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BGH · VII ZR 166/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 166/08

4. März 2010 in dem Rechtsstreit Der VII. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kann auch eine nicht offengelegte Prozessstandschaft die Verjährung hemmen (vgl. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
16VerjährungZPOProzessstandschaftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 166/08
4. März 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Offenlegung der Prozessstandschaft im Prozess wirke im Hinblick auf die Verjährung stets auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kann auch eine nicht offengelegte Prozessstandschaft die Verjährung hemmen (vgl. BGH,
Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, BauR 1999, 1498,
1491).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 147.314,09 €
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 12.06.2007 -40 116/03 -OLG Rostock, Entscheidung vom 16.07.2008 - 2 U 42/07 -
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 12.06.2007 -40 116/03 -OLG Rostock, Entscheidung vom 16.07.2008 - 2 U 42/07 -