Kommt die Sozialisierung des Vermögens einer in der Sowjetzone ansässigen Haupt Schuldnerin (juristische Person) einer entschädigungslosen Enteignung der gegen sie bestehenden Forderungen gleich, so kann sich ein in der Bundesrepublik wohnhafter Bürge gegenüber dem ebenfalls dort ansässigen Gläubiger regelmäßig nicht auf das Erlöschen der Bürgschaftsschuld im Hinblick auf den Abhängigkeitsgrundsatz berufen. Den Restbetrag von 9.500 DM nebst 5 Zinsen seit dem 1» Janvaj 1953 hat die Klägerin auf Grund der Erklärung vom 15, Juli 1942 gegen die Beklagte zu 1 und gegen die Beklagten zu 2a - c,| deren Gesellschafter, als Gesamtschuldner geltend gemacht. Ic Das Kammergericht erblickt in der Erklärung der Beklagten zu 1) vom 15« Juli 1942 eine Bürgschaft, Es verkennt zwar nicht, daß die in der Urkunde übernommene Verpflichtung über den gesetzlichen Umfang der selbstschuldnerischen Bürgschaft hinausgeht und deshalb Züge eines Garantievertrages aufweist. Dennoch meint es, die Beklagte zu 1 habe für einen aus der Kreditgewährung entstehenden Verlust nicht unter allen denkbaren Umständen einstehen 'sollen$ vielmehr gehe ihre Verpflichtung nach Zweck und Inhalt der Burgschaftsurkunde nicht weiter, als dies in den darin genannten Ausnahmefällen vorgesehen sei. Das ergebe sich aus der Passung der Erklärung, Dafür spreche auch die Tatsache, daß die an dem Vertrage Beteiligten Vollkaufleute seien, die nicht ohne Absicht den Ausdrück "Bürgschaft als selbstSchuldner" gewählt hätten. Diese Hechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht beachtet, wenn es die in der Erklärung vom 15- Juli 1942 vorgesehenen Ausnahmefälle, bei deren Eintritt die Beklagte zu 1 auch unabhängig vom rechtlichen Bestand der Hauptschuld verpflichtet sein wollte, zugleich als Grenze einer nur auf diese Fälle erweiterten Bürgschaftsverpflion- Das Berufungsgericht brauchte der Verpflichtungserklärung angesichts des von den Vertragsbeteiligten selbst gewählten Ausdrucks "Bürgschaft als SelbstSchuldner” nicht zu entnehmen, daß die Beklagte zu 1 über die einzelnen Ausnahmefälle hinaus für jeden denkbaren untypischen Zufall einstehen wollteo Vielmehr deutet die Aufzählung einzelner Auenahme-fäile, wie das Berufungsgericht für seine Auslegung noch hätte anführen Können, gerade darauf hin, daß eine Garantieverpflichtung für jeden denkbaren Pall des HiehtbeStehens der Hauptschuld nicht begründet werden sollte. Von diesem Standpunkt aus verneint das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 aus der Verpflichtung vom 15« Juli 1942. 1) Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Umstände bei dem Erwerb der Geschäftsanteile und der Überführung des Vermögens der GmbH in Staats- Die rechtsgeschäftliche Veräußerung der Geschäftsanteile und der daran anschließende Übergang des GmbH-Vermögens in das Eigentum des Staates lassen auch nicht den Schluß zu, es sei hier lediglich ein Wechsel in der Person des HauptSchuldners oder eine Änderung seiner Rechtsform im Sinne der Bürgschaftserklärung vom 15- Juli 1942 eingetreten, so daß die Bürgechaftsverpflichtung weiter gelte. April 1949 folgern, daß sich hierbei lediglich ein Rechtsübergang im rechtsstaatlichen Sinne vollzogen habe-Wie die Revision dem pests.tellungsbescheid zutreffend entnimmt, war das GmbH-Vermögen bereits vor seiner Unterstellung unter die Verwaltung der "Vereinigung volkseigener Betriebe" in das Eigentum des Staates übergegangen• Der Bescheid setzt den Zeitpunkt der Übertragung rückwirkend auf den 1. Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung des Vermögens an das Land Brandenburg hat offensichtlich nicht stattgefunden« Auch durch den Peststellungsbescheid wird diese Übertragung nicht vorgenommen. Eine solche auf die wirtschaftliche Vernichtung von Rechtspersonen des Privatrechts abzielende Maßnahme schließt die Annahme des Weiterbestehens der betroffenen Gesellschaft ungeachtet ihrer Löschung im Handelsregister und der von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, aus. Es kann daher der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, daß die Bürgschaftsverbindlichkeit der Beklagten zu 1 schon deshalb bestehen geblieben sei, weil auch die Hauptschuld von den sowjetzonalen Maßnahmen nicht betroffen worden sei» tum liegt auch kein Wechsel in der Person des Haupt schul dnerg oder eine Änderung seiner Rechtsform, die nach dem leisten Satz der Verpflichtungserklärung vom 15» Juli 1942 die Klägerin weiterhin zur Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 berechtigen würden. Die Möglichkeit wirtschaftspolitischer Umwälzungen, wie sie in der Sowjetzone eingetreten sind, sowie ihre Auswirkungen auf den Rechtsbestand der Vi^A GmbH und deren Vermögen haben sie nicht in Betracht gezogen und daher auch nicht ausdrücklich geregelt. 