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BGH · VII ZR 167/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 167/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« November 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr« Vogt und Br* Finke für Recht erkannt: Io Aus der statischen Berechnung habe er ersehen können, daß die beiden Statiker den Einfluß des Windes auf die Dachkonst cuktion in ihrer Berechnung nicht berücksichtigt hatten« Das habe ihm auffeilen müssen, auch wenn er als Architekt nicht verpflichtet gewesen sei, die statische Berechnung nachzuprüfen. Daß Leicht dächer windgefährdet seien, wisse nicht nur jeder Statiker und Zimmermann, sondern auch jeder Architekt« Eine oberflächliche Nachprüfung der statischen Berechnung würde ergeben haben, daß das Eigengewicht des Daches nur 85 kg/m und damit nur wenig mehr als die mit 15 kg/m^ angesetzte Schneelast betragen habe« Demnach habe dem Beklagten klar werden müssen, daß die Schwierigkeit der Statik des Daches nicht in der Belastung lag, denn eia so leichtes Dach könne sich selbst tragen« Dagegen sei ein Dach umso windgefährdet je leichter es sei« Hierzu ist jedoch der Architekt seinem Auftraggeber gegenüber, soweit es sich um die eigentlichen Leistungen des Statikers handelt, grundsätzlich nicht verpflichtet* Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (VersR 1962, 762; 1964, 830 und 1045; 1967, 260; September 1964), In den angeführten Entscheidungen ist immer wieder betont worden, daß vom Architekten die zur Überprüfung einer statischen Berechnung erforderlichen Spezialkenntnisse nicht zu erwarten sind und er deshalb hierzu auch seinem Auftraggeber gegenüber nicht verpflichtet ist. Der Senat hat in der Entscheidung VII ZR 10/63 vom 17° September 1964 lediglich ausgeführt, daß der Architekt die statische Berechnung einsehen und sich vergewissern muß, ob der Statiker von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, so der vorhandenen Bodenbeechaffenheit, ausgegangen ist. rüeksichtigt war, gellt weiter* Damit verlangt das Berufungsgericht vom Äi'chitekten eine Dachprüfung, ob der Statiker die für die Statik entscheidenden Komponenten berücksichtigt hat» Hierzu war der Beklagte, was den Wind betrifft, umso v/enig.er verpflichtet, als es zu Beginn der statischen Berechnung heißte "Die Lastenannahmen entsprechen DIN 1055”? 2» Auf den Fehler der statischen Berechnung mußte der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts aber auch in dem Augenblick aufmerksam werden, als er die Verankerung des Daches durch den Zimmermann prüfte* Hatten jedoch die Statiker die Verankerung nicht angeordnet und überwacht, so verblieb diese Aufgabe oder jedenfalls die Aufgabe dafür zu sorgen, daß dies geschah, dem Beklagten als örtlichem Bauleiter. c) Hätte der Beklagte die fehlarhafte Verankerung des Daches festgestellt, so wären ihm, wie das Berufungsgericht ausführt, Zweifel gekommen, ob die Statiker den Winddruck berechnet hatten. Die Revision kann ihr auch nicht entgegensetzen, der Beklagte würde dann nur für eine handwerksgerecht Verankerung gesorgt haben? erkannt hätte, auf den Gedanken gebracht haben, daß die Statiker den Winddruck nicht berücksichtigt hatten, und er würde alsdann eine Überprüfung veranlaßt haben» Auf § 13 Abs« 3 des Architekten-Pormularvertr&gs wonach der Architekt, wenn er '’wegen ungenügender Auf sicht und Prüfung für fehlerhafte Bauausführung” in Anspruch genommen wird, nur bei Unvermögen des aus-führenden Unternehmers in Anspruch genommen werden kann, kann sich der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, nicht stützen, weil die Statiker keine Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift seien» Dem ist zuzustimmeno Der Statiker nimmt, wie oben I ausgeführt wurde, dem Bauherrn gegenüber die gleiche selbständige Stellung wie der Architekt eine Sr ist kein Unternehmer im Sinne des § 13 Abs» 3 des