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BGH · VII ZR 165/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 165/69

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. läge und den Gebührensatz des verlangten Honorars als unrichtig bezeichnet, einen Vergütungsanspruch für die infolge ihrer Kündigung vom Kläger nicht erbrachten Leistungen mit der Begründung geleugnet, daß dieser die Kündigung zu vertreten habe, und hilfsweise Schadensersatzansprüche zur Aufrechnung gestellt. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten außer der Abweisung der Klage widerklagend 15.782,57 DM nebst Zinsen verlangt, hilfsweise die Feststellung begehrt, daß der Kläger den auf Grund einer fehlerhaften Planung und Ausführung des Notdaches bei der Weiterführung des Baues entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Der Kläger hat mit seiner Berufung zusätzlich zu dem ihm vom Landgericht zugesprochenen Betrag noch 7.453,15 DM nebst Zinsen als Honorar verlangt. 1. Ausgehend von § 13 GOA unterscheidet das Berufungsgericht zwischen den Architektenleistungen, die der Kläger für beide Bauabschnitte einheitlich erbracht hat, seinen Teilleistungen, die nur den ersten Bauabschnitt betreffen, und den auf den zweiten, nicht ausgeführten Abschnitt entfallenden; letztere gliedert es auf in die bereits ausgeführten und in die infolge der Kündi-gung nicht mehr erbrachten Teilleistungen. a) Die Gebühren für die für beide Bauabschnitte einheitlich erstellten Teilleistungen (Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen, § 19 Abs. 1 a - c GOA) berechnet das Berufungsgericht auf Grund der im Architektenvertrag für das gesamte Gebäude mit 833.000 DM veranschlagten Herstellungskosten und nach dem im Vertrag genannten Gebührensatz von 4,7 Es stellt fest, daß der Kläger infolge der Kündigung der Beklagten nur noch die Massen und Kosten des weiteren Rohbaues berechnet (§ 19 Abs. 1 d GOA) und etwa 10 # der AusführungsZeichnungen (§ 19 Abs. 1 e GOA) für den zweiten Bauabschnitt angefertigt hat. 2. Für die örtliche Bauführung beim ersten Bauabschnitt spricht das Berufungsgericht dem Kläger den im Vertrag festgelegten Satz von 1,5 ^ der 496.617,16 DM ausmachenden Herstellungskosten zu. 3. Da der Kläger nach § 15 Abs. 2 des Architektenvertrags wegen der - wie das Berufungsgericht annimmt -von ihm nicht zu vertretenden Kündigung der Beklagten die ganze vertragliche Vergütung zu beanspruchen hat unter Abzug ersparter Aufwendungen, die mit 40 $ der Honorare für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart sind, billigt ihm das Berufungsgericht die Ge- 4. Insgesamt gelangt das Berufungsgericht - unter Einschluß der Gebühr für die Bauführung sowie eines Betrags von 70 DM für Sonderleistungen und abzüglich gezahlter 23.450 DM - zu einem restlichen Honoraranspruch des Klägers von 26.356,07 DM. Es ist weiter der Ansicht, der Ausschluß dieser Vorschrift könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß in dem Vertrag eine geschätzte Gesamt summe und der dafür zu zahlende Honorarsatz festgelegt sind. Die volle Gebühr des Architekten (§ 19 Abs. 1 a - g GOA) ist somit nach den Bestimmungen der GOA - ungeachtet des § 13 - nach einer einheitlichen Kostenanschlagssumme (§5 GOA) und dem sich aus § 10 GOA für Bauklasse IV dafür ergebenden Gebührensatz zu ermitteln. Die sich danach ergebenden Teilgebühren hat der Kläger für die erbrachten Leistungen zu beanspruchen, und da er - wie noch ausgeführt wird (vgl, unten C) - den Beklagten keinen von ihm zu vertretenden Kündigungsgrund gegeben hat, nach § 15 Ziff.2 des Vertrags auch für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen - letztere allerdings unter Abzug der mit 40 $ anzusetzenden ersparten Aufwendungen. 496.617,16 DM gekostet hat und die Parteien die Kosten des nicht ausgeführten Teils auf 270.000 DM schätzen a) Für Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen, die der Kläger für das gesamte geplante Bauwerk erstellt hat, stehen ihm nach § 19 Abs. 1 a - c b) Die Massen- und Kostenberechnung (§ 19 Abs. 1 d GOA) hat der Kläger für den ausgeführten Teil des Hauses (496.617,16 DM) vollständig, desgleichen für den Rohbau des nicht ausgeführten Teiles (163.962 DM) erstellt. Für den infolge der Kündigung nicht erstellten Teil der Massen- und Kostenberechnung hat der Kläger gemäß § 15 Ziff.2 des Vertrages unter Abzug von 40 $ für ersparte Aufwendungen 60 io von 514,39 DM (= Differenzbetrag