Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Hubert Meyer für Recht erkannt* März 1955 hatte sie sich von der Firma Ku^l noch eine Forderung gegen den Finanzfiskus (Finanzneubauamt in Münster) abtreten lassen. Wegen der schlechten finanziellen Lage der Firma Ku^plud der Kläger deren Inhaber sowie die der Beklagten und Vertreter dreier weiterer Gläubigerfirmen zu einer Besprechung vom 31« Mai 1955, in der er den Gläubigern er-öffnete, daß der Zusammenbruch der Firma Ku^^nur aufgehalten werden könne, wenn ihr sofort etwa 12.000.— DM zur Verfügung gestellt würden. V» Herr Br, llMmverpflichtet sich, aus dem Geldeingang vom Finanzneubauamt (Eupener Straße)einen Betrag von 9.000,— BM für die Firma KflH^als Gegenwert zu reservieren und darüber nicht zu verfügen... der Firma KuflBgegen das Finanzneubauamt wegen des Darlehens von 9-000,— DH befriedigt werden würde, zu dessen Hingabe sie durch diese Zusicherung bewogen werden sollte und dann auch bewogen worden sei* Da er dieser Verpflichtung nicht naehgekommen sei, habe er ihr einen Schaden von 9-000.— DM zugefügt. Bntscheidun^sgründes Io Die Revision hat sich in erster Linie gegen die Auslegung gewandt, die das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 31 * Mai 1955 gegeben hat, und hierzu eine Reihe von Verfahrensrügen erhoben. 1.) Das Berufungsgericht hat den Kläger zu dem Scha^-densersatz verurteilt, weil er nicht dafür gesorgt hat, daß die vom Pinanzneubauamt am 29* Juni 1955 an die Firma ICuJ^gezahlten 8,000.— DM an die Beklagte v/eitergeleitet wurden, Ku^^hat mit dem Oelde Löhne und andere dringende Schulden bezahlt. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß, hätte Kt^^dies nicht getan, schon damals und nicht erst im Herbst 1955 der Konkurs über das Vermögen seiner Firma eröffnet worden wäre. Sollte die Beklagte in der Zwischenzeit Zahlungen auf ihre Ende Juni 1955 bestehenden Forderungen erhalten haben, so bleibt zu prüfen, ob das pflichtwidrige Verhalten des Klägers der Beklagten insofern nicht auch Vorteile gebracht hat, ihr Schaden demnach geringer ist als bisher angenommen, 2«) Des weiteren hat sich der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß er am 31 • Mai 1955 die Hohe des vom Finanz-neubauamt erwarteten Betrages auf 9*000.— DM statt auf 8.000.— Die Beklagte hatte selbst vorgebracht, der Konkurs über das Vermögen der Firma Ku^p wäre unvermeidlich gewesen und sofort nach dem 51 * Mai 1955 beantragt worden, wenn sie, die Beklagte, ihr nicht Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Beklagte ohne die unrichtige Erklärung des Klägers über die Höhe des vom Finanzneubauamt angewiesenen Betrages das Pariehen nicht in Höhe von 9o000or*-jBLI gegeben.Hiernach muß das Revisionsgericht annehmen, daß der Konkurs Anfang Juni 1955 eröffnet worden wäre, wenn der Kläger die Höhe des Anv/eisungsbetra-ges richtig, nämlich mit 8.000.— DM,angegeben hätte* In diesem Falle hätte die Beklagte auf ihre gesamten Forderungen gegen die Firma Kube nur die Konkursdividende erhalten, die sich nach dem damaligen Stand des Firmenvermögens ergeben hätte* Auch hier ergibt sich deshalb die Notwendigkeit, zu prüfen, ob der Schaden dadurch gemindert ist, daß die Beklagte nach dem 31. Mai 1955 auf ihre Forderung gegen die Firma KüflpBeträge erhalten hat, ehe es dann im Herbst 1955 zu dem Konkurs kam. Mai 1955 und dem bisher nicht festgestellten fag der Konkurseröffnung im Herbst 1955 Zahlungen auf ihre Forderungen gegen die Firma KuJI^rhalten hat, liegt nt.ch dem lartei-vorbringen nahe. Penn der Kläger hatte behauptet und unter Beweis gestellt, die Firma Kuflphabe am 31* Mai 1955 Wechselverpflichtungen in Höhe von 50 bis 60.000.— Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß sie im Konkurs der Firma Ku^^45.004,26 DM angemeldet habe# Sie hat weiter vorgebracht, daß ihre Forderungen gegen die Firma Kufll die im Konkurs nicht hätten befriedigt werden können, sich auf noch 37.059?17 DM beliefen« Diese Angaben können - jedenfalls nach dem bisher festgestellten Sachverhalt - nur so erklärt \7erden, daß die Beklagte (neben den 5.705,09 DM, die sie noch während des Konkursverfahrens vom Finanzneubauamt erhalten hat) 2.240.— DM
VII ZB 165/57 Verkündet 2333 033 am 24* April 1958 Woitscheck. Justizobersekretär als Urkundsbeanitor der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dipl.-Kaufmanns un Dr. Robert Hj n Betriebswires 3DV traße Klägers, Widerbekaagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevoilmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Gebr. KflB, Sperrholz- und Türenfabrik in (Westf.), vertreten durch ihre Gesellschafter und Paul Jose Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevoilmächtigters Rechtsanwalt Prof.JDr hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Hubert Meyer für Recht erkannt* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Eamm/Westf. vom 3. Juli 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen ''' * Tatbestands * Der Kläger, der Diplomkaufmann und beratender Betriebswirt ist, beriet die Firma Herbert Ku^& Co, offene Handelsgesellschaft (im folgenden kurz die Firma Ku^ genannt)* Da diese Anfang 1955 zahlungsunfähig v/ar, ließ sich die Beklagte, einer ihrer Hauptgläubiger, schon damals den größten Teil ihrer Außenstände abtreten« Sie beauftragte den Kläger, die treuhänderische Verwaltung der Eingänge aus diesen Außenständen zu übernehmen, hierfür ein Treuhandkonto anzulegen und monatlich Hechnung zu legen. Die hierüber getroffene Abrede bestätigte die Beklagte dem Kläger durch ihren Brief vom 10. März 1955« Schon am 1. März 1955 hatte sie sich von der Firma Ku^l noch eine Forderung gegen den Finanzfiskus (Finanzneubauamt in Münster) abtreten lassen. Wegen der schlechten finanziellen Lage der Firma Ku^plud der Kläger deren Inhaber sowie die der Beklagten und Vertreter dreier weiterer Gläubigerfirmen zu einer Besprechung vom 31« Mai 1955, in der er den Gläubigern er-öffnete, daß der Zusammenbruch der Firma Ku^^nur aufgehalten werden könne, wenn ihr sofort etwa 12.000.— DM zur Verfügung gestellt würden. Die Inhaber der Beklagten erklärten sich schließlich bereit, der Firma Kt||^ein Darlehen von 9.000.— DM zu geben, nachdem der Kläger ihnen versichert hatte, das Finanzneubauamt werde die Forderung dieser Firma in nächster Zeit bezahlen. Der Kläger faßte den Inhalt der Besprechung in einer Hiederschrift zusammen, deren für den Rechtsstreit wesentlicher Inhalt lautet s # ,... o IV, Die Firma Gebrüder Kfllfc (Beklagte) stellt Herrn Br, Hfllp|^(Kläger) 9,000,— BM in bar oder Scheck bis zu dem 3. Juni 1955 zur Abdeckung dringlichster Verpflichtungen und zur Teileinlösung von Wechseln zur Verfügung. V» Herr Br, llMmverpflichtet sich, aus dem Geldeingang vom Finanzneubauamt (Eupener Straße)einen Betrag von 9.000,— BM für die Firma KflH^als Gegenwert zu reservieren und darüber nicht zu verfügen... tt Die Beklagte zahlte die 9*000.