nach den vertraglichen Vergütungssätzen berechnet, sondern die Festpreise beansprucht, die in der Verordnung des Schleswig-Holsteinischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr SH TS Nr. 1/59 vom 12. Das Kainmergericht in Berlin hat in einem Teilurteil der Klägerin als Vergütung für bestimmte Leistungen 7.005,65 DM zugesprochen und" dabei das Entgelt für diese Leistungen ebenfalls nach den Festpreisen der Verordnung SH TS Nr. 1/59 errechnet. Er hält die Verordnung für nichtig, und zwar deshalb, weil die gesetzliche Ermächtigung, auf die sio sich stützt, mit Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Aus diesem Grunde muß der Senat nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Die VO SH TS Nr. 1/59 ist, wie die Präambel angibt, erlassen worden auf Grund des § 84 Satz 3 GüKG (alter Passung) in Verbindung mit § 15 der VO des Bundesministers für Verkehr TS A1/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 29. 1.) In § 84 Satz 3 GüKG a.F. war bestimmt, daß die oberste Landesbehörde den Tarif für Güternahverkehr festsetzen konnte, wenn er nur für ein Land oder einen Teil eines Landes Geltung haben sollte und der Bundosminister für Verkehr für dieses Gebiet einen Tarif nicht festgesetzt hatte. Sie ist nicht von der Landesregierung erlassen worden; diese besteht in Schleswig-Holstein aus dem Ministerpräsidenten und den Landes- Nachdem das Bundesverfassungsgericht denBeschluß BVerfGE 11, 77 erlassen hatte, hat der Bundesgesetzgeber den § 84 GüKG geändert und die Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen in einer dem Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG genügenden Weise geregelt (Gesetz vom 27. April 1948, auf den sich die VO SH TS Nr. 1/59 weiter stützt, enthält nach Auffassung des Senats keine wirksame Ermächtigung zu dem § 2 des Preisgesetzes ermächtigt die "Obersten Landesbehörden'1 u.a. zu dem Erlaß von "Anordnungon", durch die Preise und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen festgesetzt werden. Soweit § 2 Preisgesetz deren Erlaß den obersten Landesbehörden zuweist, ist die Ermächtigung ebenfalls nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG nichtig. Januar 1950 (BGBl I960, 7) der § 2 Preisgesetz verfassungskonform dahin ausgelegt werden könnte, daß die Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen jetzt nicht jnchr der obersten Landesbehörde, sondern der Landesregierung zustände (BVerfGE 8, 274, 331; BGH aaO). Würde man den § 2 Preisgesetz dahin verstehen, daß die dort für die obersten Landesbehörden ausgesprochene Ermächtigung nunmehr der Landesregierung zustände;, so würde daraus folgen, daß auch Verwaltungsakte (Verfügungen) auf dem Gebiete des Preisrechts gültig nur von der Landesregierung vorgenommen werden könnten. Wäre man jedoch der Meinung, die in § 2 Abs. 2 b Preisgesetz enthaltene Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen sei durch Art. 129 Abs. 1 GG auf die Landesregierung übergegangen, so schiede das Preisgesetz als Rechtsgrundlage der Verordnung SH TS Nr. 1/59 deshalb aus, weil sie nicht von der Landesregierung erlassen ist. 3.) Allerdings stützt sich die VO SH TS Nr. 1/59, wie schon erwähnt, noch auf § 15 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr TS 11/58 vom 29* Dezember 1953« Aus dieser Vorschrift ergibt sich aber - was der Senat selbst entscheiden kann- überhaupt keine Ermächtigung für den Schleswig-Holsteinischen Minister für Wirtschaft und Verkehr, die dessen Verordnung SH TS Nr. 1/59 stützen.