zwischen 3,718,86 und 3.204»47) zu beanspruchen, das sind 308,63 DM. Für den infolge der Kündigung nicht ausgeführten Teil der Ausführungszeichnungen beträgt die Teilgebühr unter Abzug von 40 $> für ersparte Aufwendungen 60 # von 2.946,98 DM (= Differenzbetrag zwischen 9.297,15 und 6.350,17), somit 1.768,19 DM. Die auf den nicht ausgeführten Teil des Gebäudes entfallende Gebühr für die zu § 19 Abs. 1 f u. e) Für die Bauführung am errichteten Gebäudeteil stehen dem Kläger nach § 19 Abs.4 GOA und § 3 Ziff.3 des Vertrags 1,5 ^ der Herstellungskosten (=® 496.617,16 DM) zu, demnach 7.449,26 SH. Für den nicht ausgeführten Teil hat der Kläger 1,5 # von 270.000 DM = 4.050 DM abzüglich 40 i» zu beanspruchen, das sind 2.430,— SM. Das Berufungsgericht verneint, gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Bopp und Schmeidler, einen Verstoß des Klägers gegen Regeln.der Baukunst; die Decken seien auch durch die Unterzüge nicht verunstaltet, vielmehr lasse sich durchaus die Ansicht vertreten, daß mit den Unterzügen eine besonders gute künstlerische Wirkung erzielt worden sei. Der Kläger hätte nur dann die Beklagten auf die Möglichkeit hin-weisen müssen, breite statt der 30 cm nach unten vorstehenden Unterzüge einzubauen, wenn für ihn erkennbar gewesen wäre, daß die Beklagten ohne Rücksicht auf entstehende Kosten an allen Stellen eine bestimmte Mindesthöhe des Kellers zwecks unbehinderter Umstellung von über 2 m hohen Schränken erreichen wollten und daß ihr a) Da die Beklagten keine bestimmte Mindesthöhe des Kellergeschosses und auch nicht ausdrücklich durchgehende Decken ohne Vorsprünge verlangt haben, kann die Ansicht des Berufungsgerichts,dem Kläger sei aus der Gestaltung der bautechnisch notwendigen und kostensparenden Unterzüge kein Vorwurf zu machen, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Bei dieser Sachlage kann auch nicht angenommen werden, daß der Kläger ein Werk erstellt hat, das die nach dem Vertrag vorausgesetzte Tauglichkeit nicht aufwies. b) Daß der Kläger bei der Gestaltung der Unterzüge von den Beklagten genehmigte Zeichnungen übergangen habe, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Alsdann haben die Beklagten darauf abgestellt, daß der Kläger sie nicht auf die von ihm beabsichtigte Gestaltung der Unterzüge hingewiesen habe Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger von seiten der Beklagten genehmigten Zeichnungen abgewichen sei, auf einem Verfahrensfehler beruhe. c) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger die Beklagten bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens beraten mußte. Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers nicht dargetan sei. b) Da der Kläger somit das Notdach sachgemäß und kostensparend geplant hat, können die Beklagten nichts daraus herleiten, daß er die Gestaltung des Daches nicht mit ihnen besprochen hat. Der Resthonoraranspruch des Klägers von 20.993,54- DM verringert sich somit lediglich um die vom Berufungsgericht für begründet erachteten Gegenforderungen der Beklagten von (654 + 916 + 500 *) C. Die Kündigungsgründe, die die Beklagten angeführt haben, erachtet das Berufungsgericht mit dem Landgericht, soweit es sie überhaupt für erwiesen hält, weder im einzelnen noch insgesamt für geeignet, einen vom Kläger zu vertretenden Kündigungsgrund abzugeben (§ 15 Ziff.3 des Vertrags). Von diesen zahlreichen Gründen hat die Revision noch die Gestaltung der Unterzüge und des Notdachs aufgegriffen. Da dem Kläger, wie oben zu B.ausgeführt, insoweit weder ein Planungsfehler noch eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht nachzuweisen ist, kann die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch die Ausführung der Unterzüge und des Notdachs den Beklagten keinen vom Kläger Da somit die Voraussetzungen des § 15 Ziff.3 des Vertrages nicht dargetan sind, steht dem Kläger auch für die von ihm infolge der Kündigung der Beklagten nicht erbrachten Architektenleistung das vertragliche Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen zu,und zwar einerlei, ob die Beklagten, was das Berufungsgericht nicht endgültig entscheidet, einen - vom Kläger nicht verschuldeten - Kündigungsgrund hatten oder nicht. Da dem Kläger nur 18.923,54 DM zustehen, ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als dem Kläger mehr als 18.923,54 DM zugesprochen sind. Von den Kosten des BerufungsVerfahrens gehen 3/7 zu Lasten des Klägers und 4/7 zu Lasten der Beklagten.

