* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 166/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 166/65

Die Klägerin hat auch diese Klage auf ihre fristlose Kündigung und den § 5 des Vertrages gestützt und ferner noch vorgetragen, inzwischen sei die Ware verdorben und damit wertlos geworden, es sei ihr nicht gelungen, sie selbst abzusetzen, nicht einmal unter Preisnachlässen (BU 17 a). Juli 1964 hat das Landgericht von den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin 1/6, der Beklagten 5/6 auf erlegt. Das Berufungsgericht hält auch in dieser Sache den Klageanspruch auf Grund des § 5 des Vertrages vom 9* Januar 1963 nicht für gerechtfertigt. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte ihr nach Auffassung der Klägerin vertragswidriges Verhalten im Schreiben vom 27. 2.) Das Berufungsgericht hält den § 5 des Vertrages auch nicht sinngemäß oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf den hier gegebenen Fall einer fristlosen Kündigung der Klägerin für anwendbar (BU 23 ff). Auf die dagegen gerichteten Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden, weil, wie die weiteren Ausführungen ergeben, das Berufungsgericht mit Recht der Klägerin einen wichtigen Grund für ihre fristlose Kündigung nicht zugebilligt hat. Es nimmt zwar anders als in der Sache VII ZR 529/64 keine Klageänderung an, weil die Klägerin hier schon im ersten Rechtszug die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorgetragen habe, hält aber einen solchen aus sachlichrechtlichen Gründen nicht für gegeben. Die Beklagte habe daher mit der Duldung des Vertriebs der Porzellan-Zähne durch ihre Vertreter nicht gegen das Y/ettbewerbsverbot verstoßen. 2. ) Das Berufungsgericht hat nämlich weiter ausgeführt, wenn entgegen seiner Auffassung eine Vertragsverletzung der Beklagten anzunehmen sein sollte, sei diese nicht von solcher Schwere, daß sie die fristlose Kündigung hätte rechtfertigen können. Ihr Schreiben vom 27* Juni 1965 habe auch erkennen lassen, daß sie zu weiteren Erörterungen bereit gewesen sei; die Klägerin hätte deshalb darauf nicht sofort mit der fristlosen Kündigung antv/orten dürfen. Im übrigen habe die Beklagte im Hinblick auf den Fortfall der Bestimmung des § 5 b des früheren Vertrages und die vorangegangene Beratung durch einen Rechtsanwalt ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen dürfen, daß sie nicht verpflichtet sei, den Vertrieb der Pprzellan-Zähne durch ihre Vertreter zu unterbinden. Da die Beklagte nur die Erzeugnisse der Klägerin vertrieben habe, sei sie von dieser wirtschaftlich abhängig gewesen, und ihre Existenz sei durch deren fristlose Kündigung schwer gefährdet worden. Die Kündigung sei daher rechtsunwirksam, und der Vertrag sei nicht durch sie, sondern erst dadurch aufgelöst worden, daß die Beklagte sich mit der sofortigen Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien mit ihrem Schreiben vom 10. So ist vor allem seine Auffassung rechtlich nicht zu mißbilligen, die Klägerin hätte das Schreiben der Beklagten vom 27- Juni 1965 nicht alsbald mit der fristlosen Kündigung beantworten dürfen. c) Die Revision meint, die Tatsache, daß die Klägerin der Beklagten die Lagerbestände zur Verfügung gestellt habe, habe für diese wirtschaftlich eine Schonfrist bedeutet, da sie damit für 2-3 Monate mit den erforderlichen Y/aren versehen gewesen sei; das habe das Berufungsgericht verkannt. In dem im angefochtenen Urteil angeführten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Palle LM Nr. 1 zu § 89 a HGB hatte der gekündigte Handelsvertreter sich auf den Portbestand des Vertrages berufen und die sich daraus für ihn ergebenden Rechte weiter in .. Hier war die Beklagte, nachdem sie auf die fristlose Kündigung der Klägerin hin der sofortigen Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien zugestimmt hatte, an das vertragliche Wettbewerbsverbot, das nur für die Dauer des Vertrages galt, nicht mehr gebunden. Daß die Beklagte selbst bereits vor der Kündigung der Klägerin den Vertrieb von Erzeugnissen einer Konkurrentin der Klägerin auf genommen hätte, hat das Berufungsgericht nicht f.estge-stellt.

