V/ird der lauf einer vor den Gerichtsferien beginnenden Frist durch diese gehemmt, so ist die Frist nach Tagen zu berechnen. Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt wird festgestellt, daß die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Die Begründungsfrist begann mit der Einlegung der Revision (§ 554 Abs. 2 ZPO), also am 8. August 1961 abgelaufen (§ 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs.1, 188 BGB). Gemäß § 223 Abs. 1 ZPO wurde der Lauf dieser Frist jedoch durch die Gerichtsferien gehemmt; ’’der noch übrige Teil den* Frist” begann nach dem Aufhören der Hemmung als Tagesfrist weiterzulaufen. August 1961 — begann mit dem 16. Die demgegenüber vereinzelt und ohne nähere Begründung vorgeschlagene abweichende Bemessung des nicht einzurechnenden Zeitraums der Hemmung widerspricht dem Gesetz. I960, § 222 ZPO A IV, § 199 GVG B II), Zöller (ZPO, 9- Aufl., Erläuterung zu § 223 unter Berufung auf Lappe) und Lappe (Rpfl.
2210.098 P ff Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZK) §223 Abs. 1; BGB § 19i V/ird der lauf einer vor den Gerichtsferien beginnenden Frist durch diese gehemmt, so ist die Frist nach Tagen zu berechnen. § 191 BGB findet keine Anwendung. BGH, Besohl, v. 23. November 1961 - VII ZR 165/61 — OLG Schleswig ■ . £G Flensburg VII 2R 165/61 B e s c h 1 u ß In der Rechtssache in B| des Versicherungsagenten Friedrich BflHHHbtraße 4R Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Schiffer Peter .HflHHB» PflHM, HflHH Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt wird festgestellt, daß die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8, März 1961 zulässig ist. Gründe : Die Revision ist am 8. Juli 1961 frist- und formgerecht eingelegt worden. Auch die am 1Ö. Oktober 1961 eingegangene Revisionsbegründung ist rechtzeitig. Die Begründungsfrist begann mit der Einlegung der Revision (§ 554 Abs. 2 ZPO), also am 8. Juli 1961. Sie betrug einen Monat und wäre an und für sich mit dem 8. August 1961 abgelaufen (§ 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 BGB). Gemäß § 223 Abs. 1 ZPO wurde der Lauf dieser Frist jedoch durch die Gerichtsferien gehemmt; ’’der noch übrige Teil den* Frist” begann nach dem Aufhören der Hemmung als Tagesfrist weiterzulaufen. Bei Beginn der Gerichtsferien, am 15- Juli 1961,. waren 6 Tage der Frist abgelaufen; der Lauf der übrigen 25 Tage - nämlich vom 15. Juli bis 8. August 1961 — begann mit dem 16. September 1961, endete also mit dem 10. Oktober 1961 (RGZ 109» 305, 306; BGHZ 5, 275> 277 "beiläufig; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl., Anm. I 2 zu § 223 ZPO; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., Anm. 2 zu § 223)- Die demgegenüber vereinzelt und ohne nähere Begründung vorgeschlagene abweichende Bemessung des nicht einzurechnenden Zeitraums der Hemmung widerspricht dem Gesetz. Biese von Wieczorek (ZPO, § 222 A IV, § 199 GVG B II; Handausgabe I960, § 222 ZPO A IV, § 199 GVG B II), Zöller (ZPO, 9- Aufl., Erläuterung zu § 223 unter Berufung auf Lappe) und Lappe (Rpfl. 1957, 264) vertretene Auffassung verkennt, daß § 191 BGB auf die BegrUndungsfrist, die während ihres Ablaufs gehemmt wird, nicht anzuwenden ist (RÖHZ 5, 275, 277; Stein-Jonas-Schönke aaG; Staudihger, BGB 11. Aufl., Anm.. 1 zu § 19i)b Karlsruhe, den 23- November 96i Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Pinke