In Kiffer 1 dieses Vertrages ist ausgeführt, derKl^ habe einen Vertrag zwischen den Beklagten und der EMB vc mittelt, in dem die Beklagten sich verpflichtet hätten? jährlich eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen abzunehmen° Kläger habo die Beklagten im Rahmen dieses Vertrages nu weiterhin gegenüber der EMB zu vertreten. Schließlich betrauten in Ziffer 8 die Beklagten über den Babmen dieses Vertrages hinaus den Kläger mit der alleinigen Vertretung ihrer Interessen in der Bundesrepublik; soweit durch seine Vermittlung weitere Geschäfte zwischen ihnen und Personen oder Firmen der Bundesrepublik zu dem Abschluß kommen sollten, sollte der Kläger Anspruch auf angemessene Vergütung haben» Die Beklagten nahmen in der Zeit bis zu dem 1« Fobruar 1955 190 Fahrzeuge teils in fertigem Zustande, teils in Einzelteilen ab« Sie zahlten hiorfür dom Kläger die vereinbarte Provision von 4 £ jo Einheit» Seitdem nahmen sie keine Fahrzeuge mehr ab» Hierauf kündigte die EMB mit .Schreiben vom 30» April 1958 das Vertragsverhältnis mit den Beklagten» Mit derKlage verlangt der Kläger von den Beklagten unter Berufung auf den § 87 a Abs.3 HGB Zahlung von Provision für 1»460 Fahrzeugo, die sic in. Sic haben geltend gemacht: Der Kläger sei nicht ständig damit betraut gewesen, für sie Geschäfte zu vermitteln oder abzuschlioßon» Bei der Vermittlung dos Vertrages mit der EMB habe es sich um einen einmaligen Vorgang ge handelt. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. 1 Das Berufungsgericht hat die Bestimmung in Ziffer 6 des Vertrages der Parteien vom 24, Februar 956, ein deut- ! oches Gericht solle die Rechtsprechung Uber die Auslegung dieses Vertrages, haben, dahin ausgelegt, daß bei Streitigkeiten zwischen den Parteien über ihre aus dem Vertrag hervorgehenden'Rechte und Pflichten allgemein deutsches Rocht gelten solle (BU 16 - 18). Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend» Einen Rechts irr tum läßt sie nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß nach dem Wortlaut der Vertragsbestimmung lediglich die Gerichtszuständigkeit in Bezug auf die Auslegung des Vertrages geregelt werden sollte. Io) 3s hat ausgeführt: Der Kläger sei schon vor dem Zustandekommen des Vertrages mit der EM3 im Auftrag der Beklagten mit anderen deutschen Firmen, die Kleinkraftfuhr-zeuge herstollten, in Verhandlungen getreten und, habe später weitere Aufträge erhalten, Verhandlungen mit verschiedenen deutschen Firmen zu führen, um für. Die Beklagten haben dieses Vorbringen des Klägers entgegen der Meinung der Revision nicht bestritten, sondern in ihren Schriftsätzen vom 7. Unter diesen Umständen reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und der unstreitige Sachverhalt zur Annahme einer dauernden vertraglichen Bindung zwischen den Parteien im Sinne eines Handelsvertreterver-hältnisses aus, und zwar schon für die Zeit vor dem Abschluß ■ des Vertrages der Beklagten mit der EMB. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß aus dem vorstehend gekennzeichneten Umfang der Tätigkeit- auf eine vertragliche Verpflichtung des Klägers zu dem'Tätigwerden für die Beklagten schließen. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestelltIn dem Vertrag sei eino:ständige Zusammenarbeit der Parteien bei der Herstellung der Fi imobil-Pahr2euge vorgesehen gewesen, und diese sei auch tatsächlich durchgeführt wordene Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers in der Berufungsverhandlung habe die EMB selbst.keine Fahrzeugsproduktion betrieben, sondern die Herstellung in. Hiernach hatte der Kläger nicht nur einen von ihm für die Beklagten -vermittelten Vertrag abzuwickeln, sondern hierbei auch fortgesetzt für die Beklagten neue Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen, insbesondere die Bestellung von Fahrzeugteilen bei den Firmen, die diese fertigten, vorzu-nohmon» 3») Nach alledem konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, daß der Kläger schon vor dem Abschluß dos Abkommens mit der .EMB und . Hs hat dazu ausgeführt (BTJ 21 - 22): Der Annahme