i. auf dem Bauernhof der Kläger ein Brand aus, der die Scheune und einen Teil des Wohnhauses vernichtete. Dieser bestreitet, daß der Brand durch die Verwendung des Propangasgeräts entstanden sei. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler bejaht, daß der Beklagte dem Grunde nach den Klägern auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des mit ihnen geschlossenen Werkvertrags haftet. Die; Ansicht des Berufungsgerichts wird schon dadxirch gerechtfertigt, daß die Versicherungsbedingungen in gewissem Umfange eine Selbstbeteiligung der Kläger an dem Brandschaden vorsehen. 1) Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, daß der Brand durch die Verwendung des Propangasgeräts verursacht worden sei. Daß das Stroh gerade zu der Zeit in Brand geriet, als in dessen Nähe mit der offenen Flamme gearbeitet wurde, weist nach der Lebenserfahrung deutlich auf die Benutzung des Geräts als Brandursache hin. Demnach müsse eine Lücke im Tor vorhanden gewesen sein, und durch diese hätten sehr wohl schwelende Farbteilchen oder sonstige von der Gasflamme entzündete Teilchen in die Scheune gelangen, die dort umherliegenden Strohhalme entzünden und dann auch das übrige dort lagernde Material in Brand setzen können. Die Revision verweist auf verschiedene Aussagen im Strafverfahren, nach denen das Tor gut erhalten und dacht gewesen sei, keine Spalten zwischen den einzelnen Brettern und auch sonst keine Ritzen im Holz gehabt habe. Diese Aussagen, die zu dem Teil auch nicht miteinander übereinstimmen, entkräften die Feststellung des Berufungsgerichts nicht, daß jedenfalls ein Spalt vorhanden war, durch den die Gehilfen das Feuer bemerkt haben. Es mag unterstellt werden, daß es sich nur um einen Spalt zwischen den Flügeln handelt, der nach der Aussage des Gehilfen Krülls, auf welche die Revision hinweist, dadurch entstanden ist, daß Krülls den einen Torflügel zurückgedrückt hat. b) Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß auch unten zwischen Tor und Erdboden ein Zwischenraum gewesen sei, durch den ebenfalls kleine Farbteilchen ins Scheuneninnere hätten gelangen können. Der Beklagte hatte sich in den Tatsacheninstanzen hierzu darauf berufen, daß die Kläger selbst im Strafverfahren angegeben hätten, das Tor habe unten am Erdboden fest abgeschlossen. Er habe wissen müssen, daß auf dem Boden einer Scheune immer leicht brennbare Teile herumlägen, und sich sagen müssen, daß das Arbeiten mit einer offenen Flamme in der Nähe solcher leicht entzündbaren Stoffe einen Brand hervorrufen könne. 2) Die Revision meint, es sei Überspitzt, von dem Beklagten noch eine ’’Erkundung” bei den Klägern zu verlangen, wenn er doch, wie das Berufungsgericht feststelle, die Örtlichkeit genau gekannt habe. Selbst wenn sie darin recht hätte, so bleibt doch der vom Berufungsgericht mit Hecht erhobene Vorwurf bestehen, der Beklagte hätte - auch ohne nähere ’’Erkundung” - wissen müssen, daß auf dem Boden einer Scheune leicht brennbare Teile herumlägen;;, die dann, wenn in ihrer Nähe mit einer offenen Flamme gearbeitet werde, leicht in Brand geraten könntoncDerselbe Vorwurf ist den Gehilfen zu machen. Das Arbeiten mit dem Gasbrenner in der Nähe solcher leicht brennbarer Stoffe stellt aber ein fahrlässiges Verhalten sowohl der Gehilfen wie des Beklagten selbst dar, der die Benutzung des Gasgeräts gebilligt hat. Demnach ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Brand schuldhaft verursacht hat und deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, nicht zu beanstanden.
VII ZR 166/61 Verkündet an 25. Oktober 1962 9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2^95 cns Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Anstreichermeisters Willi in L DfljHHHHHI Straße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsk^gers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. HHHv - gegen 1} Jakob Nfll» 2) Johann NMBI 3) Katharine N alle in Lank bei Straße » Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rrbel, Hubert Meyer und Br. Pinke für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUs-seldorf vom 14. April 1961 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Am 24« April 1957 brach! i. auf dem Bauernhof der Kläger ein Brand aus, der die Scheune und einen Teil des Wohnhauses vernichtete. Der Brand entstand an einem Strohhaufen, der in der Scheune nahe hinter dem Scheunentor lag. Bei Ausbruch