2) Aus dem Untergang der HauptSchuldnerin als Rechtsperson kann aber unter den hier gegebenen Umständen noch nicht gefolgert werden, daß auch die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 1 erloschen ist. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Vernichtung einer juristischen Person deren Schulden zu dem Erlöschen bringe und daß vermöge des Abhängigkeitsgrundsatzes dadurch auch die Bürgen frei würden (vgl. Die Klägerin hat durch den Eingriff sowjetzonaler Stellen endgültig die Schuldnerin ihrer Darlehensforderung verloren, ohne daß an deren stelle ein neuer Schuldner getreten oder die Gläubigerin für den Verlust der Forderung entschädigt worden ist. Ausschlaggebend ist, daß sich die Überführung des Aktivvermögens der HauptSchuldnerin in Staatseigentum in bewußter Abkehr von den Grundsätzen einer rechtsgeschäftlichen Ver-mögensübernahme und damit unter Ausschaltung der sich aus §419 BGB ergebenden Rechtsfolgen vollzogen hat. b) Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen des internationalen und des interzonalen Rechts, daß staatliche Eingriffe wie Enteignungen in ihrer Wirkung auf das Gebiet des Staates beschränkt sind, von dem die Enteignungsmaßnahme Hieraus ist verschiedentlich die Folgerung hergeleitet worden, daß eine in der $BZ vorgenommene Enteignung der Hauptforderung die Haftung des in der Bundesrepublik wohnhaften' Bürgen gegenüber dem ebenfalls hier ansässigen Gläubiger nicht berühre (OLG Hamburg NJW 1953, 1633 Nr. 9? Gegen diese Auffassung könnte - mit dem Berufungsgericht -eingewandt werden, da die HauptSchuldnerin ihren Sitz in der SBZ habe, bestimmten sich ihre rechtliche Existenz wie auch der Bestand ihrer Verbindlichkeiten nach den dortigen Gesetzen und die rein tatbestandlichen Folgen ihres Untergangs und* des damit verbundenen Erlöschens ihrer Verbindlichkeiten könnten wegen der Abhängigkeit der Bürgschaft von einer Hauptforderung durch die Anwendung des Territorialitätsgrund-satzes nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls muß den privatrechtliehen Folgen, die sich für die Bürgschaftsschuld der Beklagten zu 1 aus der Enteignung der Hauptforderung der Klägerin ergeben, hier mit der Anwendung des Art« 30 EGBGB begegnet werden. Es ist mit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsund Sozialordnung nicht vereinbar, daß eine Enteignung ohne gesetzliche Grundlage und ohne die Zahlung einer Entschädigung vorgenannten wird (BGH BB 1956, 383? denn hier liegt eine hinreichend enge Inlandsbeziehung des von der Enteignungsmaßnahme betroffenen Rechtsverhältnisses auch im Sinne von Raiser schon darin, daß die mit der ent-eigneten Hauptforderung durch den Abhängigkeitsgrundsatz in ihrem rechtlichen Schicksal verknüpfte Bürgschaftsschuld in der Bundesrepublik belegen ist, Die im TYiderspruch zu der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsordnung stehende entschädigungslose Enteignung der Hauptforderung der Klägerin kann daher im Hinblick auf Art, 30 EGBGB nicht anerkennt werden. Gemäß Art. 30 23GBG3 haben daher die Wirkungen der sowjetzonalen Enteignungsmaßnahmen jedenfalls hinsichtlich der Bürgschaftsschuld als nicht eingetreten zu gelten, Bas hat zur Folge, daß die Ansprüche der Klägerin aus der Bürgschaftsurkunde vom '5. schuld als nicht enteignet gilt, stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene und bejahte Frage, ob die Enteignung der Hauptforderung und der rechtliche Untergang der HauptSchuldnerin nach dem Abhängigkeitsgrundsatz zu dem Erlöschen der Bürgschaftsschuld geführt haben könnten, nicht. Eines Eingehens auf das umstrittene Problem, ob bei der liquidationslosen Vernichtung einer juristischen Person durch eine sowjetzonale Maßnahme und dem dadurch bedingten Untergang der HauptSchuldnerin gemäß dem Abhängigkeitsgrundsatz auch die Bürgschaftsschuld erlischt oder ob der mit der Bürgschaft verfolgte Sicherungszweck deren Bestehenbleiben erfordert, bedarf es daher nicht. 3} Soweit die Beklagten in ihrer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung vom 15» Juli 1942 eine gegen § 242 BGB verstoßende Unbilligkeit erblicken möchten, weil die Beklagte zu i ihren Rückgriffsanspruch gegen die Hauptschuld-nerin wegen deren Enteignung eingebüßt habe, wird außer acht gelassen, daß diese Beklagte für die Veräußerung ihres Geschäftsanteils ein Entgelt erhalten hat. 1) Hinsichtlich der Beklagten zu 1, 2h und 2c erweist sich die Klage auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nach § 765 BGB in Verbindung mit § 12S HGB schon jetzt als begründet. Auf die Rechtsmittel der Klägerin ist daher das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 12. 2) Hinsichtlich des Beklagten zu 2a, der sich als Sowjetzonenflüchtling bezeichnet, wird das Berufungsgericht zv prüfen haben, ob auf ihn die Bestimmungen des § 88 BVFG anwendbar sind.
