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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger macht den Beklagten wegen Überschreitung der 70o000 DH in Höhe von 16*964,46 DM verantwortlich und hat diesen Betrag nebst Zinsen eingeklagt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers in Höhe von 6.93 4,51 DM nebst Zinsen zurückgev/iesen. Mit der Revision nicht angefochten ist das Berufungsurteil, soweit es (in Höhe von 2.631,20 DM nebst Zinsen) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverv/iesen hat. Das Landgericht hat in seinem Teilurteil noch nicht darüber entschieden, ob dem Kläger gegen den Beklagten, unabhängig von dessen Erklärung vom 20» Januar I960, ein Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Architektenwerks deswegen Der Beklagte habe dem Kläger damit allerdings nicht versprochen, bei Überschreitung der Bausumme von 70.000 DM den Uberschießenden Betrag auf jeden Pall aus eigenem Vermögen beizusteuern, auch wenn er an der Kostenüberschreitung schuldlos sei. Der Beklagte, so meint das Berufungsgericht, habe sich aber mit dem Schreiben vom 20. Sie meint, der Beklagte habe die Einhaltung der Bausumme von 70.000 DM in dem Sinne "garantiert", daß er auch ohne Verschulden für eine Überschreitung einstehen müsse. Sie rügt insbesondere, daß das Berufungsgericht nicht die vom Kläger in der Berufungsbegründung (S. 5) benannte Zeugin BBHIBübci den Inhalt der mündlichen Besprechung der Parteien vernommen hat, welche dem Schreiben des^Klägers vom 29» Dezember 1959 vorangegangen war. In der Besprechung hatte der Beklagte, so war vom Kläger vorgetragen, ausdrücklich erklärt, "er stünde dafür ein, daß das aus der Zeichnung ersichtliche Haus unter allen Umständen für nicht mehr als 70.000 DM werde erstellt werden." 2. )a)Das Berufungsgericht brauchte zwar die Zeugin nicht zu vernehmen, da der Beklagte die Behauptung des Klägers zugestanden hat (S. Für den Fall, daß das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung gelangen sollte, defcr Beklagte habe keine Bausummengarantie übernommen, sondern hafte nur bei schuldhafter Überschreitung der genannten Bausumme auf Schadensersatz, v/ird es folgendes zu beachten haben: Das Berufungsgericht leitet sie daraus her, daß der Kläger nicht festgelegt habe, was gegenüber der ursprünglichen, dem Schreiben des Beklagten vom 20. Das habe zur Folge gehabt, daß die Abgrenzung zwischen den Leistungen aus der vor Abgabe der Erklärung vom 20. Januar I960 vorgesehenen Baugestaltung und den vom Kläger gewünschten Sonderleistungen umstritten sei, wie die beiderseitigen Aufstellungen der Parteien ergäben. Der beklagte Architekt hatte, wenn man einmal die bisherige Auslegung des Berufungsgerichts als richtig unterstellt, die vertragliche Verpflichtung übernommen, das Haus für 70-000 DM zu bauen, und :war schadensersatzpflichtig, wenn er diese Verpflichtung schuldhaft verletzte. 2.) Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne vom Beklagten auch dann keinen Schadensersatz v/egen Überschreitung der Bausumme von 70.000 DM fordern, wenn man davon ausgehe, daß der Beklagte trotz der Sonderwünsche des Klägers an seine Erklärung vom 20. a) Auch hier verkennt das Berufungsgericht, wie schon oben zu 13o 1) erörtert, daß es Vertragspflicht des Beklagten war, jederzeit Klarheit darüber zu schaffen, welcher Teil der tatsächlichen Gesamtbaukosten auf nachträglichen Sonderwünschen des Klägers ("Extras") beruhte und daher von der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung nicht umfaßt war. März 1963)* Diese Aufstellungen zeigen, daß beide Parteien ganz konkret und beziffert angoben, welches die nach ihrer Auffassung "zusätzlichen" und damit nicht mehr von der Erklärung des Beklagten vom 20. 3.) Palls das Berufungsgericht dazu gelangen sollte, eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu bejahen, wird es auch die von ihm bisher offen gelassene Präge zu klären haben, ob und inwieweit eine Kostenüberschreitung etwa desv/egen keinen Schaden für den Kläger darstellt, weil sie zu einer Y/ert-erhöhung des Hauses geführt hat (vgl- dazu das oben genannte Urteil des Senats VersR 1957, 298 und Locher aaO).

