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BGH · VII ZR 166/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 166/63

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16o Zivilsenats des Kammergerichts vom 60 Juni 1963 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts in Berlin vom 6«, Juni 1962 abgeändert, soweit der Klage in Höhe von 553 »28 DM nebst Zinsen hiervon stattgegeben worden ist. Von dem restlichen 1/13 der Kosten des Revisionsverfahrens, über das der Senat im Urteil vom 25« Februar 1965 noch nicht entschieden hat, haben die Parteien je die Hälfte zu tragen. In der Polgezeit hat die Klägerin durch Schriftsatz vom I« September 1967 erklärt, sie werde gemäß § 306 ZPO in Höhe der erwähnten 553,28 DM nebst Zinsen davon auf den Anspruch verzichteno Die Beklagte hat erklärt, sie werde den Verzicht nicht annehmen« Die Beklagte hat, ohne ihr Anrecht auf ein Verzichtsurteil aufzugeben, beantragt, ihrem Revisionsantrag in Höhe von 553,28 DM nebst Zinsen davon stattzugeben und die Klage insoweit durch streitiges Urteil abzuweisen« Der Vorlegungs- und Aussetzungsbeschluß vom 17» Mai 1965 beendete nicht das Verfahren vor dem Senat» Es blieb vielmehr bei ihm in Höhe von 553,28 DM anhängig; nur der vorgreif liehe Streitpunkt, ob die im Tatbestand erwähnten Gesetze mit dem Grundgesetz vereinbar sind, ist seiner Zuständigkeit entzogen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden« Die Präge, unter welchen Umständen das Ausgangsgericht den Vorlegungs- und Aussetzungsbeschluß vor dem Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts wieder aufheben kann, wird nicht einheitlich beantwortet» Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es nicht. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in ähnlichen Fällen auf die Feststellung beschränkt, daß die Vorlegung unzulässig oder gegenstandslos geworden ist Allerdings weicht hier die Rechtslage von den erwähnten und entschiedenen Fällen insoweit ab, als der Prozeß durch den angekündigten Verzicht noch nicht erledigt, vielmehr eine sachliche Entscheidung zunächst möglich geblieben ist. Vielmehr bleibt es zulässig, durch eine Fortsetzung des Verfahrens den Parteien Gelegenheit zur Beendigung des bei dem Ausgangsgericht anhängig gebliebenen Streits zu geben; denn hierdurch wird nicht in die durch die Vorlegung begründete Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts eingcgriffen. Der alsdann ausgesprochene Verzicht ist, wie im folgenden ausgeführt werden wird, geeignet, den Streit über die restlichen 553,28 DM nebst Zinsen davon zu beenden, ohne daß es noch auf die verfassungsrechtlichen Fragen ankäme. Das Verlangen der Beklagten, ein streitiges Urteil zu erlassen und die Sache damit zunächst erneut dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, ist unbegründet, 1.) Sie hat allerdings nicht den Erlaß eines Urteils auf Grund des Verzichts beantragt; vielmehr bittet sie, ohne das Anrecht auf ein Verzichtsurteil aufzugeben, der Senat möge in der Sache entscheiden® Es sind hier die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie in der Entscheidung BGHZ 10, 333* Zwar handelte es sich dort um ein Anerkenntnis; dieses stellt aber nur das Spiegelbild zu dem Verzicht dar und ist ebenso zu behandeln (Rosenberg, Lehrbuch, § 151 II 2 c). Zivilsenats des Bundesgerichtshofs der Vorzug zu geben, die mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar ist und einer gesunden Prozeßökonomie entspricht (ebenso Arndt DRiZ 1954, 163; Zöller, ZPO, 9. 2 o) Der Bundesgerichtshof hat es in dem Urteil BGHZ 10, 335 u.a. darauf abgestellt, daß der Kläger kein schutzwürdiges Interesse daran habe, trotz des Anerkenntnisses ein streitiges Sachurteil zu erzielen« Mit diesen Erwägungen läßt sich das Rechtsschutzin-teresse der Beklagten an einem streitigen Urteil nicht begründeno Die Frage ist richtig dahin zu stellen, oh ein solches Interesse gerade im Hinblick auf den konkreten Rechtsstreit besteht, soweit das Revisionsgericht darüber zu befinden hat. Deswegen hat der Senat die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 92 ZPO entsprechend verteilt, soweit nicht bereits durch das Urteil vom 25» Februar 1965 darüber entschieden worden ist (vgl.

