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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1961 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br* Heimann-Trosien, Erbel und Br* Pinke für Recht erkannt: Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.500 DM zu verurteilen sowie festzustellen, daß sie ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen hätten. Sie meinen, daß WSHBIP nur Beauftragter des Klägers gewesen sei, und daß sie nicht die Pflicht gehabt hätten, die Durchführung der Arbeiten zu überwachen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt und die Widerklage auf übereinstimmenden Antrag der Parteien für erledigt erklärt . a) Das Oberlandesgericht stellt demgegenüber fest, daß zwischen den Parteien ein solcher Werkvertrag i*L dem Augenblick, als sich der Unfall ereignete, nicht bestand. Der Beklagte zu 1) hatte danach nur seine Werkstatt zur Verfügung zu= stellen, während der Kläger die Instandsetzung durch seinen Beauftragten W^mHH^selbst übernahm . Dieser kann danach auch nicht den Willen gehabt haben, eine ihm obliegende Verpflichtung mit Hilfe“'des zu erfüllen, — 2.) Das Berufungsgericht nimmt, wie bereits erwähnt, an, daß sich der Beklagte zu l) verpflichtet hat, dem Kläger und WCBBHBl die Werkstatt zur Durchführung der Instandsetzung zu überlassen. Es sei aber, so meint es, nicht Sache des Beklagten zu 1) gewesen, im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses dafür zu sorgen, daß der Kläger nicht durch die Arbeiten des gefährdet wurde. Deswegen könne der Beklagte zu 2) insoweit auch nicht der Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1) gewesen sein. Das Berufungsgericht lehnt die Forderungen des Klägers auch insoweit ab, als er sie auf die §§ 823 ff BGB stützt. Der Beklagte zu 1) habe nicht für Westerhoff einzuste-hon, weil dieser nicht sein Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB gewesen sei. Lediglich der Beklagte zu 2) sei Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1) gewesen, aber auch das nur, soweit es sich um die Verpflichtung zur Überlassung der Werkstatt gehandelt habe. Hierüber hatte das Landgericht den Beklagten zu 2) sowie als Zeugen den WflBHHHPgehÖrt, Der Beklagte zu 2) bestritt jede Mithilfe, Demgegenüber war die Aussage des eindeutig; einerseits bekundete er, er habe das Lager allein abgeschlagen, der Beklagte zu 2) sei in diesem Augenblick "garnicht da gewesen”; andererseits meinte er, der Bekl$gte zu 2) habe "während des Abschlagens neben (ihm) gestanden und auch schon einmal mit angefaßt ”, In ^seiner Berufungsbegründung hat der Kläger erneut behauptet, der Beklagte zu 2) habe das Lager gerade beim Abschlagen festgehalten; das sei überhaupt notwendig gewesen, weil es sich sonst im Schraubstock verkantet hätte. Die von dem Kläger beantragte erneute Vernehmung des Beklagten zu 2) darüber, daß er "richtig mitgearbeitet" habe, lehnt es im Hinblick auf die Bekundungen des W( Hierbei hätte es sich auch mit der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers auseinandersetzen müssen, daß ein Festhalten nach den Umständen unbedingt erforderlich und desv/egen wahrscheinlich gewesen sei. Gelangt dieses zu dem Ergebnis, daß der Beklagte zu 2) den Unfall mitverursacht hat, so wird £s darüber zu befinden haben, ob ihn ein Verschulden und den Kläger ein Mitverschulden trifft. Nach den bisherigen Feststellungen ist der Beklagte zu 2) nur als der Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1) im Sinne des § 831 BGB anzusehen, soweit es sich um die Das wäre z.B. der Fall, wenn nunmehr festgestellt würde, daß die Zusammenarbeit des Beklagten zu 2) mit beim Abschlagen des Lagers notwendig gewesen ist, sowie daß der Beklagte zu 1) dies gewußt und die Mitarbeit seines bohnes gebilligt hat. Denn dann läge die Annahme nahe, daß der Beklagte zu *2) insoweit, nämlich bei der schadenstiftenden Handlung, doch Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu l) gewesen ist.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 278 BGB
KostenBGBOberlandesgerichtWerkstattArbeitBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2211 005
VII_ZR_165/60
Verkündet am 5. Juni 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in VI
des Fuhrunternehmers Alfons K
Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1)	den Llechanikermeister Georg H	in	V^|^((
 2)	den Kraftfahrzeugmeister Clemens	in	V|
(«■»),
Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1961 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br* Heimann-Trosien, Erbel und Br* Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 6« April I960 aufgehoben, soweit über die Kosten entschieden und die Klage abgewiesen worden ist«
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuückver-wiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger, der Fuhrunternehmer ist, hatte seinen Mercedes Personenkraftwagen vom Beklagten zu 1) reparieren lassen. Kurz danach zeigten sich bei dem Wagen erneut Schäden arn Differenzialgetriebe; der Kläger ließ ihn deshalb wieder zur Werkstatt des Beklagten abschleppen. Dort stellte sich jedoch heraus, daß weder der Beklagte zu 1) noch sein bei ihm beschäftigter Sohn, der Beklagte zu 2), mit der Konstruktion eines Mercedeswagens hinreichend vertraut waren. Darauf holte der Kläger den ihm bekannten Kraftfahrzeugschlosser Westerhoff. Der -Beklagte zu ße~ stattete diesem die Durchführung der Reparatur in der Werkstatt.
