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BGH

Gericht: BGH

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof„Br hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer ✓ Juli 1950 mit dem Hinweis, der Kläger habe dem Bankhaus die noch bestehende Restforderung von 7.000.— DM weiter abgetreten. August 1950, hatte die Beklagte der Firma WflHP auch die Türen für die Neubauten zu dem Preise von 13.317,80 DM in Auftrag gegeben. August 1950 forderte die Firma Wimmer die Beklagte auf, den Restbetrag von 6.463,82 DM aus dem Fensterauftrag an den Kläger zu zahlen. Darauf schrieb die Beklagte am 7* Oktober 1950 dem Bankhaus Sch4H)> sie werde erst nach Fertigstellung der Gesamtarbeiten, voraussichtlich in ungefähr 14 Tagen,' den Betrag überweisen können. November 1950 teilte die Beklagte dem Bankhaus Schfll^ mit, sie sei gezwungen gewesen, der Firma den Auftrag wegen Vertragsbruchs zu entzie- 1•' Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schuldanerkenntnisses, aus dem der Kläger die Beklagte in Anspruch nehmen wollte, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint« Diese Ausführungen im angefochtenen Urteil greift die Revision auch nicht an. 2.) a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich die Ahtretungserklärung der Birma WHIP vom 23* Juli 1950 nur auf ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem Pensterauftrag bezogen, die Forderung aus dem Türen auftrag aber nicht erfaßt habe. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe hierbei nicht genügend berücksichtigt, daß die Beklagte mit der Firma und diese mit Y/issen der Be- klagten mit dem Kläger bereits längere Zeit vor der Abtretung nicht nur wegen der Ausführung des Fenster-, sondern auch des Türenauftrags verhandelt hätten, daß in der Abtretungserklärung der Firma WflHP von einer Trennung des Fenster- und Türenauftrags keine Rede sei, vielmehr im Betreff ganz allgemein von den "Schreinerarbeiten für die Reihenhäuser" gesprochen werde, und daß es überdies im Kopf des Briefbogens der Firma 4HK auf dem die Abtretungserklärung steht, heißes "Herstellung von Türen, Fenstern, Treppen, Ladeneinrichtungen, Möbel aller Art". Juli 1950 mit der Beklagten über den Fenster- und Türenauftrag mündlich verhandelt hat, geht das Berufungsgericht ersichtlich aus. Auf diese Verhandlungen und ebenso auf etwaige Verhandlungen, die die Firma WflBP mit Wissen der Beklagten mit dem Kläger über den Türenauftrag geführt hat, brauchte das Berufungsgericht aber nicht abzustellen. Aus ihnen würde sich weder ergeben, daß eine Forderung der Firma gegen die Beklagte aus dem TUrenauftrag damals schon begründet war noch daß die Firma WflBP den Willen gehabt hat, etwa eine künftige Forderung aus dem Türenauftrag schon am 23- Juli 1950 dem Kläger abzutreten. Juli 1950 von den "Schreinerarbeiten für die Reihenhäuser” die Rede ist, und aus dem angeführten Wortlaut des Kopfes des Briefbogens der Firma WflHB, auf dem die Abtretungserklärung vom 23. Juli 1950 steht, ergibt sich nichts dafür, daß die Firma WflB) den Willen gehabt hätte, eine künftige Forderung aus dem ihr damals noch nicht erteilten Türenauftrag dem Kläger abzutreten. 3.) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, daß ihm nur die Forderung der Firma W|HM aus dem Fensterauftrag abgetreten sei, weil für sie in dieser Hinsicht keine Zweifel bestanden hätten, greift die Revision nicht an. 5.) Dieser Forderung des Klägers hat die Beklagte Ansprüche gegen die Firma W0HP entgegengesetzt, die sie daraus herleitet, daß sie die Arbeiten für den Fensterauftrag durch Dritte habe zu Ende führen lassen müssen. cc) Die Aufwendungen der Beklagten für die Erledigung der Fersterarbeiten überstiegen die an den Kläger abgetretene Forderung der Firma aus dem Fen- b) Mit Recht hat das Berufungsgericht geprüft, ob die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche begründet sind. In dem Berufungsurteil ist zutreffend dargelegt, daß die Beklagte nach § 326 BGB wegen des Verzugs der Fir-ma WdB*berechtigt war, von dieser Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, und daß sie diesen Anspruch erhebt. Die meisten der vom Berufungsgericht berücksichtigten Beträge bezögen sich nicht auf den Fenster-, sondern auf den Türenauftrag; insofern habe das Berufungsgericht