Zitierte Normen: § 306 ZPO
VerzichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

2070 097
Nachschlagewerk s ja BGHZs	ja
GG Art» 100 Abs. 1; BVerfGG § 80; ZPO § 150
Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen das vorlegende Gericht den Aussetzungs- und Vorlegungsbeschluß aufheben darf«
ZPO §§ 306, 307
Pie Grundsätze, die der Bundesgerichtshof im Urteil BGHZ 10, 333 für ein Anerkenntnisurteil aufgestellt hat, gelten unter entsprechenden Voraussetzungen auch für ein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO«
BGH, Urt. Vo 21 o Dezember 1967 - VII ZR 166/63 - Kammergericht
I»G Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
Schluss-
VII ZR 166/63	URTEIL
Verkündet am
21. Dezember 1967 Horn,
 Justizhauptsekretäi
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma J>
vojnnals Robert Zi___
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& Go», gommanditgsafill.schaft„ Nachf..
0), vertreten durch die per-
haftende Gesellschafterin Ruth
 ebenda.
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Pro2eßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
gegen
 die Firma Willi	Frdbau,	Fuhrunternehmen
 und Iransportvermittlung,	O^BHfcstraße
 Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsan\*älte Prof
 und
Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21«, Dezember 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs (xlanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16o Zivilsenats des Kammergerichts vom 60 Juni 1963 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts in Berlin vom 6«, Juni 1962 abgeändert, soweit der Klage in Höhe von 553 »28 DM nebst Zinsen hiervon stattgegeben worden ist. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.
Von dem restlichen 1/13 der Kosten des Revisionsverfahrens, über das der Senat im Urteil vom 25« Februar 1965 noch nicht entschieden hat, haben die Parteien je die Hälfte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 44*500,86 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat diese Entscheidung durch Teilurteil in Höhe von 7*005,65 DM nebst Zinsen hiervon bestätigt.
 
Der erkennende Senat hat die Revision der Beklagten am 25» Pebruar 1965 zurückgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 6»452,37 DM nebst Zinsen hiervon verurteilt worden ist; von den Kosten der Revision hat er 12/13 der Beklagten auf erlegt <> Im übrigen, d«h« wegen eines Betrags von 553>28 DM nebst Zinsen hiervon, hat er das Verfahren durch Beschluß vom 17» Mai 1965 ausgesetzt und die Sache gemäß Art» 100 Abs» 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob
 Io) § 84 So 3 GüKG (ursprüngliche Passung),
2o) § 2 AbSo 2 b des Preisges« v. 10« April 1948
mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht darüber entschieden«
In der Polgezeit hat die Klägerin durch Schriftsatz vom I« September 1967 erklärt, sie werde gemäß § 306 ZPO in Höhe der erwähnten 553,28 DM nebst Zinsen davon auf den Anspruch verzichteno
 Die Beklagte hat erklärt, sie werde den Verzicht nicht annehmen«
Im vom Senat angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den angekündigten Verzicht ausgesprochen, nachdem der Senat den Aussetzungsbeschluß aufgehoben hatte«
Die Beklagte hat, ohne ihr Anrecht auf ein Verzichtsurteil aufzugeben, beantragt, ihrem Revisionsantrag in Höhe von 553,28 DM nebst Zinsen davon stattzugeben und die Klage insoweit durch streitiges Urteil abzuweisen«
Sie ist der Ansicht, daß der Senat an den Vorlegungsbe Schluß gebunden sei«
Entscheidungsgründe %
I.
Der Vorlegungs- und Aussetzungsbeschluß vom 17» Mai 1965 beendete nicht das Verfahren vor dem Senat» Es blieb vielmehr bei ihm in Höhe von 553,28 DM anhängig; nur der vorgreif liehe Streitpunkt, ob die im Tatbestand erwähnten Gesetze mit dem Grundgesetz vereinbar sind, ist seiner Zuständigkeit entzogen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden«
Die Präge, unter welchen Umständen das Ausgangsgericht den Vorlegungs- und Aussetzungsbeschluß vor dem Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts wieder aufheben kann, wird nicht einheitlich beantwortet» Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es nicht.
Im Schrifttum besteht, soweit ersichtlich, jedenfalls insoweit Einigkeit, daß eine solche Aufhebung zulässig ist, wenn bei dem vorlegenden Gericht Ereignisse eintreten, die eine Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Prägen erübrigen; genannt werden ein Prozeßvergleich oder eine Klagerücknahme (Maunz-Sigloch-Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, § 80 Rdn. 315, 322, 523; Bonner Kommentar, Art. 100, Rdn» 179; Lechner, BVerfGG, 2» Aufl«, Anm. zu § 80). Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in ähnlichen Fällen auf die Feststellung beschränkt, daß die Vorlegung unzulässig oder gegenstandslos geworden ist
 
