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BGH · VII ZR 167/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 167/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
10BremenDressierKniffkaZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 167/04
vom 10. März 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Bremen - Az. 5 U 23/03 vom 04.06.2004; LG Bremen - Az. 6 0 2040/01 vom 06.02.2003;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 47.516,17 €
Kniffka
 Safari Chabestari
 Dressier
Hausmann
 Kuffer