Architektenvertrags« Mit Recht hat das Berufungsgericht diese zu Lasten des Bauherrn die Haftung des Architekten einschränkende Bestimmung eng ausgelegt {BDHZ 22, 90, 96)o Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß auch eine Haftung des Zimmermanns als ausführenden Unternehmers in Betracht komme, und es habe dessen Unvermögen nicht festgestellt, ist unbegründet o Der Zimmermann könnte mir dafür haften, daß er die Lagesicherung des Daches nicht handwerksgerecht ausgeführt hat» Der Beklagte aber ist dafür verantwortlich, daß die vom Statiker vorzuschreibende besondere Verankerung gegen Abhebungen durch Wind nicht ausgeführt worden ist«, Er hat, wie das Berufungsgericht (So 13) zutreffend ausführt, nicht seine sich aus der Bauführung ergebende Pflicht den Zimmermann zu überwachen, verletzt, sondern die darüber hinausgehende Verpflichtung, den Statiker einzuschalten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VerankerungZimmermannBerufungsgerichtPflichtBerechnungStatikerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagev/erk %
BGHZi
 nein
BGB § 635
Zur frage, inwieweit der Architekt für Mängel der statischen Berechnung haftet«
BGH,ürteVo 17. November 1969 - VII ZR 167/67 - OLG Braunschv/ei^.
LG Braunschv;cig
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
I?» November 19^9 Horn,
 Justizhauptsekretl
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Dipl„Ing Jl
 Alfred
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter :Rechtsanv/alt
 gegen
den	HIHI	in	V/'BH}? vertreten durch
 den Verbandsvorstand, nämlich den Landwirt Heinrich RBHB in WBPB? den Landv/irt Adolf	in
S^Bund den jeweiligen Schulleiter,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Prof«
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« November 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr« Vogt und Br* Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 15. August 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der verklagte Architekt hat dem Kläger die Pläne für den Bau einer Volksschule in WflU	ihm
 war auch die Oberleitung und die örtliche Bauaufsicht übertragen. Die Arbeiten an der Schule waren Ende I960 beendet. Am 12, Februar 1962 hob ein orkanartiger Sturm von einem Gebäudeteil das Flachdach ab und zerstörte es. Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von 20.901,89 DM Schadensersatz nebst Zinsen verklagt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 13«160,23 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen ebenfalls abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen -
Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage« Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen «
Entscheidungsgründe:
I«
3)as Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte seine Pflicht, die von der Klägerin beauftragten Statiker zu beaufsichtigen, verletzt habe«
Io Aus der statischen Berechnung habe er ersehen können, daß die beiden Statiker den Einfluß des Windes auf die Dachkonst cuktion in ihrer Berechnung nicht berücksichtigt hatten« Das habe ihm auffeilen müssen, auch wenn er als Architekt nicht verpflichtet gewesen sei, die statische Berechnung nachzuprüfen. Daß Leicht dächer windgefährdet seien, wisse nicht nur jeder Statiker und Zimmermann, sondern auch jeder Architekt« Eine oberflächliche Nachprüfung der statischen Berechnung würde ergeben haben, daß das Eigengewicht des
o
Daches nur 85 kg/m und damit nur wenig mehr als die mit 15 kg/m^ angesetzte Schneelast betragen habe« Demnach habe dem Beklagten klar werden müssen, daß die Schwierigkeit der Statik des Daches nicht in der Belastung lag, denn eia so leichtes Dach könne sich selbst tragen« Dagegen sei ein Dach umso windgefährdet je leichter es sei«
~ 4 -
Biesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden,
 Bas Berufungsgericht geht von einer Pflicht des Architekten aus, den Statiker zu 'beaufsichtigen.