des Brandes waren zwei bei dem Beklag-ten angestellte Anstreichergehilfen damit beschäftigt, die alte Farbe auf der Außenseite des geschlossenen Scheunentors, das einen neuen Anstrich erhalten sollte, zu beseitigen. Sie bedienten sich mit Einverständnis des Beklagten eines Propangasgeräts, mit dem die alte Farbe abgebrannt wurde. Die Kläger führen die Entstehung des Brandes auf die Verwendung des Propangasgeräts zurück und sehen in dem Arbeiten mit diesem Gerät eine Fahrlässigkeit des Beklagten und seiner Gehilfen. Die Kläger haben eine Entschädigung von der Feuerversicherungsanstalt erhalten. Nach ihrer Angabe beträgt der von der Versicherung nicht gedeckte Schaden 18.071,36 DM. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen sie die Hälfte dieses Betrages = 9-035,68 DM nebst Zinsen von dem Beklagten. Dieser bestreitet, daß der Brand durch die Verwendung des Propangasgeräts entstanden sei. Er macht ferner geltend, weder ihn noch seine Gehilfen treffe ein Verschulden. Das Landgericht hat den eingeklagten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen. Bntsoheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler bejaht, daß der Beklagte dem Grunde nach den Klägern auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des mit ihnen geschlossenen Werkvertrags haftet. I. Ein Grundurteil nach § 304 ZPO darf nur ergehen, wenn foststeht oder wenigstens sehr wahrscheinlich ist, daß ein Schaden entstanden ist. Das Berufungsgericht bejaht diese Voraussetzung und sagt, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Sohaden der Kläger mit der von der Feuer-vorsicherungsanstalt gezahlten Entschädigung nicht voll gedeckt worden sei, könne ohne weiteres angenommen werden. Die Revision greift das zu Unrecht an. Die; Ansicht des Berufungsgerichts wird schon dadxirch gerechtfertigt, daß die Versicherungsbedingungen in gewissem Umfange eine Selbstbeteiligung der Kläger an dem Brandschaden vorsehen. Die dahingehende Behauptung der Kläger hat der Beklagte nicht bestritten (vgl. Seite 5 der Klageschrift, Seite 4 des Schriftsatzes der Kläger vom 31.1.196t, Seite 3 des Schriftsatzes des Beklagten vom 14.3.60). II. 1) Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, daß der Brand durch die Verwendung des Propangasgeräts verursacht worden sei. Daß das Stroh gerade zu der Zeit in Brand geriet, als in dessen Nähe mit der offenen Flamme gearbeitet wurde, weist nach der Lebenserfahrung deutlich auf die Benutzung des Geräts als Brandursache hin. 2) Der Anscheinsbeweis kann durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen als des nach der Lebenserfahrung angezeigten typischen Geschehensablaufs entkräftet werden. Von einem Teil des vom Beklagten in dieser Richtung Vorgebrachten nimmt das Berufungsgericht an (S. 12 2. Absatz bis S. 14 1. Absatz des Urteils), daß es die schlüssige Behauptung der ernsthaften Möglichkeit einer anderen Brandursache nicht enthalte. Insofern ist kein Rechtsfehler erkennbar und keine Revisionsrüge erhoben worden. Ob die weiteren Behauptungen, die der Beklagte zur Entkräftung des Anscheinsbeweises aufgestellt hat, schlüssig sind, ist fraglich. Das Berufungsgericht hält diese Behauptungen für unzutreffend (8. 11 2. Absatz bis S. 12 1. Absatz des Urteils). Die Rügen, welche die Revision insoweit erhebt, sind nicht begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte die für die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache sprechenden Tatumstände beweisen muß (u.a. BGH IM Nr. 5 und 12 zu § 286 (C) ZPO). a) Der Beklagte hat behauptet, das Scheunentor habe keinen Spalt gehabt, durch den Funken oder glühende Teilchen der abgebrannten Farbe in die Scheune hätten ein-dringen können, Bas Berufungsgericht hält dem entgegen, daß die Gehilfen nach ihrer Aussage im Strafverfahren, die der Beklagte insoweit nicht bestritten habe, gerade durch einen Torspalt das Feuer im Innern der Scheune bemerkt haben. Demnach müsse eine Lücke im Tor vorhanden gewesen sein, und durch diese hätten sehr wohl schwelende Farbteilchen oder sonstige von der Gasflamme entzündete Teilchen in die Scheune gelangen, die dort umherliegenden Strohhalme entzünden und dann auch das übrige dort lagernde Material in Brand setzen können. Die Revision verweist auf verschiedene Aussagen im Strafverfahren, nach denen das Tor gut erhalten und dacht gewesen sei, keine Spalten zwischen den einzelnen Brettern und