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BGH

Gericht: BGH

Hechtsanwalt Dr, und Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hot auf die mündliche Verhandlung vom 1« Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr« Vogt für Recht erkannt: Die Klägerin hat für die Eigentumswohnungen der Beklagten auf den Grundstücken straße f, ff a - c und Mm^^platz f die Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausgeführt und hierfür 369*891,11 DI.I berechnet« Sie hat eine restliche Y/erklohnforderung von 38.839?05 DM nebst Zinsen eingeklagt« Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, soweit das Landgericht sie zur Zahlung verurteilt und ihre Widerklage in Höhe von '14,019,85 DM nebst Zinsen abgewiesen hat. Durch Schlußurteil vom 15° Mai 1963 hat das Kammergericht die Klage wegen weiterer 13*101,02 DM mit Zinsen abgev/iesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 11.468,45 DM samt Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht halt diesen Rechnungsposten für unbegründet, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Hermes vom 16« März 1962 die Klägerin im Hin- 2») Mit der Ausführung der Baikone hat die Klägerin die schon nach dem Werkvertrag in Verbindung mit dem Kostenanschlag geschuldete Leistung erbrachte Es ist nicht so9 wie die Revision es darstellt, als wäre diese Arbeit vom Architekten nicht in Auftrag gegeben, von der Klägerin aber erbracht und von den Beklagten nachträglich gebilligt worden» Fraglich ist lediglich, ob die Klägerin für eine stärkere Bewehrung der Baikone, deren Ausführung die Beklagten bestritten haben, eine zusätzliche Vergütung verlangen kann» Bie Auslegung des Berufungsgerichts, das habe auch für die Verankerung der Balkonplatten in den statt dessen ausgeführten Stalilbeton-Fertigteil-Becken ("Seibert-Stinnes” und "Kaiser-Katzenberg”) zu gelten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Klägerin selbst die Fertigteildecken in ihrem zugleich mit dem Kostenanschlag eingereichten Alternativ-Angebot den Beklagten vorgeschlagen hat, ohne eine Einschränkung dahin zu machen, daß hierfür die Vorbemerkung zu Titel II nicht gelten sollte. April 1955 zu erkennen gegeben, daß beim Einbau von Fertigteildecken sich die Einheitspreise der Positionen 6, 11, 12 und 22 erhöhen sollten» Erst in dem Nachtragsangebot vom 15- September 1955 hat sie als Zusatzposition 29 für stärkere Bewehrung die Preiszulage verlangt» Diese hat der Architekt, wie das Berufungsgericht dessen Schreiben vom 20» Juni 1956 entnimmt, abgelehnt» 4») Das Berufungsgericht stellt nicht etwa fest, der Architekt K^HHB habe mit seinem Schreiben vom 20» Juni 1956 diese Ablehnung erstmals zu dem Ausdruck gebracht o hat nach seiner Bekundung vom 18» März 1963 dieses Schreiben für die Behördenabrechnung verfaßt; über die "Kaiser-Potzenberg" - Decken hat, wie er bekundet, bereits vorher Einigkeit bestanden» Die Klägerin hat zudem nicht behauptet, sie habe dem Schreiben des Architekten vom 20» Juni 1956 widersprochen. Unter diesen Umständen ist nichts für die Darstellung der Revision dargetan, der Architekt habe die Klägerin gemäß deren Angebot vom 15» September 1955 bauen lassen und erst 3/4 Jahre später durch Kürzung der Auftragssumme im Schreiben vom 20» Juni 1956 die unter Pos» 29 verlangte Preiszulage abgelehnt. 5.) Es trifft zu, daß das Berufungsgericht in seinem Teilurteil vom 16» November 1961 der Klägerin den unter Titel II Pos» 28 der Schlußrechnung verlangten Betrag für das Gesims an der Traufkante zuerkannt hat» Darin liegt nicht, wie die Revision meint, ein Widerspruch zur Aiberkennung des in Pos» 29 in Rechnung gestellten Betrags. Unter Titel II Pos. 3p, der Schlußrechnung hat die Klägerin als Zulage für eine stärkere Bewehrung von 173?81 lfdm Fensterstürze für Öffnungen 1,70/2,63 m einen Betrag von 2.650,60 DM eingesetzt. Was hinsichtlich einer stärkeren Bewehrung der Balkon-Betonplatten gesagt ist, gilt auch für eine verstärkte Bewehrung der Fensterstürzeo Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin in der Schlußrechnung zu Titel II Pos. 15 keinen Betrag in Rechnung gestellt hat, wie sich aus dem Vermerk ”entfällt" ergibt. die Klägerin nicht behauptet und demgemäß hat .sic sic auch nicht berechnete Titel II Pos. 30 der Schlußrechnung betrifft etwas anderes, nämlich eine stärkere Bewehrung der Fensterstürze, wofür der Klägerin, wie ausgeführt , keine zusätzliche Vergütung zusteht. In der nachträglichen Rechnung vom ^0.^ Januar 1937 hat die Klägerin berechnet unter Pos. 1 einen Betrag von 4 o 242,63 DM für " 1 .073,83 m*“ Vollbeton-Ptohdecken mit einem 2,5 cm strk. Unter Pos. 5 der Rechnung vom 5Q^_ Januar^ 19fH7 hat die Klägerin als Zulage zu dem Mauerwerk den Betrag von 4.724,75 BM verlangt für die Herstellung von 1.196,14 lfdn Ringanker im Bereich der Becken, einschließlich Bin- und Ausschalen. Das Landgericht hat diesen Posten zur Hälfte für begründet erachtet und der Klägerin 2=155,51 DM zuerkannt- Das Berufungsgericht hat in dem von der Klägerin nicht angefochtenen Teilurteil vom 16- November 1961 entschieden, daß die Klägerin den geltend gemachten Posten nicht zu beanspruchen habe; es hat jedoch (irrtümlich) die Klage nur in Höhe eines weiteren Teilbetrags von 2.115,51 DM (statt 2.155,51 DM) abgewiesen„ Den noch anhängig gewesenen Betrag von 40 DM hat es der Klägerin im angefochtenen Schlußurteil unter Verweisung auf die Gründe des Teilurteils aberkannt. Das Berufungsgericht hat der Klägerin diese Zulage mit Recht versagt- Nach Titel I Pos- 4 des Kostenanschlags -auf die, wie der Sachverständige Heinrich (Gut-achteii vom 14. Die Klägerin hatte nach dem Kostenanschlag Titel V Pos. 12 die Kellerdecken den baupolizeilichen Vorschriften entsprechend mit Rapputz zu versehen, sie hat in der Schlußrechnung vom 26. Der Revision ist zuzustimmen, daß sich das Berufungsgericht auf die genannte Bestimmung nicht stützen kann, denn sie behandelt die Mörteldeckung der Stahleinlagen in den Decken.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
betragenTitelDeckeBerufungsgerichtLeistungKlägerinPoRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
1.	Juli 1965 Pohl
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 164-/63
URTEIL
In dem Rechtsstreit
 der Firma F. &	1	i	,	Inhaber	Baumeister	Fritz
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Br»
gegen
1.
2.
3.
4.
5o
6 o
7.
Öo
2
/
10.
1 1 o 1 2 o
1 3.
14o
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21 .
22.
23.
24.
25 o 26. 27.
28.
29.
30	c
31	o
3
3 2.
33c
34 c
35c
36.
37o
38	o
39	c
40	c 41c 42c
43.
44.
45.
46.
47.
48o
49.
50.
51.
52
4
/
53. 54 -
55-
56 o
57 o
58
59.
60	o
61	o 62o
65. 64.
Beklagte, Berufungskläger Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt Dr,
 und
Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hot auf die mündliche Verhandlung vom 1« Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr« Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16« Zivilsenats des Kammergerichts vom 13* Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin hat für die Eigentumswohnungen der Beklagten auf den Grundstücken
 straße f, ff a - c und Mm^^platz f die Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausgeführt und hierfür 369*891,11 DI.I berechnet« Sie hat eine restliche Y/erklohnforderung von 38.839?05 DM nebst Zinsen eingeklagt«
Die Beklagten haben behauptet, sie hätten der Klägerin bereits 14.666,82 DM zuviel gezahlt und diesen Betrag mit der Widerklage nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 10. Juni I960 der Klägerin 15«216,53 DM mit Zinsen zuerkannt, die Klage in Höhe von 18.038,97 DM nebst Zinsen sowie die Widerklage in vollem Umfang abgewiesen.
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Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, soweit das Landgericht sie zur Zahlung verurteilt und ihre Widerklage in Höhe von '14,019,85 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.
Das Kammergericht hat durch Teilurteil vom 16. November 1961 die Klage wegen weiterer 2.115,51 DM samt Zinsen abgewiesen und die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als diese mit der Widerklage mehr als 11.468,45 DM nebst Zinsen verlangt haben.
Durch Schlußurteil vom 15° Mai 1963 hat das Kammergericht die Klage wegen weiterer 13*101,02 DM mit Zinsen abgev/iesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 11.468,45 DM samt Zinsen verurteilt.
Mit ihrer gegen das Schlußurteil eingelegten Revision verfolgt die Klägerin den darin abgewiesenen Teilanspruch weiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage, soweit dieser stattgegeben worden ist. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
1.
In ihrer Schlußrechnung vom 26. Oktober 1956 hat die Klägerin unter Titel II Pos. 29 als Zulage für stärkere Bewehrung 1t. Statik und Bewehrungsplan von 2
266,44 m Balkonplatten einen Betrag von 5*635j21 DM verlangt.
Das Berufungsgericht halt diesen Rechnungsposten für unbegründet, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Hermes vom 16« März 1962 die Klägerin im Hin-
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i
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blick auf die Vorbemerkung zu Titel II ihres Kostenanschlags vom 25o April 1955 diesen Betrag nicht zusätzlich zu beanspruchen habe-
Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch -
Io) Richtig ist, daß die Pos» 29 weder in dem Leistungsverzeichnis (= Kostenanschlag) noch in dem Alternativ-Angebot (beide vom 25- April 1955)? sondern erst in dem Nachtrags-Angebot vom 15- September 1955 enthalten ist. Daraus folgt aber nicht, wie die Revision meint, daß die unter Pos. 29 genannte Leistung noch nicht Gegenstand des sich auf das Angebot vom 25- April 1955 beziehenden Werkvertrags vom 9- September 1955 gewesen sei» Schon im Kostenanschlag sind unter Titel II die Vollbetonplatten der Baikone ‘'einschließlich aller erforderlichen in die Deckenflächen der Vollbetondecken eingreifenden Verankerungen“ (Pos- 6), bsw. “einschließlich aller erforderlichen Zusatzbewehrungen und Verankerungen zwischen den Stahlbetonrippendecken und den Vollbetonplatten" (Pose 11, 12 und 22) aufgeführt- Diese Positionen hat die Klägerin auch in ihre Rechnung vom 26-Oktober 1956 mit den Angebots-Preisen eingesetzto Die Pos. 29 dagegen betrifft, wie ihr Wortlaut besagt, eine Preiszulage hierzu wegen stärkerer Bewehrung- Diese erstmals in ihrem Nachtragsangebot vom 15- September 1955 enthaltene Position hat der Architekt	wie
 auch die Revision annimmt, gestrichen, denn er hat auf das mit 98-959?97 DM abschließende Nachtragsangebot vom 15- September 1955 1t. seinem Schreiben vom 20- Juni 1956 der Klägerin nur einen Nachtrags-Auftrag über 90-846,09 DM erteilt- Damit hat er die nachträglich verlangte Preiszulage abgelehnt-
2») Mit der Ausführung der Baikone hat die Klägerin die schon nach dem Werkvertrag in Verbindung mit dem Kostenanschlag geschuldete Leistung erbrachte Es ist nicht so9 wie die Revision es darstellt, als wäre diese Arbeit vom Architekten nicht in Auftrag gegeben, von der Klägerin aber erbracht und von den Beklagten nachträglich gebilligt worden» Fraglich ist lediglich, ob die Klägerin für eine stärkere Bewehrung der Baikone, deren Ausführung die Beklagten bestritten haben, eine zusätzliche Vergütung verlangen kann»
3») Baß der Klägerin keine zusätzliche Vergütung susteht, folgert das Berufungsgericht aus der Vorbemerkung zu Titel II des Kostenanschlags. Bas greift die Revision ohne Erfolg an. In der Vorbemerkung sind sowohl eine massive Stahlbetonkellerdecke, als auch Stahlbeton-rippendecken für die Geschosse erwähnt» Außerdem ist in ihrem letzten Satz, was die Revision übersieht, von den Balkonkragplatten die Rede, die als Sichtbeton herzu-stellen sind. Bie Vorbemerkung zu Titel II bezieht sich demnach auf alle unter Titel II aufgeführten Becken und Betonplatten der Baikone. Bie Verankerung der Balkon-Betonplatten in der Vollbetondecke und in den Stahlbetonrippendecken war aber, wie erwähnt, schon in den unter Pos. 6, 11, 12 und 22 angebotenen Einheitspreisen einbegriffen. Bie Auslegung des Berufungsgerichts, das habe auch für die Verankerung der Balkonplatten in den statt dessen ausgeführten Stalilbeton-Fertigteil-Becken ("Seibert-Stinnes” und "Kaiser-Katzenberg”) zu gelten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Klägerin selbst die Fertigteildecken in ihrem zugleich mit dem Kostenanschlag eingereichten Alternativ-Angebot den Beklagten vorgeschlagen hat, ohne eine Einschränkung dahin zu machen, daß hierfür die Vorbemerkung zu Titel II nicht gelten sollte. Bie Klägerin hat auch nicht in ihren
 Alternativ-Angcbot vom 25. April 1955 zu erkennen gegeben, daß beim Einbau von Fertigteildecken sich die Einheitspreise der Positionen 6, 11, 12 und 22 erhöhen sollten» Erst in dem Nachtragsangebot vom 15- September 1955 hat sie als Zusatzposition 29 für stärkere Bewehrung die Preiszulage verlangt» Diese hat der Architekt, wie das Berufungsgericht dessen Schreiben vom 20» Juni 1956 entnimmt, abgelehnt»
4») Das Berufungsgericht stellt nicht etwa fest, der Architekt K^HHB habe mit seinem Schreiben vom 20» Juni 1956 diese Ablehnung erstmals zu dem Ausdruck gebracht o	hat	nach	seiner Bekundung vom 18» März
1963 dieses Schreiben für die Behördenabrechnung verfaßt; über die "Kaiser-Potzenberg" - Decken hat, wie er bekundet, bereits vorher Einigkeit bestanden» Die Klägerin hat zudem nicht behauptet, sie habe dem Schreiben des Architekten vom 20» Juni 1956 widersprochen. Unter diesen Umständen ist nichts für die Darstellung der Revision dargetan, der Architekt habe die Klägerin gemäß deren Angebot vom 15» September 1955 bauen lassen und erst 3/4 Jahre später durch Kürzung der Auftragssumme im Schreiben vom 20» Juni 1956 die unter Pos» 29 verlangte Preiszulage abgelehnt.
5.) Es trifft zu, daß das Berufungsgericht in seinem Teilurteil vom 16» November 1961 der Klägerin den unter Titel II Pos» 28 der Schlußrechnung verlangten Betrag für das Gesims an der Traufkante zuerkannt hat» Darin liegt nicht, wie die Revision meint, ein Widerspruch zur Aiberkennung des in Pos» 29 in Rechnung gestellten Betrags.
Das Berufungsgericht hat die Pos» 28 in erster Linie deshalb für berechtigt gehalten, weil die Beklagten nicht die Detailzeichnung vorgelegt hatten,aus der nach ihrer Behauptung die Klägerin die ausgeführte Aufkantung bei
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der Berechnung ihres Angebots hätte ersehen können, es sich also um eine im Kostenanschlag nicht genannt gewe sene zusätzliche Leistung handelte und weil die Beklag ten mit der zusätzlichen Leistung einverstanden waren.
II.
Unter Titel II Pos. 3p, der Schlußrechnung hat die Klägerin als Zulage für eine stärkere Bewehrung von 173?81 lfdm Fensterstürze für Öffnungen 1,70/2,63 m einen Betrag von 2.650,60 DM eingesetzt.
Das Berufungsgericht hält diesen Rechnungsposten ebenfalls aus den unter I. angeführten Gründen für unbegründet .
