1955 nahm er einen neuen Motorkutter mit dem Namen in Betrieb, Nachdem seine eigenen Bemühungen, das Fahrzeug gegen Kasko versichern zu lassen, keinen Erfolg hatten, setzte er sich mit dem Beklagten, der als Versicherungsagent für mehrere Versicherungen tätig ist, in Verbindung, Am 20, August 1956 beauftragte er den Beklagten, ihm den Abschluß einer Vollkaskoversicherung zu einem Prämiensatz von 2 1/2 % nach einem Schätzwert von 15*000 DM bei einer der von ihm vertretenen Versicherungsgesellschaften zu vermitteln. Dazu hater vorgetragen, der Beklagte habe ihm der Wahrheit zuwider vorgespiegelt,söin Schiff sei zu den bei den Verhandlungen vom 20* August 1956 vereinbarten Bedingungen versicherte Auch noch in seinem Schreiben vom 7* Oktober 1957 habe er ihn in den Glauben versetzt, daß bis zu dem 20* August 1957 eine Kaskoversicherung für das Schiff bestanden habe* Auf Grund des von dem Beklagten erregten Irr-turns sei er davon abgehalten worden, sein Schiff rechtzeitig anderweitig zu versichern* Ein etwa von ihm erregter Irrtum sei deshalb für den Schaden des Klägers nicht mehr ursächlich gewesen, da der Kläger bis zu dem Brand Zeit genug gehabt hätte, sein Schiff nunmehr anderweitig zu versichern» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte durch die von ihm erteilte vollmachtlose Deckungszusage gemäß § 179 BGB ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet und die ihm deshalb obliegenden Mitteilungsund Aufklärungspflichten verletzt habe« Dadurch, daß der Beklagl den Kläger in den Glauben versetzt habe, er sei versichert, habe er ihn davon abgehalten, sich rechtzeitig anderweitig zu versichern. 2) Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß der Beklagte den Kläger der Wahrheit zuwider in den Glauben versetzt hat, sein Schiff sei bei einer Versicherungsgesellschaft versichert, und daß der Kläger, jedenfalls bis zu dem Empfang des Schreibens vom 7» Oktober 1957, auch darauf vertrauen durfte« Demgegenüber kann auch der Umstand, daß der Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt hat, mit welcher Versicherungsgesellschaft er die Versicherung abgeschlossen hat, und der Kläger keinen Versicherungsschein erhalten hat, nicht ins Gewicht fallen. 3) # Zur Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens des Beklagten für den Schaden des Klägers stellt das Berufungsgericht fest, der Kläger hätte, wenn er von dem Beklagten rechtzeitig, d.h. spätestens im Frühjahr 1957, über die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen, das Schiff des Klägers zu versichern, aufgeklärt worden wäre, versucht, sein Schiff anderweitig gegen Kasko zu versichern, und es wäre ihm dies Der Umstand, daß der Kläger hei den Vertragsverhandlun gen mit dem Beklagten nicht geneigt war, eine höhere Prämie als 2 1/2 zu bezahlen, steht der Feststellung des Berufun gerichto ebensowenig entgegen wie die Tatsache, daß er sein Schiff früher nicht versichert hatte» Das sind keine so gewichtigen Indizien gegen die Auffassung des Berufungsgerich daß es, wie der Beklagte meint, erforderlich gewesen wäre, damit ausdrücklich auseinanderzusetzen«, Der Kläger hat sich auch, wie da3 Berufungsgericht feststellt, schon bevor er m dem Beklagten in Verbindung getreten war, um den Abschluß einer Kaskoversicherung bemüht und in der Folgezeit zu dem Aus druck gebracht, daß ihm an einer Kaskoversicherung viel ge legen sei» 5) Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß den Kläger insoweit kein ins Gewicht fallendes Verschulden treffe» Wenn ihm auch der Beklagte am 7» Oktober 1957 geschrieben habe, er genieße seit dem 20» August 1957 keinen Versicherungsschutz mehr, so habe der Kläger bei der Unklarheit des Schreibens doch annehmen dürfen, daß die Versicherung fortbestehe» Überdies habe der Beklagte in dem Schreiben auch erklärt, er werde sich weiter um eine Kaskoversicherung für den Kläger bemühen, und zu dem Beweise dessen die Abschrift seines Briefes an den Bezirksdirektor beigefügt» Der Kläger habe zunächst - jedenfalls bis zu dem Schadensereignis vom 8» November 1957 - den Erfolg dieser Bemühungen abwarten dürfen» Soweit das