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BGH · VII ZR 166/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 166/62

hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr» Vogt für Recht erkannt: Gegen Ende der Arbeiten stellte sich heraus, daß die Beklagte die Abwasserrohre etwa 1 m zu tief verlegt hatte und daß die Anlage deswegen nicht an das städtische Kanalnetz angeschlossen werden konnte« Die Klägerin ließ darauf die Abwässeranlage von einem anderen Unternehmer ausführen. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 17» November i960 die Klage in Höhe von l6o DM abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von **»876,21 DM nebst Zinsen verurteilt» Durch Teil-und Zwischenurteil vom 13» Juli 1961 hat es der Klägerin, weitere 169,1** DM nebst Zinsen zugesprochen und den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Der Architekt D|^H^p verwies die Beklagte auf zwei von dem Architektö^bÜro aus einem anderen Anlaß eingemessene und in den Kntwässerungsplan eingetragene Festpunkte (NN l*fo, llf und 139$ 822)» lehnte jedoch gegenüber der Beklagten die Verantwortung für die Richtigkeit der beiden von ihm nicht selbst eingemessenen Festpunkte ausdrücklich ab und erklärte, sie müßten zuvor nachgemessen werden» Diese beiden Punkte hatte das städtische Tiefbauamt - im Gegensatz zu den von ihm mit* > grüner Tinte abgehackten sonstigen Angaben - nicht geprüft« Sie waren unrichtig eingemessen,.weil man die Maße zvreier Höhenbolzen, von denen man ausgegangen war, verwechselt hatte« 2» Das Berufungsgericht läßt zu Unrecht dahingestellt, ob die Klägerin als Auftraggeberin verpflichtet war, der Beklagten auf dem Baugelände Festpunkte anzugeben«> Kine solche Verpflichtung bestand nach der Sachlage nicht» Der Festpunkt, von dem die Beklagte bei der Anlage der Entwäs-serungsleitungen ausgehen konnte, war die S©hle des städtischen Straßenkanalso Deren Höhe war bekannt, und auf sie hatte der Architekt die Beklagte hingewiesen. V/eitere Festpunkte auf dem Baugelände selbst brauchte die Klägerin auch nach den Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen - ob die Parteien deren Geltung vereinbart hatten, läßt das Berufungsgericht offen - nicht anzugeben» Aus DIN 1961 (VOB Teil B) § 3 Ziff.2 und DIN 18306 Ziff» ^dol ergibt sich entgegen der Meinung der Revision lediglich die Verpflichtung des Auftraggebers, die notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe des Bauwerks oder der Bau strecke 2u schaffen» Dieser Verpflichtung war.die Klägerin hier durch die festliegende Höhe der Kanalsohle enthoben» 3» Ob die von der Revision angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, habe der Beklagten nur eine Gefälligkeit erwiesen, als er sie auf ihre Bitte hin auf die beiden - unrichtigen - Festpunkte in dem Plan verwies, kann dahingestellt bleiben» Unstreitig hat die Verantwortung für die Richtigkeit der beiden von ihm nicht selbst eingemessenen Festpunkte ausdrücklich abgelehnt und erklärt, die Beklagte müsse sie zuvor nachmessen» Unter diesen Umständen ist für ein von der Klägerin zu vertretendes, mitwirkendes Verschulden des Architekten an der Entstehung des Schadens (§§ 25*f, 278 BGB) kein Raum. 5» Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin aus der verfehlten Anlage der Abwässeiungsleitungenwhergelei beten Scha-densersatzanspruch nur dem Grunde nach bejaht» Ob und inwieweit sich die Klägerin den Wert der Kntwässerungsaniage, insbesondere der Kanalschächte anrechnen lassen muß, brauchte das Berufungsgericht noch nicht zu entscheiden» Der Beklagten steht insoweit kein aufrechenbarer Werklohnanspruch wegen Teilleistungen zu, vielmehr ist an die Stelle der beiderseitigen Vertragspflichten der Schadenersatzanspruch der Klägerin getreten» Soweit das Werk verwendbar bleibt, ist der darauf entfallende Werklohn mit dem Schaden zu verrechnen (BGH LM § 326 BGB E a Nr» 3)° Das gilt auch für den Schadensersatzanspruch aus § 13 Ziff» 7 Abs» 2 VOB (B)

Zitierte Normen: § 633 BGB § 13 VOB § 326 BGB § 13 VOB
FestpunkteHöheBerufungsgerichtKlägerinstädtischArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 166/62
Verkündet am 11o Juli 1963 V/oit Scheck 9 JustizoberSekretär als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle
2193 038
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Albert M	,	Inhaber Bauingenieur
 Erich	in
 Beklagten9 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die Firma Karl F	,	Inhaber	Kaufmann Karl
 Ffgjßo	Str.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<>
hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr» Vogt für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 12o Juli 1962 wird zurückgewiesen»
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
/
Die Beklagte hatte es im Jahre 19?9 übernommen, im Grundstück der Klägerin in KL^^|H^straße ^-0 gemäß einer Bauzeichnung, die das Architektenbüro B^^ und entworfen und das städtische Tiefbauamt geprüft und genehmigt hatte, eine Abwässer anlag e zu bauen«»
Gegen Ende der Arbeiten stellte sich heraus, daß die Beklagte die Abwasserrohre etwa 1 m zu tief verlegt hatte und daß die Anlage deswegen nicht an das städtische Kanalnetz angeschlossen werden konnte« Die Klägerin ließ darauf die Abwässeranlage von einem anderen Unternehmer ausführen.