Zitierte Normen: § 649 BGB § 97 ZPO
KostenHerstellungskostenUnterzugGOABerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 165/69	URTEIL	Verkündet	am
25. November I971 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
a)
b)
Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
2
Der TII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11, November 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Schmidt und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24-. März 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 18.923,54- DM verurteilt worden sind.
Die Klage wird wegen eines weiteren Betrags von 5.362,53 DM nebst Zinsen abgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger zu 5/9, die Beklagten zu 4/9 zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens gehen 3/7 zu Lasten des Klägers und 4-/7 zu Lasten der Beklagten.
Die Kosten der Revision trägt der Kläger zu 1/7, die Beklagten zu 6/7.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Beklagten übertrugen 1963 dem Kläger die Planung, Bauleitung und Bauführung für ein Möbelverkaufs-haus in	PdflHHfc Straße	bestehend	aus
 Keller, Erdgeschoß, 4 Obergeschossen und einer Dachgeschoßwohnung. In den Jahren 1964-/65 sollte das Gebäude bis einschließlich 2. Obergeschoß errichtet und 1965 mit den weiteren Teilen begonnen werden.
In § 3 des Architektenvertrags vom 22. Januar 1964 heißt es u.a.:
"1. Der Architekt erhält ... ein Entgelt ... nach der GOA, die in ihrem vollen Inhalt Bestandteil dieses Vertrages ist.
2.	Die Gebühr für die ... Leistungen beträgt unter Anwendung der Bauklasse IV 4,7 v.H. der Herstellungskosten, die .... lt. Kostenvoranschlag vom 28. September 1963 auf 833.000,— DM geschätzt werden.
3.	Die Gebühr für die örtliche Bauführung ... beträgt zusätzlich 1,5 v.H. der Herstellungskosten. "
Der Kläger stellte den ersten Bauabschnitt fertig und ließ ihn mit einem Notdach versehen. Am 5. Mai 1965 kündigten die Beklagten den Architektenvertrag. Der Bau wurde nicht weitergeführt. Die Beklagten haben dem Kläger 23.000 DM als Honorar gezahlt. Dieser hat weitere 44.925,99 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagten haben die vom Kläger in Rechnung gestellten Leistungen zu dem Teil bestritten, die Berechnungsgrund-
 
läge und den Gebührensatz des verlangten Honorars als unrichtig bezeichnet, einen Vergütungsanspruch für die infolge ihrer Kündigung vom Kläger nicht erbrachten Leistungen mit der Begründung geleugnet, daß dieser die Kündigung zu vertreten habe, und hilfsweise Schadensersatzansprüche zur Aufrechnung gestellt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 23.455,32 DM nebst Zinsen stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten außer der Abweisung der Klage widerklagend 15.782,57 DM nebst Zinsen verlangt, hilfsweise die Feststellung begehrt, daß der Kläger den auf Grund einer fehlerhaften Planung und Ausführung des Notdaches bei der Weiterführung des Baues entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Der Kläger hat mit seiner Berufung zusätzlich zu dem ihm vom Landgericht zugesprochenen Betrag noch 7.453,15 DM nebst Zinsen als Honorar verlangt. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer 830,75 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Widerklage hat es abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage und - mit Ausnahme eines Betrags von 740 DM - die Verurteilung des Klägers gemäß ihrer Widerklage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entgeheidungsgründe;
A. Das Architektenhonorar
I.
Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des § 13 GOA für gegeben, weil das Bauwerk in zwei Abschnitten habe ausgeführt werden sollen. Daß infolge der Kündigung der Beklagten nur der erste Bauabschnitt ausgeführt worden sei, stehe der Anwendung des § 13 GOA nicht entgegen.