einer rechtswirksamen Verpflichtung der Beklagten, gemäß den Bestimmungen des Vertrages mit der EMB jährlich mindestens 300 Fahrzeuge abzunehmen, stehe nicht entgegen, daß die EMB aus einer Nichterfüllung dieser. a) Dazu.ist zunächst zu bemerken, daß die nachträgliche Aufhebung eines Geschäftes durch übereinstimmende Willenserklärungen von Unternehmer und Geschäftspartner nicht ohne '• weiteres und allgemein den Provisionsanspruch des Handelsvertreters berührt. daß 'etwa die Voraussetzungen des § 87 a Abs* 2 Vorgelegen hätten* Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, der Handelsvertreter könne die Provision auch dann fordern, wenn der Dritte nicht leiste, weil der Unternehmer seinerseits aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht geleistet habe (vgl* zur Auslegung des 87 a Abs* 2 und 3 das Urteil des Senats vom 1. b) Hs ist ferner davon auszugehen, daß bei Abschluß des Vertrages der Beklagten mit der BMB sowohl die Parteien dieses Vertrages als auch der Kläger ernstlich das Geschäft in seinem Ganzen auf 10 Jahre erfolgten Umfang gewollt hate Die Beklagten haben unzweifelhaft dem Kläger Provision-für die Vermittlung des ganzen Geschäfts zugesagt, um dessen Zustandekommen er sich bemüht hatte. Dem steht nicht entgegen daß nach Ziffer 2 des Vertrages die Gesamtprovision nicht a£ einmal zu zahlen war, sondern erst nach und nach entsprechendem Abruf von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen durch die Beklagten, wie es auch das Gesetz in § 87 a Abs« 1 HGB vorsie^ wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, daß die Beklagten aus dem Vortrag mit dor.EMB ohne Einschränkung klagbare Ansprüche gegen diese erworben haben» Dabei verkennt sie, daß hier ein die Beklagten bindender Abschluß vorliegt, aus dem der Kläger seinen Provisionsanspruch herleiten kann. 3. ) Dafür, daß in derartigen Fällen, wenn ein auf einen längeren Zeitraum abgeschlossenes Geschäft nicht vollständig ausgeführt wird, unbillige Ergebnisse vermieden werden, sorgt die Vorschrift des § 87 a Abs.3 Satz 2, wie auch das Berufun gericht nicht verkannt hat» Hierauf wird im folgenden noch oinzugehen sein. Basist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, Die Beklagten waren im ersten Vertragsjahr (1, Juli 1956 his 30, Juni 1957) zur Abnahme von mindestens 300 Fahrzeugen verpflichtet? Danach konnte das Berufungsgericht mit Recht annohmon, daß dem Kläger ein Provisionsanspruch für nichtausgeführtc Lieferungen in irgendeiner Höhe zusteht, ohne daß insoweit die Berufung der Beklagten auf § 8?
YIJ_ZR,164/62 Verkündet aa 20, Februar 1964 Woitscheclc, Justizebersekretär als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des 1. Wilfred R , per Adr» H( Org. Z House, P: ' Street, Johannesburg, 2, Solomon Ri , the Avenue, I' Johannesburg, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger.; , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Friedrich -Wilhelm- L : in Si /Württ., Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigtcr; Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die-" mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1964 unter Mitwirkung der Bundosrichter Dr. Hoimann-Irosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Finke ' für Recht erkannt: 'Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 12. Juli 1962 wird zurückgewiesen o 'Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu, tragen.". Von Rechts wegen Tatbestand^. Dio Parteien standen seit 1954 in Geschäftsbeziehungen,, Die'Beklagten bezogen zunächst über den Kläger Ga Schmuckwaren für den südafrikanischen Markt. Später baten sie den Kläger, ihnen Vertretungen deutscher und anderer europäischer Firmen für Afrika zu vermitteln. Der Kläger trat dieserhalb an verschiedene deutsche Firmen heran. Durch seine Vermittlung kam es auch zu dem Abschluß eines Vertrages vom 1. Februar 1956 zwischen den Beklagten und der Firma E' Mi . F GmbH. (EMB). Darin übernahmen die Beklagten die Vertretung der EMB für deren F imobil-Fahrzouge in bestimmten afrikanischen Gebieten. Der Vertrag