Die Revision richtet hiergegen dieselben Angriffe wie gegen die Aberkennung der Zulage für eine stärkere Bewehrung der Balkon-Betonplatten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen. Was hinsichtlich einer stärkeren Bewehrung der Balkon-Betonplatten gesagt ist, gilt auch für eine verstärkte Bewehrung der Fensterstürzeo
 Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin in der Schlußrechnung zu Titel II Pos. 15 keinen Betrag in Rechnung gestellt hat, wie sich aus dem Vermerk ”entfällt" ergibt. Diese Position, die in dem über insgesamt 392.003?70 DM lautenden Angebot der Klägerin enthalten war, betraf", eine Vergrößerung der in Deckenstärke herzustellenden Stürze nach unten um 13 cm.
Daß ihr diese Arbeit in dem nur über 319.500 DM abgeschlossenen Werkvertrag vom 9° September 1955 übertragen worden sei, oder daß sie sie ausgeführt habe, hat
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die Klägerin nicht behauptet und demgemäß hat .sic sic auch nicht berechnete Titel II Pos. 30 der Schlußrechnung betrifft etwas anderes, nämlich eine stärkere Bewehrung der Fensterstürze, wofür der Klägerin, wie ausgeführt , keine zusätzliche Vergütung zusteht.
III.
In der nachträglichen Rechnung vom ^0.^ Januar 1937 hat die Klägerin berechnet unter Pos. 1 einen Betrag von 4 o 242,63 DM für " 1 .073,83 m*“ Vollbeton-Ptohdecken mit einem 2,5 cm strk. Ausgleichsbeton B 160 überzogen und abgeglichen" und unter Pos. 2 von 6.767,34 BM für die
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gleiche Arbeit an 1.713,25 m "Kaiser-Katzenbergn-Dcckon.
Bas Berufungsgericht stellt hierzu fest, der Architekt habe von der Klägerin nur verlangt, sie solle die unebenen Stellen der Fertigteil-Becken mit Ausgleichsbeton überziehen, was zur vertragsgemäßen Herstellung der Becken erforderlich gewesen sei. Deshalb könne die Klägerin hierfür nach der Vorbemerkung zu Titel II des Kostenanschlags keine Vergütung verlangen.
Nach der Vorbemerkung zu Titel II hatte die Klägerin die Oberflächen der Decken so waagerecht, eben und glatt herzustellen, daß darauf ohne weiteren Ausgleichs-eotrich die Platten für die Schall- und Wärmedämmung verlegt werden konnten; diese Leistung sollte mit dem Bin-heitspreis abgegolten sein. Demnach hat die Klägerin keine zusätzliche Vergütung zu beanspruchen, wenn sie unebene Stellen in den Deckenoberflächen mittels Ausgleichsbeton geglättet hat. Einen .Auftrag, darüber hinaus alle Decken mit einem 2,5 cm starken Ausgleichsbeton zu überziehen, hatte sie weder nach dem Vertrag, noch hat der Architekt ihn später ihr erteilt. Sollte sie die von
 ihr in Rechnung gestellte Leistung trotzdem erbracht haben, sc war diese überflüssig und die Beklagten schulden ihr deshalb dafür keine Vergütung. Baß die Beklagten, wie die Revision meint, unstreitig diese Leistung abgenommen und anerkannt hätten, ist nicht dargetan.
IV.
Unter Pos. 5 der Rechnung vom 5Q^_ Januar^ 19fH7 hat die Klägerin als Zulage zu dem Mauerwerk den Betrag von 4.724,75 BM verlangt für die Herstellung von 1.196,14 lfdn Ringanker im Bereich der Becken, einschließlich Bin- und Ausschalen.
Auch diesen Betrag hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die Vorbemerkung für Titel II ohne Reehtsfchlor für unbegründet erachtet. Nach dieser Vertragsbostiramung ist mit dem Einheitspreis auch das Herstellen aller erforderlichen Ringbalken abgegolton. Bie Parteien sind darüber einig, daß das Wort "Ringbalken" ein anderer Ausdruck für "Ringanker" ist (Schriftsatz der Beklagten vom 4. März 1958 (S. 8) und Schriftsatz der Klägerin vom 28. März 1958 (S. 7))» Selbst wenn also der Statiker Br.	erst später den Einbau von Ringankern verlangt
 hat, so war damit der Klägerin kein zusätzlicher Auftrag erteilt. Br.	als	Zeugen hierüber zu vernehmen,
 hatte das Berufungsgericht demnach keinen Anlaß!