Berufungsgericht das Schreiben des Beklagten vom 7» Oktober 1957 als unklar bezeichnet und meint, der Kläger habe"sich weiterhin für versichert halten dürfen, kann ihm froilich nicht gefolgt werden» Die weiteren Ausführungen tragen aber die Entscheidung» digung liegt kein Rechtsfohler« Dann aber war das Berufungsgericht auch berechtigt, nach seinem tatrichterlichen Ermessen zu demindest ein ins Gewicht fallendes mitwirkendes Verschulden des Klägers zu verneinen» Denn es liegt auf der Hand, daß die Schadensursache ganz überwiegend in dem schuldhaften Vei'halten des Beklagten liegt, der nach den getroffenen Feststellungen den Kläger über ein Jahr lang vorsätzlich irregeführt und dadurch davon abgehalten hat, weit früher eine Versicherung zu nehmen, die dann zur Zeit des Schadenseintritts bestanden haben würde, 6) Zur Hohe des Schadens stellt das Berufungsgericht fest, daß dieser mindestens 17<>000 DM betragen habe und dafl* der Kläger, wenn er, wie beabsichtigt, eine Versicherung in Höhe von 15*000 DM abgeschlossen hätte, nicht unterversichert gewesen wäre, denn der Wert des Schiffs habe nicht mehr betragen. Die von dem Berufungsgericht festgestellte Höhe des Schadens «wird von dem Beklagten nicht beanstandet» Dagegen rügt er, das Berufungsgericht habe zur Frage der Unterversicherung den in seinem Schriftsatz vom 25* März I960 S» 17 zu der Behauptung, das Schiff sei 28»000 bis 50»000 DM wert gewesen, angetretenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben» ber 1957 den Wert des Schiffes mit nicht mehr als 15*000 DM angegeben« Insbesondere hat er aber bei seiner Parteivernehmung am 18» März 1959 ausdrücklich erklärt, er habe dem Kläger auseinandergesetzt, daß das Schiff nicht mehr wert sei als 15*000 DM» Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb mit der Behauptung des Beklagten, das Schiff sei mehr als 15.000 DM wert gewesen, nicht zu befassen und demzufolge auch nicht den angetretenen Sachverständigenbeweis erheben«
¥11 ZR 165/61 Verkündet am 7» März 1963 Jodas, Jnstizangestellter als ITrkuridsbeamter der Geschäftsstelle 2188 q07 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Bl des Versicherungsagenten Friedrich E-BBIBstraße BB? Beklagten^ Berufungsklägers und Revisionsklägers ~ Frozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Schiffer Peter PBBHB Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7«. März 1963 unter Mitwirkung deß Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr« Hermann-I-rosien, Hubert Meyer und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil de3 4o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Obcrlandesgerichts in Schleswig vom 8. März 1961 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 J Tatbestand; Der Kläger betrieb seit 1947 mit seinem Motorkutter von PtfHBBi aus Krabbenfischerei; während der Saison beförderte er auch Personen und Stückgüter. 1955 nahm er einen neuen Motorkutter mit dem Namen in Betrieb, Nachdem seine eigenen Bemühungen, das Fahrzeug gegen Kasko versichern zu lassen, keinen Erfolg hatten, setzte er sich mit dem Beklagten, der als Versicherungsagent für mehrere Versicherungen tätig ist, in Verbindung, Am 20, August 1956 beauftragte er den Beklagten, ihm den Abschluß einer Vollkaskoversicherung zu einem Prämiensatz von 2 1/2 % nach einem Schätzwert von 15*000 DM bei einer der von ihm vertretenen Versicherungsgesellschaften zu vermitteln. Der Beklagte erklärte sich hierzu bereit und gab auf Bitte des Klägers die Erklärung ab, daß er das Schiff ab sofort verbindlich in Deckung nehme. Die Bemühungen des Beklagten, das Schiff bei einer der von ihm vertretenen Versicherungsgesellschaften unterzubrin-gen, scheiterten jedoch, da diese einen höheren Prämiensatz forderten. Trotzdem übersandte der Beklagte dem Kläger, ohne ihra#von der Erfolglosigkeit seiner Bemühungen und deren Grund Kenntnis zu geben, im August 1956 und Januar 1957 formular-mäßige Aufforderungen zur Prämienzahlung für jeweils ein halbes Jahrein Höhe von je 204,14 DM. Beide Prämienrechnungen enthielten nicht den Namen einer Versicherungsgesellschaft, die erste auch nicht die Angabe der Nummer des Versicherungsscheins. In der zweiten Bechnung war die Versicherungsschein-Nr. 430 angegeben, obwohl es einen solchen.Versicherungsschein für den Kläger überhaupt nicht^ib. Der Kläger hat beide Prämienrechnungen pünktlich bezahlt. Da dor Kläger trotz wiederholter Bitten keinen Versieh rungoschein zugeoandt erhielt, mahnte er den Beklagten mit Schreiben vom 14c September 1957» Der Beklagte antwortete i darauf mit Schreiben vom 7» Oktober 1957 u.a. wie folgt: »Gei Art. Schiffskasko Betr„ Kaskoversicherung,für Ihr Motorschiff ........ Die Deckung der ^Versicherung für Ihr Fahrzeug ist seit dem 20.8«1957 abgclaufen« Bei Schiffsversiche rungen bedarf es keiner Kündigung, sondern Schiffskask Versicherungen : -sind stets nur von Jahr zu Jahr gedeck und müssen jeweils bei Ablauf neu in Auftrag gegeben werdeno Meine diesbezüglichen Bemühungen sind bisher ergebnislos verlaufen« „.««• Nach wie vor bin ich aber weiter bemüht« Sollten Sie hierauf keinen Wert mehr legen, dann bitte ich um Ihre .»Nachricht, damit ich me Bemühungen einstellcn kann» Wieschwierig es aber ist, Ihren Wünschen gerecht zu werden, dürfte eindeutig aus der beigefügten Kopie meines Schreibens an den Bezirks direktor Weisweiler, welcher wirklich die besten Bezie hungen zu Schiffsversicherernvr unterhält, hervorgehen über den Erfolg meiner weiteren Bemühungen werde ich Sie laufend unterrichten, weil ich hoffe, daß es Herrn Woisweiler möglich sein wird, die infrage stehenden Risiken abzudecken„ Auch ich Würde mich freuen, wenn dadurch aüch mir weiterhin die Abdeckung von Schiffsversicherungen möglich gemacht wird««o««c««» Diesem Brief fügte er die Abschrift eines Schreibens v selben Tage an den Bezirksdirektor bei der BIBBB Feuerversicherungs AG bei, in dem er sich darum bemühte, das Schiff des Klägers gegen Kasko zu versichern« Am Endo des Schreibens bemerkte der Beklagte noch: "ooo Das Fahrzeug hBHHM hat einen Wert von 18«000 Dl Die Versicherungssumme ist mit 15*000 DM aber nach wie vor ausreichend, weil ein höherer Preis auch bei einem Verkauf des Fahrzeugs wohl kaum erzielt würde«» Zum Abschluß einer Versicherung mit der Peucrversicherungs AG ist es nicht mehr gekommen In der Nacht vom 8«, auf 9« November 1957 brannte das Schiff des Klägers aus» Der Kläger meldete den Schadensfall dem Beklagteno Mit Schreiben vom 14. November 1957 lehnte dieser den geltend gemachten Ersatzanspruch ab mit der Begründung, daß seit 20«, August 1957 kein Deckungsschütz mehr bestehe.. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu dem Ersatz seines Brandschadens in Höhe eines Teilbetrags von 6*100 DM nebst 10 $ Zinsen zu verurteilen* Dazu hater vorgetragen, der Beklagte habe ihm der Wahrheit zuwider vorgespiegelt,söin Schiff sei zu den bei den Verhandlungen vom 20* August 1956 vereinbarten Bedingungen versicherte Auch noch in seinem Schreiben vom 7* Oktober 1957 habe er ihn in den Glauben versetzt, daß bis zu dem 20* August 1957 eine Kaskoversicherung für das Schiff bestanden habe* Auf Grund des von dem Beklagten erregten Irr-turns sei er davon abgehalten worden, sein Schiff rechtzeitig anderweitig zu versichern* Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* • Er hat dazu vorgebracht, der Kläger sei spätestens nach Empfang des Schreibens vom 7. Oktober 1957 sich darüber im Klaren gewesen,' daß sein Schiff nicht mehr versichert sei* Ein etwa von ihm erregter Irrtum sei deshalb für den Schaden des Klägers nicht mehr ursächlich gewesen, da der Kläger bis zu dem Brand Zeit genug gehabt hätte, sein Schiff nunmehr anderweitig zu versichern» Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt« Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen« >■ ' Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antra, auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision« Bntscheidungsgründe: I« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte durch die von ihm erteilte vollmachtlose Deckungszusage gemäß § 179 BGB ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet und die ihm deshalb obliegenden Mitteilungsund Aufklärungspflichten verletzt habe« Dadurch, daß