Zitierte Normen: § 282 BGB § 286 ZPO
GrundBerufungsgerichtParteiKlägerArchitekt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21o April 1966 Horn,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Adolf M flHHIH » Inhaber der Firma D. HflllB & Co.,	S^Hstraße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Architekten Otto IC weg 0,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmäehtigtor: Rechtsanwalt Br
 Dor VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichtcr Dr. Heiraann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Rinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31» März 1964 aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat»
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen»
Von Rechts wegen Tatbestand:
Von 1959 bis I960 war der Beklagte für den Kläger beim Neubau von dessen Haus EaflHV-RflHIHR als Architekt tätig* Am 20. Januar I960 schrieb er dem Kläger, die Baukosten (einschließlich Architektenhonorar) von 70.000 DM, welche er in seiner Kostenzusammenstellung vom 18. Juli 1959 genannt hatte, würden "selbstverständlich" gehalten werden. Nach Fertigstellung des Baus errechnete er die Gesamtbaukosten (ohne Architektenhonorar) mit 87»980,96 DM.
 
Der Kläger macht den Beklagten wegen Überschreitung der 70o000 DH in Höhe von 16*964,46 DM verantwortlich und hat diesen Betrag nebst Zinsen eingeklagt»
Der Beklagte hat eingewandt, er habe die Einhaltung der 70.000 DM nicht garantiert, diese Summe auch, wenn man die durch die nachträgliche Trockenlegung des Kollers und durch Sonderv/ünsche des Klägers bedingten Mehrkosten absetze, nicht nennenswert, jedenfalls nicht schuldhaft überschritten»
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe
*
von 9*545,71 DM nebst Zinsen abgewiesen; Uber den Restbetrag hat es noch nicht entschieden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers in Höhe von 6.93 4,51 DM nebst Zinsen zurückgev/iesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet»
Mit der Revision nicht angefochten ist das Berufungsurteil, soweit es (in Höhe von 2.631,20 DM nebst Zinsen) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverv/iesen hat.
Ent scheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat in seinem Teilurteil noch nicht darüber entschieden, ob dem Kläger gegen den Beklagten, unabhängig von dessen Erklärung vom 20» Januar I960, ein Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Architektenwerks deswegen
 
zustoht, weil der Kläger, wie er behauptet, 10.049»95 DM zur Beseitigung und künftigen Verhinderung von Wasscrein-brüchen im Keller hat aufwenden müssen.
Dieser Anspruch ist nicht in die Berufungsinstanz gelangt und somit auch nicht Gegenstand der Revision«.
II.
Das Berufungsgericht hat das Schreiben des Beklagten vom 20. Januar I960 wie folgt ausgelegt:
Der Beklagte habe dem Kläger damit allerdings nicht versprochen, bei Überschreitung der Bausumme von 70.000 DM den Uberschießenden Betrag auf jeden Pall aus eigenem Vermögen beizusteuern, auch wenn er an der Kostenüberschreitung schuldlos sei. (Zur ’’Bausumraengarantie” eines Architekten vgl. BGH NJW I960, 1567; Urteil des Senats VII ZR 81/61 vom 26. November 1962; OLG Köln MDR 1963» 132; Locher NJW 1965, 1696 Roth-Gaber GOA 6. Aufl. S. 119 - 121; zu dem Begriff der ’’Garantie1’ vgl. noch die Urteile des Senats VII ZR 100/61 vom 24. Januar 1963; VII ZR 215/61 vom 14. März 1963; VII ZR 52/63 vom 29. Oktober 1964 = NJW 1965, 152 und VII ZR 45/63 vom 9- November 1964). Der Beklagte, so meint das Berufungsgericht, habe sich aber mit dem Schreiben vom 20. Januar I960 dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet, ”so zu bauen, daß die Baukosten 70.000 DM nicht übersteigen”. Er sei daher schadensersatzpflichtig, v/enn er nicht beweise, daß er die Kostenüberschreitung nicht zu vertreten habe (§ 282 BGB).
Das Berufungsgericht sieht somit im genannten Schreiben des Beklagten mehr als eine bloße Kostenschätzung, welche nur bei grober, schuldhafter Fehlschätzung eine Schadensersatz-
 
pflicht des Architekten aus Auskunftsvertrag auslösen würdo. (Vgl. dazu die Urteile des Senats VII ZK 266/56 vom 7« Februa] 1957 = VersH 1957, 298; VII ZR 178/63 vom 25« März 1965 und VII ZR 180/63 vom 7. Oktober 1965).