Als WjfllBUBhierbei ein Lager von einer Welle herunterschlug, löste sich ein Eisensplitter und verletzte den in der Nähe stehenden Kläger am Auge; der Kläger hat die Sehkraft darauf verloren.
Er ist der Ansicht, daß	Unfall	verschul-
det habe; der Beklagte zu 1) habe fiir ihn als seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen. In jedem Palle, so trägt er vor, hätten die Beklagten dafür sorgen müssen, daß sich niemand in der Nähe der Arbeitsstelle aufhielt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.500 DM zu verurteilen sowie festzustellen, daß sie ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen hätten.
Die Beklagten haben Klageabweisung erbeten. Sie meinen, daß WSHBIP nur Beauftragter des Klägers gewesen sei, und daß sie nicht die Pflicht gehabt hätten, die Durchführung der Arbeiten zu überwachen.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und einer damals anhängigen Widerklage entsprochen*. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt und die Widerklage auf übereinstimmenden Antrag der Parteien für erledigt erklärt .
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter 0 Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
I.
Das Oberlandesgericht verneint eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 1). Es unterstellt zwar, daß er verpflichtet gewesen sei, den am Differential entstandenen Schaden auf seine Kosten zu beseitigen. Darauf komme es aber, so legt es dar, nicht an. Die Lage sei nämlich so zu beurteilen, als ob es der Kläger selbst übernommen habe, die Arbeiten durch einen Dritten (WHHBHi) ausfUhren zu lassen und der Beklagte zu 1) versprochen habe, für die dadurch verursachten Kosten dem Kläger gegenüber einzustehen. In einem solchen Palle sei dieser Dritte nicht Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1) gewesen.
Die Revision greift diese Ausführungen vergeblich an,
1.) Der Kläger stützt seinen Feststellungsantrag in erster Linie darauf, daß der Beklagte zu 1) den mit ihm, dem Kläger, geschlossenen Werkvertrag schuldhaft verletzt habe
a)	Das Oberlandesgericht stellt demgegenüber fest, daß zwischen den Parteien ein solcher Werkvertrag i*L dem Augenblick, als sich der Unfall ereignete, nicht bestand.
T
 
Der Beklagte zu 1) hatte danach nur seine Werkstatt zur Verfügung zu= stellen, während der Kläger die Instandsetzung durch seinen Beauftragten W^mHH^selbst übernahm .
Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß Wflkeine dem Beklagten zu 1) obliegende Vertragspflicht erfüllte, als er die Werkstücke behandelte. Denn jene Bearbeitung war nicht Aufgabe des Beklagten zu 1). Dieser kann danach auch nicht den Willen gehabt haben, eine ihm obliegende Verpflichtung mit Hilfe“'des	zu erfüllen,	—
b)	Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung mit verschiedenen Angriffen, die auf tatsächlichem Gebiet liegen; sie können vom Revisionsgericht nicht beachtet werden (§ 561 ZPO),
Ferner macht sie geltend: Die Anwendbarkeit des § 278 BGB hänge nur davon ab, ob der Schuldner seine Verpflichtung durch einen Dritten habe erfüllen wollen. Dagegen sei es gleichgültig, ob der Dritte oder andere Personen dies erkannt hätten. Das habe das Oberlandesgericht nicht beachtet; denn es habe in diesem Zusammenhänge den Auffassungen des	ünd	des	Beklagten zu 2) Bedeutung
 beigemessen.
