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BGH · VII ZR 165/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 165/68

Um ihre Erzeugnisse und Verfahren in den USA einsuführen, arbeitete sie ge-näß einem Vertrag aus dem Jahre 1954, der 1959 und 1961 verlängert und ergänzt wurde, mit der amerikanischen Firma MflHÜHP Corporation zusammen. scbaft (“Förster-Gruppe”) in den USA gründen; alle auf Grund der bisherigen Vertrage entstandenen gegenseifigen Ansprüche zwischen den Vertragsparteien sollten damit erledigt sein« Kurs nach Abschluß dieses Ergän-sungsverträges gründete die Beklagte mit der'Eirraa HflHBBafll and BeflHI Company in MiHHB die Firma Electronics Incorporated in HiHBB und arbeitete in allen wesentlichen den amerikanischen Markt betreffenden Geschäften nur noch mit dieser Firma zusammen. Ferner verlangte die MflHB mit der Klage Schadensersatz in Höhe von mindestens 500.000 Dollar und Auflösung der Firma durch Rieht er spruch. Sie nahm jedoch dann auf Empfehlung ihres amerikanischen Anwalts noch den Rat des Klägers Br. sflIHHB l*1 Anspruch, der seine Praxis zusammen mit dem Kläger Dr. HaJ® betreibt. Dollar Ferner begehrte die Beklagte mit der Widerklage Nichtigerklärung des Vertrages von '96': und Erlaß eines Der wesentliche Inhalt des in dieser Zeit zustande gekommenen Vergleichs ging dahin, daß die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu der Firma MflHHH “ außer noch vorgesehenen Lieferungen von Ersatzteilen - mit sofortiger Wirkung beendet und sämtliche gegenseitigen Ansprüche für erledigt erklärt wurden. Die Kläger haben mit der Klage von der Beklagten Zahlung ihrer Gebühren verlangt, zuletzt unter Abzug bereits gezahlter 4.160 DM in Höhe voh 307.595*60 DM nebst Zinsen. Die Kläger seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, die nach amerikanischem Recht bei bestimmten Ansprüchen übliche Verdoppelung und Verdreifachung der Schadens-sumtien bei der Wertberechnung nicht in A'nsatz; zu bringen, und gingen demgemäß für Klage und Widerklage zusammen von einem Gegenstandswert von 18,5 Mill. Der Rat des Klägers, die -Widerklage zu erheben,, sei auch schuldhaft falsch gewesen, weil sie mit ihrer Schadensersatzforderung gegen die MflHIB schon wegen der in den Ergänzungsvertrag von 1561 enthaltenen Verzichts- 1. Nicht im Streit sind nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts die Ansprüche der Kläger auf Tagegelder, Abwesenheitsgelder und Auslagen-^ ersatz in .Höhe von 1.625,— DM sowie auf Vergütung für Die Revision beanstandet im wesentlichen nur derr vom Berufungsgericht als Grundlage für die Gebührenbereeh-nung angenommenen Gegenstandswert der Tätigkeit des Klägers in der Prozeßsache der Beklagten mit der Entscheidungsgründe die Tätigkeit in Sachen H 2o Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Kläger davon aus, daß eine Vereinbarung der Parteien über die Höhe der Vergütung oder die Art und Weise ihrer Bestimmung nicht getroffen worden ist und daß'sich die Forderung des Klägers daher, auch soweit er im Ausland * tätig war, nach der BRAGQ richtet. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine Anwendung des § 8 Abs. 1 aber voraus, daß sich die Gerichtsgebühren, wie dies in Deutschland der Fall sei, nach den Klageanträgen richteten und die Beteiligten dies bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche beachten müßten. Danach hcstimmt sich der Gegenstandswert, wenn für die Gerichtsgebühren keine Wertvorschriften vorgesehen sind, wie es für den vorliegenden Pall von Berufungsgericht festgestellt worden ist, nach § 8 Abs. 2, also nicht nach dessen Absatz 1. a) Die Klage der Firma ^HHHH haben Landgericht und Oberlandesgericht in Anwendung des § 8 Abs. 2 BRAGO übereinstimmend mit 500.000 Dollar = 2.,OQO.OOO. Die, Kläger hatten im ersten Rechtszug die unbezifferten Anträge aus Klage und Widerklage zusammen mit 5oQ00.000 DM bewertet. Sie haben aber die Bewertung der Klage der mit insgesamt