Hierzu ist jedoch der Architekt seinem Auftraggeber gegenüber, soweit es sich um die eigentlichen Leistungen des Statikers handelt, grundsätzlich nicht verpflichtet* Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (VersR 1962, 762; 1964, 830 und 1045; 1967, 260;
VII ZR 10/63 vom 17. September 1964), In den angeführten Entscheidungen ist immer wieder betont worden, daß vom Architekten die zur Überprüfung einer statischen Berechnung erforderlichen Spezialkenntnisse nicht zu erwarten sind und er deshalb hierzu auch seinem Auftraggeber gegenüber nicht verpflichtet ist. Hat der Bauherr, wie hier, mit dem Architekten und dem Statiker selbständige Verträge abgeschlossen, so haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm im Vertrag übernommenen Verpflichtungen, Der Statiker ist dem Architekten neben-, nicht untergeordnet. Der Architekt hat deshalb grundsätzlich den Statiker nicht dahin zu beaufsichtigen, ob dieser die ihm gestellte Aufgabe richtig gelöst hat. Der Senat hat in der Entscheidung VII ZR 10/63 vom 17° September 1964 lediglich ausgeführt, daß der Architekt die statische Berechnung einsehen und sich vergewissern muß, ob der Statiker von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, so der vorhandenen Bodenbeechaffenheit, ausgegangen ist. Die Anforderung, die das Berufungsgericht an den Beklagten stellt, er habe die statische Berechnung darauf überprüfen müssen, ob der ¥ind als Lastfa.ll be-
 
rüeksichtigt war, gellt weiter* Damit verlangt das Berufungsgericht vom Äi'chitekten eine Dachprüfung, ob der Statiker die für die Statik entscheidenden Komponenten berücksichtigt hat» Hierzu war der Beklagte, was den Wind betrifft, umso v/enig.er verpflichtet, als es zu Beginn der statischen Berechnung heißte "Die Lastenannahmen entsprechen DIN 1055”? und auch der Prüfingenieur die statische Berechnung in dieser Hinsicht nicht beanstandet hatte*
2» Auf den Fehler der statischen Berechnung mußte der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts aber auch in dem Augenblick aufmerksam werden, als er die Verankerung des Daches durch den Zimmermann prüfte*
Den Gutachten des Sachverständigen entnimmt es, dai3 die Anker schon bei einem mittleren Winddruck kaum ausreichten und der Beklagte diese offensichtlich mangel thafte Verankerung hätte erkennen müssen* Es beanstandet nicht, daß er den Zimmermann ungenügend überwacht habe, doch meint es, dem Beklagten hätten bei der Abnahme Bedenken kommen müssen, daß die Statiker schlecht gearbeitet und dem Zimmermann keine besonderen Anordnungen für die Verankerung gegeben hatten*
Der ungenügenden Verankerung habe er entnehmen müssen, daß die Statiker den Winddruck möglicherweise nicht berechnet hatten*
Diese Erwägungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Was die Revision, dagegen vorbringt, greift nicht durch*
a)	Sie verweist auf die Äußerung des Sachverständigen Dr*	im Gutachten vom 2* November
1964 (S* 7), laß es dem Statiker jbllege, die Befesti-
 
gung des Daches anzuordnen, wenn er in der statischen Berechnung unter Beachtung der Vorschrift DIN 1055 Zugkräfte in der Verankerung nachweise, und daß der Zimmermann alsdann die Befestigung genau nach dessen Anleitungen herzustellen habe»
Hierauf könnte es jedoch nur ankommen, wenn der Beklagte sich vergewissert hätte, daß die Statiker die Art und Weise, wie das Dach befestigt werden mußte, bestimmt und die Ausführung der Verankerung überwacht hatten.und wenn er selbst im Hinblick hierauf sich von der Verpflichtung, die Verankerung zu überprüfen, entbunden fühlen durfte. An einem dahingehenden Sachvortrag des Beklagten fehlt es, jedenfalls weist die Revision ihn nicht nach.