— BM in Teilbeträgen in der Zeit vom 4* bis 14* Juni 1955. Am 29« Juni 1955 zahlte das Finanzneubauamt der Firma Kufl^8.000.— BM. Entgegen der Abmachung vom 31« Mai 1955 wurde dieser Betrag nicht an die Beklagte weitcr-geleitet; der Firmeninhaber Herbert Kif^tilgte damit vielmehr andere Schulden der Firma, insbesondere Lohn-schulden. Iia Herbst 1955 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Ku^|erÖffnet. Die Beklagte erhielt dann später, nämlich am 13« Januar 1956 "auf Grund der Abtretung vom 1. März 1955” noch 5.705,09 BM vom Fi-nanzneubauamt (über den Konkursverwalter). Der Kläger macht mit der Klage die Vergütung für seine für die Beklagte übernommene und geleistete Tätigkeit mit 1.400.— BM nebst Zinsen geltend. Die Beklagte hat im Laufe des F.echtsstreits zugegeben, daß die Honorarforderung des Klägers an sich begründet sei; sie hat auch gegen deren Höhe keine Einwendungen erhoben. Sie hat aber mit einer Gegenforderung von 9.000.— BM aufgerech-net, die sie auf die Behauptung stützt, der Kläger habe sich bei der Besprechung am 31. Mai 1955 ihr gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sie aus der Forderung der Firma KuflBgegen das Finanzneubauamt wegen des Darlehens von 9-000,— DH befriedigt werden würde, zu dessen Hingabe sie durch diese Zusicherung bewogen werden sollte und dann auch bewogen worden sei* Da er dieser Verpflichtung nicht naehgekommen sei, habe er ihr einen Schaden von 9-000.— DM zugefügt. Den durch die Aufrechnung nicht getilgten Teil ihrer Schadensersatzforderung, also 7-600.— DM, hat die Beklagte im Wege der Wider- \ klage geltend gemacht. Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß seiner Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen werde. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidun^sgründes Io Die Revision hat sich in erster Linie gegen die Auslegung gewandt, die das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 31 * Mai 1955 gegeben hat, und hierzu eine Reihe von Verfahrensrügen erhoben. Diese sind nach Ansicht des Senats sämtlich unbegründet. Das braucht aber nicht nähe^ dargelegt zu werden, weil das Berufungsurteil auf die »'unter II 3 erörterten Rügen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. II» Durch die mit Schreiben der Beklagten vom 10* März 1955 bestätigte Abrede und durch das Abkommen 31. Mai 1955 sollte der Zusammenbruch der Pirna Kuf^trerhin-dert oder hingehalten und damit u»a. der Beklagten die Möglichkeit gegeben werden, für ihre Forderung noch Befriedigung zu erlangen. Soweit sich diese Erwartung erfüllt hat, könnte das für das Maß des der Beklagten entstandenen Schadens in verschiedener Richtung von Bedeutung sein, 1.) Das Berufungsgericht hat den Kläger zu dem Scha^-densersatz verurteilt, weil er nicht dafür gesorgt hat, daß die vom Pinanzneubauamt am 29* Juni 1955 an die Firma ICuJ^gezahlten 8,000.— DM an die Beklagte v/eitergeleitet wurden, Ku^^hat mit dem Oelde Löhne und andere dringende Schulden bezahlt. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß, hätte Kt^^dies nicht getan, schon damals und nicht erst im Herbst 1955 der Konkurs über das Vermögen seiner Firma eröffnet worden wäre. Sollte die Beklagte in der Zwischenzeit Zahlungen auf ihre Ende Juni 1955 bestehenden Forderungen erhalten haben, so bleibt zu prüfen, ob das pflichtwidrige Verhalten des Klägers der Beklagten insofern nicht auch Vorteile gebracht hat, ihr Schaden demnach geringer ist als bisher angenommen, 2«) Des weiteren hat sich der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß er am 31 • Mai 1955 die Hohe des vom Finanz-neubauamt erwarteten Betrages auf 9*000.