.1957 (II ZR 104/56, WM 1957,
 1284 = BB 1957? 1014) entschiedene Pall erwähnt, daß jemand, der,mit dem Inhaber eines Gewerbebetriebs einen Vertrag eingehen will, mit dessen Angestellten abschließt, ohne daß dieser seinen Willen, als Vertreter des Geschäftsinhabers zu handeln, ausdrücklich kundtüt. In solchem Palle kommt der Vertrag mit dem Inhaber des Betriebs zustande, auch wenn der Vertragsgegner den Angestellten etwa irrig für den Betriebsinhaber selbst geholt eh^' hat; denn beide Handelnden haben den übereinstimmenden Willen, den Vertrag mit dem und für den Betriebsinhaber abzuschließen.
Um einen derartigen Pall handelt es sich hier nicht.
3)	Der Kläger hat im Berufungsrechtszug behauptet, der Architekt	habe	auf Weisung der Beklagten mit ihm
(Kläger) den schriftlichen Vertrag (vom 29.9./8.10.56) abgeschlossen; erst dadurch sei der Vertrag zustande gekommen (vgl. z.B; den Schriftsatz des Klägers vom 6. April I960 S. 2 - 3). Den von der Beklagten behaupteten mündlichen Vertragsschluß ohne Mitwirkung KflÜBs hat er
 geleugnet.
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Der Kläger hat seinen Anspruch also ausdrücklich und allein auf den schriftlichen Vertrag gestützt, den im Namen des Bestellers unterzeichnet hat. Infolgedessen mußte für die Frage, in wessen Namen der Vertrag geschlossen wurde, jedenfalls zunächst auf die Person KflH^rs und nicht auf die Beklagte (oder ihren Gesellschafter Hfl|^) abgestellt werden.
 
Das Berufungsgericht erörtert die rechtliche Stellung Kfl» beim Abschluß des Vertrages nicht. Das ist rechts-fchlerhaft. Das Berufungsgericht mußte prüfen, ob KMB beim Abschluß des schriftlichen Vertrages im Hamen der Beklagten oder im Namen der "Hausgemeinschaft11 gehandelt hat.
a)	Der Wortlaut der Vertragsurkunde ist eindeutig. Er besagt, daß KflBP den Vertrag "im Namen und für Rechnung des Bauherrn" - also der "Hausgemeinschaft" - abgeschlossen hat. Für eine abweichende Auslegung des Wortlauts der Urkunde ist insoweit kein Raum.
b)	Einer Auslegung fähig ist die Urkunde jedoch zu der Frage, ob KflHV als unmittelbarer Vertreter der "Hausgemeinschaft", ohne Zwischenschaltung der Beklagten, oder
 ob er als Untervertreter im Namen der Beklagten als der Vertreterin der "Hausgemeinschaft", und somit nur mittelbar für diese, gehandelt hat. Beides ist nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde möglich, wenn auch die letztere Möglichkeit nach den vorliegenden Gesamtumständen näher liegen kann. Die Rechtsfolgen können unter Umständen im einen oder anderen Falle verschieden sein (vgl. Enneecerus-Nipperdey, BGB Allg. Teil, 15. Aufl. I960 S. 1140).
c)	Vor allem mußte das Berufungsgericht prüfen, ob dem Wortlaut der Urkunde, wonach Besteller der vom Kläger aüs-zuführenden Arbeiten die "Hausgemeinschaft",, sein sollte, etwa der übereinstimmende gegenteilige Wille der den Vertrag schließenden Personen (Kläger und K^Hl) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entgegenstand.
Der Vortrag des Klägers, der Vertrag sei mit der Be-zustande gekommen, kann dahin zu verstehen sein,