Die Rüge geht fehl. Das Oberlandesgericht stellt es zutreffend allein auf den Willen des Beklagten zu 1) ab. Auf das Verhalten des WflHHHP und des Beklagten zu 2) sowie auf deren Absichten greift es nur ‘'als Indiz" für die Ermittelung dieses Willens zurück. Das ist nicht zu beanstanden.
c)	hat	als	Zeuge bekundet, er habe nach
 
Erledigung der Arbeiten mit dem Beklagten zu 1) gesprochen«, Dieser habe ihm auf seine Präge geantwortet, er sei froh, daß der Y/agen fertig sei, er sei mit den Arbeiten einverstanden gewesen.
Die Revision rügt, daß das Oberlandesgericht nicht darauf eingegangen sei.
Hiermit kann sie nicht durchdringen. Die fragliche Äußerung des Beklagten zu 1) soll nach Beendigung der Arbeiten gefallen sein. Sie ließ keinen Schluß darauf zu, ob er den	damit	beauftragt	hatte oder es tun
 wollte. Sein Einverständnis war vielmehr notwendig, weil er die Werkstatt zur Verfügung stellen und dem Kläger die Kosten ersetzen sollte. Unter diesen Umständen brauchte sich das Oberlandesgericht nicht besonders mit diesen Bekundungen des *mmm auseinanderzusetzen; denn sie waren unerheblich.
2.) Das Berufungsgericht nimmt, wie bereits erwähnt, an, daß sich der Beklagte zu l) verpflichtet hat, dem Kläger und WCBBHBl die Werkstatt zur Durchführung der Instandsetzung zu überlassen. Es sei aber, so meint es, nicht Sache des Beklagten zu 1) gewesen, im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses dafür zu sorgen, daß der Kläger nicht durch die Arbeiten des	gefährdet	wurde.
Deswegen könne der Beklagte zu 2) insoweit auch nicht der Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1) gewesen sein.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind ebenfalls unbegründet.
Es mag sein, daß "ein Unternehmer .. für den gefahrlosen Aufenthalt des Bestellers in einer Kraftfahrzeug-Werkstatt" unter Umständen vertraglich haftet. Voraussetzung
 
dafür ist aber, daß der betreffende Unternehmer eine gefahrbringende Arbeit auszuführen hat. Gerade diese Voraussetzungen trafen auf den Beklagten zu 1) nicht zu. Denn seine Pflicht erschöpfte sich darin, die Räume zur Verfügung zu stellen. Er hatte wohl dafür zu sorgen, daß diese sich in einem den Kläger nicht gefährdenden Zustand befanden. Dagegen hatte er mit den Arbeiten und den sich daraus ergebenden Gefahren nichts zu tun,
3«) Die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß der Kläger auf vertraglicher Grundlage keine Ansprüche geltend machen kann, ist somit rechtlich zutreffend begründet.	~
II.
Das Berufungsgericht lehnt die Forderungen des Klägers auch insoweit ab, als er sie auf die §§ 823 ff BGB stützt. Es führt aus:
Der Beklagte zu 1) habe nicht für Westerhoff einzuste-hon, weil dieser nicht sein Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB gewesen sei. Lediglich der Beklagte zu 2) sei Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1) gewesen, aber auch das nur, soweit es sich um die Verpflichtung zur Überlassung der Werkstatt gehandelt habe. Dagegen hätten beide Beklagten keine Rechtspflicht gehabt, gegen die Anwesenheit des Klägers in der Nähe der Arbeitsstätte einzuschreiten. Hierüber hätten nur dieser selbst und Westerhoff zu bestimmen gehabt. Wenn der Beklagte zu 2) dem Westerhoff gelegentlich geholfen habe, dann habe er dies aus Gefälligkeit getan. Im übrigen sei er nicht Inhaber der Werkstatt, sondern Angestellter des Beklagten zu 1) gev/esen; er habe deswegen den Kläger nicht zu warnen brauchen.
Auch die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe sind im wesentlichen unbegründet. Jedoch greift eine Verfahrensrüge durch, die der Kläger in diesem Zusammenhänge erhebt.