(u.a. BVerfGE 13, 165; 14? 140)* Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht dasselbe auch von dem vorlegenden Gericht ausgesprochen werden dürfte. Die erwähnten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben keine rechtsbegründende Bedeutung, sondern bestätigen nur einen bestehenden Zustand. Von ihm darf auch das vorlegende Gericht ausgehen.
Allerdings weicht hier die Rechtslage von den erwähnten und entschiedenen Fällen insoweit ab, als der Prozeß durch den angekündigten Verzicht noch nicht erledigt, vielmehr eine sachliche Entscheidung zunächst möglich geblieben ist. Denn gemäß § 306 ZPO wird dieser Verzicht erst wirksam, wenn ihn die klagende Partei in der mündlichen Verhandlung erklärt. Deswegen bestanden Bedenken, den Vorlegungsbeschluß vor dieser Erklärung aufzuheben»
Anders steht es aber mit dem Aussetzungsbeschluß. Er ist zwar eng mit dem Vorlegungsbeschluß gekoppelt und teilt in der Regel dessen Schicksal (Maunz usw aaO Rdn. 306). Das gilt aber nicht ausnahmslos. Vielmehr bleibt es zulässig, durch eine Fortsetzung des Verfahrens den Parteien Gelegenheit zur Beendigung des bei dem Ausgangsgericht anhängig gebliebenen Streits zu geben; denn hierdurch wird nicht in die durch die Vorlegung begründete Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts eingcgriffen.
Der in Aussicht gestellte Verzicht war jedenfalls eine neue Tatsache, die eo erlaubte, zunächst den Aussetzungsbeschluß gemäß § 150 ZPO wieder aufzuheben (vgl. Maunz usw. aaO Rdn. 325); dementsprechend war zu be-
schließen. Der alsdann ausgesprochene Verzicht ist, wie im folgenden ausgeführt werden wird, geeignet, den Streit über die restlichen 553,28 DM nebst Zinsen davon zu beenden, ohne daß es noch auf die verfassungsrechtlichen Fragen ankäme. Dann ist aber auch der Vorlegungsbeschluß nach dem (Jesagten gegenstandslos geworden; er war ebenfalls aufzuheben.
II o
Das Verlangen der Beklagten, ein streitiges Urteil zu erlassen und die Sache damit zunächst erneut dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, ist unbegründet,
1.) Sie hat allerdings nicht den Erlaß eines Urteils auf Grund des Verzichts beantragt; vielmehr bittet sie, ohne das Anrecht auf ein Verzichtsurteil aufzugeben, der Senat möge in der Sache entscheiden®
Diesem Verlangen kann nicht stattgegeben werden.
Es sind hier die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie in der Entscheidung BGHZ 10, 333* Zwar handelte es sich dort um ein Anerkenntnis; dieses stellt aber nur das Spiegelbild zu dem Verzicht dar und ist ebenso zu behandeln (Rosenberg, Lehrbuch, § 151 II 2 c). Das bedeutet, daß die Klage nicht nach sachlicher Prüfung, sondern allein auf Grund des Verzichts in Höhe des verbliebenen Restbetrags abzuweisen ist.
Allerdings sind gegen die genannte Entscheidung des IIIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Einwände vorgebracht worden (Bötticher in seiner Anm. JZ 1954,
242; Baur JZ 1954, 630, 633; Heyn, NJW 1957, 1140;
 