Nachschlagewerkg ja Amtliche Sammlung« ja BGB §§ 165i 766$ BGBGB Art. 50, Art. 7 ff .(Internationales Privatrecht), (Enteignung) Kommt die Sozialisierung des Vermögens einer in der Sowjetzone ansässigen Haupt Schuldnerin (juristische Person) einer entschädigungslosen Enteignung der gegen sie bestehenden Forderungen gleich, so kann sich ein in der Bundesrepublik wohnhafter Bürge gegenüber dem ebenfalls dort ansässigen Gläubiger regelmäßig nicht auf das Erlöschen der Bürgschaftsschuld im Hinblick auf den Abhängigkeitsgrundsatz berufen. Gemäß Art. 30 EGBGB haben die Wirkungen der Enteignungsmaßnahmen jedenfalls hinsichtlich der Bürgschafts-Schuld als nicht eingetreten zu gelten. BGH, Urt. vom 12. November 1959 - VII Zfi 165/58 - Kammergericht VXI ZR 165/58 Verkündet am 12. November 1959 Jodas, Justizangestellter als urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Aktiengesellschaft stand, die Kaufleute Br0 Helmut BüflP, ebenda. ______________)ank in BPHP-Ch^- rbraße Wl, vertreten durch ihren Vor-Iiothar SHBI) Br. Karl KflV und Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1) 2) die offene Handelsgesellschaft Hinrich deren Gesellschafter _____ a) den Kaufmann Hinrich BepBP in Kudpstraße tO den Kaufmann Hans-Jürgen Bi c) Frau Marga Br in Bl beide in traße P, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br« hat der tu «. Sivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Oktober 1959 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br» Heimann-Trosien, Br. Winkelraann und Erbel für Recht erkannt: I. Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Juli 1958 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 5» Februar 1958 teilweise geändert und neu gefaßt: 1) Bas Tersäumnisurteil vom 12. Oktober 1957 wird, soweit es sich gegen die Beklagten zu 1, 2b und 2c richtet, mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß die Beklagten zu 1, 2b und 2c, und zwar die Beklagten zu 2b und 2c als Gesamtschuldner, verurteilt werden, an die Klägerin 9*500 Z3£ nebst 5 $> Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen. 2) Die Beklagten zu 1, 2D und 2c haben drei Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, ferner ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. IIc Hinsichtlich des Beklagten zu 2a* wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Hechtsstreits, über-die noch nicht entschieden worden ist, an däs Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die früher im Ostsektor Berlins ansässige Klägerin hatte der Kühl- und Gefrierhaus VflBMGmbH in bei WrdBt je'fcz‘t sowjetische Besatzungszone, in Deutschland (SBZ), im Jahre 1942 ein Darlehen von 150.000 HM gewährt. Bür die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus diesem Darlehen hatten Gesellschafter der Wtai» darunter die Beklagte zu 1, die damals ebenfalls ihren Sitz im jetzigen Ostsektor Berlins hatte, und die Afrikanische Frucht- Compagnie Aktiengesellschaft in Hamburg in einer schriftlichen Erklärung vom 15, Juli 1942 "als Selbstschuldner die Bürgschaft” über? nommen, und zwar die Beklagte zu 1 zu 2/3, die Afrikanische Frucht-Compagnie zu 1/3 der ursprünglichen Darlehensschuld, Die Bürgschaftserklärung enthält ferner folgende Sätze? "Alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche Sie (Klägerin) in Ansehung ihrer Darlehensforderung oder einer für diese Forderung bestehenden oder erst später geleisteten Sicherheit für nützlich erachten, werde ich (Beklagte zu 1) gelten lassen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn Sie Stundung gewähren oder Mitbürgen aus der Haft entlassen sollten. Sie dürfen die Bürgschaftsforderung auch dann in voller Höhe geltend machen, wenn ein Vergleich, welcher Art er auch sein möge, einen teilweisen Erlaß der Forderung gegen den Hauptschuldnei- enthalten sollte. Ein Wechsel in der Person des Hauptschuldners oder eine Änderung Jseiner Rechtsform berühren die Bürgschaft nicht." Mach Beendigung des Krieges verlegten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 ihren Sitz vom Ostsektor in die WestSektoren Berlins. Im Juni 1948 traten die Gesellschafter der ihre Geschäftsanteile im Nennbeträge von 550.000 3M in notarieller Form an die damalige "Hauptverwaltung der volkseigenen Betriebe Brandenburg" in Potsdaun ab. Der Kaufpreis,’ der oC % des Nominalwerts der Geschäfts- anteile betragen sollte, wurde kurz vor der Währungsumst eli^-mit 330.