* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 166/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 166/08

März 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 4. Insbesondere hat der Senat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verjährungshemmende Wirkung der gewillkürten Prozessstandschaft erst in dem Augenblick eintritt, in dem diese prozessual offen gelegt wird (BGH, Urteil vom 30. Der Senat hat mit dem Hinweis in seinem Beschluss vom 4. März 2010 zu dem Ausdruck bringen wollen, dass nach den getroffenen Feststellungen eine Fallgestaltung vorlag, die derjenigen vergleichbar ist, die der Senat in seinem Urteil vom 16.

BundesgerichtshofsMärzRechtsprechung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 166/08
vom 6. April 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 22. März 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Insbesondere hat der Senat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verjährungshemmende Wirkung der gewillkürten Prozessstandschaft erst in dem Augenblick eintritt, in dem diese prozessual offen gelegt wird (BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 -IZR 75/71, NJW 1972, 1580) oder offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 1980 - IVaZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6). Der Senat hat mit dem Hinweis in seinem Beschluss vom 4. März 2010 zu dem Ausdruck bringen wollen, dass nach den getroffenen Feststellungen eine Fallgestaltung vorlag, die derjenigen vergleichbar ist, die der Senat in seinem Urteil vom 16. September 1999 - VIIZR 385/98, BauR 1999, 1489, 1491, zu beurteilen hatte, und die der zweiten Alternative der dargestellten Rechtsprechung unterliegt. Aus diesem Grund hat er den gerügten Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht für entscheidungserheblich gehalten. Es ist deshalb nicht richtig, dass der Senat von einer feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist und deshalb die Sache zuzulassen gewesen wäre.
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 12.06.2007 -40 116/03 -OLG Rostock, Entscheidung vom 16.07.2008 - 2 U 42/07 -
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 12.06.2007 -40 116/03 -OLG Rostock, Entscheidung vom 16.07.2008 - 2 U 42/07 -