Die Klägerin hat geklagt:
1« auf Ersatz der von ihr für die erste Anlage erbrachten Eigenleistungen im Betrage von 2ob31929 DM (als Teilschaden),
2« auf Begleichung eines aus sonstigen Geschäften mit der Beklagten herrührenden Saldos in der unbestrittenen Höhe von 5o375,35 DM nebst Zinsen«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt«
Sie hat bestritten, sich schadensersatzpflichtig gemacht zu haben«
Gegenüber der Saldoforderung der Klägerin hat sie aufge-rechnot mit einem WerklohnanSpruch von 3*915,39 UM für die Abwässeranlage und mit einer Schadensersatzforderung von 113UM, die sie daraus herleitet, daß die Klägerin zu Unrecht ihre Baugeräte eine Zeitlang zurückgehalten habe«
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 17» November i960 die Klage in Höhe von l6o DM abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von **»876,21 DM nebst Zinsen verurteilt» Durch Teil-und Zwischenurteil vom 13» Juli 1961 hat es der Klägerin, weitere 169,1** DM nebst Zinsen zugesprochen und den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten gegen beide Urteile zurückgewiesen»
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte zunächst die volle Abweisung der Klage» Vor Eintritt in die mündliche Verhandlung hat die Beklagte ihren Antrag eingeschränkt» Sie ficht mit ihrer Revision das Berufungsurteil nur noch insoweit an, als sie durch die beiden Teilurteile des Landgerichts insgesamt zur Zahlung von mehr als 960,82 DM verurteilt und das Grundurteil bestätigt worden ist»
Entscheidungsgründe;
I»
Das Berufungsgericht sieht mit Recht einen Sachmangel (§ 633 BGB) der Abwässeranlage darin, daß sie zu tief angelegt war und deshalb nicht an das städtische Kanalnetz angeschlossen werden konnte»
II»
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Mangel des Werkes allein zu vertreten hat, ist im Ergebnis gerechtfertigt»
1» Der Beklagten hat, wie das Berufungsgericht feststellt, der von den Architekten entworfene, amtlich ge-
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prüfte und genehmigte Kntwässerungsplan zur Verfügung gestanden« Die darin eingezei-ghneten Höhenmaße für die Abwässeranlage waren von dem Architektenbüro richtig berechnet«
Sie waren bezogen auf die Sohlenhöhe des städtischen Straßenkanals, die ihrerseits auf "Normal-Null" (NN) bezogen ist»
Um nach dem Kntwässerungsplan arbeiten zu können, mußte die Beklagte entweder von der Söhlenhöhe des städtischen Kanals ausgehen oder zunächst im Gelände die Höhe eines bestimmten Punktes (Festpunkt) ermitteln»
Anfangs wollte die Beklagte die Sohlenhöhe des städtischen Kanals als Ausgangspunkt benutzen» Als aber zu dem für die Kontrollmessung in Aussicht genommenen weniger verkehrsreichen Zeitpunkt die Arbeiter des städtischen Tiefbauamts, die den Kanaldeckel entfernen sollten, nicht zu erreichen waren, bat sie den Architekten D^0H^p, einen Angestellten des Architektenbüros B^p und Br^^p, ihr einen anderen geeigneten Festpunkt anzugeben»
Der Architekt D|^H^p verwies die Beklagte auf zwei von dem Architektö^bÜro aus einem anderen Anlaß eingemessene und in den Kntwässerungsplan eingetragene Festpunkte (NN l*fo, llf und 139$ 822)»	lehnte	jedoch