1.	) Die Revision greift die Auslegung des Berufungsgerichts an. Sie meint, der Beklagte habe die Einhaltung der Bausumme von 70.000 DM in dem Sinne "garantiert", daß er auch ohne Verschulden für eine Überschreitung einstehen müsse. Sie rügt insbesondere, daß das Berufungsgericht nicht die vom Kläger in der Berufungsbegründung (S. 5) benannte Zeugin BBHIBübci den Inhalt der mündlichen Besprechung der Parteien vernommen hat, welche dem Schreiben des^Klägers vom 29» Dezember 1959 vorangegangen war. In der Besprechung hatte der Beklagte, so war vom Kläger vorgetragen, ausdrücklich erklärt, "er stünde dafür ein, daß das aus der Zeichnung ersichtliche Haus unter allen Umständen für nicht mehr als 70.000 DM werde erstellt werden."
2.	)a)Das Berufungsgericht brauchte zwar die Zeugin nicht zu vernehmen, da der Beklagte die Behauptung des Klägers zugestanden hat (S. 4 der Berufungsbeantwortung). Jedoch mußte es dann den unstreitigen Inhalt der Äußerung des Beklagten bei seinen Erwägungen berücksichtigen (§ 286 ZPO). Das ist dem Urteil zufolge nicht geschehen; sinngemäß rügt die Revisio auch das.
Dies gilt umsomehr, als das der Klage zu Grunde liegende Schreiben des Beklagten vom 20. Januar I960 nur die Antwort auf die beiden Briefe des Klägers vom 29. Dezember 1959 und 19- Januar I960 darstellt, worin dieser gerade um die schriftliche Bestätigung des mündlichen Versprechens des Beklagten bittet *
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b)	Statt dessen stützt sich das Berufungsgericht für seine Auslegung des Briefes des Beklagten vom 20. Januar I960 nahezu ausschließlich auf einen angeblichen Erfahrungssatz, daß ein Architekt keinesfalls vor Abschluß der Bauplanung eine Garantie übernehme, sondern allenfalls erst dann, wenn die Kosten auf Grund von vorliegenden Angeboten der Bauhandv/erker oder auf Grund eingehender Berechnungen "übersehbar" geworden seien.
Derartige "Erfahrungssätze" sind, wenn sie überhaupt bestehen, nicht zwingend und lassen durchaus Raum für ein davon abweichendes Verhalten der Parteien im Einzelfall. Dessen besondere Umstände müssen daher in erster Linie berücksichtigt werden.
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Abgesehen davon besteht der vom Berufungsgericht angenommene allgemeine Erfahrungssatz nicht. Ein erfahrener Architekt kann auf Grund seiner Kenntnis der jeweiligen Baupreisc schon an Hand der Bauzeichnung, auf Grund deren hier die Bauerlaubnis erteilt worden ist, in der Lage sein, für eine bestimmte Art der Ausstattung die obere Grenze der Gesamtbausumme hinreichend zuverlässig zu ermitteln, auch wenn noch keine Handwerkerangebote vorliegen und Einzelheiten noch ungeklärt sind.
c)	Das Berufungsgericht berücksichtigt einseitig nur das Interesse des Architekten, kein zu weitgehendes Risiko einzugehen. Es läßt aber völlig das Interesse des Bauherrn außer acht, frühzeitig eine zuverlässige Angabe über die Gesamtbaukosten zu erhalten, um sicher zu gehen, daß die zur Verfügung stehenden Einanzierungsmittel für die Durchführung des Baues
 
ausreichen. Gerade das wollte der Kläger klären, wie der Schriftwechsel der Parteien zeigt.
d)	Schon wegen dieses Fehlers bei der Auslegung kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
II.
Für den Fall, daß das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung gelangen sollte, defcr Beklagte habe keine Bausummengarantie übernommen, sondern hafte nur bei schuldhafter Überschreitung der genannten Bausumme auf Schadensersatz, v/ird es folgendes zu beachten haben:
1.) Es hat Bedenken geäußert, ob der Beklagte an seine Erklärung vom 20. Januar I960 noch gebunden sei, nachdem der j Kläger durch das Verlangen zusätzlicher Leistungen erhebliche j Mehrkosten verursacht habe. Es hat diese Frage aber letztlich offen gelassen.