Als weitere Zulage zu den Mauerwerkspositionen sind in Pos . 15 der Rechnung vom 50.. Januar, J957. Bür das An-legen von 175,96 m' Fensteröffnungen sowie Türöffnungen aus MZ und HBl-TIauerv/erk 4=511>02 BM berechnet.
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Das Landgericht hat diesen Posten zur Hälfte für begründet erachtet und der Klägerin 2=155,51 DM zuerkannt- Das Berufungsgericht hat in dem von der Klägerin nicht angefochtenen Teilurteil vom 16- November 1961 entschieden, daß die Klägerin den geltend gemachten Posten nicht zu beanspruchen habe; es hat jedoch (irrtümlich) die Klage nur in Höhe eines weiteren Teilbetrags von 2.115,51 DM (statt 2.155,51 DM) abgewiesen„
Den noch anhängig gewesenen Betrag von 40 DM hat es der Klägerin im angefochtenen Schlußurteil unter Verweisung auf die Gründe des Teilurteils aberkannt.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist unbegründet.
Der Streit der Parteien betrifft Erschwernisse, die bei Anlegung der Fenster- und Türöffnungen wegen des Querschnitts der Pfeiler entstanden sind- Hierfür verlangt die Klägerin die Zulage.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin diese Zulage mit Recht versagt- Nach Titel I Pos- 4 des Kostenanschlags -auf die, wie der Sachverständige Heinrich (Gut-achteii vom 14. März I960 (S. 14)) feststellt, in den übrigen Mauerwerkspositionen Bezug genommen ist - hatte die Klägerin das Mauerwerk im Kellergeschoß ... ein-schließlich aller Pfeiler zu dem Einheitspreis von 59 DH/nr herzustellen. Die Klägerin konnte, so stellt das Berufungsgericht fest, aus den ihr vorliegenden Zeichnungen die Größe der Pfeiler ersehen. Daß der Sachverständige Heinrich in seinem Gutachten (S. 15) empfohlen hat, die Parteien zu gleichen Teilen mit dem streitigen Betrag zu belasten, war für die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlich belanglos.
H
VI.
Die Klägerin hatte nach dem Kostenanschlag Titel V Pos. 12 die Kellerdecken den baupolizeilichen Vorschriften entsprechend mit Rapputz zu versehen, sie hat in der Schlußrechnung vom 26. Oktober 1956 für 781,83 ra^ Rapputz 1»094,56 DM eingesetzt. Unstreitig hat sie jedoch diese Arbeit nicht ausgeführt. Sie hat lediglich die Fugen in den Decken mit Zementmörtel ausgefüllt. Hierfür hat ihr das Landgericht 508,94 DM zugesprochen. Das Berufungsgericht hat ihr diesen Betrag aberkannt, weil nach DIN 1046 (B) § 6 Ziff. 2 das Verfugen der Decken zu ihrer Herstellung gehöre.
Der Revision ist zuzustimmen, daß sich das Berufungsgericht auf die genannte Bestimmung nicht stützen kann, denn sie behandelt die Mörteldeckung der Stahleinlagen in den Decken. Daß das Ausfüllen der Fugendecken aber keine besonders zu vergütende Leistung darstellt, ergibt sich aus § 5 Ziff.2 der angeführten Norm. Möglicherweise enthält das angefochtene Urteil insoweit lediglich einen Schreibfehler.
Daraus, daß nach dem Leistungsverzeichnis der Rapputz an den Kellerdecken besonders zu vergüten war, obwohl § 6 Ziff. 2 DIN 1046 (B) eine Mörteldeckung der Stahleinlagen vorschreibt, folgt nicht, wie die Revision meint, daß auch das Ausfüllen der Deckenfugen besonders zu vergüten wäre. § 6 Ziff. 2 sieht nicht die Anbringung von Mörteldecken - so die Revision - vor, sondern verlangt lediglich eine Mörteldeckung über den Stahleinlagen. Der nach dem Leistungsverzeichnis vorgesehene Rapputz hat mit der Mörteldeckung über den Stahleinlagen nichts zu tun.
VII.
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.
Rietschel
 Heimann-Trosien
 Meyer
Vogt-
Erbel