nur 2.000.000 DM weder in der Berufungs- noch in der Revisionsbegründung eindeu~ tig angegriffen und auf Befragen auch in der Revisions-Verhandlung erklärt, daß sie insoweit keine Änderung des angefochtenen Urteils erstrebten. b) Zur Bewertung der Widerklage hat das Berufungsgericht' dargelegt (BU 45, 46), nach dem eigenen Vortrag der Kläger sei diese in erster' Linie erheben worden, um die MflHBim in eine Verteidigungsstellung und an den Verhandlungstisch zu bringen. Es sei unter diesen Umständen nicht anzunehmen, daß die Beklagte vor einem deutschen Gericht so hohe Beträge ‘geltend gemacht hätte, zu demal sie in dem Vertrag von 1961 auf Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung verzichtet und andererseits unbestritten nicht die Absicht gehabt habe, ihrerseits den Vertrag zu erfüllen. Wenn bei derart übersetzten Anträgen, die nur im Hinblick auf das ganz andere System der Berechnung von Gerichtsund Anv/altskosten im amerikanischen Hecht erklärlich sind, das Berufungsgericht'eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs.1 BBAGÖ unter Hinweis aüi; Schumann BRAGO S. Entscheidend ist, daß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Beklagte so außerordentlich In einem solchen Fall ist es jedenfalls- gerechtfertigt, den Wert der anv/ält liehen Tätigkeit nicht nach den gestellten, weit übersetzten Anträgen, sondern nach dem viel geringeren wirklichen Interesse des Mandanten zu bestimmen. 5. Bei dieser ganfe besonderen und ungewöhnlichen Sachlage konnte das Berufungsgericht sich ferner auf den Standpunkt stellen', daß der Gegenständswert “auch sonst nicht feststeht“ (§8 Abs. 2 Satz 2), obwohl für die meisten Anträge bezifferte Geldbeträge angegeben 'Waren; denn das tatsächliche Prozeßziel, das der Kläger für die Beklagte verfolgte und damit der Wert seiner Tätigkeit entsprach diesen Anträgen bei weitem nicht. Unter diesen Umständen ist es daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den 'Gegenstandswert der Widerklage nach billigem Ermessen insgesamt ^auf Daß der Tatrichter hierbei die Grenzen seines Ermessens zu dem Nachteil der Kläger, die allein 3ein Urteil angefochten haben, verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Revision hat auch außer dem Hinweis auf die bezifferten Anträge nicht gerügt, daß er bei der Ausübung seines Ermessens wesentliche Umstände außer acht gelassen habe. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Widerklageanträge Nr. 2 und 4 keine zusätzlichen Werte angesetzt hat; es verweist dazu auf den eigenen Vortrag der Kläger (Bü 52, 55). Mit der Zuerkennung von drei vollen Gebühren hat das Berufungsgericht insoweit dem Verlangen der Kläger voll entsprochen.

Zitierte Normen: § 7 BRAGO § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtAnspruchKlägerWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

Iiach3chlagewerk: ja BGHZ:______________ja
BRAGebO § 8
Zur Berechnung des Gegenstandswerts, wenn der Rechts-anv/alt für eine deutsche Partei im Rahmen eines im Ausland geführten Rechtsstreits tätig geworden ist und dort keine Wertvorschriften für die Bemessung der Gerichtsund Anwaltskosten bestehen.
BGH, Urt. v. 25- Juni 1S70 - VII ZR 165/68 - oiß Stuttgart
LG Tübingen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZB 165/68	URTEIL	Verkündet	am
25. Juni 1970 Horn,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Rechtsanwälte Br. Hermann beide in RflHIHiB, KMBBstraße
 und Dr. Hans
 Kläger, Berufungskläger, An Schlußberufungsbeklagte und Revi sionskläger,
 Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Institi^JDr. Fr^drich F®^^®^Cnhaber Br. Friedrich FflHIB?	GSHMfrstraße	fr
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
- V./
- kJ -
. Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bunde.srichter Rietschel, Br. Vogt,
 Br. Finke, und Schmidt
 für Recht erkannt:
* . v Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 30. Juli 1968 wird zurück-gewiesen.
