Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 167/10 vom 24. Mai 2012 in dem Rechtsstreit OLG Koblenz - Az. 2 U 712/06 vom 16.09.2010; LG Koblenz - Az. 9 O 137/01 vom 20.04.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 370.673,03 € Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz