Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 101 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 165/07 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur „Haftung aus Organisationsverschulden“ veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 101 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 244.730,19 € Kniffka Kuffer Bauner Eick Leupertz Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 18.01.2007 - 5A O 7663/04 -OLG München, Entscheidung vom 17.07.2007 - 28 U 2043/07 -