Bie Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Beklagte stellt Geräte und Instrumente zur zerstörungsfreien Werkstoffsprüfung mit"Hilfe magnetischer und magnetinduktiver Methoden her. Um ihre Erzeugnisse und Verfahren in den USA einsuführen, arbeitete sie ge-näß einem Vertrag aus dem Jahre 1954, der 1959 und 1961 verlängert und ergänzt wurde, mit der amerikanischen Firma MflHÜHP Corporation zusammen. Nach dem Vertrag . von 1961 konnte die Beklagte das Vertragsverhältnis erst-nals zu dem 31. Bezember 1964 kündigen, aber schon vorher unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene Gesell-

scbaft (“Förster-Gruppe”) in den USA gründen; alle auf Grund der bisherigen Vertrage entstandenen gegenseifigen Ansprüche zwischen den Vertragsparteien sollten damit erledigt sein« Kurs nach Abschluß dieses Ergän-sungsverträges gründete die Beklagte mit der'Eirraa HflHBBafll and BeflHI Company in MiHHB die Firma
 Electronics Incorporated in HiHBB und arbeitete in allen wesentlichen den amerikanischen Markt betreffenden Geschäften nur noch mit dieser Firma zusammen.
Die Firma	das	als	vertragswidrig	an
 und erhob bei einem Gericht in Chikago Klage gegen die Beklagte, die Firma	und	die Firma FfllHV/HflHH
mit dem Begehren festzustellen, daß die Beklagte den Vertrag mit ihr nicht zu dem 31* Dezember 1964 kündigen dürfe, sondern dieser um 3 Jahre verlängert werde. Ferner verlangte die MflHB mit der Klage Schadensersatz in Höhe von mindestens 500.000 Dollar und Auflösung der Firma	durch	Rieht	er	spruch.
Das Gericht in Chikago bejahte entgegen der Auffassung der Beklagten seine Zuständigkeit und die Schlüssigkeit der Klage. Die Beklagte wollte daraufhin zunächst Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Sie nahm jedoch dann auf Empfehlung ihres amerikanischen Anwalts noch den Rat des Klägers Br. sflIHHB l*1 Anspruch, der seine Praxis zusammen mit dem Kläger Dr. HaJ® betreibt. (In folgenden wird Dr, Schmidtke lediglich als Kläger bezeichnet.) Der Kläger riet der Beklagten, den Prozeß fortzuführen und die erheblichen Schadensersatz-
4 -
ansprüche, die der Beklagten nach ihrer Meinung gegen die Magnaflux zustanden, durch YJiderklage. geltend zu machen,. Die Firma HflHI stimmte dem zu. Die Beklagte beauftragte den Kläger, an der Ausarbeitung der Klageerwiderung und der Widerklage mitzuarbeiten. Dieser war hierfür zunächst in den Tagen vom 6. bis 9» November 1063 tätig. Später überarbeitete er die Entwürfe zur Widerklage, führte ferner an mehreren Tagen im Februar 1964 Besprechungen zur Vorbereitung von Zeugenvernehmungen und arbeitete Richtlinien an den amerikanischen Anwalt dev Beklagten für etwaige Vergleichsverhandlungen aus.
Die bei dem Bericht in Chikago eingereichte Widerklage enthielt folgende Anträge (BU 6):
Ziffer 1: Anspruch nach dem Sherman Act
 Schaden	5	Mill.	Dollar
 eingeklagt der dreifache Betrag= 15	Mill.	Dollar
 Ziffer 2: Anspruch nach dem Sherman Act in Verbindung mit dem Wilson
 Tariff Act Schaden	5	Mill.	Dollar
 eingeklagt dreifacher Betrag	15	Mill.	Dollar
 Ziffer 3: Strafartiger Anspruch auf
 Schadensersatz aus unerlaubter
 Handlung	5	Mill.	Dollar
 doppelt geltend gemacht mit	10	Mill«,	Dollar
 Ziffer 4: Schadensersatz v/egen Nichterfüllung des Vertrags von 1961	1	Mill.	Dollar
 Ziffer 5; Schadensersatzanspruch wegen
 Schädigung des Absehens und des . Rufes des Inhabers der Beklagten., beziffert mit	2	Mill.	Dollar
 Ferner begehrte die Beklagte mit der Widerklage
 Nichtigerklärung des Vertrages von '96': und Erlaß eines
 
Verbotes an die M^Hi) Material auf Grund von ’Förster-Patenten oder von der Beklagten erworbenem geheimen technischen oder konstruktiven Wissen herzustellen’oder zu verkaufen.