daß er und KflB sich darüber bei Unterzeichnung der Vertragsurkunde einig gewesen seien. Die Zeugenaussage
 vom 7. Mai 1958 und sein Schreiben vom 21. November 1957, in welchem er die Beklagte als "Bauherrn" bezeichnet, könnten ebenfalls dahin verstanden werden, daß er bei Abschluß des schriftlichen Vertrages nicht im Namen der "Hausgemeinschaft", sondern im Namen der Beklagten handeln wollte.
Hatten aber beide bei Vertragsschluß handelnde Personen (Klager und KflIHP) in diesem Zeitpunkt über eins timmend den Willen, daß die Beklagte Vertragspartei des Klägers werden sollte und nicht die "Hausgemeinschaft", so wäre dieser übereinstimmende .Wille maßgebend, und auch der eindeutig gegenteilige Wortlaut der Vertragsurkunde könnte daran nichts ändern. Solange sich der wirkliche übereinstimmende Wille der Vertragschließenden ermitteln läßt, ist für eine Auslegung kein Raum, gleichgültig, ob die Erklärungen von dem Gewollten im Wortlaut abweichen, objektiv eine andere Bedeutung haben oder von Dritten anders verstanden werden würden. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. die Entscheidungen des Senats VII ZR 263/56 vom 11. Februar 1957 und VII ZR 153/58 vom 9. April 1959 » BB 1959, 905; ferner BGHZ 20, 109, 110; BGH LM Nr. 2 zu § 157 BGB (G f); RGFJK BGB 11. Aufl. § 133, Anm. 3; Enneccerus-Nipper-dey aaO S. 1250). Daran ist festzuhalten.
d)	Ein die Beklagte bindender VertragsSchluß mit dem Kläger durch	als	Vertreter der Beklagten sejj^st
 allerdings voraus, daß Kellner eine entsprechende Vollmacht (evtl. Duldungs- oder Anscheinsvollmacht) hatte, im Namen der Beklagten zu handeln. Das ist streitig. Feststellungen des Berufungsgerichts, hierzu fehlen.
 
4)	Aus den vorstehend zu 2) und 3) genannten Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Bas Revisionsgericht ist nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Ber Rechtsstreit muß daher
 an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Auf die weiteren Revisionsrügen kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Soweit der Kläger Verletzung der §§i 139 .und 286 ZPO rügt, hat er in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit, seinen Sachvortrag zu ergänzen und auf die Erhebung der von ihm gewünschten Beweise hinzuwirken.
5)	Pür den Pall, daß das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen sollte, nicht die Beklagte, sondern die "HausgemeinschaftM sei Vertragspartner des Klägers, sei noch folgendes bemerkt:
Bie Revision ist der Auffassung, ein Vertragsschluß im Namen der und mit Wirkung für die "Hausgemeinschaft" komm hier schon deswegen nicht in Betracht, weil diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestanden habe. Bern kann nicht gefolgt werden.
Es kommt nicht darauf an, ob zur Zeit des Vertragsschlusses bereits eine "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" als solche im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gebildet war. Entscheidend ist vielmehr, daß, wie auch der Kläger nicht verkennt und sich aus dem notariellen Vertrag vom 26. Oktober 1956 ergibt, bei VertragsSchluß am 8. Oktober 1956 bereits eine Reihe von Interessenten vorhanden war, welche gemeinsam auf den von ihnen damals Schon gekauften Grundstücksparzellen ein demnächst in Wohnungseigentum aufzuteilendes Gebäude zu errichten beabsichtigten. Somit
10 -
bestand bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Gemeinschaft dieser Interessenten, für welche der Kläger unter der zu-sammenfassenden Bezeichnung "Hausgemeinschaft
 handeln konnte. Eine namentliche Aufzählung der einzelnen Interessenten als Vertragspartei brauchte im Vertrage nicht zu erfolgen (BGH LM Nr. 10 zu § 164 BGB). Es genügt, daß an Hand der im Vertrag verwendeten Kurzbezeichnung die Mitglieder der "Hausgemeinschaft" ermittelt werden können.
Unerheblich ist, daß die Aufteilung des Grundstücks zu Wohnungseigentum erst später durch den Vertrag vom 26. Oktober 1956 geschehen ist und daß erst danach die grundbuchlichen Umschreibungen erfolgt sind.
Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Dr. Vogt