Beweiserbieten des Klägers übergangen. ‘Es kann angesichts der nach § 326 BGB eingetretenen Umwandlung des i Vertragsverhältnisses zv/e if eihaft sein, ob es für die Entscheidung der vorliegenden Sache auf die Höhe der Ersatzforderung der Beklagten im einzelnen ankommt c Die Rügen der Revision greifen auch abgesehen hiervon nicht durchs aa) Das Berufungsgericht hat, gestützt auf die Bekundungen und Notizen des Zeugen des Ar- Unbegründet ist auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe weder den Zeugen 7/flm noch einen Sachverständigen darüber vernommen, daß die in den Rechnungen der Firmen Sp4l^, D^HI und FflHIHl^ enthaltenen Beträge mit dem Fensterauftrag «nicht das geringste« zu tun hätten und daß sie sich «alle nur« auf den Türenauftrag bezögen. 3), die Beklagte habe nachträglich andere Wünsche gehabt und diese wahrscheinlich durch die Firma Sp^^ ausführen lassen, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt, sondern sich Vorbehalten, nach Vorlegen der angeforderten Rechnungen spezielle Hinwendungen zu erheben. cc) Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger, zu dem sie in keinen vertraglichen Beziehungen stand, aufzufordern, die von der Firma Wnicht erledigten Fensterarbeiten zu ‘Ende zu führen. Ber Kläger könnte allenfalls dann einen Einwand gegen die Aufrechnung der Beklagten erheben, wenn er sich unter Hinweis auf die Abtretung der Beklagten erboten hätte, die von der Firma WflB) noch geschuldete Leistung zu erbringen und die Beklagte aus nichtigen Gründen dies abgelehnt hätte.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 286 ZPO
ForderungFirmaTürenauftragBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII_ ZB ,167/57
2341 074
Verkündet am 3« Juli 1958
Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 desHansBüflHB? Werkstätte für Wohnungseinrichtung in WaSBIB^ /Bay* Wald, öd^str«
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigt erg Rechtsanwalt Br«	-
gegen
____ ZflHBkasse eGmbH in M_______
vertreten durch den Generaldirektor __ und Br«. Siegfried HflB, beide in straße ■,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof„Br
 hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1958 unter Mitwirkung
 des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter
 Scheffler, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer ✓
für Recht erkannt§
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 25« Juni 1957 wird zurückgewiesen«
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen 3
Von Rechts wegen
 Tatbestand«
Die Beklagte erteilte am 19* Juli/lO. August 1950 der Firma WflH) & Co. in	den	Auftrag,	die	Fen-
ster für von ihr errichtete Neubauten zu dem Preise von 20.465,82 TM zu liefern. Die Firma WflHP vergab den Auftrag an den Kläger und trat* diesem durch schriftliche Erklärung vom 23. Juli 1950 von ihrer Forderung gegen die Beklagte eine Teilforderung über 14*000.— DM ab. Die Beklagte zahlte der Firma	am	28.	Juli
1950	7 >000.— DM und auf deren Veranlassung dem Klä-
ger am 14. August 1950 weitere 7.000.— DM. Erst am 25. August 1950 erhielt die Beklagte vom Bankhaus SchtfM" in WaflHBHV die Abtretungserklärung der Firma V0-fl^’VoiA 25. Juli 1950 mit dem Hinweis, der Kläger habe dem Bankhaus die noch bestehende Restforderung von 7.000.— DM weiter abgetreten.
Inzwischen, am 8. August 1950, hatte die Beklagte der Firma WflHP auch die Türen für die Neubauten zu dem Preise von 13.317,80 DM in Auftrag gegeben. Diesen Türenauftrag vergab die Firma WflBP einem anderen Handwerker.
Am 31. August 1950 forderte die Firma Wimmer die Beklagte auf, den Restbetrag von 6.463,82 DM aus dem Fensterauftrag an den Kläger zu zahlen. Darauf schrieb die Beklagte am 7* Oktober 1950 dem Bankhaus Sch4H)> sie werde erst nach Fertigstellung der Gesamtarbeiten, voraussichtlich in ungefähr 14 Tagen,' den Betrag überweisen können. Am 10. November 1950 teilte die Beklagte dem Bankhaus Schfll^ mit, sie sei gezwungen gewesen, der Firma	den	Auftrag	wegen	Vertragsbruchs	zu entzie-
hen und die Arbeiten von einer anderen Firma fertigstel—
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len au lassen. Ten sich nach erfolgter Abrechnung zugunsten der Firma V^| ergebenden Betrag werde sie überweisen. Die Beklagte hat dem Bankhaus SchdP und dem Kläger nichts mehr gezahlt.