1.	Ausgehend von § 13 GOA unterscheidet das Berufungsgericht zwischen den Architektenleistungen, die der Kläger für beide Bauabschnitte einheitlich erbracht hat, seinen Teilleistungen, die nur den ersten Bauabschnitt betreffen, und den auf den zweiten, nicht ausgeführten Abschnitt entfallenden; letztere gliedert es auf in die bereits ausgeführten und in die infolge der Kündi-gung nicht mehr erbrachten Teilleistungen.
a)	Die Gebühren für die für beide Bauabschnitte einheitlich erstellten Teilleistungen (Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen, § 19 Abs. 1 a - c GOA) berechnet das Berufungsgericht auf Grund der im Architektenvertrag für das gesamte Gebäude mit 833.000 DM veranschlagten Herstellungskosten und nach dem im Vertrag genannten Gebührensatz von 4,7
b)	Die Baukosten des ersten Bauabschnitts betragen nach den Ermittlungen des Berufungsgerichts
496.617,16	DM. Die dem Kläger dafür zustehenden Teil-
 
gebühren (Massen- und Kostenberechnung, Ausführungszeichnungen, künstlerische sowie technische und geschäftliche Oberleitung, § 19 Abs. 1 d - g GOA) berechnet es nach dem sich aus § 10 GOA für Bauklasse IV ergebenden Gebührensatz von 5,607
c)	Den auf den zweiten Bauabschnitt entfallenden Teil der veranschlagten Kosten wollen beide Parteien mit 270.000 DM annehmen, und zwar für den weiteren Rohbau 163.962 DM und für den weiteren Ausbau 106.038 DM.
Dem § 10 GOA entnimmt das Berufungsgericht wiederum die sich für Bauklasse IV ergebenden Gebührensätze von 5,99 $ bei 270.000 DM, von 6,34 1> bei 163.962 DM und von 6,576 £ bei 106.038 DM Baukosten. Es stellt fest, daß der Kläger infolge der Kündigung der Beklagten nur noch die Massen und Kosten des weiteren Rohbaues berechnet (§ 19 Abs. 1 d GOA) und etwa 10 # der AusführungsZeichnungen (§ 19 Abs. 1 e GOA) für den zweiten Bauabschnitt angefertigt hat.
2.	Für die örtliche Bauführung beim ersten Bauabschnitt spricht das Berufungsgericht dem Kläger den
 im Vertrag festgelegten Satz von 1,5 ^ der 496.617,16 DM ausmachenden Herstellungskosten zu.
3.	Da der Kläger nach § 15 Abs. 2 des Architektenvertrags wegen der - wie das Berufungsgericht annimmt -von ihm nicht zu vertretenden Kündigung der Beklagten die ganze vertragliche Vergütung zu beanspruchen hat unter Abzug ersparter Aufwendungen, die mit 40 $ der Honorare für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart sind, billigt ihm das Berufungsgericht die Ge-
 
bühren für die für den zweiten Bauabschnitt nicht mehr erbrachten Teilleistungen (Berechnung der Massen und Kosten der weiteren Ausbauarbeiten,90 i der Ausführungszeichnungen, künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung = § 19 Abs. 1 d - g GOA) zu 60 io zu.
4.	Insgesamt gelangt das Berufungsgericht - unter Einschluß der Gebühr für die Bauführung sowie eines Betrags von 70 DM für Sonderleistungen und abzüglich gezahlter 23.450 DM - zu einem restlichen Honoraranspruch des Klägers von 26.356,07 DM. (Rechnerisch richtig wären 25.266,07 DM; die Berechnung Bü S. 63 enthält drei Rechenfehler: 40 i von 8.259,48 = 3.303,79 DM; 8.259,48 - 3.313,79 =» 4.945,69 DM; 49.706,07 - 23.450 * 26.256,07 DM).
II.
Die Revision greift die Gebührenberechnung des Berufungsgerichts mit Recht an.
1.	§ 13 GOA betrifft den Pall, daß ein Bauwerk abschnittsweise in größeren Zeitabschnitten ausgeführt wird. Alsdann sollen nach § 13 Satz 1 GOA die Teilgebühren für die das ganze Bauwerk betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Architektenleistungen nach den Gesamtkosten des Bauwerks berechnet werden.
Die Teilgebühren für die nur die einzelnen Bauabschnitte betreffenden restlichen Architektenleistungen sowie für die Bauführung sind dagegen nach § 13 Satz 2 GOA nach den Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen.
 
Da nach der Gebührentafel des § 10 GOA höheren Herstellungskosten geringere Gebührensätze entsprechen und umgekehrt, führt die Aufgliederung der Baukosten nach den Bauabschnitten zu einer höheren Vergütung der nicht zusammenhängend, sondern in größeren Zeitabständen erbrachten Architektenleistungen.