Ö00 RM an die Gesellschafter ausgezahlt. Das Aktiv- * vermögen der Schuldnerin, deren Betriebsanlagen im Kriege erheblich beschädigt worden waren, wurde in sog. Volkseigentum überführt. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister und als Eigentümerin des Betriebsgrundstüeks im Grundbuch gelöscht. Außerhalb der SBZ besaß sie kein Vermögen. Die Klägerin will die bei Kriegsende noch in Höhe von 142.500 MI bestehen gebliebene Darlehensschuld im Verhältnis 10 s 1 auf 14.250 DM der Bank deutscher Länder umgestellt wissen. Auf ihr-Verlangen zahlte die Afrikanische Frucht-Compagnie an sie zu dem Ausgleich der Verpflichtung aus der Bürgschaft der Darlehensforderung, nämlich 4.750 DH« Den Restbetrag von 9.500 DM nebst 5 Zinsen seit dem 1» Janvaj 1953 hat die Klägerin auf Grund der Erklärung vom 15, Juli 1942 gegen die Beklagte zu 1 und gegen die Beklagten zu 2a - c,| deren Gesellschafter, als Gesamtschuldner geltend gemacht. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben eingewandt, die Klageforderung bestehe nicht mehr« Die Hauptschuldnerin und damit die Darlehensschuld seien durch die Maßnahmen der Sowjet zonalen Machthaber untergegangen. Auch das bei Kriegsende vorhanden gewesene Vermögen der Klägerin, darunter die hier streitige Forderung, sei enteignet worden. Der Beklagte zu 2a hat sich ferner darauf berufen, daß er als SowjetZonenflüchtling nach Maßgabe des Bundesvertriebenengesetzes von etwaige« Schulden befreit worden sei. Landgericht und Kaamergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Ic Das Kammergericht erblickt in der Erklärung der Beklagten zu 1) vom 15« Juli 1942 eine Bürgschaft, Es verkennt zwar nicht, daß die in der Urkunde übernommene Verpflichtung über den gesetzlichen Umfang der selbstschuldnerischen Bürgschaft hinausgeht und deshalb Züge eines Garantievertrages aufweist. Dennoch meint es, die Beklagte zu 1 habe für einen aus der Kreditgewährung entstehenden Verlust nicht unter allen denkbaren Umständen einstehen 'sollen$ vielmehr gehe ihre Verpflichtung nach Zweck und Inhalt der Burgschaftsurkunde nicht weiter, als dies in den darin genannten Ausnahmefällen vorgesehen sei. Das ergebe sich aus der Passung der Erklärung, Dafür spreche auch die Tatsache, daß die an dem Vertrage Beteiligten Vollkaufleute seien, die nicht ohne Absicht den Ausdrück "Bürgschaft als selbstSchuldner" gewählt hätten. Diese Auslegung läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, 1) Bei der Verpflichtung der Beklagten zu 1 vom 15« Juli 1942 handelt es sich um eine Individualerklärung atypischen Inhalts, deren Auslegung im Eevisionsrechtszug nur daraufhin nachprüfbar ist, ob sie denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, ob sie allgemeinen Auslegungsregeln nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt. Allerdings finden sich die über den gesetzlichen Umfang der Bürgschaft hinausgehenden Erklärungen zu dem Teil auch in Vereinbarungen, die dem Senat bei anderer Gelegenheit zur Kenntnis gelangt sind (vgl. BGHZ 26, 142, 147, 149), Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme einzelner formularmäßiger Wendungen reicht aber bei einer im übrigen den Bedürfnissen des Einzelfalls angepaßten Vereinbarung nicht aus, um einen der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterlie- genden Formularvertrag mit typischem Inhalt anzunehmenc Denn die Auslegung könnte hier nicht ohne Berücksichtigung der Ge-samtabredenv in die einzelne formularmäßige Teilvereinbarun-gen eingearbeitet v/orden sind, und losgelöst von den darin enthalt eilen individuellen Erklärungen vorgenommen werden, 2) Die demnach nur beschränkt nachprüfbare Auslegung der Verpflichtungserklärung vom 15« Juli 1942 durch das Berufungsgericht enthält keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin. a) Bas Berufungsgericht ist sich des rechtlichen Unterschieds zwischen der Bürgschaft und dem Garantievertrag, wie seine Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, bewußt gewesen. Der Garant will, anders als der Bürge, selbständig und unabhängig vom Bestehen einer Hauptschuld gerade für alle nicht typischen Zufälle einstehen (BGH DM Nr. 1 zu § 765 BGB). Andererseits entfällt die Beclrcs-natur der Bürgschaft nicht schon dadurch, daß der Grundsatz der dauernden Abhängigkeit dieser Verbindlichkeit ven der Hauptschuld