Der Kläger hat Klage auf Zahlung von 7.000*— DM erhoben, den Klagbetrag aber später, entsprechend den Angaben der Beklagten, auf 6*543>32 DM nebst Zinsen ermäßigt •
Nach seiner Ansicht bezieht sich die Abtretungserklärung der Firma W|P vom 23. Juli 1950 nicht nur auf den Fenster-, sondern auch auf den Türen auf trage.
Der Direktor	der	Beklagten	habe zudem bei einer
 Besprechung im Oktober 1950 dem Inhaber der Firma
 versprochen, ihm, dem Kläger, eine Abschlagszahlung von 4.000.— Di! zu leisten«
■Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegenge-breten. Sie bestreitet, daß die Abtretungserklärung der Firma WflHP vom 23. Juli 1950 auch deren Forderung aus dem Türenauftrag habe erfassen sollen. Aus dem Fensterauftrag aber schulde sie nichts mehr, denn sie habe der Firma	gegenüber	mit	Gegenansprüchen	aus	die-
sem Auftrag in Höhe von 7.744,78 DM aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil aufgehoben. Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Oberlandesgericht die Klage wiederum abgewiesen.
Mit seiner erneuten Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt ‘der Kläger seinen Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründeg
1•' Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schuldanerkenntnisses, aus dem der Kläger die Beklagte in Anspruch nehmen wollte, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint« Diese Ausführungen im angefochtenen Urteil greift die Revision auch nicht an.
2.) a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich die Ahtretungserklärung der Birma WHIP vom 23* Juli 1950 nur auf ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem Pensterauftrag bezogen, die Forderung aus dem Türen auftrag aber nicht erfaßt habe.
b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe hierbei nicht genügend berücksichtigt, daß die Beklagte mit der Firma	und diese mit Y/issen der Be-
klagten mit dem Kläger bereits längere Zeit vor der Abtretung nicht nur wegen der Ausführung des Fenster-, sondern auch des Türenauftrags verhandelt hätten, daß in der Abtretungserklärung der Firma WflHP von einer Trennung des Fenster- und Türenauftrags keine Rede sei, vielmehr im Betreff ganz allgemein von den "Schreinerarbeiten für die Reihenhäuser" gesprochen werde, und daß es überdies im Kopf des Briefbogens der Firma 4HK auf dem die Abtretungserklärung steht, heißes "Herstellung von Türen, Fenstern, Treppen, Ladeneinrichtungen, Möbel aller Art".
Diese Rügen können keinen Erfolg haben
 aa) Davon, daß die Firma	schon	vor der Ab-
tretungserklärung vom 23. Juli 1950 mit der Beklagten über den Fenster- und Türenauftrag mündlich verhandelt hat, geht das Berufungsgericht ersichtlich aus. Auf diese Verhandlungen und ebenso auf etwaige Verhandlungen, die die Firma WflBP mit Wissen der Beklagten mit dem Kläger über den Türenauftrag geführt hat, brauchte das Berufungsgericht aber nicht abzustellen. Aus ihnen würde sich weder ergeben, daß eine Forderung der Firma
 gegen die Beklagte aus dem TUrenauftrag damals schon begründet war noch daß die Firma WflBP den Willen gehabt hat, etwa eine künftige Forderung aus dem Türenauftrag schon am 23- Juli 1950 dem Kläger abzutreten. Letzteres hat das Berufungsgericht ausdrücklich verneint (U.S. 12/13).
bb) Daraus, daß im "Betreff” der Abtretungserklärung vom 23. Juli 1950 von den "Schreinerarbeiten für die Reihenhäuser” die Rede ist, und aus dem angeführten Wortlaut des Kopfes des Briefbogens der Firma WflHB, auf dem die Abtretungserklärung vom 23. Juli 1950 steht, ergibt sich nichts dafür, daß die Firma WflB) den Willen gehabt hätte, eine künftige Forderung aus dem ihr damals noch nicht erteilten Türenauftrag dem Kläger abzutreten.
3.) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, daß ihm nur die Forderung der Firma W|HM aus dem Fensterauftrag abgetreten sei, weil für sie in dieser Hinsicht keine Zweifel bestanden hätten, greift die Revision nicht an. Einen Rechtsfehler lässt das ange-foclitene Urteil insoweit auch nicht erkennen.