Nachdem die Beklagte zwei Vergleichsvorschläge der Firma MflHHB abgelehnt hatte und die Beweisaufnahme teilweise durchgeführt war, beauftragte sie Ende März 1964 den Kläger, an Verhandlungen über einen neuen Vergleichsvorschlag und über die ‘Regelung der Beziehungen der Firma Hoover zur Beklagten teilzunehmen. Der Kläger' war zu diesem Zweck vom 1. bis 16. April 1964 in den USA. Der wesentliche Inhalt des in dieser Zeit zustande gekommenen Vergleichs ging dahin, daß die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu der Firma MflHHH “ außer noch vorgesehenen Lieferungen von Ersatzteilen - mit sofortiger Wirkung beendet und sämtliche gegenseitigen Ansprüche für erledigt erklärt wurden.
Die Kläger haben mit der Klage von der Beklagten Zahlung ihrer Gebühren verlangt, zuletzt unter Abzug bereits gezahlter 4.160 DM in Höhe voh 307.595*60 DM nebst Zinsen. Sie haben eine Geschäftsgebühr und eine . Besprechungsgebühr nach § 118 BBAGO, und zwar jeweils * eine volle Gebühr, sowie eine Vergleichsgebühr nach § 23 BBAGO gefordert und geltend gemacht, der Gegen-standsv/ert in der Prozeßsache mit der M^m^sei nach den' zur Klage und ‘widerklage gestellten Anträgen zu berechnen, wie es auch in einem Verfahren vor einem deutschen Gericht der Fall wäre. Da der Wert feststehe, sei für dessen Bestimmung nach billigem Ermessen des
 Gerichts kein Raum. Der Inhaber der Beklagten habe übrigens immer wieder von dem "unermeßlichen" ihm durch die zugefügten Schaden gesprochen und diesen in der -Widerklage eingehend ziffernmäßig darlegen und durch zahlreiche Unterlagen unter Beweis stellen lassen. Die Kläger seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, die nach amerikanischem Recht bei bestimmten Ansprüchen übliche Verdoppelung und Verdreifachung der Schadens-sumtien bei der Wertberechnung nicht in A'nsatz; zu bringen, und gingen demgemäß für Klage und Widerklage zusammen von einem Gegenstandswert von 18,5 Mill. Dollar =
74.000.COO DM aus, ferner in Sachen Forster/Hoover von einem Wert von 200.000 DM (BU 14).
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht: Die Widerklage sei nur erhoben worden, um die	zu
 Vergleichsverhandlungen zu veranlassen. Die in der Widerklage angeführten Zahlen über die Höhe des ihr angeblich entstandenen Schadens seien - darüber seien sich alle Beteiligten einig gewesen - unsubstantiierte Fantasiezahlen gewesen. In amerikanischen Prozessen sei es üblich, weit überhöhte Schadenssummen anzugeben, da dies, anders als im Verfahren vor deutschen Gerichten, keine Rückwirkung auf die Hohe der,Gerichtsund Anwaltskosten habe. Ihr amerikanischer Anwalt habe seinerzeit im Beisein und ohne Widerspruch -des Klägers erklärt, die Widerklage werde die Kostenlast nicht wesentlich vergrößern, erst daraufhin habe sie deren Durchführung zugestimmt.
Der Rat des Klägers, die -Widerklage zu erheben,, sei auch schuldhaft falsch gewesen, weil sie mit ihrer Schadensersatzforderung gegen die MflHIB schon wegen der in den Ergänzungsvertrag von 1561 enthaltenen Verzichts-
 
Klausel nicht hätte durchkommen Können. Keinesfalls könnten hei der Berechnung des Gegen.standswartes die verschiedenen Widerklageanträge zusammengerechnet wer? den, da die klagebegründenden Tatsachen überall diesel ben und daraus nur verschiedene rechtliche Folgerungen gezogen worden seien.
Das Landgericht hat, unter Abweisung der v/eitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, den Klägern
44.605 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht
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hat die von der Beklagten zu, zahlende Summe auf 46.555»6.0 DM nebst Zinsen erhöht und im übrigen die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträgesoweit sic. damit keinen Erfolg hatten, weiter.
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
1. Nicht im Streit sind nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts die Ansprüche der Kläger auf Tagegelder, Abwesenheitsgelder und Auslagen-^ ersatz in .Höhe von 1.625,— DM sowie auf Vergütung für
 Die Revision beanstandet im wesentlichen nur derr vom Berufungsgericht als Grundlage für die Gebührenbereeh-nung angenommenen Gegenstandswert der Tätigkeit des Klägers in der Prozeßsache der Beklagten mit der
 Entscheidungsgründe
die Tätigkeit in Sachen H
in Hohe von 2.284,— DM
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2o Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Kläger davon aus, daß eine Vereinbarung der Parteien über die Höhe der Vergütung oder die Art und Weise ihrer Bestimmung nicht getroffen worden ist und daß'sich die Forderung des Klägers daher, auch soweit er im Ausland * tätig war, nach der BRAGQ richtet.