2.	Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien die Geltung des § 13 Satz 2 GOA nicht ausdrücklich abbedungen haben. Es ist weiter der Ansicht, der Ausschluß dieser Vorschrift könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß in dem Vertrag eine geschätzte Gesamt summe und der dafür zu zahlende Honorarsatz festgelegt sind.
Diese Vertragsauslegung ist nicht möglich. Obwohl die Parteien von vornherein die Errichtung des Gebäudes in selbständigen Abschnitten vorgesehen hatten, haben sie trotzdem in § 3 Ziff. 2 des Vertrags die Berechnung des Architektenhonorars nur nach einer Herstellungskostensumme und nur nach einem Gebührensatz vorgesehen. Diese Vereinbarung schließt eine Berechnung der Teilgebühren nach den Kosten der vorgesehen gewesenen Bauabschnitte und den für sie nach § 10 GOA geltenden Gebührensätze aus.
3.	§ 13 Satz 2 GOA ist nicht schon anwendbar, wenn eine Ausführung des Bauvorhabens in Abschnitten vorgesehen ist, vielmehr stellt diese Bestimmung auf die tatsächliche abschnittsweise Ausführung ab. Ob dann, wenn eine Ausführung in Abschnitten vorgesehen war, infolge einer ungerechtfertigten Kündigung des Bauherrn
 
aber nur ein Abschnitt des Bauvorhabens errichtet wird, der Architekt nach § 649 BGB oder - hier - nach § 15 des Vertrags unter Abzug ersparter Aufwendungen so gestellt werden soll, als hätte er den Bau - wie vorgesehen - abschnittsweise ausgeführt, braucht nicht entschieden zu werden, denn im vorliegenden Pall ist, wie oben dargelegt, ohnehin nicht nach § 15 GOA abzurechnen.
III.
Die volle Gebühr des Architekten (§ 19 Abs. 1 a - g GOA) ist somit nach den Bestimmungen der GOA - ungeachtet des § 13 - nach einer einheitlichen Kostenanschlagssumme (§5 GOA) und dem sich aus § 10 GOA für Bauklasse IV dafür ergebenden Gebührensatz zu ermitteln. Die sich danach ergebenden Teilgebühren hat der Kläger für die erbrachten Leistungen zu beanspruchen, und da er - wie noch
 ausgeführt wird (vgl, unten C) - den Beklagten keinen von ihm zu vertretenden Kündigungsgrund gegeben hat, nach § 15 Ziff. 2 des Vertrags auch für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen - letztere allerdings unter Abzug der mit 40 $ anzusetzenden ersparten Aufwendungen.
1.	Nach § 3 Abs. 5 des Vertrags (= § 5 Abs. 2 Satz 2 GOA) sind für die Gebührenberechnung die endgültigen Herstellungskosten verbindlich, wenn die Kostenanschlagssumme unterschritten wird. Da der ausgeführte Teil des Gebäudes
496.617,16	DM gekostet hat und die Parteien die Kosten des nicht ausgeführten Teils auf 270.000 DM schätzen
- darin sind dem eigenen Vortrag des Klägers zufolge
10	-
die Kosten des Aufzugs enthalten ~, sind diese beiden Beträge, die zusammen 766.617,16 DM ergeben, als die endgültigen Herstellungskosten i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 GOA anzusehen. Da damit die auf 833.000 DM veranschlagten Kosten unterschritten werden, sind sie der Gebührenberechnung zugrundezulegen. Ihnen entspricht nach § 10 GOA in Bauklasse IV ein Gebührensatz von 4.851 #.
2.	Die volle Gebühr nach dem Leistungsbild des
§ 19 Abs. 1 a - g GOA für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen beträgt somit (4.851 # von 766.617,16 DM =) 37.188,60 DM.