Zitierte Normen: § 86 HGB § 97 ZPO
AuffassungBerufungsgerichtParteiKündigungVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2074 049
IM NAMEN DES
VII ZR 166/65	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
16. Februar 1967 Horn,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Eberhard W	>	Chemisch-Technische
F^^^|^^n,^^J^abrik, Inhaber Eberhard	in
 Klägerin, Berufungsbeklagte;. >	;
ünd"Revisiöhcklägerin, •.	!	»•	!
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof. Dr
 und Br. BH -
gegen
 die Firma Johannes W	,	Dental-Kunststoff-Zähne,
 Inhaber Johannes
 Beklagte, Berufungsklägerinf und Revisions beklagte, ■ h. <
- ProzeßbevollmächtigtersRechtsanwalt Br.
/ *
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzraann und der Bundesrichter Erhol, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Hecht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Es wird zunächst auf den Tatbestand des heute gleichzeitig verkündeten Urteils in der anderen Sache der Parteien VII ZR 329/64 verwiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 25.954,16 DM nebst Zinsen zu zahlen, und zwar 22.210,16 DM für ihre Bestände an Dulon, Dulon-Spezial, Dualit und Dualit-LR sowie 3-744 DM für kieferorthopädisches Material.
JS.‘
- 3 ~
Die Klägerin hat auch diese Klage auf ihre fristlose Kündigung und den § 5 des Vertrages gestützt und ferner noch vorgetragen, inzwischen sei die Ware verdorben und damit wertlos geworden, es sei ihr nicht gelungen, sie selbst abzusetzen, nicht einmal unter Preisnachlässen (BU 17 a).
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 27. Mai 1964 die Beklagte verurteilt, der Klägerin 22.210,16 DM nebst Zinsen zu zahlen. In Höhe des Restbetrages von 3*744 DH hat die Klägerin dann mit Einverständnis der Beklagten die Klage zurüokgenommen. Durch Schlußurteil vom 1. Juli 1964 hat das Landgericht von den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin 1/6, der Beklagten 5/6 auf erlegt. Auf die Berufung der Beklagten gegen beide Urteile hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits in vollen Umfang der Klägerin auferlegt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der landgerichtlichen Urteile. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe1
I.
Das Berufungsgericht hält auch in dieser Sache den Klageanspruch auf Grund des § 5 des Vertrages vom 9* Januar 1963 nicht für gerechtfertigt.
1.) Eine unmittelbare Anwendung dieser Vertragsklausel scheidet nach seiner Auffassung aus, weil die
 
X/’J
Beklagte kein einer Kündigung gleich zu achtendes Verhalten gezeigt, vielmehr stets klar ihren Willen, an Vertrage festzuhalten, zu dem Ausdruck gebracht habe, insbesondere durch Abschluß der Verträge vom 14. September 1962 und 9» Januar 1963. Bo könne dahinotehen, ob die Ansicht der Klägerin zutreffe, daß die Erklärung einer Partei, ihre Hauptverpflichtung aus einen Dauerschuldverhältnis nicht mehr erfüllen zu wollen, grundsätzlich als Kündigung anzusehen sei; denn es habe sich bei dem durch § 3 des Vertrages begründeten Wettbewerbs-verbot um eine wenn auch nicht unwesentliche vertragliche Nebenverpflichtung gehandelt, deren Verletzung einer Kündigung nicht gleichstehe (BU 21, 22).
Es braucht nicht darauf eingegangen zu v/erden, ob das Berufungsgericht das auch aus dem § 86 Abs. 1 HGB herzuleitende Wettbewerbsverbot mit Recht nur als eine Nebenverpflichtung bezeichnet hat. Die Beklagte hat unstreitig nicht selbst durch Vertrieb anderer Erzeugnisse der Klägerin gegenüber das Wettbewerbeverbot übertreten, sondern lediglich geduldet, daß ihre Handelsvertreter nebenher fremde Erzeugnisse für Rechnung Dritter vertrieben. Darin kann keinesfalls eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte gesehen werden. Das
r«
Berufungsgericht hat zudem deren gesamtes Verhalten ausdrücklich als ein stetiges Festhalten am Vertrago gekennzeichnet. Diese tatrichterliche Würdigung bindet das Revisionsgericht. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob das Wettbewerbsverbot, wie die Revision hervorhebt, für die Klägerin von besonderer Bedeutung war. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte ihr nach Auffassung der Klägerin vertragswidriges Verhalten im Schreiben vom 27. Juni 1963
 