3.	Die Anwaltsgebühren werden nach § 7 BRAGO im allgemeinen nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Der Gegenstandswert bestimmt sich gemäß den Vorschriften des § 8 Abs. 1 in erster Linie nach den für die Gerichtsgebühren geltenden V/ertvorSchriften. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine Anwendung des § 8 Abs. 1 aber voraus, daß sich die Gerichtsgebühren, wie dies in Deutschland der Fall sei, nach den Klageanträgen richteten und die Beteiligten dies bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche beachten müßten. Wenn wie im amerikanischen Recht Gerichtsund Anwaltsgebühren nicht nach den Klageanträgen, sondern nach ganz anderen Gesichtspunkten berechnet würden und die Beteiligten also nicht darauf Rücksicht zu nehmen brauchten, daß überhöhte Ansprüche Kostonfolgen nach sich zögen, sei einer Anwendung des § 8 Abs, 1 die Grundlage entzogen. Vielmehr sei der Gegenstandswert dann gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen.
4.	Der Auffassung des Berufungsgerichts ist beizutreten.
Das kann schon aus dem §8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO gefolgert worden. Danach hcstimmt sich der Gegenstandswert, wenn für die Gerichtsgebühren keine Wertvorschriften vorgesehen sind, wie es für den vorliegenden Pall von Berufungsgericht festgestellt worden ist, nach § 8 Abs. 2, also nicht nach dessen Absatz 1.
Es braucht aber nicht entschieden zu werden, ob eine - auch nur sinngemäße - Anwendung des § 8 Abs. 1 (vgl. dazu auch § 2 BRAGO) in allen Pallen der Tätigkeit eines deutschen Rechtsanwalts für einen deutschen Mandanten im Rahmen eines in den USA anhängigen Rechtsstreits ausgeschlossen ist. Jedenfalls ist die Entscheidung.des Berufungsgerichts unter den besonderen von ihm festgestellten Umständen des vorliegenden Palles gerechtfertigt.
a) Die Klage der Firma ^HHHH haben Landgericht und Oberlandesgericht in Anwendung des § 8 Abs. 2 BRAGO übereinstimmend mit 500.000 Dollar = 2.,OQO.OOO. DM< bewertet. Dabei, haben sie als entscheidend angesehen, daß die Beklagte in dieser Höhe ernstlich mit einem Versäumnisurteil habe rechnen müssen. Beide Vorinstanzen haben allerdings die von der ^|HHBneben dem Zahlungsan-% trag gestellten unbezifferten Anträge dabei nicht.er-* wähnt. Die, Kläger hatten im ersten Rechtszug die unbezifferten Anträge aus Klage und Widerklage zusammen mit 5oQ00.000 DM bewertet. Sie haben aber die Bewertung der Klage der	mit	insgesamt nur 2.000.000 DM weder
 in der Berufungs- noch in der Revisionsbegründung eindeu~ tig angegriffen und auf Befragen auch in der Revisions-Verhandlung erklärt, daß sie insoweit keine Änderung des angefochtenen Urteils erstrebten.
 
b) Zur Bewertung der Widerklage hat das Berufungsgericht' dargelegt (BU 45, 46), nach dem eigenen Vortrag der Kläger sei diese in erster' Linie erheben worden, um die MflHBim in eine Verteidigungsstellung und an den Verhandlungstisch zu bringen. Die Beteiligten hätten nicht ernsthaft damit gerechnet, auch nur annähernd solche Beträge erstreiten zu können,'wie sie in der Widerklage genannt v/orden seien. Dafür spreche besonders die Tatsache, daß in dem Vergleich dann alle gegenseitigen Ansprüche für erledigt erklärt v/orden seien. Es sei unter diesen Umständen nicht anzunehmen, daß die Beklagte vor einem deutschen Gericht so hohe Beträge ‘geltend gemacht hätte, zu demal sie in dem Vertrag von 1961 auf Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung verzichtet und andererseits unbestritten nicht die Absicht gehabt habe, ihrerseits den Vertrag zu erfüllen.