nach dem Willen der Vertragschließenden in einzel: nen Beziehungen durchbrochen worden ist (BGH DM Nr. 2 zu § 767 Abs. 1 BGB). Diese Hechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht beachtet, wenn es die in der Erklärung vom 15- Juli 1942 vorgesehenen Ausnahmefälle, bei deren Eintritt die Beklagte zu 1 auch unabhängig vom rechtlichen Bestand der Hauptschuld verpflichtet sein wollte, zugleich als Grenze einer nur auf diese Fälle erweiterten Bürgschaftsverpflion- tung angesehen hat. #• b) Eine solche Auslegung ist auch tatrichterlich möglich. Das Berufungsgericht brauchte der Verpflichtungserklärung angesichts des von den Vertragsbeteiligten selbst gewählten Ausdrucks "Bürgschaft als SelbstSchuldner” nicht zu entnehmen, daß die Beklagte zu 1 über die einzelnen Ausnahmefälle hinaus für jeden denkbaren untypischen Zufall einstehen wollteo Vielmehr deutet die Aufzählung einzelner Auenahme-fäile, wie das Berufungsgericht für seine Auslegung noch hätte anführen Können, gerade darauf hin, daß eine Garantieverpflichtung für jeden denkbaren Pall des HiehtbeStehens der Hauptschuld nicht begründet werden sollte. II. Von diesem Standpunkt aus verneint das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 aus der Verpflichtung vom 15« Juli 1942. Aus der Überführung des gesamten Aktivvermögens der HauptSchuldnerin in sog. Volkseigentum und deren späteren Böschung im Handelsregister folgert es, daß diese zu bestehen aufgehört habe. Die rechtliche Vernichtung der HauptSchuldnerin habe außerdem zu einer Enteignung der Darlehensforderung - der Hauptforderung - der Klägerin geführt. Damit sei nicht nur die Dai’lehens-y sondern auch die Bürgschaftsschuld zu dem Erlöschen gebracht worden; denn diese könne nicht ohne die Hauptforderung bestehen. Diese Ausführungen begegnen, wie der Revision zuzugeben ist, rechtlichen Bedenken. 1) Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Umstände bei dem Erwerb der Geschäftsanteile und der Überführung des Vermögens der GmbH in Staats- eigentum rechtlich so zu deuten versucht, als handele es sieh im wesentlichen um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb des Vermögens der Gesellschaft und als seien diese und deren Verbindlichkeiten ungeachtet der in der SBZ getroffenen Maßnahmen bestehen geblieben. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung der Geschäftsanteile und der daran anschließende Übergang des GmbH-Vermögens in das Eigentum des Staates lassen auch nicht den Schluß zu, es sei hier lediglich ein Wechsel in der Person des HauptSchuldners oder eine Änderung seiner Rechtsform im Sinne der Bürgschaftserklärung vom 15- Juli 1942 eingetreten, so daß die Bürgechaftsverpflichtung weiter gelte. — 8 — a) Es ist zwar richtig., daß die Geschäftsanteile der Haupt*. Schuldnerin rechtsgeschäftlich auf die frühere "Hauptverwaltung volkseigener Betriebe" übertragen worden sind- Es hieße jedoch die Bedeutung und den Zweck der Sowjetzonalen Maßnahmen verkennen, wollte man aus ihnen sowie aus der Übernahme des Gesellschaftsvermögens zur Verwaltung durch die "Vereinigung volkseigener Betriebe Hahrungs- und Genußmittel Land Brandenburg" gemäß dem Peststellungsbescheid Nr, 100 vom 26. April 1949 folgern, daß sich hierbei lediglich ein Rechtsübergang im rechtsstaatlichen Sinne vollzogen habe-Wie die Revision dem pests.tellungsbescheid zutreffend entnimmt, war das GmbH-Vermögen bereits vor seiner Unterstellung unter die Verwaltung der "Vereinigung volkseigener Betriebe" in das Eigentum des Staates übergegangen• Der Bescheid setzt den Zeitpunkt der Übertragung rückwirkend auf den 1. Juli 1948 fest. Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung des Vermögens an das Land Brandenburg hat offensichtlich nicht stattgefunden« Auch durch den Peststellungsbescheid wird diese Übertragung nicht vorgenommen. Der VermögensÜbergang wird darin bereits vorausgesetzt. Ein Organ der GmbH, das die Übertragung hätte vornehmen können, war nach der Veräußerung der Geschäftsanteile nicht vorhanden, ist auch in der Polge-zeit nicht bestellt worden. Ebensowenig hat die Erwerberin der Anteile, die "Hauptvereinigung volkseigener Betriebe", einen irgendwie erkennbaren Übertragungsakt vorgenommen. Hiernach bleibt nur der nach der Sachlage und' den damaligen Ereignissen in der SBZ allein berechtigte Schluß, daß das Gesellschaftsvermögen infolge eines rechtsstaatlichen Anschauungen fremden Vorgangs oder in Vollziehung des Befehls Er. 76 der SEAL T?om 23. April 1948 durch eine Verwaltungsmaßnahme der sowjetzonalen Machthaber aus Privateigentum in sog. Volkseigentum