— DM statt auf 8.000.— IM angegeben hat. Die Beklagte hatte selbst vorgebracht, der Konkurs über das Vermögen der Firma Ku^p wäre unvermeidlich gewesen und sofort nach dem 51 * Mai 1955 beantragt worden, wenn sie, die Beklagte, ihr nicht 9.000.— PM vorgeschossen hätten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Beklagte ohne die unrichtige Erklärung des Klägers über die Höhe des vom Finanzneubauamt angewiesenen Betrages das Pariehen nicht in Höhe von 9o000or*-jBLI gegeben.Hiernach muß das Revisionsgericht annehmen, daß der Konkurs Anfang Juni 1955 eröffnet worden wäre, wenn der Kläger die Höhe des Anv/eisungsbetra-ges richtig, nämlich mit 8.000.— DM,angegeben hätte* In diesem Falle hätte die Beklagte auf ihre gesamten Forderungen gegen die Firma Kube nur die Konkursdividende erhalten, die sich nach dem damaligen Stand des Firmenvermögens ergeben hätte* Auch hier ergibt sich deshalb die Notwendigkeit, zu prüfen, ob der Schaden dadurch gemindert ist, daß die Beklagte nach dem 31. Mai 1955 auf ihre Forderung gegen die Firma KüflpBeträge erhalten hat, ehe es dann im Herbst 1955 zu dem Konkurs kam. 3o) Paß die Beklagte in der Zeit zwischen dem 31* Mai 1955 und dem bisher nicht festgestellten fag der Konkurseröffnung im Herbst 1955 Zahlungen auf ihre Forderungen gegen die Firma KuJI^rhalten hat, liegt nt.ch dem lartei-vorbringen nahe. Penn der Kläger hatte behauptet und unter Beweis gestellt, die Firma Kuflphabe am 31* Mai 1955 Wechselverpflichtungen in Höhe von 50 bis 60.000.— XM gegenüber der Beklagten gehabt. Soviel ersichtlich, hatte die Beklagte das nicht bestritten. Andererseits hatte sie nach ihrem eigenen Vorbringen bei Konkurseröffnung nur noch 45.004,26 PM, und zwar einschließlich der hier streitigen 9«000.— PM, von der Firma Ki^|zu fordern. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich der früheren Höhe der Forderung nachgehen und gegebenenfalls hierüber Beweis erheben müssen. Diese Unterlassung rügt die Revision mit Recht. n - Infolgedessen muß das Urteil des Berufungsgerichts 1 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden# III# Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung die Vereinbarung vom 31. Mai 1955 wiederum dahin auslegen, daß der Kläger für den Eingang der 9#000»— DM einzustehen hatte, so wird es bei der dann erforderlich werdenden Prüfung der Schadenshöhe auch folgendes nicht unerörtert lassen können% Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß sie im Konkurs der Firma Ku^^45.004,26 DM angemeldet habe# Sie hat weiter vorgebracht, daß ihre Forderungen gegen die Firma Kufll die im Konkurs nicht hätten befriedigt werden können, sich auf noch 37.059?17 DM beliefen« Diese Angaben können - jedenfalls nach dem bisher festgestellten Sachverhalt - nur so erklärt \7erden, daß die Beklagte (neben den 5.705,09 DM, die sie noch während des Konkursverfahrens vom Finanzneubauamt erhalten hat) 2.240.— DM ' •*» L,* B5/ P?, aus der Konkursmasse erhalten hat* Ist dies richtig, so Y/ürde ein Teil dieses Betrages die Konkursdividende für die 9,000.— DM darstellen. Insoweit müßte die Widerklageforderung gekürzt werden. Scheffler (rlanzmann Dr« Winkelmann Meyer He imann-T^o s i en