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BGH · VII ZB 168/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 168/59

Der Fü^porgeverband kann von dem Drittverpflichteten nur auf dem Wege über den § 21 a FürsPflVO, nicht jedoch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung Ersatz verlangen«. hat der VII<> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» November I960 unter Mitwirkung des Sanatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br« Heimann-Iroslen, Hubert Meyer und Dr«Pinke für Recht erkannt* Die. Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10o Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3- Juli 1959 wird zurückgewiesen» Die Klägerin hat KüflBIP in der Zeit vom 14.Februar 1954 bis zu dem 31« Dezember 1955 FürsorgeunterStützung gewährt. Den Anspruch stützt sie in erster Linie auf die Vorschriften Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung. 1. Das Oberlandesgericht läßt es zunächst unter Verweisung auf die Erörterungen von Forsthoff, Lehrbuch des Ver-waltungsröchtS ji:* «■ Allgemeiner Teil, § 9 dahingestellt, ob die bürgerlichrechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung auf Fälle der vorliegenden Art unmittelbar anwendbar sind. 1) Das ist von vornherein unzweifelhaft, soweit die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise darauf stützt, daß die Forderungen des Küpp^ gegen die Beklagten gemäß dem § 21 a RFVO auf sie übergegangen seien. 2} Für die Forderungen, die die Klägerin aus den §§ 683 und 812 ff BGB erhebt, gilt nichts anderes. Die Klägerin meint, daß sie auf diese Weise ein privatrechtliches Geschäft der Beklagten geführt und deren privatrechtliche Schuld gegenüber Kü^pp getilgt habe» Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß der Klägerin keine Forderungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagten zustehen» a) Die §§ 677 ff BGB sind aber nur dann anwendbar, wenn das Gesetz in einem solchen Palle keine Sonderregelung getroffen hat. Ist dies der Pall, so geht sie vor und schließt ein Zurückgreiferk auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag aus» Hat das Gesetz zu Gunsten eines öffentlichen Rechtsträgers eine Sonderregelung wie in dem § 21 a RFVO getroffen, so muß angenommen werden, daß sie sich auf alle von ihr erfaßten Fälle erstreckt und demgemäß andere Rechtsbehelfe aus«* schließt. solcher Drittverpflichtster ist auch derjenige anzusehen, der dem Hilfsbedürftigen seinen Verdienstausfall gemäß den §§ 823 ff BGB zu ersetzen hato Es fehlt an jedem inneren Grund für die von der Revision gewünschte unterschiedliche Handhabung bei Unterhalts- und Schadenserstzansprüchen« c) Schließlich trifft aber auch die Erwägung des Oberlandesgerichts zu, daß ein Ersatzanspruch der Klägerin nach den §§ 677 ff BGB aus tatsächlichen Gründen entfällt« Es kann nicht unterstellt werden, daß die Klägerin mit ihren Zahlungen die etwaige Schuld der Beklagten gegenüber Kü^|^ tilgen wollte, wenn sie von der Überleitungsmöglichkeit des § 21 a REVO Gebrauch machte» Denn eine solche Überleitung der Ansprüche kam nur in Betracht, wenn die Forderung bestehen blieb und eben nicht getilgt war (BGH VerwRechtspr.1956, 111). a) Auch insoweit gilt der Grundsatz, daß die vom Gesetz getroffene Sonderregelung ein Zurückgreifen auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ausschließt. Sie behandeln nicht die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Übergang der Forderung gegen den Drittverpflichteten kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung von einer ErmessensentScheidung der Behörde abhängt« b) Dem Oberlandesgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß die Beklagten gar nicht bereichert sindo Die Klägerin hat, wie bereits dargelegt, die etwaige Schuld der Beklagten weder tilgen wollen noch hat sie es getan. Auch die Ansprüche, die die Klägerin hilfsweise aus abgeleistetem Rechte geltend macht, hat das Oberlandesgericht, mit Recht verneint, weil sie verjährt sind. Hai 1958 nicht mehr geeignet war, die Verjährungsfristen nach den §§ 852 BGB und 14 StVG zu unterbrechen, wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Das Rechtsmittel ist somit, da auch sonst kein die Klägerin beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 13 GVG § 67 VVG § 852 BGB § 97 ZPO
BGBForderungGrundBereicherungAnspruchRechtRFVOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Amtliche Sammlung;
BGB §§ 685, 812; JrprsFflVO v.13. Februar 1924,RGBl I 100,§ 21a
Der Fü^porgeverband kann von dem Drittverpflichteten nur auf dem Wege über den § 21 a FürsPflVO, nicht jedoch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung Ersatz verlangen«.
