hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Dr« Heimann-Trosien, Br« Tiinkelmann, Erbel und Br. Vogt für Recht erkannt: Die Klägerin behauptet, der Einsturz der Halle sei dadurch verursacht, daß die Beklagte auf Grund einer falschen statischen Berechnung des Streitheifers, ihres Erfüllungsgehilfen, die Giebelwände zu schwach gebaut und nicht für genügende Verankerung der Giebelwände mit dem Dach gesorgt habe. Das Landgericht hat die Beklagte durch Grund- und Teilurteil verurteilt, der Klägerin deren unmittelbaren Schaden aus dem Halleneinsturz und den Verzugsschaden zu ersetzen; die weitergehende Klage gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns und sonstigen mittelbaren Schadens hat es angewiesen. Abgesehen davon habe der Streithelfer schuldhaft unterlassen, für eine kräftige Verankerung des Daches mit den Giebelwänden zu sorgen und seine statische Berechnung mit der Dachkonstruktion in Einklang zu bringen. Die falsche statische Berechnung der Giebelwände und die mangelnde Verankerung zwischen Mauer-werk und Dach hätten zu dem Zusammenbruch der Hallen geführt, letzte Ursache des Einsturzes sei das Pehlen einer Aussteifung der Giebelwände. Dieser habe als Ursache des Einsturzes stets nur die fehlende Verankerung der Giebelwände mit dem Dach bezeichnet. Auch seine Aussage vor dem Berufungsgericht sei nicht dahin zu verstehen, daß im konkreten Palle der Einsturz auf die zu grosse Schlankheit der Giebelwände und das Pehlen einer Aussteifung zurückzuführen sei. Denn das Berufungsgericht stellt, weiter fest, daß daneben auch die mangelhafte Verankerung zwischen Griebelwänden und Dach für den Einsturz ursächlich gewesen ist (S, 19-20, 23, 28 des Berufungsurteils) > Diese Feststellung steht im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen und wird auch von der Revision nicht angegriffen, 2o) Die Revision meint, für die mangelhafte Verankerung seien nicht die Beklagte und ihr Streithelfer verant wörtlich, sondern der Zimmermeister, der Bauleiter, die Röhrenwerke und deren Statiker, die mit der Dachkonstruktion befaßt waren. Die Revision übersieht dabei, daß der Sachverständige unter ordnungsmässiger Verankerung des Daches mit den Giebelwänden zweierlei versteht* Nach den Ausführungen des Sachverständigen war zwar die zu a) genannte Massnahme nicht Sache der Beklagten und ihres Streithelfers* Wohl aber hatte der Streithelfer für die zu b) genannte konstruktive Ausgestaltung der (xiebelwände sorgen müssen mit dem Ziele, eine Weiterleitung der waagerecht angreifenden Windkräfte von den Griebelwänden in die Bacbkonstruktion zu gewährleisten* Unter diesen Umständen war ursächlich für den Einsturz nicht nur das Fehlen der Maueranker, sondern auch das Fehlen des Stahlbetonkranzes. 3c) Baß möglicherweise schon das Fehlen eines Großteils der Maueranker und des Stahlbetonkranzes jeweils für sich allein ausgereicht hätte, um den Einsturz herbeizuführen, schließt die Mitursächlichkeit des jeweils anderen Umstandes im konkreten Falle nicht aus. 4o) Nach alledem hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für den Einsturz im Ergebnis mit Hecht bejaht.
VII ZR 167/58 Mir um* Verkündet 2339 037 am 23« November 1959 Woitscheck, Justizobsrsekretär als TJr kundsbeamt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der und_______ r, vertreten durch Dipl»-Inj sämtlich _____eCrmbHc in FflHHBBft/ ren Vorstand Baumeister Heinrich Albert^^flHP und Bau-Ing» Karl MI Beklagten, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagten, Streithelfer: Dipl «-Ing» Karl GiflBP, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter des Streithelfers:Rechtsanwalt gegen die V und Ge^Bt-GreHHii^B eGmbHc, _ ,9 vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder und Landwirt Franz RflP? a# Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.- hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Dr« Heimann-Trosien, Br« Tiinkelmann, Erbel und Br. Vogt für Recht erkannt: Bie Revision des Streithelfers gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 18« März 1958 wird zurückgewiesen- Ber Streithelfer hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen ... 2 - Tatbestands Die Klägerin ließ 1952 in a# eine Obstmarkthalle errichten«. Die Erd-, Maurer-, Beton- und Eisenbetonarbeiten Übernahm die Beklagte« Die Dachkonstruktion lieferte die Firma HflHHHft Böhrenwerke GmbH, die statische Berechnung dafür deren Statiker St^Mfc, Die Baupläne wurden von den Architekten XflBHP und HaflBM geliefert» hatte auch die örtliche Bauleitung. Im Vertrag der Klägerin mit der Beklagten vom 22. November 1951 heißt es unter Ziffer A 5% m MDie alleinige Verantwortung für diese statische Grundlage der Erd- und Betonarbeiten mit allen Zusammenhängen für die absolute Standfestigkeit der au schaffenden Bauanlagen einschließlich Mauerwerk in allen vorkommenden Belastungsfällen trägt der Auftragnehmer11 (Beklagte). Die Beklagte ließ die statische Berechnung für die von ihr auszufuhrenden Bauteile durch den Streitheifer vornehmen. Am 13. Dezember 1952, die Halle war inzwischen fertig, tobte über der Pfalz ein heftiger Sturm. Er hob den Westteil des Hallendaches hoch und klappte ihn nach hinten um. Dann warf er die westliche Giebelwand der Halle nach innen und anschließend die Östliche Giebelwand nach außen um, wobei Teile der längswände mitgerissen wurden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte, und als Gesamtschuldner geklagt auf Schadensersatz in Höhe von 34.363 >27 DM nebst 8 & Zinsen seit dem 1. Januar 1954« Bas Landgericht hat die Klage gegen das Oberlandesgericht auch die gegen Ua^BP abgewiesen. Die Abweisung ist rechtskräftig. Die Klägerin behauptet, der Einsturz der Halle sei dadurch verursacht, daß die Beklagte auf Grund einer falschen statischen Berechnung des Streitheifers, ihres Erfüllungsgehilfen, die Giebelwände zu schwach gebaut und nicht für genügende Verankerung der Giebelwände mit dem Dach gesorgt habe. Die Beklagte und ihr Streithelfer haben Abweisung der Klage beantragt. Sie tragen vor: Die Mauern där Halle seien stark genug, die statischen Berechnungen des Streithelfers fehlerfrei gewesen. Etwaige Fehler der Giebelwun-de seien für den Einsturz nicht ursächlich. Für Mängel der Verankerung zwischen Giebelwänden und Dach seien sie nicht verantwortlich. Im übrigen beruhe der Einsturz der Halle auf höherer Gewalt. Das Landgericht hat die Beklagte durch Grund- und Teilurteil verurteilt, der Klägerin deren unmittelbaren Schaden aus dem Halleneinsturz und den Verzugsschaden zu ersetzen; die weitergehende Klage gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns und sonstigen mittelbaren Schadens hat es angewiesen. Hiergegen haben beide Parteien und der Streithelfer Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen» daß die Beklagte der Klägerin den aus dem Halleneinsturz entstandenen Gesamt schaden zu ersetzen hat. Mit der Bevision verfolgt der Streithelfer seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Bevision zurückzuweisen. • * 4* **■* Ent sehe idungsgründe^ I> Das Berufungsgericht führt, unter Berufung auf den Sachverständigen Prof* Br. Mehmel, folgendes aus: Der Streitheifer, für den die Beklagte nach § 278 BGB hafte, habe durch fehlerhafte statische Berechnung den Einsturz der Halle grob*fahrlässig'verursacht oder mindestens mitverursacht. Er habe die Giebelv/ände zu schlank und ohne Jede Aussteifung konstruiert. Es spreche eine Vermutung dafür, daß dieser Fehler für den Einsturz ursächlich geworden sei. Abgesehen davon habe der Streithelfer schuldhaft unterlassen, für eine kräftige Verankerung des Daches mit den Giebelwänden zu sorgen und seine statische Berechnung mit der Dachkonstruktion in Einklang zu bringen. Die falsche statische Berechnung der Giebelwände und die mangelnde Verankerung zwischen Mauer-werk und Dach hätten zu dem Zusammenbruch der Hallen geführt, letzte Ursache des Einsturzes sei das Pehlen einer Aussteifung der Giebelwände. II. 1.) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Sachverständigen missverstanden. Dieser habe als Ursache des Einsturzes stets nur die fehlende Verankerung der Giebelwände mit dem Dach bezeichnet. Auch seine Aussage vor dem Berufungsgericht sei nicht dahin zu verstehen, daß im konkreten Palle der Einsturz auf die zu grosse Schlankheit der Giebelwände und das Pehlen einer Aussteifung zurückzuführen sei. Die Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht sieht allerdings in erster Linie die Ursache des Einsturzes in dem Pehlen einer Aussteifung der zu schlanken Giebelwände o Ob das mit den Gutachten des Sachverständigen verein- 5 •• bar ist, kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht stellt, weiter fest, daß daneben auch die mangelhafte Verankerung zwischen Griebelwänden und Dach für den Einsturz ursächlich gewesen ist (S, 19-20, 23, 28 des Berufungsurteils) > Diese Feststellung steht im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen und wird auch von der Revision nicht angegriffen, 2o) Die Revision meint, für die mangelhafte Verankerung seien nicht die Beklagte und ihr Streithelfer verant wörtlich, sondern der Zimmermeister, der Bauleiter, die Röhrenwerke und deren Statiker, die mit der Dachkonstruktion befaßt waren. Die Revision übersieht dabei, daß der Sachverständige unter ordnungsmässiger Verankerung des Daches mit den Giebelwänden zweierlei versteht* a) die handwerksmässig übliche Verbindung zwischen Dachpfetten und Giebelwänden durch - hier zu dem grössten Teil fehlende - eiserne Maueranker, welche ein Abheben des Daches durch senkrecht angreifende Windkräfte verhindern sollen, b) eine konstruktive Ausgestaltung der t*iebel-wände durch einen - hier ebenfalls fehlenden - Stahlbetonkranz, der eine feste Verbindung zwischen Dach und Giebelwänden erst ermöglicht hätte, während beim Einschlagen der Ifiaueranker in die Hohlblocksteine der Giebelwände eine feste Verankerung nicht gewährleistet war, - 6 — Nach den Ausführungen des Sachverständigen war zwar die zu a) genannte Massnahme nicht Sache der Beklagten und ihres Streithelfers* Wohl aber hatte der Streithelfer für die zu b) genannte konstruktive Ausgestaltung der (xiebelwände sorgen müssen mit dem Ziele, eine Weiterleitung der waagerecht angreifenden Windkräfte von den Griebelwänden in die Bacbkonstruktion zu gewährleisten* Im vorliegenden Falle lagen die Pachpfetten nicht sämtlich lose auf den Giebelwänden auf; wenigstens die Firstpfetten waren mit dem Mauerwerk der Giebelwände durch Maueranker verbunden. Unter diesen Umständen war ursächlich für den Einsturz nicht nur das Fehlen der Maueranker, sondern auch das Fehlen des Stahlbetonkranzes. Die wenigen vorhandenen Maueranker hätten in einem Stahlbetonkranz immerhin besseren Halt gefunden als in den Hohlblocksteinen der Giebelwändeo 3c) Baß möglicherweise schon das Fehlen eines Großteils der Maueranker und des Stahlbetonkranzes jeweils für sich allein ausgereicht hätte, um den Einsturz herbeizuführen, schließt die Mitursächlichkeit des jeweils anderen Umstandes im konkreten Falle nicht aus. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen das Berufungsgericht folgt, haben beide Umstände beim Einsturz zusammen--gewirkt. In solchem Falle kann die Ursächlichkeit des einen Umstandes nicht deswegen geleugnet werden, weil der Schaden auch allein durch den anderen Umstand herbeigeführt worden wäre. Vielmehr sind dann beide Umstände mitursächlich. Um das Problem der überholenden Kausalität handelt es sich dabei nicht. I 4o) Nach alledem hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für den Einsturz im Ergebnis mit Hecht bejaht. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZBO zurückzuweisen. Schef f ler ' Heimann-^osien Br .Winkel Erbel Br. Vogt