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b)
A.) Die dem Kläger auf Grund der Abtretung vom 23. JuDi 1950 noch zustehende fällige Forderung beträgt, wie das Berufungsgericht entsprechend dem Klagvortrag annimmt, insgesamt 6.543,32 IM.
5.) Dieser Forderung des Klägers hat die Beklagte Ansprüche gegen die Firma W0HP entgegengesetzt, die sie daraus herleitet, daß sie die Arbeiten für den Fensterauftrag durch Dritte habe zu Ende führen lassen müssen.
a) Das Berufungsgericht hat diese zur Aufrechnung gestellte Forderung für begründet erachtet2
aa) Die Firma WflBP habe die Fenster nicht nur hersListellen, sondern auch ansuschlagen, d.h® einzubauen gehabt. Dieser Verpflichtung sei sie nicht innerhalb der vertraglichen Lieferfrist von 6 Wochen nachgekommen. Schon deshalb habe die Beklagte ihr gemäß Ziffer 2 des Auftragschreibens vom 19. Juli 1950 den Auftrag entziehen dürfen. Die Firma	habe	aber	auch	nicht	in	der	ihr
 zugestandenen verlängerten Frist geliefert. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1950 habe die Beklagte ihr eine letzte Nachfrist bis zu dem 21. Oktober.1950 gesetzt mit der Androhung, die Arbeiten durch eine andere Firma zu ihren Lasten zu Ende führen zu lassen. Erst darauf habe sie ihr den Auftrag mit Schreiben vom 26. Oktober 1950 entzogen. Diese Entziehung sei rechtsmäßig gewesen.
bb) Die Beklagte habe den ihr durch die Nichterfüllung des Vertrags entstandenen Schaden nach Ziffer 2 des Auftragschreibens vom 19. Juli 1950 und gemäß § 326 BGB von der Firma	ersetzt	verlangen können. Zu die-
sem Schaden gehörten auch die Aufwendungen, die sie habe machen müssen, um die Arbeiten von Dritten fcrtigstel-len zu lassen. Die Aufrechnung mit diesen schon cur Zeit der Abtretung der Forderung gegen die Firma WflBB begründeten Gegenansprüchen müsse die Klägerin gemäß § 4C4 BGB gegen sich gelten lassen.
cc) Die Aufwendungen der Beklagten für die Erledigung der Fersterarbeiten überstiegen die an den Kläger abgetretene Forderung der Firma	aus	dem	Fen-
sterauftrag. Aus den hierüber von der Beklagten vorgelegten 10 Rechnungen der Firmen SpflB» Dfl^und Fr0-BHB ergebe sich ein hierauf entfallender Gesamtbetrag von 7.350,40 DM.
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht geprüft, ob die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche begründet sind. Indem die Beklagte ihre Gegenforderungen dem Anspruch des Klägers entgegensetzt, macht sie allerdings keine Aufrechnung gemäß § 406 BGB geltend. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die in dieser Vorschrift geforderten Voraussetzungen für eine Aufrechnung gegeben sind. In dem Berufungsurteil ist zutreffend dargelegt, daß die Beklagte nach § 326 BGB wegen des Verzugs der Fir-ma WdB*berechtigt war, von dieser Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, und daß sie diesen Anspruch erhebt. Dann aber ist das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Y/HB und der Beklagten (soweit diese nicht schon erfüllt hat) aufgelöst und an seine Stelle der einseitige Schadensersatzanspruch der Beklagten getreten! der etwa fällige tferklohn beeinflußt nur noch alc Rechnungsposten die Höhe der Ersatzforderung. Diese Entwicklung des Schuldverhältnisses kann die Beklagte nach
 
§ 404 BGB dem Kläger entgegenhalten, und ihr Vorbringen ist in diesem Sinne rechtlich zu würdigen. Daß der den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung auslösende Ums Land erst nach der Abtretung entstanden ist, ist unerheblich. Es genügt, daß die Verpflichtung der Firma
 den Fensterauftrag ordnungs- und fristgemäß auszuführen, zur Zeit der Abtretung begründet war. Durch die Abtretung einer Forderung darf die läge des Schuldners nicht zu dessen Nachteil verändert werden. Der Kläger hab als neuer Gläubiger die Werklohnforderung mit den ihr anhaftenden Schwächen erworben. (RGZ 83, 2795 RG Warn 1914 Nr. 329)»
c) Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß der Beklagten Aufwendungen in Höhe von 7*350,40 DM entstanden seien. Die meisten der vom Berufungsgericht berücksichtigten Beträge bezögen sich nicht auf den Fenster-, sondern auf den Türenauftrag; insofern habe das Berufungsgericht Beweiserbieten des Klägers übergangen. Die Aufwendungen der Beklagten seien auch zu dem größten Teil durch nachträgliche Änderungen bedingt. Schließlich würde er, der Kläger, wenn die Beklagte ihn aufgefordert hätte, selbst die Fenster gegen einen Kostenaufwand von höchstens 600.— DM angeschlagen haben.