BSHj TJrt.v. 7. November I960 - VII ZB 168/59 OLG Düsseldorf
LG Krefeld
VII ZR 168/59
Verkündet am 7» November I960 WoitScheck, Justizobersekretär als ürkund&beamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	(Bezirksfürsorgeverband), vertreten
 durch den Rat der StflBj dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
1) den Rechtsanwalt Dr. Karl Hl
2) den Rechtsanwalt Rolf Hl beide wohnhaft in Kl
 tetraße
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Hechtsanwalt Dr<
hat der VII<> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» November I960 unter Mitwirkung des Sanatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br« Heimann-Iroslen, Hubert Meyer und Dr«Pinke
 für Recht erkannt*
Die. Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10o Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3- Juli 1959 wird zurückgewiesen»
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen•
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte Rolf HflU am 12* August 1953 mit einem Personenkraftwagen) der dem Beklagten Dr. Karl gehörte, den Arbeiter Kü^0H^an, der verletzt und arbeitsunfähig wurde*	verlangte	mit	seiner	am	19. Januar 1955
eingereichten Klage von den Beklagten Schadensersatz u.a. auch wegen des ihm entgangenen Verdienstes* Die Beklagten verglichen sich mit ihm am 8. Februar 1957 dahin, daß sie zur Abfindung aller Ansprüche 3»065 DM zahlten.
Die Klägerin hat KüflBIP in der Zeit vom 14.Februar 1954 bis zu dem 31« Dezember 1955 FürsorgeunterStützung gewährt.
Ihre Auslagen hat sie bis auf einen Betrag von 1.790,20 DM zurückerhalten. Diesen Rest verlangt sie mit ihrer im Mai 1958 eingereichten und am 13« Juni 1958 zugestellten Klage von den Beklagten.
Den Anspruch stützt sie in erster Linie auf die Vorschriften Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung. Hilfsweise macht sie geltend, daß sie die Schadensersatzforderungen, die	gegen
 die Beklagten Zuständen, durch Schreiben vom 12. Januar 1955 gemäß dem § 21 a RFVO auf sich übergeleitet habe»
Die Beklagten haben Klageabweisung erbeten. Sie halten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung für unanwendbar. Vorsorglich haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dieses Urteil hat das Ober-landesgerieht abgeändert und die Klage abgewiesen* es hat die Revision zugelassen.
Mit dieser erbittet die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, Mltsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.
Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe;
1.	Das Oberlandesgericht läßt es zunächst unter Verweisung auf die Erörterungen von Forsthoff, Lehrbuch des Ver-waltungsröchtS ji:* «■ Allgemeiner Teil, § 9 dahingestellt, ob die bürgerlichrechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung auf Fälle der vorliegenden Art unmittelbar anwendbar sind.
An anderer Stelle des Urteils führt es aus, daß der Klägerin höchstens Erstattungsansprüohe öffentlichrechtlicher Natur erwachsen sein könnten«
Ein solches Vorgehen war nicht angängig. Hätte die Klägerin in der Tat nur öffentlichrechtliche Erstattungsansprüche geltend gemacht, so wären zur Entscheidung darüber nicht die ordentlichen, sondern die Verwaltungsgerichte berufen.
Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der Zivilgeriohte bestehen«
1) Das ist von vornherein unzweifelhaft, soweit die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise darauf stützt, daß die Forderungen des Küpp^ gegen die Beklagten gemäß dem § 21 a RFVO auf sie übergegangen seien. Dieser Schadensersatzanspruch des Küp^p findet seine Grundlage allein im bürgerlichen Recht und ist daher nur im Zivilrechtswege zu verfolgen. Das ist, soweit erkennbar, unstreitig.