ausdrücklich als rechtmäßig hingestellt hat. Sie hat damit nicht etwa zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den Vertrag beenden wolle, sondern daß 3ie nach ihrer Auffassung auf dessen Boden stehe.
2.) Das Berufungsgericht hält den § 5 des Vertrages auch nicht sinngemäß oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf den hier gegebenen Fall einer fristlosen Kündigung der Klägerin für anwendbar (BU 23 ff). Auf die dagegen gerichteten Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden, weil, wie die weiteren Ausführungen ergeben, das Berufungsgericht mit Recht der Klägerin einen wichtigen Grund für ihre fristlose Kündigung nicht zugebilligt hat.
II.
Das Berufungsgericht verneint auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Es nimmt zwar anders als in der Sache VII ZR 529/64 keine Klageänderung an, weil die Klägerin hier schon im ersten Rechtszug die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorgetragen habe, hält aber einen solchen aus sachlichrechtlichen Gründen nicht für gegeben. Nach seinen Darlegungen fehlt es an einem die fristlose Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grunde. Das Wettbewerbsverbot des § 3 des Vertrages vom 9- Januar 1963 beziehe sich im Gegensatz zu dem § 5 b des ersten Vertrages vom 14. September 1963, wonach die Beklagte ihre Vertreter auf das Wettbewerbsverbot zu verpflichten hatte (BU 4), nur auf sie selbst. Die Beklagte habe daher mit der Duldung des Vertriebs der Porzellan-Zähne durch ihre Vertreter nicht gegen das Y/ettbewerbsverbot verstoßen.
Ar
 
1.	) Die Revision rügt, diese Auslegung hafte an buchstäblichen Ausdruck der Vertragsbestinmung und sei mit deren Sinn und Zweck nicht vereinbar. Die Frage braucht nicht abschließend geprüft zu werden. Das ange-fochtene Urteil wird jedenfalls von der Hilfsbegründung getragen.
2.	) Das Berufungsgericht hat nämlich weiter ausgeführt, wenn entgegen seiner Auffassung eine Vertragsverletzung der Beklagten anzunehmen sein sollte, sei diese nicht von solcher Schwere, daß sie die fristlose Kündigung hätte rechtfertigen können. Der Klägerin sei vielmehr bei Abwägung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zuzu demuten gewesen.
Die Beklagte sei berechtigt gewesen, hinsichtlich des Vertriebs der Porzellan-Zähne durch die Vertreter ihren Standpunkt mit Nachdruck zu vertreten. Ihr Schreiben vom 27* Juni 1965 habe auch erkennen lassen, daß sie zu weiteren Erörterungen bereit gewesen sei; die Klägerin hätte deshalb darauf nicht sofort mit der fristlosen Kündigung antv/orten dürfen. Im übrigen habe die Beklagte im Hinblick auf den Fortfall der Bestimmung des § 5 b des früheren Vertrages und die vorangegangene Beratung durch einen Rechtsanwalt ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen dürfen, daß sie nicht verpflichtet sei, den Vertrieb der Pprzellan-Zähne durch ihre Vertreter zu unterbinden.
Die Parteien hätten ferner lange Jahre in gutem Einvernehmen zusammengearbeitet, und die Beklagte habe wesentlichen Anteil an dem wirtschaftlichen Aufstieg der
 