3.	Die dem Kläger zustehende Vergütung errechnet sich wie folgt:
a)	Für Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen, die der Kläger für das gesamte geplante Bauwerk erstellt hat, stehen ihm nach § 19 Abs. 1 a - c
GOA 40 i* der vollen Gebühr zu, somit	14.875,44	DM
b)	Die Massen- und Kostenberechnung (§ 19 Abs. 1 d GOA) hat der Kläger für den ausgeführten Teil des Hauses (496.617,16 DM) vollständig, desgleichen für den Rohbau des nicht ausgeführten Teiles (163.962 DM) erstellt. Die Teilgebühr hierfür ist deshalb nach den sich aus der Summe beider Beträge ergebenden Kosten von
660.579,16	DM zu berechnen. 4.851 $ hiervon ergeben 32.044,70 DM. Hiervon stehen dem Kläger 10 # zu, also
3.204,47 DM
11
Für den infolge der Kündigung nicht erstellten Teil der Massen- und Kostenberechnung hat der Kläger gemäß § 15 Ziff. 2 des Vertrages unter Abzug von 40 $ für ersparte Aufwendungen 60 io von 514,39 DM (= Differenzbetrag zwischen 3,718,86 und 3.204»47) zu beanspruchen, das sind	308,63	DM.
c)	Die AusführungsZeichnungen (§ 19 Abs. 1 e GrOA) für den ausgeführten Gebäudeteil hat der Kläger vollständig, für den nicht ausgeführten Teil zu 1/10 entworfen. Die ihm dafür zustehende Teilgebühr ist somit auf Grund eines Kostenbetrags von (496.617,16 + 27.000 =) 523.617,16 DM zu berechnen. 4.851 $ aus dieser Summe ergeben 25.400,67 DM. Hiervon stehen dem Kläger 25 i> zu, also	6.350,17	DM.
Für den infolge der Kündigung nicht ausgeführten Teil der Ausführungszeichnungen beträgt die Teilgebühr unter Abzug von 40 $> für ersparte Aufwendungen 60 # von 2.946,98 DM (= Differenzbetrag zwischen 9.297,15 und 6.350,17), somit	1.768,19	DM.
d)	Die künstlerische sowie die technische und geschäftliche Oberleitung (§ 19 Abs. 1 f u. g GOA) hat der Kläger nur für den ausgeführten Gebäudeteil ausgeübt. 4.851 $ der hierfür aufgewendeten Herstellungskosten von 496.617,16 DM ergeben 24.090,90 DM. Hiervon stehen dem Kläger 25 # zu, also
6.022,72 DM.
12	-
Die auf den nicht ausgeführten Teil des Gebäudes entfallende Gebühr für die zu § 19 Abs. 1 f u. g GOA genannten Leistungen ist wie folgt zu berechnen: 4.851 i° von 270.000 DM = 13.097,70 DM;
25 # davon = 3.274,42 DM; nach Abzug von 40 i» für ersparte Aufwendungen verbleiben	1.964,66 DM.
e) Für die Bauführung am errichteten Gebäudeteil stehen dem Kläger nach § 19 Abs. 4 GOA und § 3 Ziff. 3 des Vertrags 1,5 ^ der Herstellungskosten (=® 496.617,16 DM) zu, demnach	7.449,26 SH.
Für den nicht ausgeführten Teil hat der Kläger 1,5 # von 270.000 DM = 4.050 DM abzüglich 40 i» zu beanspruchen, das sind	2.430,— SM.
f) Die vorstehend unter a - e errechne-ten Beträge ergeben ein Gesamthonorar des Klägers von Hinzu kommt die Vergütung für die Sonderlei-	44.373,54 DM.
stungen von	70.— IW
Hiervon gehen ab die von den Beklagten ge-	44.443,54 »•
zahlten	23.450.— JM
Das Resthonorar des Klägers beträgt demnach	20.993,54 DM-
B. Die Gegenforderungen 1. Die Unterzüge	
im Keller und Erdgeschoß ragen von den Decken 30 cm tief in den Raum. An diesen Stellen ist die Höhe des Kellers von 246,5 cm auf 216 cm und des Erdgeschosses von
0
 
306,5 cm auf 276,5 cm verringert. Die Beklagten beanstanden, daß sie den Keller nicht ohne Schwierigkeiten als Ausstellungsraum für etwa 220 cm hohe Schränke verwenden könnten, diese vielmehr hei zehnmal jährlich erfolgenden Umdekorierungen auseinandernehmen müßten, um sie umstellen zu können. Durch die nach unten herausragenden Unterzüge werde auch der Gesamteindruck der Keller- und Erdgeschoßräume beeinträchtigt. Durch die Gestaltung der Unterzüge sei ihnen ein Schaden entstanden, der einschließlich eines merkantilen Minderwerts des Gebäudes 13.600 DM ausmache. Sie werfen dem Kläger vor, er habe sie vorher befragen müssen, ob sie mit dieser Gestaltung der Unterzüge einverstanden seien; sie würden sich dann für breitere, weniger in den Raum ragende Unterzüge entschlossen haben, auch wenn diese erheblich mehr gekostet hätten.
