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BGH · VII ZR 166/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 166/11

Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. 1 Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Nachtragsliquidation, die im Handelsregister gelöscht ist, Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den vom Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Es kann dahinstehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb zu versagen ist, weil nach dem Vortrag der Klägerin die einzige wirtschaftlich Beteiligte die Kosten zwar aufbringen könnte, ihr dies möglicherweise aber nicht zuzu demuten ist (vgl. 2 Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargetan; auch der Akten- Dass nach dem Vortrag der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten der Fiskus im Bereich von Umsatz- und Ertragssteuern geschädigt worden sein soll, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl.

ProzesskostenhilfeKostenwirtschaftlichZPOGuTKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 166/11
vom 12. April 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. Leupertz
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann der Klägerin, einer Gesellschaft mit
 beschränkter Haftung in Nachtragsliquidation, die im Handelsregister gelöscht ist, Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den vom Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Es kann dahinstehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb zu versagen ist, weil nach dem Vortrag der Klägerin die einzige wirtschaftlich Beteiligte die Kosten zwar aufbringen könnte, ihr dies möglicherweise aber nicht zuzu demuten ist (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 116 Rn. 22). Denn jedenfalls läuft die Unterlassung der Rechtsverteidigung nicht allgemeinen Interessen zuwider. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder wenn sie soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2010
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- Ill ZR 48/10, GuT 2010, 367 und vom 20. Mai 2010 - III ZR 56/10, GuT 2010, 371 jeweils m.w.N.).
2	Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargetan; auch der Akten-
inhalt ergibt dafür keine Anhaltspunkte. Dass nach dem Vortrag der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten der Fiskus im Bereich von Umsatz- und Ertragssteuern geschädigt worden sein soll, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 116 Rn. 27).
Kniffka	Kuffer	Safari	Chabestari
 Eick
Leupertz
 Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 12.07.2010 -20 1134/08 -OLG Jena, Entscheidung vom 13.07.2011 - 7 U 689/10 -