Knöpfei ZZP 68, 450)0 Sie sind aber nach Ansicht des Senats nicht geeignet, die im Urteil BGHZ 10, 355 genannten Gründe zu entkräften« Es mag sein, daß sich gewisse formelle Bedenken gegen die dort vertretene Ansicht erheben lassen« Sie bestehen aber ebenso, wenn man den Erlaß des nicht ausdrücklich beantragten Anerkenntnis- oder, wie hier, Verzichtsurteils ablehnt«
Das zeigen schon die voneinander abweichenden Vorschläge darüber, wie in einem solchen Pall zu verfahren sei. Am ehesten ließe es sich noch rechtfertigen, das Verfahren ruhen zu lassen; das wäre aber ein wenig befriedigender Ausweg, denn auch der verzichtende Kläger oder anerkennende Beklagte hat ein Anrecht, den Prozeß, in den er verwickelt ist, beendet zu sehen.
Deswegen ist der Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs der Vorzug zu geben, die mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar ist und einer gesunden Prozeßökonomie entspricht (ebenso Arndt DRiZ 1954, 163; Zöller, ZPO, 9. Aufl«, § 307 Anm. 2; weitgehend auch Ohr, NJW 1955, 251).
2 o) Der Bundesgerichtshof hat es in dem Urteil BGHZ 10, 335 u.a. darauf abgestellt, daß der Kläger kein schutzwürdiges Interesse daran habe, trotz des Anerkenntnisses ein streitiges Sachurteil zu erzielen«
Die Beklagte macht geltend, daß hier ein solches Interesse zu bejahen sei. Die Präge, ob die betreffenden Rechtsnormen gültig seien, spiele nämlich auch in dem beim Kammergericht anhängigen Teil des Prozesses, sowie in einem weiteren bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit eine entscheidende Rolle.
 
Mit diesen Erwägungen läßt sich das Rechtsschutzin-teresse der Beklagten an einem streitigen Urteil nicht begründeno Die Frage ist richtig dahin zu stellen, oh ein solches Interesse gerade im Hinblick auf den konkreten Rechtsstreit besteht, soweit das Revisionsgericht darüber zu befinden hat. Dagegen kann es nicht daraus hergeleitet werden, daß es auch in anderen Prozessen oder in dem beim Kammergericht verbliebenen Verfahrensteil auf die gleichen Gesichtspunkte ankommt. Würde man ein so weitgehendes, nur mittelbares Interesse als ausreichend ansehen, so würde das darauf hinauslaufen, daß das Gericht über abstrakte Rechtsfragen zu befinden hätte, die für die eigentliche Sachentscheidung bedeutungslos wären. Das ist ebenso abzulehnen, wie es in der Rechtsprechung zur Peststellungsklage nach § 256 ZPO geschehen ist.
III.
Grundsätzlich hat der mit der Klage abgewiesene Kläger gemäß § 91 ZPO die Kosten zu tragen.
Vorliegend ist die Klägerin aber auch hinsichtlich der 553 >28 DM nicht voll unterlegen. Denn die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf streitige Entscheidung ihrerseits mehr verlangt, als ihr zusteht. Deswegen hat der Senat die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 92 ZPO entsprechend verteilt, soweit nicht bereits durch das Urteil vom 25» Februar 1965 darüber entschieden worden ist (vgl. auch BGHZ 10, 333, 339 f).
 
Über die Kosten der ersten und zweiten Instanz 9 soweit sie auf den hier behandelten Betrag von 553? 28 DM entfallen, wird das Berufungsgericht in seinem Schlußurteil zu entscheiden haben«,
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Vogt	Pinke