 gegenüber der Beklagten die Verantwortung für die Richtigkeit der beiden von ihm nicht selbst eingemessenen Festpunkte ausdrücklich ab und erklärte, sie müßten zuvor nachgemessen werden» Diese beiden Punkte hatte das städtische Tiefbauamt - im Gegensatz zu den von ihm mit* > grüner Tinte abgehackten sonstigen Angaben - nicht geprüft« Sie waren unrichtig eingemessen,.weil man die Maße zvreier Höhenbolzen, von denen man ausgegangen war, verwechselt hatte«
 
2» Das Berufungsgericht läßt zu Unrecht dahingestellt, ob die Klägerin als Auftraggeberin verpflichtet war, der Beklagten auf dem Baugelände Festpunkte anzugeben«> Kine solche Verpflichtung bestand nach der Sachlage nicht» Der Festpunkt, von dem die Beklagte bei der Anlage der Entwäs-serungsleitungen ausgehen konnte, war die S©hle des städtischen Straßenkanalso Deren Höhe war bekannt, und auf sie hatte der Architekt	die	Beklagte	hingewiesen.
V/eitere Festpunkte auf dem Baugelände selbst brauchte die Klägerin auch nach den Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen - ob die Parteien deren Geltung vereinbart hatten, läßt das Berufungsgericht offen - nicht anzugeben» Aus DIN 1961 (VOB Teil B) § 3 Ziff. 2 und DIN 18306 Ziff» ^dol ergibt sich entgegen der Meinung der Revision lediglich die Verpflichtung des Auftraggebers, die notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe des Bauwerks oder der Bau strecke 2u schaffen» Dieser Verpflichtung war.die Klägerin hier durch die festliegende Höhe der Kanalsohle enthoben»
3» Ob die von der Revision angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft,	habe	der	Beklagten	nur
 eine Gefälligkeit erwiesen, als er sie auf ihre Bitte hin auf die beiden - unrichtigen - Festpunkte in dem Plan verwies, kann dahingestellt bleiben» Unstreitig hat die Verantwortung für die Richtigkeit der beiden von ihm nicht selbst eingemessenen Festpunkte ausdrücklich abgelehnt und erklärt, die Beklagte müsse sie zuvor nachmessen» Unter diesen Umständen ist für ein von der Klägerin zu vertretendes, mitwirkendes Verschulden des Architekten an der Entstehung des Schadens (§§ 25*f, 278 BGB) kein Raum.
V. Ob sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 635 BGB oder § 13 Ziff» 7 Abs. 2 VOB (B) richtet, läßt
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 das Berufungsgericht offen« Daß es das Verschulden der Beklagten als grob fahrlässig (§ 13 Ziff» 7 Abs« 2 VOB (B)) wertet5 kann rechtlich nicht beanstandet werden» Der Umfang des zu ersetzenden Schadens ist nach beiden Bestimmungen grundsätzlich gleich»
5» Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin aus der verfehlten Anlage der Abwässeiungsleitungenwhergelei beten Scha-densersatzanspruch nur dem Grunde nach bejaht» Ob und inwieweit sich die Klägerin den Wert der Kntwässerungsaniage, insbesondere der Kanalschächte anrechnen lassen muß, brauchte das Berufungsgericht noch nicht zu entscheiden» Der Beklagten steht insoweit kein aufrechenbarer Werklohnanspruch wegen Teilleistungen zu, vielmehr ist an die Stelle der beiderseitigen Vertragspflichten der Schadenersatzanspruch der Klägerin getreten» Soweit das Werk verwendbar bleibt, ist der darauf entfallende Werklohn mit dem Schaden zu verrechnen (BGH LM § 326 BGB E a Nr» 3)° Das gilt auch für den Schadensersatzanspruch aus § 13 Ziff» 7 Abs» 2 VOB (B)
(BGH VII ZR 121/62 vom 27» Juni 1963)«
 
60 Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet®
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten der Revision zu tragen®
Glanzmann	Rietsehel	Frbel
 Meyer
Dr« Vogt