Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 167/04 vom 10. März 2005 in dem Rechtsstreit OLG Bremen - Az. 5 U 23/03 vom 04.06.2004; LG Bremen - Az. 6 0 2040/01 vom 06.02.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 47.516,17 € Kniffka Safari Chabestari Dressier Hausmann Kuffer