Wenn bei derart übersetzten Anträgen, die nur im Hinblick auf das ganz andere System der Berechnung von Gerichtsund Anv/altskosten im amerikanischen Hecht erklärlich sind, das Berufungsgericht'eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs.1 BBAGÖ unter Hinweis aüi; Schumann BRAGO S. 99 abgelehnt hat“, so ist das schon bei Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben, ’die auch ira Gebührenrecht im Verhältnis zwischen'dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten Geltung -beanspruchen, zu billigen. Entscheidend ist, daß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Beklagte so außerordentlich
t
hohe Beträge, mit deren Zuerkennung sie selbst nicht rechnete, vor einem deutschen Gericht im Hinblick auf das Kootenrisiko nicht eingeklagt hätte.'■•Dem’ Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Kläger die
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Beklagte vor der Erhebung einer Widerklage mit ernstgemeinten Ansprüchen solchen Ausmaßes hätte warnen müssen. In einem solchen Fall ist es jedenfalls- gerechtfertigt, den Wert der anv/ält liehen Tätigkeit nicht nach den gestellten, weit übersetzten Anträgen, sondern nach dem viel geringeren wirklichen Interesse des Mandanten zu bestimmen. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk bestimmten Urteil vom 16. Februar 1970 VII ZR- 97/68, in einem Fäll, in dem es um Architektehgebühren ging, ausgesprochen, die Vergü-tüngssätze des § 19 GOA seien nur für die Lösung einer ernsthaft gemeinten Bauaufgabe, nicht für eine Scheinaufgabe gedacht. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtsgedanke ist auch hier anwendbar.
5.	Bei dieser ganfe besonderen und ungewöhnlichen Sachlage konnte das Berufungsgericht sich ferner auf den Standpunkt stellen', daß der Gegenständswert “auch sonst nicht feststeht“ (§8 Abs. 2 Satz 2), obwohl für die meisten Anträge bezifferte Geldbeträge angegeben 'Waren; denn das tatsächliche Prozeßziel, das der Kläger für die Beklagte verfolgte und damit der Wert seiner Tätigkeit entsprach diesen Anträgen bei weitem nicht. Das Berufungsgericht hat dazu noch ausge-
* führt (BU 47), der wirkliche Schaden, den die Beklagte durch die	erlitten habe, sei nicht mehr fest-
zustellen, weil dabei zu viele unbestimmte' und nicht mehr naohprüfbare Faktoren eineRolle spielten. •
6.	Unter diesen Umständen ist es daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den 'Gegenstandswert der Widerklage nach billigem Ermessen insgesamt ^auf
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4 Mill. DM bestimmt hat. Daß der Tatrichter hierbei die Grenzen seines Ermessens zu dem Nachteil der Kläger, die allein 3ein Urteil angefochten haben, verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Er hat für jeden selbständigen Antrag der Widerklage den aus § 8 Abs. 2 Satz 2 Halb-satz 2 zu entnehmenden Höchstbetrag von 1 Hill. DM ange-sotzto Genügende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme höherer Werte konnte er nach dem Vorgecagten ohne Hechtsirrtum verneinen. Die Revision hat auch außer dem Hinweis auf die bezifferten Anträge nicht gerügt, daß er bei der Ausübung seines Ermessens wesentliche Umstände außer acht gelassen habe. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Widerklageanträge Nr. 2 und 4 keine zusätzlichen Werte angesetzt hat; es verweist dazu auf den eigenen Vortrag der Kläger (Bü 52, 55). Die Revision hat sich dagegen nicht gewandt.
7.	Mit der Zuerkennung von drei vollen Gebühren hat das Berufungsgericht insoweit dem Verlangen der Kläger voll entsprochen. Zu Unrecht rügt die Revision, die Gebühren betrügen bei einem Gegenstandswert von 6 Hill. DM nicht je 14.952,—, sondern 15.900,— DM. Sie verkennt dabei, daß hier noch die bis zu dem 50. September 1965 in Geltung gev/esenen Gebührensätze maßgebend sind.
Die Berechnung des insgesamt von der Beklagten zu zahlenden Betrags enthält auch sonst keinen Rechtsfehler. Die Revision hat insoweit keine Beanstandung erhoben.

13 -
8. Dio Revision der Kläger ist daher mit Kösten-folge aus § 97 ZPO zurüekzuv/eisen.
Glanzmann	Rietsehel
 Vogt
Pinke
 Schmidt
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