2} Für die Forderungen, die die Klägerin aus den §§ 683 und 812 ff BGB erhebt, gilt nichts anderes.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts* hofs ist für die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit i.S. des § 13 GVG vorliegt, der Sachvortrag des Klägers maßgebend. Sind die rechtlichen Folgen, die sich aus diesen Behauptungen ergeben, nach bürgerlichem Recht zu
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beurteilen, so sind die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen (u.a« BGH2 29, 187)*
Vorliegend hat die Klägerin KüfPBH zwar auf Grund einer ihr obliegenden öffentlichrechtlichen Verpflichtung unterstützt (u.a. BVerwGE 1, 159$ 5, 21, 29). In Streit steht aber nicht die Verpflichtung der Klägerin hierzu oder überhaupt ihr Verhältnis zu KUf^p. Vielmehr handelt es sich allein um die bürgerlichrechtlichen Polgen, die sich für Dritte, nämlich die Beklagten, daraus ergeben sollen. Die Klägerin meint, daß sie auf diese Weise ein privatrechtliches Geschäft der Beklagten geführt und deren privatrechtliche Schuld gegenüber Kü^pp getilgt habe»
Die Präge, ob dies der Pall gewesen und ob der Klägerin daraus ein privatrechtlicher Erstattungsanspruch erwachsen ist, haben nur die Zivilgerichte zu entscheiden«
II.	Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß der Klägerin keine Forderungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagten zustehen»
1) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag:
Der rechtliche Ausgangspunkt der Klägerin ist allerdings nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß eine Körperschaft durch die Erfüllung von Pflichten, die ihr nach öffentlichem Hecht obliegen, zugleich das privatrechtliche Geschäft eines .. Dritten führen kann, (u.a. Urt« des Sen. BGH2 30, 162,
167) *
a)	Die §§ 677 ff BGB sind aber nur dann anwendbar, wenn das Gesetz in einem solchen Palle keine Sonderregelung getroffen hat. Ist dies der Pall, so geht sie vor und schließt ein Zurückgreiferk auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag aus»
Eine solche Sonderregelung enthält der § 21 a RFVO.
Danach kann der Fürsorgeverband durch schriftliche Anzeige bewirken, daß die Ansprüche auf ihn übergehen, die der Hilfsbedürftige gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs hat. Neben dieser Vorschrift ist für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag
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gegen jenen Dritten kein Raum. Das gilt umso mehr, als der § 21 a RFVO einen Übergang nur unter der besonderen Voraussetzung vorsieht, daß ihn der Fürsorgeverband durch eigene Entschließung herbeiführt} diese Einschränkung wäre unverständlich, wenn der Verband auch ohnedies seine	i
Leistungen von dem Drittverpfliehteteh gemäß den §§ 677 ff BGB ersetzt verlangen könnte (vgl. Urt. d. Sen. BGHZ 50, 162,
169| Urt. d. IV. Ziv.Sen. vom 23. Februar 1955 IV ZR
223/54 - Verw.Rechtspr. 1956-, 111 - bei IM § 21 a Fürspfl.VO
Nr. 2 insoweit nicht abgedrückt}.
b)	Die Revision ist der Ansicht, daß diese Erwägungen hier nicht zuträfen. Die Regelung des § 21 a RFVO gelte, so meint sie, nur dann ausschließlich, wenn es sich um Unterhaltsansprüche des Hilfsbedürftigen handele, die die Behörde gern, dem § 23 RFVO in vollstreckbarer Form selbst feststellen könne. Diese Möglichkeit habe sie bei den vorliegend in Betracht kommenden Schadensersateansprüchen	^
nicht.