Klägerin gehabt. Da die Beklagte nur die Erzeugnisse der Klägerin vertrieben habe, sei sie von dieser wirtschaftlich abhängig gewesen, und ihre Existenz sei durch deren fristlose Kündigung schwer gefährdet worden. Die Kündigung sei daher rechtsunwirksam, und der Vertrag sei nicht durch sie, sondern erst dadurch aufgelöst worden, daß die Beklagte sich mit der sofortigen Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien mit ihrem Schreiben vom 10. Juli 1965 einverstanden erklärt habe.
a)	Wie der erkennende Senat schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. z.B. LM Br. 10 zu § 626 BOB), kann das Revioion3gericht eine Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Kündi-gungogrundes nur beschränkt nachprüfen, nämlich daraufhin, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder unzureichend gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat. Die Wertung der Einzelheiten des Palles durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich.
b)	Ein Rechtsfehler der vorbezeichneten Art ist in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen; ein solcher ist auch von der Revision nicht dargelegt worden.
Der Beklagten ist nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Tatrichters jedenfalls der gute Glaube an die Richtigkeit ihrer im Schreiben vom 27* Juni 1963 geäußerten Auffassung zugutezuhalten. Dieser brauchte aus
 Ai
 
ihren Verhalten bei der gebotenen Berücksichtigung aller von ihm angeführten Umstände des Falles einen wichtigen, die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund nicht zu entnehmen. So ist vor allem seine Auffassung rechtlich nicht zu mißbilligen, die Klägerin hätte das Schreiben der Beklagten vom 27- Juni 1965 nicht alsbald mit der fristlosen Kündigung beantworten dürfen.
c)	Die Revision meint, die Tatsache, daß die Klägerin der Beklagten die Lagerbestände zur Verfügung gestellt habe, habe für diese wirtschaftlich eine Schonfrist bedeutet, da sie damit für 2-3 Monate mit den erforderlichen Y/aren versehen gewesen sei; das habe das Berufungsgericht verkannt.
Die Rüge ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht Y/ar nicht gehalten, die Sache so zu beurteilen, v/ie die Revision sie darstellt. Es konnte vielmehr ohne Rechtsfehler die fristlose Kündigung der Beklagten und die daraus hergeleitete Forderung auf Abnahme der Lagerbestände als eine schwere Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Beklagten ansehen, zu demal im Hinblick darauf, daß es sich in Anbetracht der Kündigung der Klägerin um auslaufende Artikel handelte, die die Beklagte nicht weiter von der Klägerin beziehen konnte. Unstreitig hat zudem die Klägerin durch Rundschreiben vom 10. Juli 1963 den Kunden mitgeteilt, daß das Vertragsverhältnis der Parteien gelöst sei und daß sie die Lieferung der Dulon- und Dualit-Erzeugnisse eingestellt habe. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte nicht mit einem reibungslosen Absatz der restlichen Bestände in diesen Artikeln rechnen.
 
d)	Da die Beklagte sich mit der alsbaldigen Beendigung der vertraglichen Beziehungen der Parteien durch Schreiben von 10. Juli 1963 ausdrücklich einverstanden erklärt hat, hat das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen, daß sie von da an die Erzeugnisse anderer Hersteller vertreiben durfte. In dem im angefochtenen Urteil angeführten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Palle LM Nr. 1 zu § 89 a HGB hatte der gekündigte Handelsvertreter sich auf den Portbestand des Vertrages berufen und die sich daraus für ihn ergebenden Rechte weiter in .. Anspruch genommen; deshalb mußte er auch seinerseits vertragstreu bleiben. Hier war die Beklagte, nachdem sie auf die fristlose Kündigung der Klägerin hin der sofortigen Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien zugestimmt hatte, an das vertragliche Wettbewerbsverbot, das nur für die Dauer des Vertrages galt, nicht mehr gebunden. Daß die Beklagte selbst bereits vor der Kündigung der Klägerin den Vertrieb von Erzeugnissen einer Konkurrentin der Klägerin auf genommen hätte, hat das Berufungsgericht nicht f.estge-stellt. In der Revisionsbegründung ist in dieser Hinsicht keine Verfahrensrüge erhoben worden.
Die Revision der Klägerin ist hiernach als unbegründet mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann
 Vogt
Erbel
 Pinke
Meyer