umgewandelt worden ist. Dieser Vorgang vollsog sich nach den Anschauungen der dortigen Stellen automatisch mit der Besitzergreifung des Betriebes durch die dafö eingerichteten öffentlichen Anstalten und sah eine Entschädigung der davon betroffenen ßechtsBnhaber oder ihrer Gläubiger nur insoweit -vor, als dies ausdrücklich bestimmt wurde (vgl, auch § 3 der Richtlinien Nr. 3 zur Ausf. des SMAD-Befehls Nr. 64/48 - ZVO Bl. 1948, 449 -). Im vorliegenden Palle besagt der Peststellungsbescheid Nr* 100 hierüber abgesehen von einer für die Klägerin bestellten Grundschuld, die zu löschen war, nichts. Somit unterliegt es keinem Zweifel, daß die Umwandlung von Privatvermögen in Staatseigentum nach dem Willen der sowjetzonalen Machthaber eine aus politischen und wirtschaftspolitischen Gründen vorgenommene, staatlich gelenkte und durchgeföhrte Maßnahme darstellt. Es besteht daher keine Möglichkeit, diesen Vorgang auf Grund rechtsstaatlicher Betrachtung wie eine rechtsgeschäftliche Veräußerung des betroffenen Privatvermögens anzusehen. Es handelt sich vielmehr um einen innerhalb der SBZ vollzogenen Akt, dessen faktische Wirkungen, soweit sie über die Grenzen der dortigen Machtsphäre nicht hinausgehen, hingenommen werden müssen. Eine solche auf die wirtschaftliche Vernichtung von Rechtspersonen des Privatrechts abzielende Maßnahme schließt die Annahme des Weiterbestehens der betroffenen Gesellschaft ungeachtet ihrer Löschung im Handelsregister und der von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, aus. Es kann daher der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, daß die Bürgschaftsverbindlichkeit der Beklagten zu 1 schon deshalb bestehen geblieben sei, weil auch die Hauptschuld von den sowjetzonalen Maßnahmen nicht betroffen worden sei» Ein Portbestand der HauptSchuldnerin hätte allerdings dann angenommen werden können, wenn diese außerhalb der SBZ Vermögen gehabt hätte ;BGHZ 13, 106, 108; 17, 209, 212; 20, 4, 12); das ist jedoch unstreitig nicht der Pall. 10 - b) In der Überführung des GmbH-Vermögens in sog. Volkseig^,. tum liegt auch kein Wechsel in der Person des Haupt schul dnerg oder eine Änderung seiner Rechtsform, die nach dem leisten Satz der Verpflichtungserklärung vom 15» Juli 1942 die Klägerin weiterhin zur Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 berechtigen würden. Wie die Erklärung in ihrem Zusammenhänge erkenn^ läßt, haben die Beteiligten bei dieser Bestimmung privatreoht-liche Änderungen und Gestaltungsformen im Auge gehabt. Die Möglichkeit wirtschaftspolitischer Umwälzungen, wie sie in der Sowjetzone eingetreten sind, sowie ihre Auswirkungen auf den Rechtsbestand der Vi^A GmbH und deren Vermögen haben sie nicht in Betracht gezogen und daher auch nicht ausdrücklich geregelt. 2) Aus dem Untergang der HauptSchuldnerin als Rechtsperson kann aber unter den hier gegebenen Umständen noch nicht gefolgert werden, daß auch die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 1 erloschen ist. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Vernichtung einer juristischen Person deren Schulden zu dem Erlöschen bringe und daß vermöge des Abhängigkeitsgrundsatzes dadurch auch die Bürgen frei würden (vgl. RGZ 148, 65; 153* 338$ ebenso Beitzke UJW 1952, 841'). Allerdings verkennt es nicht, daß in der liquidationslosen Vernichtung der Hauptschuldnerin hier zugleich eine entschädigungslose Enteignung .der Hauptforderung liegt. Mit Recht knüpft es daran die Prüfung, ob die Gerichte der Bundesrepublik eine solche Enteignung hinnehraen müssen, soweit diese den Bestand der Bürgschaftsschuld berühr! Es kommt zu dem Ergebnis, der Enteignung der Hauptforderung könne in Ansehung der Bürgschaftsschuld weder unter dem Gesichtspunkt des Territorialitätsgrundsatzes noch im Hinblick auf Art. 50 EGBGB die Anerkennung versagt werden. Dem kann nicht in jeder Beziehung gefolgt werden. T 11 a) Zutreffend ist da3 Berufungsgericht zunächst der Auffs.