‘Es kann angesichts der nach § 326 BGB eingetretenen Umwandlung des i Vertragsverhältnisses zv/e if eihaft sein, ob es für die Entscheidung der vorliegenden Sache auf die Höhe der Ersatzforderung der Beklagten im einzelnen ankommt c Die Rügen der Revision greifen auch abgesehen hiervon nicht durchs
 aa) Das Berufungsgericht hat, gestützt auf die Bekundungen und Notizen des Zeugen	des	Ar-
chitekten der Beklagten, aus den von der Beklagten vorgelegten Rechnungen die einzelnen sich auf die Erledigung der Fensterarbeiten beziehenden Posten herausgezogen, die den Türenauftrag betreffenden Beträge aber unberücksichtigt gelassen« Soweit es Zweifel hatte, ob ein Betrag den Fens terau.f trag betrifft, hat es ihn abgesetzto
 Bei dieser eingehenden Prüfung hat es keine wesentlichen Beweiserbieten des Klägers übergangen« Die von der Revision angeführten Beweisanträge im Schriftsatz vom 23* Januar 1957 (S. 3) betreffen zunächst die Behauptung, der Kläger habe bis zu dem 1. Oktober 1950 die Fenster ordnungsgemäß angeliefert. Die Verpflichtung der Firma	ging	aber	weiter. Sie mußten die Fenster
 auch einbauen. Daß die Firma V/flP entgegen dem Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 1950 ihre Verpflich- • tung erfüllt hätte, hat der Kläger nicht unter Beweisgestellt.
Unbegründet ist auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe weder den Zeugen 7/flm noch einen Sachverständigen darüber vernommen, daß die in den Rechnungen der Firmen Sp4l^, D^HI und FflHIHl^ enthaltenen Beträge mit dem Fensterauftrag «nicht das geringste« zu tun hätten und daß sie sich «alle nur« auf den Türenauftrag bezögen. In den Rechnungen ist zu dem großen Teil zwischen den Arbeiten an den Fenstern und an den Türen klar unterschieden. Die zweifelhaften Posten hat der sachkundige Zeuge NSBH^ ln Gegenwart dco
 
K)
Klägers vor dem Berufungsgericht erörtert. Bas diese Umstände gänzlich übergehende Beweiserbieten in dem Schriftsatz vom 23» Januar 1957 ($?,5) dafür, daß die Rechnungen mit dem Pensterauftrag «nicht das geringste« zu tun hätten, durfte das Berufungsgericht, ohne gegen § 286 ZPO zu verstoßen, ablehnen.
bb) Seine beiläufige Behauptung im Schriftsatz vom 26. Oktober 1956 (S. 3), die Beklagte habe nachträglich andere Wünsche gehabt und diese wahrscheinlich durch die Firma Sp^^ ausführen lassen, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt, sondern sich Vorbehalten, nach Vorlegen der angeforderten Rechnungen spezielle Hinwendungen zu erheben. Nachdem die Rechnungen zu den Akten gereicht waren, ist der Kläger hierauf nicht mehr zurückgekommen. Bas Berufungsgericht brauchte deshalb hierauf nicht einzugehen.
cc) Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger, zu dem sie in keinen vertraglichen Beziehungen stand, aufzufordern, die von der Firma Wnicht erledigten Fensterarbeiten zu ‘Ende zu führen. Ber Kläger könnte allenfalls dann einen Einwand gegen die Aufrechnung der Beklagten erheben, wenn er sich unter Hinweis auf die Abtretung der Beklagten erboten hätte, die von der Firma WflB) noch geschuldete Leistung zu erbringen und die Beklagte aus nichtigen Gründen dies abgelehnt hätte. So liegt aber der Sachverhalt nicht.
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Gemäß § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner sich somit als unbegründet erweisenden Revision zu tragen«
Glanzmann	Scheffler	Rietschel
2rbel
 Meyer