Dem kann nicht gefolgt werden. Hat das Gesetz zu Gunsten eines öffentlichen Rechtsträgers eine Sonderregelung wie in dem § 21 a RFVO getroffen, so muß angenommen werden, daß sie sich auf alle von ihr erfaßten Fälle erstreckt und demgemäß andere Rechtsbehelfe aus«* schließt. Die Füraorgebehörde kann von jedem i.S« des § 21 a RFVO Drittverpflichteten unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift und unter Einhaltung des darin angegebenen Verfahrens Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Als
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solcher Drittverpflichtster ist auch derjenige anzusehen, der dem Hilfsbedürftigen seinen Verdienstausfall gemäß den §§ 823 ff BGB zu ersetzen hato Es fehlt an jedem inneren Grund für die von der Revision gewünschte unterschiedliche Handhabung bei Unterhalts- und Schadenserstzansprüchen«
Per-Umstand, daß wegen der letzteren kein Beschluß gern» dem § 23 RFVO erlassen werden kann, ist in diesem Zusammenhänge ohne Bedeutungo
c)	Schließlich trifft aber auch die Erwägung des Oberlandesgerichts zu, daß ein Ersatzanspruch der Klägerin nach den §§ 677 ff BGB aus tatsächlichen Gründen entfällt«
Es kann nicht unterstellt werden, daß die Klägerin mit ihren Zahlungen die etwaige Schuld der Beklagten gegenüber Kü^|^ tilgen wollte, wenn sie von der Überleitungsmöglichkeit des § 21 a REVO Gebrauch machte» Denn eine solche Überleitung der Ansprüche kam nur in Betracht, wenn die Forderung bestehen blieb und eben nicht getilgt war (BGH VerwRechtspr.1956, 111).
2) Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
a) Auch insoweit gilt der Grundsatz, daß die vom Gesetz getroffene Sonderregelung ein Zurückgreifen auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ausschließt.
Es wird auf das oben Gesagte verwiesen (vgl« ferner zu § 67 VVG BGHZ 32, 331, 338)«
* Die von der Revision angeführten Nachweise aus der Rechtsprechung (RGZ 82, 206) und aus dem Schrifttum (von Caemmerer in Festschr. f. Rabel Bd. 1 $.333, 362 ff) treffen den vorliegenden Fall nicht. Sie behandeln nicht die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Übergang der Forderung gegen den Drittverpflichteten kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung von einer ErmessensentScheidung der Behörde abhängt«
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b) Dem Oberlandesgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß die Beklagten gar nicht bereichert sindo
 Die Klägerin hat, wie bereits dargelegt, die etwaige Schuld der Beklagten weder tilgen wollen noch hat sie es getan. Sie macht vielmehr den angeblichen Anspruch auf Grund der Überleitung nunmehr in eigener Person geltend.
Die Beklagten sind also, wenn die Verbindlichkeit bestehen sollte, durch die UnterhaltsZahlungen nicht befreit, sondern haften ebenso wie vordem. Nur der Gläubiger hat gewechselt. Darauf kommt es aber für die Präge, ob ihre Schuld, sonst unverändert weiterbesteht, nicht an.
Nichtig ist allerdings, daß die Beklagten den etwaigen Anspruch jetzt nicht mehr zu erfüllen brauchen, wie im folgenden auszuführen ist. Diese Besserstellung haben sie aber nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Als solcher steht ihnen nämlich die vom Gesetz gewährte Einrede der Verjährung zur Seite. Eine Berufung darauf bringt keine Forderungen aus den §§ 812 ff BGB zu dem Entstehen (RGZ 128, 211, 215 f)*
III.	Auch die Ansprüche, die die Klägerin hilfsweise aus abgeleistetem Rechte geltend macht, hat das Oberlandesgericht, mit Recht verneint, weil sie verjährt sind.
Die Frist dafür beträgt nach dem § 852 BGB 3 Jahre und nach dem § 14 StVG 2 Jahre. Sie begann mit dem Zeitpunkte, zu dem Küd^p die Forderung geltend machen konnte (BGH LM § 1542 RVQ Nr. 23), also spätestens im Herbst 1953» Vor ihrem Ablauf ist sie nicht unterbrochen worden. Zwar hatte Kü^pp) rechtzeitig Klage erhoben. Sie bezog sich aber ausdrücklich nicht auf die übergeleiteten Ansprüche.
Im übrigen wäre Kü(|[|^ zu deren Geltendmachung auch gar nicht befugt gewesen.
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Daß die im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Klage vom 28. Hai 1958 nicht mehr geeignet war, die Verjährungsfristen nach den §§ 852 BGB und 14 StVG zu unterbrechen, wird auch von der Revision nicht bezweifelt.
IV.	Das Rechtsmittel ist somit, da auch sonst kein die Klägerin beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Meyer Pinke