auch sonst keine Ritzen im Holz gehabt habe. Diese Aussagen, die zu dem Teil auch nicht miteinander übereinstimmen, entkräften die Feststellung des Berufungsgerichts nicht, daß jedenfalls ein Spalt vorhanden war, durch den die Gehilfen das Feuer bemerkt haben. Es mag unterstellt werden, daß es sich nur um einen Spalt zwischen den Flügeln handelt, der nach der Aussage des Gehilfen Krülls, auf welche die Revision hinweist, dadurch entstanden ist, daß Krülls den einen Torflügel zurückgedrückt hat. Es.»mag auch unterstellt werden, daß am Boden ein Spült war, wofür die Aussage des Gehilfen im Ermittlungsver- fahren sprechen könnte, der unten durch eine Spalte deQ Tores den Brand bemerkt haben will. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß ein Spalt vorhanden war und daß durch diesen Feuer eindringen konnte. b) Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß auch unten zwischen Tor und Erdboden ein Zwischenraum gewesen sei, durch den ebenfalls kleine Farbteilchen ins Scheuneninnere hätten gelangen können. Der Beklagte hatte sich in den Tatsacheninstanzen hierzu darauf berufen, daß die Kläger selbst im Strafverfahren angegeben hätten, das Tor habe unten am Erdboden fest abgeschlossen. Dazu bemerkt das Berufungsgericht, der Beklagte habe die Aussage der Kläger nur unvollständig wiedergogeboh. Nach dieser Aussage habe nämlich das Tor geschleift. Daraus ergebe sich, daß es an anderen Stellen reibungslos Uber den Boden hinweggegangen sei und daß deshalb zwischen dem unteren Rand des Tors und dem Boden ein Zwischenraum bestanden haben müsse. Die Revision meint, diese Ausführungen des Berufungsgerichts enthielten einen Denkfehler; es sei bedeutungslos, ob das Tor beim öffnen etwas über die Steine gegangen sei und geschleift habe; erheblich sei allein die Stellung des geschlossenen Tors. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist indessen möglich. Ersichtlich legt das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung bei, daß der Boden vor dem Tor aus nach oben gewölbten Pflastersteinen bestand. Bei dieser Beschaffenheit des Bodens ist jedenfalls nicht auszu-schließcn, daß kleine Zwischenräume zwischen dem unteren Torrand und dem Boden vorhanden waren. 1) Das Berufungsgericht führt aus, sowohl der Beklagte wie seine Gehilfen hätten fahrlässig gehandelt. Der Beklagt hohe die Örtlichkeit genau gekannt. Er habe wissen müssen, daß auf dem Boden einer Scheune immer leicht brennbare Teile herumlägen, und sich sagen müssen, daß das Arbeiten mit einer offenen Flamme in der Nähe solcher leicht entzündbaren Stoffe einen Brand hervorrufen könne. Gleichwohl habe er die Benutzung des Gasbrenners gebilligt, ohne sich um Sicherheitsvorkehrungen zu kümmern, bei den Klägern ’’die notwendigen Erkundungen” einzuholen und seine Gehilfen zur sorgfältigen und vorsichtigen Handhabung des Geräts anzuhalten. Auch die Gehilfen hätten weder durch Nachfrage noch durch eigene Erkundungen sich davon überzeugt, ob das Gerät ohne Schaden verwendet werden konnte. 2) Die Revision meint, es sei Überspitzt, von dem Beklagten noch eine ’’Erkundung” bei den Klägern zu verlangen, wenn er doch, wie das Berufungsgericht feststelle, die Örtlichkeit genau gekannt habe. Selbst wenn sie darin recht hätte, so bleibt doch der vom Berufungsgericht mit Hecht erhobene Vorwurf bestehen, der Beklagte hätte - auch ohne nähere ’’Erkundung” - wissen müssen, daß auf dem Boden einer Scheune leicht brennbare Teile herumlägen;;, die dann, wenn in ihrer Nähe mit einer offenen Flamme gearbeitet werde, leicht in Brand geraten könntoncDerselbe Vorwurf ist den Gehilfen zu machen. Das Arbeiten mit dem Gasbrenner in der Nähe solcher leicht brennbarer Stoffe stellt aber ein fahrlässiges Verhalten sowohl der Gehilfen wie des Beklagten selbst dar, der die Benutzung des Gasgeräts gebilligt hat. Daß bei dieser Arbeitsweise Brandgefahr bestand, war bei der 8 gebotenen Sorgfalt zu erkennen, auch dann, wenn das Tor ln gutem Zustand war. Mindestens hätte, wenn an dem geschlossenen Tor mit der offenen Flamme gearbeitet wurde, jemand von innen überwachen müssen, ob kein Feuer ein-dringen konnte. IV. Demnach ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Brand schuldhaft verursacht hat und deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, nicht zu beanstanden. Die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Heimann-Trosien Erbel Meyer Finke 9r