-, 2.) Nach § 1 des Bundesgesetzes über Ermächtigungen zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3» Juli 1961 (BGBl 1961 I 856) sind, soweit Bundesgesetze Ermächtigungen oberster Landesbehörden zu dem Erlaß von Rechtsverordnungon vorsehen, die LandesregierungEnzu dem Erlaß dieser Rechtsvor--Ordnungen ermächtigt; sie können die Ermächtigungen .auf d obersten Landesbehörden übertragen» Dieses Gesetz, das am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten ist (§ 3/ 9 legt sich jedoch keine Rückwirkung bei» 3») Das Land Schleswig-Holstein hat durch Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem GUK< vom 8. September 1961 (GV0B1 1961, 142) bestimmt, daß die Befugnisse der Landesregierung, nach § 84 GÜKG Preise fes zusetzen, auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übe: tragen werden (§ 3)» Auch diese Verordnung, die sich auf die neue Passung des § 84 GüKG bezieht, legt sich (vgl. Deren Gültigkeit hängt vielmehr wie ausgeführt davon ab, ob die in § 84 Satz 3 GüKG a.F. und § 2 Preisgesetz den obersten Landesbehörden erteilte Ermächtigung zu dem Erlaß von RechtsverOrdnungen wirksam oder wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig ist.
BUNDESGERICHTSHOF 2087 029 BESCHLUSS Verkündet am 17. Mai 1965 Pohl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit der Firma B^|^ & Co, Kommanditgesellschaft, vormals____ Hobert Nachf,, RhflBBstraß (Am SaSÜFfli), vertreten durch dio persönlich haftende Gesellschafterin Huth Gafll^P, ebenda. Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Willi MMBi Erdbau, Fuhrunternehmen und Trans-portvermittlung, OhflHIBstraße ■, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Per VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1-965 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Glanzmann und der Bundesrichter Pr. Heimann-Trosien, Rictschel, Erbel und Hubort Meyer beschlossen? Pie Sache wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgolegt, ob folgende Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind: « 1. ) § 84 Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesotzes vom 17. Oktober 1952 (BGBl I 697) in seiner ursprünglichen Passung, 2. ) § 2 Abs. 2 b des Übergangsgesetzes Über Preisbil- dung imd Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl 1948, 27), soweit die Vorschrift die obersten Landesbehörden ermächtigt, Anordnungen (Rechtsverordnungen) zu erlassen. Pie Verhandlung wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Gründe * I. Pie Beklagte war bei dem Bauvorhaben Vogelfluglinio tätig. Sie übertrug Erdbewegungsarbeiten der Klägerin. Nach dem hierüber abgeschlossenen schriftlichen Vertrag waren Beladung, Transport und Entladung der Erde nach be stimmten Sätzen zu vergüten, die nach der Länge der Beförderungsstrecke gestaffelt waren. Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit die Vergütung für die von ihr vorgenommenen Erdtransportarbeiten eingeklagt* Dabei hat sie ihre Forderung nicht . nach den vertraglichen Vergütungssätzen berechnet, sondern die Festpreise beansprucht, die in der Verordnung des Schleswig-Holsteinischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr SH TS Nr. 1/59 vom 12. Juni 1959 über Festpreise für Nahverkehrsleistungen beim Bauvorhaben "Vf|^ Raum (Fflfe), GV0B1 Schleswig-Holstein 1959» 65, bestimmt sind. Das Kainmergericht in Berlin hat in einem Teilurteil der Klägerin als Vergütung für bestimmte Leistungen 7.005,65 DM zugesprochen und" dabei das Entgelt für diese Leistungen ebenfalls nach den Festpreisen der Verordnung SH TS Nr. 1/59 errechnet. Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision der Beklagten. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision durch Teilurteil vom 25. Februar 1965, auf das Bezug genommen wird, in Höhe von 6.452,37 DM zurückgewiesen. Diesen Betrag hat die Klägerin nach Ansicht des Senats zu beanspruchen, wenn die vertraglich vereinbarten Preise zugrunde gelegt werden. Der Restbetrag von 553,28 DM könnte der Klägerin, wie der Senat im Teilurteil vom 25. Februar 1965 dargelegt hat, nur zugesprochen werden, wenn sie die in der VO SH TS Nr. 1/59 bestimmton Festpreise beanspruchen könnte. Das ist nach der Ansicht des Senats nicht der Fall. Er hält die Verordnung für nichtig, und zwar deshalb, weil die gesetzliche Ermächtigung, auf die sio sich stützt, mit Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Aus diesem Grunde muß der Senat nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. II. Das Verfahren war in den ersten beiden Rechtszügen bei Berliner Gerichten anhängig. Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, inwieweit Berliner Gerichte den Art. 100 GG anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 7, 1,13 ff). Der Bundesgerichtshof ist jedenfalls, auch in einer Berliner Sache, an ihn gebunden, wenn es sich wie hier nicht um die Verfassungsmäßigkeit von Berliner Recht, sondern von Bundes- bzw. Sphleswig-Holsteinischem Landesrecht handelt. III. Die VO SH TS Nr. 1/59 ist, wie die Präambel angibt, erlassen worden auf Grund des § 84 Satz 3 GüKG (alter Passung) in Verbindung mit § 15 der VO des Bundesministers für Verkehr TS A1/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 29. Dezember 1958 (BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 1959) und § 2 des Preisgesetzes. 1.) In § 84 Satz 3 GüKG a.F. war bestimmt, daß die oberste Landesbehörde den Tarif für Güternahverkehr festsetzen konnte, wenn er nur für ein Land oder einen Teil eines Landes Geltung haben sollte und der Bundosminister für Verkehr für dieses Gebiet einen Tarif nicht festgesetzt hatte. Diese Bestimmung verstößt gegen Art. 80 Abo.1 Satz 1 GG. Hiernach kann nur eine Landesregierung, nicht aber ein einzelner Landesminister ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen (BVerfGE 11, 77). Der in § 84 GüKG behandelte Tarif, durch den Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistungen im Güternahverkehr festgesetzt werden, ist eine RechteverOrdnung, und das trifft auch für die VO SH TS Nr. 1/59 zu. Sie ist nicht von der Landesregierung erlassen worden; diese besteht in Schleswig-Holstein aus dem Ministerpräsidenten und den Landes- ministem zusammen (Art« 21 Abs» 1 Satz 2 der Landessatzung für Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1949, GVB1. Schlesv/ig-Holstein 1950, 3, 5). Ein einzelner Minister ist nicht Landesregierung' im Sinne des Art. 80 GG. Nachdem das Bundesverfassungsgericht denBeschluß BVerfGE 11, 77 erlassen hatte, hat der Bundesgesetzgeber den § 84 GüKG geändert und die Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen in einer dem Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG genügenden Weise geregelt (Gesetz vom 27. Dezember I960, BGBl I960 X 1084). Das ist in der Erkenntnis geschehen, daß § 84 Satz 3 GüKG a.P. dem Grundgesetz widersprach und nichtig war (vgl. Verhandlungen des deutschen Bundestags, 3. Wahlperiode, Stenografisch^ Berichte Band 47, S. 7846 D, 7847 A). 2.) Auch § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948, auf den sich die VO SH TS Nr. 1/59 weiter stützt, enthält nach Auffassung des Senats keine wirksame Ermächtigung zu dem . * Erlaß der Verordnung. Das Preisgesetz ist, da seine ursprünglich befristete Geltungsdauer durch Bundesgesetzc verlängert worden ist, in der ihm durch diese Gesetze gegebenen Passung "nachkonstitutionellee" Recht (BVerfGE 8, 274, 290 f5 BGH MDR 1961, 223). § 2 des Preisgesetzes ermächtigt die "Obersten Landesbehörden'1 u.a. zu dem Erlaß von "Anordnungon", durch die Preise und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen festgesetzt werden. Unter den dort genannten Anordnungen sind Rechtsverordnungen zu verstehen (BVerfGE 8, 274, 277, 305; BGH aaO). Soweit § 2 Preisgesetz deren Erlaß den obersten Landesbehörden zuweist, ist die Ermächtigung ebenfalls nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG nichtig. Es könnte gefragt werden, ob nach Art. 129 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 4 des 2. Verlängerungsgesetzes zu dem Preisgesetz vom 21. Januar 1950 (BGBl I960, 7) der § 2 Preisgesetz verfassungskonform dahin ausgelegt werden könnte, daß die Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen jetzt nicht jnchr der obersten Landesbehörde, sondern der Landesregierung zustände (BVerfGE 8, 274, 331; BGH aaO). Die Frage ist indessen zu verneinen. Nach § 2 Preisgesetz erstreckt sich die den obersten Landesbehörden erteilte Ermächtigung in gleicher Weise auf den Er'laß von RechtsverOrdnungen.: wie auf. den von "Verfügungen11, d.h. von Verwaltungsakten (BVerfGE 8,‘274, 324, 331 5 BGH aaO). Würde man den § 2 Preisgesetz dahin verstehen, daß die dort für die obersten Landesbehörden ausgesprochene Ermächtigung nunmehr der Landesregierung zustände;, so würde daraus folgen, daß auch Verwaltungsakte (Verfügungen) auf dem Gebiete des Preisrechts gültig nur von der Landesregierung vorgenommen werden könnten. Biese Folgerung hält der Senat für sinnwidrig; so kann § 2 Preisgesetz nicht verstanden werden. Wäre man jedoch der Meinung, die in § 2 Abs. 2 b Preisgesetz enthaltene Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen sei durch Art. 129 Abs. 1 GG auf die Landesregierung übergegangen, so schiede das Preisgesetz als Rechtsgrundlage der Verordnung SH TS Nr. 1/59 deshalb aus, weil sie nicht von der Landesregierung erlassen ist. Es käme dann nur § 84 GüKG' als ermächtigende Norm in Betracht . 3.) Allerdings stützt sich die VO SH TS Nr. 1/59, wie schon erwähnt, noch auf § 15 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr TS 11/58 vom 29* Dezember 1953« Aus dieser Vorschrift ergibt sich aber - was der Senat selbst entscheiden kann- überhaupt keine Ermächtigung für den Schleswig-Holsteinischen Minister für Wirtschaft und Verkehr, die dessen Verordnung SH TS Nr. 1/59 stützen.-, könnte. *> Der Senat hat noch erwogen, oh die nach seiner Ansicht nichtige VO SH TS Nr» 1/59 durch spätere gcsotz- * liehe Bestimmungen Wirksamkeit erlangt hat» Die Präge, oh das überhaupt, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es hätte geschehen können, kann dabei auf sich beruheno Denn Vorschriften, die den der VO SH TS Nr. 1/5.9 anhaftenden Mangel - daß sie nämlich auf Grund nichtiger gesetzlicher Bestimmungen erlassen worden ist -rückwirkend beseitigt, hätten, sind weder in der Bundesrepublik noch im Lande Schleswig-Holstein ergangen» 1») Weder das schon ermähnte 3» Änderungsgesetz zu dem GUKG vom 27» Dezember I960 (BGBl I960 I 1084) noch das 4» Änderungsgesetz vom 1. August 1961 (BGBl 1961 I 1157) ergeben etwas für eine zurückwirkende Ermächtigung des Schleswig-Holsteinischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr. 2.) Nach § 1 des Bundesgesetzes über Ermächtigungen zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3» Juli 1961 (BGBl 1961 I 856) sind, soweit Bundesgesetze Ermächtigungen oberster Landesbehörden zu dem Erlaß von Rechtsverordnungon vorsehen, die LandesregierungEnzu dem Erlaß dieser Rechtsvor--Ordnungen ermächtigt; sie können die Ermächtigungen .auf d obersten Landesbehörden übertragen» Dieses Gesetz, das am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten ist (§ 3/ 9 legt sich jedoch keine Rückwirkung bei» 3») Das Land Schleswig-Holstein hat durch Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem GUK< vom 8. September 1961 (GV0B1 1961, 142) bestimmt, daß die Befugnisse der Landesregierung, nach § 84 GÜKG Preise fes zusetzen, auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übe: tragen werden (§ 3)» Auch diese Verordnung, die sich auf die neue Passung des § 84 GüKG bezieht, legt sich (vgl. § keine rückwirkende Kraft bei. A. I 4.; Die VO SH IS Hr. 1/59 ist schließlich durch § 6 Satz 2 der VO SH IS Nr. 1/64 vom 13. Juli 1964 (GVOB1. Schleswig-Holatein 1964, 83) aufgehoben worden, letztere Verordnung enthält ebenfalls keine Bestimmung, die den der VO SH TS Nr. 1/59 anhaftenden Mangel heilen könnte. V. Deren Gültigkeit hängt vielmehr wie ausgeführt davon ab, ob die in § 84 Satz 3 GüKG a.F. und § 2 Preisgesetz den obersten Landesbehörden erteilte Ermächtigung zu dem Erlaß von RechtsverOrdnungen wirksam oder wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig ist. Hierüber ist demnach die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. He imann-Tro si en Glanzmann Erbel Meyer Rietschcl