I,) Der Kläger hatte behauptet, daß Westerhoff und der Beklagte zu 2) beim Abschlagen des Lagers gemeinsam tätig geworden seien. Hierüber hatte das Landgericht den Beklagten zu 2) sowie als Zeugen den WflBHHHPgehÖrt,
 Der Beklagte zu 2) bestritt jede Mithilfe, Demgegenüber war die Aussage des	eindeutig;	einerseits
 bekundete er, er habe das Lager allein abgeschlagen, der Beklagte zu 2) sei in diesem Augenblick "garnicht da gewesen”; andererseits meinte er, der Bekl$gte zu 2) habe "während des Abschlagens neben (ihm) gestanden und auch schon einmal mit angefaßt ”,
In ^seiner Berufungsbegründung hat der Kläger erneut behauptet, der Beklagte zu 2) habe das Lager gerade beim Abschlagen festgehalten; das sei überhaupt notwendig gewesen, weil es sich sonst im Schraubstock verkantet hätte. Zum Beweise hat er sich auf die nunmehr eidliche Vernehmung des Beklagten zu 2), eine erneute Augenscheinseinnahme und das Gutachten eines technischen Sachverständigen berufen,
a) Diese Behauptungen des Klägers waren erheblich.
Es kann dahinstehen, ob auf einen solchen Sachverhalt der § 830 BGB anwendbar wäre. Denn jedenfalls hätte der Beklagte zu 2) die Verletzung des Klägers, wenn dessen Schilderung zutreffen sollte, ebenfalls verursacht. Die Lösung des Splitters hätte nämlich nicht nur herbeigeführt, wer den Schlag führte, sondern auch derjenige, der diesen Schlag durch, das Pesthalten des Werkstücks ermöglichte.
Auch die Verschuldensfrage könnte für beide gleich zu behandeln sein.
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b) Hiermit hat sich das Oberlandesgericht nicht ausreichend befaßt.
Es stellt fest, der Beklagte zu 2) habe bei der von vorgenommenen Reparatur "gelegentlich mit zu-gefaßt". Die von dem Kläger beantragte erneute Vernehmung des Beklagten zu 2) darüber, daß er "richtig mitgearbeitet" habe, lehnt es im Hinblick auf die Bekundungen des W(
MB gemäß dem § 445 Abs. 2 ZPO ab»
Damit ist es dem Vortrag des Klägers nicht gerecht geworden» Maßgebend war nach dem Gesagten, ob der Beklagte zu — 2) das Werkstück gerade in dem Augenblick gehalten hat, als das Bager abschlug» Diese Frage, auf die es entscheidend ankommt, hat das Oberlandesgericht offen gelassen.
Es hätte sie aber beantworten oder wenigstens feststellen müssen, daß der Kläger insoweit beweisfällig geblieben ist. Hierbei hätte es sich auch mit der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers auseinandersetzen müssen, daß ein Festhalten nach den Umständen unbedingt erforderlich und desv/egen wahrscheinlich gewesen sei.
c) Die Bache muß daher, soweit sie den Beklagten zu 2) betrifft, zur Nachholung der erforderlichen Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverv/iesen werden. Gelangt dieses zu dem Ergebnis, daß der Beklagte zu 2) den Unfall mitverursacht hat, so wird £s darüber zu befinden haben, ob ihn ein Verschulden und den Kläger ein Mitverschulden trifft.
2.) Der Mangel berührt zwar den Beklagten zu 1) nicht unmittelbar.
Nach den bisherigen Feststellungen ist der Beklagte zu 2) nur als der Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1) im Sinne des § 831 BGB anzusehen, soweit es sich um die
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Überlassung der Y/erkstatt handelt. Es ist auch, entgegen der Meinung der Revision, nicht richtig, daß der Beklagte zu 1) im Rahmen einer ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht gehalten gewesen ist, dafür zu sorgen, daß der Kläger die Werkstatt verließ oder daß die Arbeiten vorsichtiger ausgeführt wurden. Das wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Beklagte zu 1) die Arbeiten selbst hätte äusfUhren müssen.
Trotzdem könnte eine Änderung der Beurteilung hinsichtlich des Beklagten zu 2) auch für die Verantwortlichkeit des Beklagten züT 1) von Bedeutung sein. Das wäre z.B. der Fall, wenn nunmehr festgestellt würde, daß die Zusammenarbeit des Beklagten zu 2) mit	beim Abschlagen des
 Lagers notwendig gewesen ist, sowie daß der Beklagte zu 1) dies gewußt und die Mitarbeit seines bohnes gebilligt hat. Denn dann läge die Annahme nahe, daß der Beklagte zu *2) insoweit, nämlich bei der schadenstiftenden Handlung, doch Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu l) gewesen ist. Auch die Frage einer vertraglichen Haftung des Beklagten zu 1) nach dem § 278 BGB könnte dann anders zu beantworten sein.
Deswegen hat der Senat es für erforderlich gehalten, das Urteil auch bezüglich dieses Beklagten aufzuheben.’
%
Dr. Witakelmana	. Rietschel	Heimann-Trosien
 Erbel	Finke