*-sung, daß die liquidationslose Vernichtung der Hauptschuldn* rin zu einer entschädigungslosen Enteignung der Hauptforderung der Klägerin geführt hat. Die Klägerin hat durch den Eingriff sowjetzonaler Stellen endgültig die Schuldnerin ihrer Darlehensforderung verloren, ohne daß an deren stelle ein neuer Schuldner getreten oder die Gläubigerin für den Verlust der Forderung entschädigt worden ist. Dabei ist gleichgültig, cfc eine Enteignung der Darlehensforderung als ein weiteres Mittel zur Umwälzung und Umwertung der überkommenen Wirtschafts-und Gesellschaftsstruktur von vornherein beabsichtigt war oder sich nur als notwendige und vielleicht erwünschte He--benfolge der Sczialisierungsmaßnahme eingestellt hat. Ausschlaggebend ist, daß sich die Überführung des Aktivvermögens der HauptSchuldnerin in Staatseigentum in bewußter Abkehr von den Grundsätzen einer rechtsgeschäftlichen Ver-mögensübernahme und damit unter Ausschaltung der sich aus §419 BGB ergebenden Rechtsfolgen vollzogen hat. Die rechtliche Existenz der HauptSchuldnerin ist dem Ziel geopfert worden, in der Hand des Staates lasten- und schuldenfreies Eigentum zu begründen. Das konnte nur auf Kosten der bisherigen Gesellschaftsgläubiger -und damit auch der Klägerin -geschehen. Bin solches Vorgehen läuft in der Tat auf eine entschädigungslose Enteignung der Darlehensforderang der Klägerin hinaus, ohne daß es insoweit noch auf die zeitlich nachfolgende Enteignung des Ostvermögens der Klägerin durch die Verordnung des Magistrats von Gxoß-Berlin (Ost) vom 10. Mai 1949 - V0B1 Berlin (Ost) I, 112 - ankommt. b) Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen des internationalen und des interzonalen Rechts, daß staatliche Eingriffe wie Enteignungen in ihrer Wirkung auf das Gebiet des Staates beschränkt sind, von dem die Enteignungsmaßnahme getroffen worden ist (06HZ 1, 386, 390} 4, 51« 56; BGHZ £, 218 222; 9, 34» 38; 12, 79, 84? 13, 106, 108; 1?, ?4; 78; 20, 4, 23» 333; 25, 127; vgl« auch Ficicer, Grundfragen des deutschen interlokalen Rechts in Beitr. z. ausl«, u. internat. Privat-recht, 1952 s»’?3)- Hieraus ist verschiedentlich die Folgerung hergeleitet worden, daß eine in der $BZ vorgenommene Enteignung der Hauptforderung die Haftung des in der Bundesrepublik wohnhaften' Bürgen gegenüber dem ebenfalls hier ansässigen Gläubiger nicht berühre (OLG Hamburg NJW 1953, 1633 Nr. 9? Soergel-Kegel BGB 8. Aufl. Vorbem. VI 1c dd und ff ccc aE zu Art. 7 EGBGB; vgl, auch Brobnig, Extraterritoriale Reflexwirkungen ostzonaler Enteignungen, ZAuslR 1953, 659 ff, 680). Gegen diese Auffassung könnte - mit dem Berufungsgericht -eingewandt werden, da die HauptSchuldnerin ihren Sitz in der SBZ habe, bestimmten sich ihre rechtliche Existenz wie auch der Bestand ihrer Verbindlichkeiten nach den dortigen Gesetzen und die rein tatbestandlichen Folgen ihres Untergangs und* des damit verbundenen Erlöschens ihrer Verbindlichkeiten könnten wegen der Abhängigkeit der Bürgschaft von einer Hauptforderung durch die Anwendung des Territorialitätsgrund-satzes nicht ausgeschlossen werden. Indessen kann es auf sich beruhen, ob diese Bedenken durchgreifen. Jedenfalls muß den privatrechtliehen Folgen, die sich für die Bürgschaftsschuld der Beklagten zu 1 aus der Enteignung der Hauptforderung der Klägerin ergeben, hier mit der Anwendung des Art« 30 EGBGB begegnet werden. Die entschädigungslose Enteignung der Hauptforderung der Klägerin steht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie sie mit Bezug auf die Unantastbarkeit des Privateigentums in Art. 155 Weim. RVerf. und Art, 14 GG niedergelegt sind, in schroffem Widerspruch. Es ist mit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsund Sozialordnung nicht vereinbar, daß eine Enteignung ohne gesetzliche Grundlage und ohne die Zahlung einer Entschädigung vorgenannten wird (BGH BB 1956, 383? Raiser SJZ 1950, 279? Raape IRR 4« Aufl. S, 624? Ennecce-rus-Nipperdey Allgem, Teil 15» Aufl» § 70 III 3 So 424) ^ Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint jedoch unter Berufung auf Raiser aaO, die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB finde ihre Grenze an der "normativen Kraft des Faktischen". Es gehe nicht an, eine vorerst unkorrigierbare Tatsachenlage durch den Maß stab der hier geltenden Rechtsordnung rein theoretisch als nicht eingetreten zu betrachten - Ob dieser Auffassung für den Fall zuzustimmen wäre, daß ein innerhalb der MachtSphäre der sowjetischen Besatzungszone enteigneter Gegenstand nachträglich in die Bundesrepublik verbracht worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Sie trifft jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu? denn hier liegt eine hinreichend enge Inlandsbeziehung des von der Enteignungsmaßnahme betroffenen Rechtsverhältnisses auch im Sinne von Raiser schon darin, daß die mit der ent-eigneten Hauptforderung durch den Abhängigkeitsgrundsatz in ihrem rechtlichen Schicksal verknüpfte Bürgschaftsschuld in der Bundesrepublik belegen ist, Die im TYiderspruch zu der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsordnung stehende entschädigungslose Enteignung der Hauptforderung der Klägerin kann daher im Hinblick auf Art, 30 EGBGB nicht anerkennt werden. Denn sie würde dazu führen, daß die