der Beklagl den Kläger in den Glauben versetzt habe, er sei versichert, habe er ihn davon abgehalten, sich rechtzeitig anderweitig zu versichern. Auch sein Schreiben vom 7» Oktober 1957 habe dem Kläger noch keine volle Klarheit darüber gegeben, daß er nunmehr von sich aus etwas unternehmen müsse, um Versiehe rungsschutz zu genießen. Dem Anspruch des Klägers könne auch nicht entgegengehalten werden, daß er den Schaden schuldhaft mitverursacht habe. Eine Unterversicherung könne nicht festgestellt werden II. Die Revision des Beklagten ist nicht begründet« 1) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsgrundlage des eingeklagten Anspruchs, wie das Berufungsgericht annimmt, in einem gesetzlichen Schuldverhältnis aus vollmachtloser Vertretung gemäß § 179 BGB oder in einem Mäklervertrag oder in einem Gecchäftsbesorgungsvertrag zu finden ist«. Denn in jedem Falle hätte der Beklagte für eine schuldhafte Verletzung seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger zu haften, sofern dadurch der Schaden des Klägers verursacht worden ist„ 2) Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß der Beklagte den Kläger der Wahrheit zuwider in den Glauben versetzt hat, sein Schiff sei bei einer Versicherungsgesellschaft versichert, und daß der Kläger, jedenfalls bis zu dem Empfang des Schreibens vom 7» Oktober 1957, auch darauf vertrauen durfte« Demgegenüber kann auch der Umstand, daß der Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt hat, mit welcher Versicherungsgesellschaft er die Versicherung abgeschlossen hat, und der Kläger keinen Versicherungsschein erhalten hat, nicht ins Gewicht fallen. Denn der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der Kläger seinen unwahren Behauptungen Vertrauen geschenkt hat. ♦ 3) # Zur Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens des Beklagten für den Schaden des Klägers stellt das Berufungsgericht fest, der Kläger hätte, wenn er von dem Beklagten rechtzeitig, d.h. spätestens im Frühjahr 1957, über die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen, das Schiff des Klägers zu versichern, aufgeklärt worden wäre, versucht, sein Schiff anderweitig gegen Kasko zu versichern, und es wäre ihm dies - notfalls gegen eine höhere Prämienzahlung - auch gelungen. Diese Feststellung läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Wenn das Berufungsgericht hierzu ausführt, es sei "davon aussugehen, daß der Kläger notfalls auch eine höhere Prämie gezahlt hätte11, so ist das entgegen der mit der Revision ve tretenen Auffassung nicht nur als eine Vermutung, sondern als eine Feststellung aufzufassen«. Der Umstand, daß der Kläger hei den Vertragsverhandlun gen mit dem Beklagten nicht geneigt war, eine höhere Prämie als 2 1/2 zu bezahlen, steht der Feststellung des Berufun gerichto ebensowenig entgegen wie die Tatsache, daß er sein Schiff früher nicht versichert hatte» Das sind keine so gewichtigen Indizien gegen die Auffassung des Berufungsgerich daß es, wie der Beklagte meint, erforderlich gewesen wäre, damit ausdrücklich auseinanderzusetzen«, Der Kläger hat sich auch, wie da3 Berufungsgericht feststellt, schon bevor er m dem Beklagten in Verbindung getreten war, um den Abschluß einer Kaskoversicherung bemüht und in der Folgezeit zu dem Aus druck gebracht, daß ihm an einer Kaskoversicherung viel ge legen sei» Steht somit fest, daß der Kläger bei pflichtgemäßer rechtzeitiger Aufklärung durch den Beklagten sein Schiff spätestens im Frühjahr 1957 gegen Kasko versichert hätte, so rechtfertigt das die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger dann für seinen im November 1957 entstandenen Schaden Deckung erhalten hätte, das schuldhaft« Verhalten des Beklagten also für den Schaden des Klägers, ursächlich war» 4) Diese Ursächlichkeit wurde auch nicht durch das Schreiben des Beklagten vom 7«. Oktober 1957, in welchem er dem Kläger mitteilt, daß er seit dem 20» August 1957 keineii Ver- 8 I, i sicherungs3chutz mehr genieße, beseitigt» Diesem Schreiben kann vielmehr, wie auch das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nur insoweit Bedeutung beigemessen werden, als