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BGH · VII ZR 166/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 166/09

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 166/09
vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Bamberg - Az. 3 U 290/05 vom 26.08.2009;
LG Schweinfurt - Az. 24 O 706/01 vom 06.09.2005;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 20.389,53 €
Kniffka
 Safari Chabestari
 Eick
Halfmeier
 Leupertz