Klägerin im Ergebnis auch ihrer 3Ürgschafusforderung beraubt werden würde, ohne daß sie für diesen Rechtsverlust sine Entschädigung erhielte. Gemäß Art. 30 23GBG3 haben daher die Wirkungen der sowjetzonalen Enteignungsmaßnahmen jedenfalls hinsichtlich der Bürgschaftsschuld als nicht eingetreten zu gelten, Bas hat zur Folge, daß die Ansprüche der Klägerin aus der Bürgschaftsurkunde vom '5. Juli 1942 ungeachtet der gegen die HauptSchuldnerin durchgeführten Sozialisierungsmaßnahme bestehen geblieben sind 'wie hier Raape aaO S. 638* OLG Hamburg SJW '«953, '633! • c) Da die Hauptforderung mithin in Ansehung der Bürgschaft,*..! schuld als nicht enteignet gilt, stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene und bejahte Frage, ob die Enteignung der Hauptforderung und der rechtliche Untergang der HauptSchuldnerin nach dem Abhängigkeitsgrundsatz zu dem Erlöschen der Bürgschaftsschuld geführt haben könnten, nicht. Eines Eingehens auf das umstrittene Problem, ob bei der liquidationslosen Vernichtung einer juristischen Person durch eine sowjetzonale Maßnahme und dem dadurch bedingten Untergang der HauptSchuldnerin gemäß dem Abhängigkeitsgrundsatz auch die Bürgschaftsschuld erlischt oder ob der mit der Bürgschaft verfolgte Sicherungszweck deren Bestehenbleiben erfordert, bedarf es daher nicht. 3} Soweit die Beklagten in ihrer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung vom 15» Juli 1942 eine gegen § 242 BGB verstoßende Unbilligkeit erblicken möchten, weil die Beklagte zu i ihren Rückgriffsanspruch gegen die Hauptschuld-nerin wegen deren Enteignung eingebüßt habe, wird außer acht gelassen, daß diese Beklagte für die Veräußerung ihres Geschäftsanteils ein Entgelt erhalten hat. Daß dieses unangemessen gewesen sei, haben die Beklagten nicht vorgetragen; Eine vollständige Freistellung von ihrer Bürgennaftung evs Billigkeitsgründen muß deshalb als ausgeschlossen gelten. Ob ihr Vorbringen zu einer Einschränkung ihrer leistungspflicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 242 BGB führen könnte, hat für diesen Rechtsstreit im übrigen außer Betracht zu hleihen. Denn die hierfür maßgebenden Grundsätze sowie etwaige sonstige Billigkeitserwägungen werden von $ 1 des Yertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (BGBl I 198) erfaßt. Dieses Gesetz bietet den Beklagten notfalls genügende Möglichkeiten, im Wege der Vertragshii-fe eine Stundung oder Herabsetzung der XIageforderur.g zu erwirken. Daneben ist für einen allgemein auf § 242 BGB gestützten Rechtsbehelf in diesem Verfahren kein Raum (BGSZ 8, 344, 348; ebenso BGHS 2, \KC, "5? zu § 2' UmstG;. Ill- Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. 1) Hinsichtlich der Beklagten zu 1, 2h und 2c erweist sich die Klage auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nach § 765 BGB in Verbindung mit § 12S HGB schon jetzt als begründet. Auf die Rechtsmittel der Klägerin ist daher das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 12. Oktober 1957 gegen diese Beklagten wiederherzustellen (§ 343 ZPO). Die Urteilsforrael ist jedoch dahin richtig zu stellen, daß die Beklagten zu 2 b und 2 c nicht mit der Beklagten zu 1, sondern nur im Verhältnis zueinander als Gesamtschuldner zu verurteilen sind. Denn durch die Haftung der Beklagten zu 2b und 2c für die Schulden der Beklagten zu 1 werden nicht zwei verschiedene Verbindlichkeiten begründet, sondern es besteht nur eine einheitliche Verpflichtung der offenen Handelsgesellschaft, für die zwei verschiedene Vermögens-massen, nämlich das Sondervermögen der Gesellschaft und das Privatvermögen der Gesellschafter, haften. Ein Gesamtschuld-verhältnis liegt daher nur zwischen den Gesellschaftern vor, nicht zwischen ihnen und der Gesellschaft (BGHZ 5, 35, 37). 2) Hinsichtlich des Beklagten zu 2a, der sich als Sowjetzonenflüchtling bezeichnet, wird das Berufungsgericht zv prüfen haben, ob auf ihn die Bestimmungen des § 88 BVFG anwendbar sind. Zwecks Hachholung dieser Prüfung ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und EntScheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird erforderlichenfalls auf eine Ergänzung der Angaben des Beklagten zu 2 a über seine Flüchtlingseigenschaft hinzuwirken haben. Ferner wird es über den (Teil der Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben, über den noch nicht entschieden worden ist. -16- 3) Soweit der Senat endgültig zu dem Nachteil der Beklagten zu 1? 2h und 2c erkannt hat, beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 91, 92 ZPO. Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Br. Winkelmann Erbe]