Das Berufungsgericht verneint, gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Bopp und Schmeidler, einen Verstoß des Klägers gegen Regeln.der Baukunst; die Decken seien auch durch die Unterzüge nicht verunstaltet, vielmehr lasse sich durchaus die Ansicht vertreten, daß mit den Unterzügen eine besonders gute künstlerische Wirkung erzielt worden sei. Der Kläger hätte nur dann die Beklagten auf die Möglichkeit hin-weisen müssen, breite statt der 30 cm nach unten vorstehenden Unterzüge einzubauen, wenn für ihn erkennbar gewesen wäre, daß die Beklagten ohne Rücksicht auf entstehende Kosten an allen Stellen eine bestimmte Mindesthöhe des Kellers zwecks unbehinderter Umstellung von über 2 m hohen Schränken erreichen wollten und daß ihr
- H -
Geschmack die aus der Decke heraustretenden Unterzüge nicht zuließ. Derartiges hätten sie nicht behauptet, vielmehr ergebe ihr gesamter Schriftwechsel mit dem Kläger, daß sie stets auf kostensparende Lösungen bedacht gewesen seien.
Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch.
a)	Da die Beklagten keine bestimmte Mindesthöhe des Kellergeschosses und auch nicht ausdrücklich durchgehende Decken ohne Vorsprünge verlangt haben, kann die Ansicht des Berufungsgerichts,dem Kläger sei aus der Gestaltung der bautechnisch notwendigen und kostensparenden Unterzüge kein Vorwurf zu machen, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Bei dieser Sachlage kann auch nicht angenommen werden, daß der Kläger ein Werk erstellt hat, das die nach dem Vertrag vorausgesetzte Tauglichkeit nicht aufwies.
b)	Daß der Kläger bei der Gestaltung der Unterzüge von den Beklagten genehmigte Zeichnungen übergangen habe, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen.
Die Revision verweist demgegenüber auf die Zeichnungen in GA I, 45* aus denen sich für die Beklagten durchgehende lichte Höhen im Keller- und Erdgeschoß ergeben hätten. Der Kläger hat jedoch diese Zeichnungen als nicht maßgeblich bezeichnet (Schriftsatz vom 18. Mai 1965, S. 77 ff). Alsdann haben die Beklagten darauf abgestellt, daß der Kläger sie nicht auf die von ihm beabsichtigte Gestaltung der Unterzüge hingewiesen habe
 
(Schriftsatz vom 24. September 1965 S. 95). Das Berufungsgericht weist zusätzlich darauf hin, daß die Beklagten in ihrer letzten erstinstanzlichen Stellungnahme zu dem Beweisergebnis (Schriftsatz vom 2. April 1968 S. 12 ff) sowie in ihrer Berufungsbegründung auf die Zeichnungen nicht mehr eingegangen sind. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger von seiten der Beklagten genehmigten Zeichnungen abgewichen sei, auf einem Verfahrensfehler beruhe.
c)	Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger die Beklagten bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens beraten mußte. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien (Klageerwiderung S. 20; Schriftsatz des Klägers vom 25. Februar 1965, S. 29) hat der Kläger mit ihnen über die Gestaltung der Decken gesprochen. Wenn die Beklagten dabei nicht zu erkennen gaben, daß sie das Kellergeschoß als Ausstellungsraum für über 220 cm hohe Schränke, die umgestellt werden sollten, benutzen wollten, so hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, insoweit die Verletzung einer Beratungspflicht zu bejahen. Einen Möbelfachmann oder Makler brauchte es nicht als Sachverständigen hierzu zu vernehmen.
d)	Mangels eines Planungsfehlers oder einer objektiven Verletzung der Beratungspflicht geht das Vorbringen der Revision, der Kläger müsse beweisen, daß ihn kein Verschulden treffe, ins Leere.
2. Das Notdach
 über dem fertiggestellten Teil des Hauses hat der Kläger als Holzbinderdach ausführen lassen. Die Beklagten meinen, ein Gefällebeton mit Wärmeisolierung hätte genügt, das Holzbinderdach habe 4.770 DM mehr gekostet. Hinzu kämen die Kosten des Abreißens bei einer Aufstockung des Gebäudes, ihr Schaden betrage insgesamt 13.701 DM.
Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers nicht dargetan sei. Beide folgen dem Gutachten des Sachverständigen	wonach das vom Kläger veranlaßte Not-
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dach - es ist 316 m groß - wegen seiner Zweckmäßigkeit als Standardausführung gilt und 9,90 DM/m weniger gekostet hat als die von den Beklagten genannte Abdeckung. Darauf, daß sich bei der zunächst zwar vorgesehen, bisher aber nicht begonnenen Weiterführung des Bauwerks Schwierigkeiten und Mehrkosten beim Schutz des bestehenden Gebäudeteils gegen Regenwasser ergeben könnten, könne nicht abgestellt werden, der Kläger habe jedenfalls für eine Übergangszeit von unbekannter Dauer eine brauchbare Lösung geschaffen.
a)	Die Revision rügt, der Sachverständige habe die Kosten eines auf Dauerbenutzung abgestellten Daches mit denen eines provisorischen Notdaches verglichen. Diese von den Beklagten bereits in den Vorinstanzen vertretene Meinung hat das Berufungsgericht (BU S. 60 oben) mit Recht als unrichtig bezeichnet.
Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft; sie sind unbegründet (Art. I Ziff. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969).
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b)	Da der Kläger somit das Notdach sachgemäß und kostensparend geplant hat, können die Beklagten nichts daraus herleiten, daß er die Gestaltung des Daches nicht mit ihnen besprochen hat.
c)	Die hilfsweise mit der Widerklage begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Klägers wegen unsachgemäßer Planung des Notdaches hat das Berufungsgericht nach vorstehenden Ausführungen ohne Rechtsfehler versagt.
3. Der Resthonoraranspruch des Klägers von 20.993,54- DM verringert sich somit lediglich um die vom Berufungsgericht für begründet erachteten Gegenforderungen der Beklagten von (654 + 916 + 500 *)
2.070 DM auf 18.923,54 DM.
C. Die Kündigungsgründe, die die Beklagten angeführt haben, erachtet das Berufungsgericht mit dem Landgericht, soweit es sie überhaupt für erwiesen hält, weder im einzelnen noch insgesamt für geeignet, einen vom Kläger zu vertretenden Kündigungsgrund abzugeben (§ 15 Ziff. 3 des Vertrags).
Das begründet es ausführlich. Von diesen zahlreichen Gründen hat die Revision noch die Gestaltung der Unterzüge und des Notdachs aufgegriffen.
Da dem Kläger, wie oben zu B. ausgeführt, insoweit weder ein Planungsfehler noch eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht nachzuweisen ist, kann die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch die Ausführung der Unterzüge und des Notdachs den Beklagten keinen vom Kläger
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zu vertretenden Kündigungsgrund gegeben haben, rechtlich nicht beanstandet werden. Übrigens hat schon das Landgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagten hinsichtlich der Unterzüge in ihren Briefen vom 12. und 22. Juni 1964- an den Kläger erklärt hatten, sie wollten ihm sein Verhalten nicht nachtragen. Da somit die Voraussetzungen des § 15 Ziff. 3 des Vertrages nicht dargetan sind, steht dem Kläger auch für die von ihm infolge der Kündigung der Beklagten nicht erbrachten Architektenleistung das vertragliche Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen zu,und zwar einerlei, ob die Beklagten, was das Berufungsgericht nicht endgültig entscheidet, einen - vom Kläger nicht verschuldeten - Kündigungsgrund hatten oder nicht. Bejahendenfalls folgt der Anspruch unmittelbar, verneinendenfalls sinngemäß aus § 15 Ziff. 2 des Vertrags (BGH in NJW 1969, 4-19, 879).
D.
Das Landgericht hat dem Kläger 23.455,32 DM, das Berufungsgericht ihm weitere 830,75 DM, insgesamt somit 24.286,07 DM zuerkannt. Da dem Kläger nur 18.923,54 DM zustehen, ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als dem Kläger mehr als 18.923,54 DM zugesprochen sind.
Die Klage ist wegen eines weiteren Betrags von 5.362,53 DM abzuweisen.
Die weitergehende Revision der Beklagten bleibt erfolglos.
Die Kosten des Verfahrens sind nach dem Erfolg der Parteien in den einzelnen Rechtszügen zu verteilen. Danach
 
haben die Kosten des ersten Rechtszugs der Kläger zu 5/9, die Beklagten zu 4/9 zu tragen. Von den Kosten des BerufungsVerfahrens gehen 3/7 zu Lasten des Klägers und 4/7 zu Lasten der Beklagten. Die Kosten der Revision trägt der Kläger zu 1/7, die Beklagten zu 6/7.
Diese Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Glanzmann	Rietsehe1	Erbel
 Schmidt
Girisch