* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 165/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 165/61

V/ird der lauf einer vor den Gerichtsferien beginnenden Frist durch diese gehemmt, so ist die Frist nach Tagen zu berechnen. Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt wird festgestellt, daß die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Die Begründungsfrist begann mit der Einlegung der Revision (§ 554 Abs. 2 ZPO), also am 8. August 1961 abgelaufen (§ 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs.1, 188 BGB). Gemäß § 223 Abs. 1 ZPO wurde der Lauf dieser Frist jedoch durch die Gerichtsferien gehemmt; ’’der noch übrige Teil den* Frist” begann nach dem Aufhören der Hemmung als Tagesfrist weiterzulaufen. August 1961 — begann mit dem 16. Die demgegenüber vereinzelt und ohne nähere Begründung vorgeschlagene abweichende Bemessung des nicht einzurechnenden Zeitraums der Hemmung widerspricht dem Gesetz. I960, § 222 ZPO A IV, § 199 GVG B II), Zöller (ZPO, 9- Aufl., Erläuterung zu § 223 unter Berufung auf Lappe) und Lappe (Rpfl.

Zitierte Normen: § 191 BGB § 554 ZPO § 187 BGB § 223 ZPO § 191 BGB
BGBFristGerichtsferienZPORevision

Volltext der Entscheidung

2210.098
P
ff
 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
ZK) §223 Abs. 1; BGB § 19i
V/ird der lauf einer vor den Gerichtsferien beginnenden Frist durch diese gehemmt, so ist die Frist nach Tagen zu berechnen. § 191 BGB findet keine Anwendung.
BGH, Besohl, v. 23. November 1961 - VII ZR 165/61 — OLG Schleswig ■
.	£G	Flensburg
VII 2R 165/61
B e s c h 1 u ß
In der Rechtssache
 in B|
des Versicherungsagenten Friedrich BflHHHbtraße 4R
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Schiffer Peter .HflHHB» PflHM, HflHH
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 wird festgestellt, daß die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8, März 1961 zulässig ist.
Gründe :
Die Revision ist am 8. Juli 1961 frist- und formgerecht eingelegt worden.
Auch die am 1Ö. Oktober 1961 eingegangene Revisionsbegründung ist rechtzeitig. Die Begründungsfrist begann mit der Einlegung der Revision (§ 554 Abs. 2 ZPO), also am 8. Juli 1961. Sie betrug einen Monat und wäre an und für sich mit dem 8. August 1961 abgelaufen (§ 222 Abs. 1 ZPO,
 §§ 187 Abs. 1, 188 BGB). Gemäß § 223 Abs. 1 ZPO wurde der Lauf dieser Frist jedoch durch die Gerichtsferien gehemmt; ’’der noch übrige Teil den* Frist” begann nach dem Aufhören der Hemmung als Tagesfrist weiterzulaufen. Bei Beginn der Gerichtsferien, am 15- Juli 1961,. waren 6 Tage der Frist abgelaufen; der Lauf der übrigen 25 Tage - nämlich vom 15. Juli bis 8. August 1961 — begann mit dem 16. September 1961, endete also mit dem 10. Oktober 1961 (RGZ 109» 305,
306; BGHZ 5, 275> 277 "beiläufig; Stein-Jonas-Schönke, ZPO,
18. Aufl., Anm.	I	2 zu § 223 ZPO;	Baumbach-Lauterbach,	ZPO,
26. Aufl., Anm.	2	zu § 223)-
Die demgegenüber vereinzelt und ohne nähere Begründung vorgeschlagene abweichende Bemessung des nicht einzurechnenden Zeitraums der Hemmung widerspricht dem Gesetz. Biese von Wieczorek (ZPO, § 222 A IV,	§	199 GVG B II; Handausgabe
I960, § 222 ZPO	A	IV, § 199 GVG	B	II), Zöller (ZPO, 9-	Aufl.,
 Erläuterung zu § 223 unter Berufung auf Lappe) und Lappe (Rpfl. 1957, 264) vertretene Auffassung verkennt, daß § 191 BGB auf die BegrUndungsfrist, die während ihres Ablaufs gehemmt wird, nicht anzuwenden ist (RÖHZ 5, 275, 277; Stein-Jonas-Schönke aaG; Staudihger, BGB 11. Aufl., Anm.. 1 zu § 19i)b
Karlsruhe, den 23- November 96i Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
 Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Pinke