Die Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht leitet sie daraus her, daß der Kläger nicht festgelegt habe, was gegenüber der ursprünglichen, dem Schreiben des Beklagten vom 20. Januar I960 zugrundeliegenden Bauplanung als zusätzliche Leistungen zu gelten habe. Das habe zur Folge gehabt, daß die Abgrenzung zwischen den Leistungen aus der vor Abgabe der Erklärung vom 20. Januar I960 vorgesehenen Baugestaltung und den vom Kläger gewünschten Sonderleistungen umstritten sei, wie die beiderseitigen Aufstellungen der Parteien ergäben.
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Hierbei verkennt das Berufungsgericht folgendes:
Der beklagte Architekt hatte, wenn man einmal die bisherige Auslegung des Berufungsgerichts als richtig unterstellt, die vertragliche Verpflichtung übernommen, das Haus für 70-000 DM zu bauen, und :war schadensersatzpflichtig, wenn er diese Verpflichtung schuldhaft verletzte. Bei dieser Sachlage war er aber auch nach Treu und Glauben vertraglich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß jederzeit Klarheit darüber bestand, welche Bauleistungen unter seine vertragliche Verpflichtung fielen, und welche als zusätzliche Leistungen zu gelten hatten. Das gehörte unter den gegebenen Umständen zu seinen Vertragspflichten als bauleitender Architekt. Er mußte darüber die erforderlichen Aufzeichnungen machen und Unterlagen sammeln.
Er war dazu auch weit eher in der Lage als der Bauherr (Kläger). Wenn daher der Beklagte es vor dem Prozeß unterlassen hat, für die ihm obliegende erforderliche Klarstellung zu sorgen, so geht diese Unklarheit zu seinen Lasten. Er kann sich dann im Prozeß insoweit nicht darauf berufen, daß den Beklagten grundsätzlich die Beweislast für die Voraussetzungen seines Schadensersatzanspruchs treffe.
2.) Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne vom Beklagten auch dann keinen Schadensersatz v/egen Überschreitung der Bausumme von 70.000 DM fordern, wenn man davon ausgehe, daß der Beklagte trotz der Sonderwünsche des Klägers an seine Erklärung vom 20. Januar I960 gebunden geblieben sei. Denn cs lasse sich nicht feststellen, in welcher Höhe die veranschlagte Bausumme überschritten worden sei* weil sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht ergebe, welche Baulei3tungen in der veranschlagten Bausumme von 70.000 DM vorgesehen gewesen seien.
a) Auch hier verkennt das Berufungsgericht, wie schon oben zu 13o 1) erörtert, daß es Vertragspflicht des Beklagten war,
 
jederzeit Klarheit darüber zu schaffen, welcher Teil der tatsächlichen Gesamtbaukosten auf nachträglichen Sonderwünschen des Klägers ("Extras") beruhte und daher von der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung nicht umfaßt war.
b) Ein woiterer Verfahrensfehler des Berufungsgerichts besteht darin, daß es von vornherein gar keinen Aufklürungs-versuch unternommen hat, sondern sich einfach auf den Standpunkt gestellt hat, es lasse sich nichts feststellen.
Das durfte es angesichts der detaillierten Aufstellungen der beiden Parteien über die sog. "Extras" nicht ohne weiteres annehmen (vgl. die mit Schriftsatz des Klägers vom 28. Pobruar 1964 überreichte Aufstellung des Klägers und die Anlage A zux' Klagebeantwortung des Beklagten vom 11. März 1963)* Diese Aufstellungen zeigen, daß beide Parteien ganz konkret und beziffert angoben, welches die nach ihrer Auffassung "zusätzlichen" und damit nicht mehr von der Erklärung des Beklagten vom 20. Januar I960 umfaßten Leistungen sind. Hierbei sind allerdings einzelne Posten und Beträge streitig. Das schließt aber die Möglichkeit einer Aufklärung nicht grundsätzlich au3. Der Kläger hatte auch einzelne Posten seiner Aufstellung unter Beweis gestellt. Im übrigen haben beide Parteien in der neuen Verhandlung Gelegenheit, zu ihren Aufstellungen noch Beweise anzutreten.
3.) Palls das Berufungsgericht dazu gelangen sollte, eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu bejahen, wird es auch die von ihm bisher offen gelassene Präge zu klären haben, ob und inwieweit eine Kostenüberschreitung etwa desv/egen keinen
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Schaden für den Kläger darstellt, weil sie zu einer Y/ert-erhöhung des Hauses geführt hat (vgl- dazu das oben genannte Urteil des Senats VersR 1957, 298 und Locher aaO).
Vogt
 Pinke
Glanzmann
 Heimann-Trosien
 Rietschcl