Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16, Zivilsenats des Kammergerichts vom 25* Io Ba das Urteil, wie zu II auszuführen sein wird, ohnehin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückverwiosen wird, kommt es auf die von der Beklagten erhobene Besetzungsrüge nicht an. 1.) Bas Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin der Beklagten eine zu dem gewöhnlichen Gebrauch taugliche Maschine geliefert und daß sie der Beklagten auch nicht bestimmte Eigenschaften zugesichert hat. "Ich weiß noch, daß jedenfalls Herr G4||^(von der Klägerin) bei den genannten Verhandlungen behauptet hat, daß die optische Kopiermaschine besser sei als die Kontaktkopiermaschine. Es verkennt, daß der Zeuge mit dem Zwischensatz "wenigstens nicht eine so große Kontrast Steigerung, wie sie die Maschine damals ergab" möglicherweise nicht den Inhalt des Verhandlungsgesprächs vom 16. Oktober 1956 wiedergeben, sondern nur darauf hinweisen wollte, daß die gelieferte Maschine tatsächlich später auch solche von der Beklagten nicht gewünschte Kontrast Steigerungen auf gewiesen habo0 Ebenso wäre es möglich, daß sich diese Bemerkung auf die Maschine von 1940 bezog, zu demal M^m^ bei seiner v/eiteren Aussage nochmals auf seine damals gewonnenen Erfahrungen angespielt hat. Boten sich aber bei dieser Zeugenaussage mehrere Möglichkeiten einer Auslegung an, von denen die eine paradox ist, die anderen aber sinnvoll sind, durfte das Kammergericht die Aussage des Zeugen Mf^|^ nicht einfach als "unverständlich" abtun, sondern hätte prüfen und erkennen müssen, daß dieser Aussage auch ein vernünftiger Sinngehalt gegeben werden konnte« Zumindest hätte es erkennen müssen, daß die von dem ersuchten Richter ersichtlich mangelhaft formulierte Aussage des Zeugen in ihrem Sinngehalt zu Zweifeln Anlaß gab, und hätte die Parteien gemäß §139 ZPO auf diese Zweifel hinweisen und ihnen Gelegenheit geben müssen, eine Klarstellung zu veranlassen« 3«) Es kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, die Beklagte habe auf das Recht der Wandelung verzichtet. Sie sieht diese darin, daß die Vertreter der Klägerin und bei den Vorbesprechungen die Bedenken der Beklagten wegen einer zu starken Kontrastwirkung damit zerstreut hätten, daß das durch eine passende Optik gemildert werden könne. Es 1st der Auffassung, die angeblichen Äußerungen ließen jedenfalls nicht erkennen, daß damit der Beklagten bei einer Entschließung* die sie selbst zu treffen gehabt habe, durch Angabe von Tatsachen und Erfahrungssätzen hätte Hilfe geleistet werden sollen. Bas angefochtene Urteil ist deshalb im Kostenpunkt und, soweit die Beklagte beschwert ist, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2072 097 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 21. März 1968 Horn, Justizhauptsekretüi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit derSfl^PHBP SiHipBI^-Gesellschaft MlHBP und von EP§PP^^KG7vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann von ?■■■ Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Birma HflIBP & Co« KG., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Alfred HpHBP, VflHB^straße^ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt t KS Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 21. März 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Dr. Hoimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16, Zivilsenats des Kammergerichts vom 25* Oktober 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als zu dem Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. In. diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung9 auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 16. Oktober 1959 bestellte die Beklagte bei der Klägerih eine optische Bildumkopiermaschine. Die Maschine wurde im Mai I960 geliefert. Von dem Entgelt von 56.584 DM hat die Beklagte 10.000 DM bezahlt. Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung der restlichen Vergütung von 27.449 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte macht Wandelung geltend. Sie hat vorgetragen, die an sich mechanisch einwandfreie optische Ma- schine sei für ihre Zwecke ungeeignet« Bei den mit ihr angefertigten Kopien träten infolge von Kontraststeigerungen Schrammen und andere Beschädigungen der Originale zu stark hervor« Hilfsweise macht die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, weil die Klägerin sie falsch beraten habe. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht unter Abweisung des Mehranspruchs der Klage in Höhe von 26.584 BM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Bie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: MMWVMP Io Ba das Urteil, wie zu II auszuführen sein wird, ohnehin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückverwiosen wird, kommt es auf die von der Beklagten erhobene Besetzungsrüge nicht an. II. 1.) Bas Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin der Beklagten eine zu dem gewöhnlichen Gebrauch taugliche Maschine geliefert und daß sie der Beklagten auch nicht bestimmte Eigenschaften zugesichert hat. HU Das v;ird mit der Revision nicht gerügt. Die Beklagte stützt ihren Wandelungsanspruch jedoch darauf, daß im vorliegenden Pall eine Aufhebung oder Minderung der Tauglichkeit zu dem nach^dem^ Vertrags vorausgesetzten^ Gebrauch (vgl. BGH in IM Nr. 10 zu § 459 BGB) vorliege, weil die gelieferte optische Maschine durch ihre scharfe Kontrastie-rung die Schrammen und Pehler der von der Beklagten kopierten Amateurfilme zu stark hervortreten lasse. Der Vertragszweck sei der Klägerin bekannt und Gegenstand des Kaufvertrags gewesen. Das Berufungsgericht hat das verneint. Es ist der Auffassung, daß es bei Vertragsschluß an der erforderlichen Willenseinigung der Parteien gefehlt habe, den Verwendungszweck der Maschine zur Grundlage des Vertrags zu machen. Die dahingehende Behauptung der Beklagten sieht es als nicht bewiesen an. 2.) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten MflIBfe hatte bei seiner Vernehmung durch den ersuchten Richter in München am 12. April 1965 ausgesagt, daß er schon 1940 mit einer optischen Kopiermaschine zu kontrastreiche Kopien erhalten habe. Er hat weiter angegeben; "Ich weiß noch, daß jedenfalls Herr G4||^(von der Klägerin) bei den genannten Verhandlungen behauptet hat, daß die optische Kopiermaschine besser sei als die Kontaktkopiermaschine. Das stimmt, daß Herr ..... auf unseren Einwand hin, daß v/ir keine Kontrast Steigerungen brauchen können, wenigstens nicht eine so große Kontraststeigerung, wie j sie die Maschine damals ergab, darauf hingewiesen hat, .... daß die gewünschte Weichzeichnung durch eine geeignete Optik erreicht werden könne". Das Kammergericht hat dazu (BU S. 14) ausgeführt, die Aussage sei "unverständlich11, weil die Maschine, deren Leistung "damals" schon beanstandet worden sein sollte, bei den Verhandlungen im Oktober 1959 noch gar nicht vorhanden gewesen seio "Demzufolge" bestehe kein Anlaß, den Behauptungen der am 4* Oktober 1965 noch einmal vernommenen Zeugen GHpund 7g|zu mißtrauen, daß bei den Verhandlungen im Oktober 1959 von zu starker Kontra-stierung und von der Anbringung von Weichzeichnerscheiben nicht die Rede gewesen sei* Zu Unrecht hält das Kammergericht die Aussage des Zeugen MflHHfe für "unverständlich". Es verkennt, daß der Zeuge mit dem Zwischensatz "wenigstens nicht eine so große Kontrast Steigerung, wie sie die Maschine damals ergab" möglicherweise nicht den Inhalt des Verhandlungsgesprächs vom 16. Oktober 1956 wiedergeben, sondern nur darauf hinweisen wollte, daß die gelieferte Maschine tatsächlich später auch solche von der Beklagten nicht gewünschte Kontrast Steigerungen auf gewiesen habo0 Ebenso wäre es möglich, daß sich diese Bemerkung auf die Maschine von 1940 bezog, zu demal M^m^ bei seiner v/eiteren Aussage nochmals auf seine damals gewonnenen Erfahrungen angespielt hat. Boten sich aber bei dieser Zeugenaussage mehrere Möglichkeiten einer Auslegung an, von denen die eine paradox ist, die anderen aber sinnvoll sind, durfte das Kammergericht die Aussage des Zeugen Mf^|^ nicht einfach als "unverständlich" abtun, sondern hätte prüfen und erkennen müssen, daß dieser Aussage auch ein vernünftiger Sinngehalt gegeben werden konnte« Zumindest hätte es erkennen müssen, daß die von dem ersuchten Richter ersichtlich mangelhaft formulierte Aussage des Zeugen in ihrem Sinngehalt zu Zweifeln Anlaß gab, und hätte die Parteien gemäß §139 ZPO auf diese Zweifel hinweisen und ihnen Gelegenheit geben müssen, eine Klarstellung zu veranlassen« Pa die Beweiswttrdigung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft die Aussage des Zeugen als ,funverstend- lich11 ansah und "demzufolge” den Gegenzeugen der Klägerin Glauben schenkte, kann das Urteil mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden« 3«) Es kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, die Beklagte habe auf das Recht der Wandelung verzichtet. Selbst wenn dem so wäre, würde ihr immer noch möglicherweise ein Recht auf Minderung verbleiben« Barauf hat sie auch selbst in ihrem Schriftsatz vom 12« September 1961 S« 3 hingewiesen. III. 1 •) Pie Beklagte macht hilfsv/eise Schadensersatzansprüche wegen falscher Ratserteilung geltend. Sie sieht diese darin, daß die Vertreter der Klägerin und bei den Vorbesprechungen die Bedenken der Beklagten wegen einer zu starken Kontrastwirkung damit zerstreut hätten, daß das durch eine passende Optik gemildert werden könne. Pas sei aber, wie der Sachverständige bekundet habe, nicht möglich gewesen. 2.) Pas Berufungsgericht enthält sich einer abschliessenden Stellungnahme, ob G^HB und WBMB sich so? wie die Beklagte behauptet, geäußert haben. Es 1st der Auffassung, die angeblichen Äußerungen ließen jedenfalls nicht erkennen, daß damit der Beklagten bei einer Entschließung* die sie selbst zu treffen gehabt habe, durch Angabe von Tatsachen und Erfahrungssätzen hätte Hilfe geleistet werden sollen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen darin keinen selbständigen Haftungsgrund findet, so ist das nicht zu beanstanden. IV. Bas angefochtene Urteil ist deshalb im Kostenpunkt und, soweit die Beklagte beschwert ist, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bas Revisionsgericht hat von seiner Befugnis nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Glanzmann Heimann-Trosien Rietschel Erbel Meyer