dem Kläger der Vorwurf gemacht werden könnte, daß er es schuldhaft unterlassen habe, den drohenden Schaden abzuwenden (§ 254 Abs. 2 BGB) » 5) Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß den Kläger insoweit kein ins Gewicht fallendes Verschulden treffe» Wenn ihm auch der Beklagte am 7» Oktober 1957 geschrieben habe, er genieße seit dem 20» August 1957 keinen Versicherungsschutz mehr, so habe der Kläger bei der Unklarheit des Schreibens doch annehmen dürfen, daß die Versicherung fortbestehe» Überdies habe der Beklagte in dem Schreiben auch erklärt, er werde sich weiter um eine Kaskoversicherung für den Kläger bemühen, und zu dem Beweise dessen die Abschrift seines Briefes an den Bezirksdirektor beigefügt» Der Kläger habe zunächst - jedenfalls bis zu dem Schadensereignis vom 8» November 1957 - den Erfolg dieser Bemühungen abwarten dürfen» • Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen des Beklagten sind im Ergebnis nicht begründet» ♦ Soweit das Berufungsgericht das Schreiben des Beklagten vom 7» Oktober 1957 als unklar bezeichnet und meint, der Kläger habe"sich weiterhin für versichert halten dürfen, kann ihm froilich nicht gefolgt werden» Die weiteren Ausführungen tragen aber die Entscheidung» Danach konnte der Kläger jedenfalls für die nächsten Y/öchcn davon ausgehen, daß es dem :j.l Beklagten viellleichter und rascher als ihm selbst gelingen werde, den erstrebten Versicherungsschutz endlich herbeizuführen» In dieser Wür- digung liegt kein Rechtsfohler« Dann aber war das Berufungsgericht auch berechtigt, nach seinem tatrichterlichen Ermessen zu demindest ein ins Gewicht fallendes mitwirkendes Verschulden des Klägers zu verneinen» Denn es liegt auf der Hand, daß die Schadensursache ganz überwiegend in dem schuldhaften Vei'halten des Beklagten liegt, der nach den getroffenen Feststellungen den Kläger über ein Jahr lang vorsätzlich irregeführt und dadurch davon abgehalten hat, weit früher eine Versicherung zu nehmen, die dann zur Zeit des Schadenseintritts bestanden haben würde, 6) Zur Hohe des Schadens stellt das Berufungsgericht fest, daß dieser mindestens 17<>000 DM betragen habe und dafl* der Kläger, wenn er, wie beabsichtigt, eine Versicherung in Höhe von 15*000 DM abgeschlossen hätte, nicht unterversichert gewesen wäre, denn der Wert des Schiffs habe nicht mehr betragen. Die von dem Berufungsgericht festgestellte Höhe des Schadens «wird von dem Beklagten nicht beanstandet» Dagegen rügt er, das Berufungsgericht habe zur Frage der Unterversicherung den in seinem Schriftsatz vom 25* März I960 S» 17 zu der Behauptung, das Schiff sei 28»000 bis 50»000 DM wert gewesen, angetretenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben» Diese Rüge ist nicht begründet» Der Beklagte hat nämlich in seinem zu dem Gegenstand seines Parteivörtrags gemachten Schreiben an die FeuerverSicherung AG vom 7» Okto- ber 1957 den Wert des Schiffes mit nicht mehr als 15*000 DM angegeben« Insbesondere hat er aber bei seiner Parteivernehmung am 18» März 1959 ausdrücklich erklärt, er habe dem Kläger auseinandergesetzt, daß das Schiff nicht mehr wert sei als 15*000 DM» Darin ist ein Geständnis zu sehen (BGHZ 8, 255)* Seine späteren Behauptungen können daher nur als ein Widerruf dieses Geständnisses betrachtet werden (§ i290 ZPO)».Dieser 10 - rU Widerruf ist aber nicht wirksam;, denn der Beklagte hat in seinen späteren Schriftsätzen, in denen er den Wert des Schiffs höher angibt, niemals behauptet, viel weniger unter Beweis gestellt, daß seine frühere Behauptung über den Wert des Schiffs durch einen Irrtum veranlaßt worden sei. Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb mit der Behauptung des Beklagten, das Schiff sei mehr als 15.000 DM wert gewesen, nicht zu befassen und demzufolge auch nicht den angetretenen Sachverständigenbeweis erheben« III Die Revision des Beklagten ist somit als unbegründet aurückzuweisen• Die Kostenontscheidung beruht auf § 97 ZPO« Glanzmann Rietschel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien hat seinen Urlaub angetreten und ist an der Unterzeichnung verhindert« Glanzmann Meyer Pinke fc.