Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Streithelfer der Klägerinnen 64 % und die Beklagte 36 %. Gegenstandswert für die Streithelfer der Klägerinnen: 72.542,00 €
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 166/07 24. März 2009 in dem Rechtsstreit OLG Naumburg - Az. 9 U 59/07 vom 07.08.2007; LG Dessau - Az. 4 0 251/02 vom 06.03.2007; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten und der Streithelfer der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. August 2007 werden zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Streithelfer der Klägerinnen 64 % und die Beklagte 36 %. Gegenstandswert für die Beklagte: 41.474,32 € Gegenstandswert für die Streithelfer der Klägerinnen: 72.542,00 € Kniffka Safari Chabestari Kuffer Eick Bauner