Hatten jedoch die Statiker die Verankerung nicht angeordnet und überwacht, so verblieb diese Aufgabe oder jedenfalls die Aufgabe dafür zu sorgen, daß dies geschah, dem Beklagten als örtlichem Bauleiter.
b)	Bs genügt für die Haftung des Beklagten, daß er als Bauführer die nicht handwex'fcogerechte Verankerung erkennen konnte, denn dann mußte er bei gewissenhafter Überprüfung die unzulängliche Ausführung feststellenq
c)	Hätte der Beklagte die fehlarhafte Verankerung des Daches festgestellt, so wären ihm, wie das Berufungsgericht ausführt, Zweifel gekommen, ob die Statiker den Winddruck berechnet hatten. Das ist eine tatricherliche Erwägung, die aus Rechtsgründen
 
nicht beanstandet werden kann und-das Revisionsgericht bindet»
Die Revision kann ihr auch nicht
 entgegensetzen,
der Beklagte würde dann nur für eine handwerksgerecht Verankerung gesorgt haben? die aber dem orkanartigen Sturm ebenfalls nicht standgehalten haben würde«, Wie das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht angegriffen - dem Sachverständigengutachten entnimmt? ist jedem Architekten bekannt? daß Leicht-dächer? wie das hier ausgewählte? windgefährdet sind. Alsdann ist die Polgerung des Berufungsgerichts naheliegend? die unzulängliche Verankerung würde den Beklagten? wenn er sie, wie es seine Pflicht gewesen wäre? erkannt hätte, auf den Gedanken gebracht haben, daß die Statiker den Winddruck nicht berücksichtigt hatten, und er würde alsdann eine Überprüfung veranlaßt haben»
II.
Die Verpflichtung? die Verankerung des Daches zu prüfen, oblag, wie bereits ausgeführt, dem Beklagten als örtlichem Bauleiter. Die Vernachlässigung die ser Pflicht hat dazu geführt, daß ihm dev Fehler in der statischen Berechnung nicht auf fiel«, Der Beklagte haftet also, weil er eine ihn als Bauführer treffende Pflicht nicht erfüllt hat» Auf die Bestimmung des § 14 des Architektenvertrags? rorujcb Ansprüche ge gen den Architekten als Oberleiter in zwei wahren verjähren? kann sich deshalb der Beklagte? wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nicht berufen»
Auf § 13 Abs« 3 des Architekten-Pormularvertr&gs wonach der Architekt, wenn er '’wegen ungenügender Auf sicht und Prüfung für fehlerhafte Bauausführung” in Anspruch genommen wird, nur bei Unvermögen des aus-führenden Unternehmers in Anspruch genommen werden kann, kann sich der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, nicht stützen, weil die Statiker keine Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift seien»
Dem ist zuzustimmeno Der Statiker nimmt, wie oben I ausgeführt wurde, dem Bauherrn gegenüber die gleiche selbständige Stellung wie der Architekt eine Sr ist kein Unternehmer im Sinne des § 13 Abs» 3 des Architektenvertrags« Mit Recht hat das Berufungsgericht diese zu Lasten des Bauherrn die Haftung des Architekten einschränkende Bestimmung eng ausgelegt {BDHZ 22, 90, 96)o
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß auch eine Haftung des Zimmermanns als ausführenden Unternehmers in Betracht komme, und es habe dessen Unvermögen nicht festgestellt, ist unbegründet o Der Zimmermann könnte mir dafür haften, daß er die Lagesicherung des Daches nicht handwerksgerecht ausgeführt hat» Der Beklagte aber ist dafür verantwortlich, daß die vom Statiker vorzuschreibende besondere Verankerung gegen Abhebungen durch Wind nicht ausgeführt worden ist«, Er hat, wie das Berufungsgericht (So 13) zutreffend ausführt, nicht seine sich aus der Bauführung ergebende Pflicht den Zimmermann zu überwachen, verletzt, sondern die
 darüber hinausgehende Verpflichtung, den Statiker einzuschalten.
IV,
Hach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Glanzmann		Brbei		Meyer
	Vogt		Finke