wurde durch ein weiteres Abkommen vom 21. September 1956 in einigen Beziehungen geändert und ergänzt.. Danach betrug die Daufzeit des Vertrages 10 Jahre, gerechnet vom 1. Juli 1956 an. ' Die Beklagten waren verpflichtet, in jedem.Vertragsjahr mindestens 300 Fahrzeuge von der EMB zu kaufen oder aus den Einzol'Jeilen herzustellen. Für den Fall,daß die Beklagten in einem Jahr nicht die Mindeststückzahl an Fahrzeugen herstollton, sollte die EMB berechtigt sein, den Vertrag mit 6-monatigar schriftlicher Kündigung zu beenden, außer diesem Recht, den Vertrag zu beenden, aber keine Ansprüche irgendwelcher Art gegen Hie Beklagten haben.. .Am 24. Februar 1956 kam zwischen den Parteien ein ^er trag zu Stande-, in dem der Kläger als Repräsentant, die klagten als Agenten bezeichnet sind. In Kiffer 1 dieses Vertrages ist ausgeführt, derKl^ habe einen Vertrag zwischen den Beklagten und der EMB vc mittelt, in dem die Beklagten sich verpflichtet hätten? jährlich eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen abzunehmen° Kläger habo die Beklagten im Rahmen dieses Vertrages nu weiterhin gegenüber der EMB zu vertreten. er per ch -3 Ziffer 2 bestimmte, daß die Beklagten für die Vermittlung dieses Vertrages und die Vertretung an den Kläger eine Provision für jedes von der £HB bezogene Fahrzeug zu zahlen hatten«'■Die Parteien vereinbarten ferner, daß ein deutsches'Gericht die Rechtsprechung Liber die Auslegung dieses Vertrages haben und daß Stuttgart Gerichtsstand sein sollte (Ziffer 6). Schließlich betrauten in Ziffer 8 die Beklagten über den Babmen dieses Vertrages hinaus den Kläger mit der alleinigen Vertretung ihrer Interessen in der Bundesrepublik; soweit durch seine Vermittlung weitere Geschäfte zwischen ihnen und Personen oder Firmen der Bundesrepublik zu dem Abschluß kommen sollten, sollte der Kläger Anspruch auf angemessene Vergütung haben» Die Beklagten nahmen in der Zeit bis zu dem 1« Fobruar 1955 190 Fahrzeuge teils in fertigem Zustande, teils in Einzelteilen ab« Sie zahlten hiorfür dom Kläger die vereinbarte Provision von 4 £ jo Einheit» Seitdem nahmen sie keine Fahrzeuge mehr ab» Hierauf kündigte die EMB mit .Schreiben vom 30» April 1958 das Vertragsverhältnis mit den Beklagten» Mit derKlage verlangt der Kläger von den Beklagten unter Berufung auf den § 87 a Abs. 3 HGB Zahlung von Provision für 1»460 Fahrzeugo, die sic in. der Zeit bis zu dem 31« Dezember 1961 nach dom Vertrag mit der EMB wcitGr butten abnehmen müssen, abzüglich 20 % für ersparte Unkosten». Er hot beantragt, die Beklagten;als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm 54«896,— DM nobot Zinsen zu zahlen» Die Beklagten haben um Abweisung der Klago geboten» Sic haben geltend gemacht: Der Kläger sei nicht ständig damit betraut gewesen, für sie Geschäfte zu vermitteln oder abzuschlioßon» Bei der Vermittlung dos Vertrages mit der EMB habe es sich um einen einmaligen Vorgang ge handelt. ■ Die Vorschriften des Handelsvertreterrechts seien daher hier nicht anwendbar. Sie hätten auch keine Verpflichtung zur Abnahme bestimmter Fahrzeugmengen gehabt. Die Nichtab- . nähme habo dor EMB nur ein Kündigungsrecht gegeben; weitere Ansprüche seien ausdrücklich ausgeschlossen worden, Sic hätten nicht weiter abgenommen, weil die Fahrzeuge sich in Afrika ebenso wenig wio in Deutschland durchgesetzt hätten und schon bald überholt geweson seien. Bei dem Versuch, eine Produktion in Afrika aufzunehmen, habe sich ergeben, daß die Kosten wesentlich höher als vorgesehen gewesen seien. Die EMB habe ferner die benötigten Fahrzeugteile zu dem Toil nicht rechtzeitig, zu dem Teil in nicht einwandfreiem Zustand geliefert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die'Wieder- ' herstollung des landgerichtlichen Urteils, Der Kläger bitte die Revision zurllckzuweisen. Entscheidungsgründe: ; ■ ■" .. Io : 1 Das Berufungsgericht hat die Bestimmung in Ziffer 6 des Vertrages der Parteien vom 24, Februar 956, ein deut- ! oches Gericht solle die Rechtsprechung Uber die Auslegung dieses Vertrages, haben, dahin ausgelegt, daß bei Streitigkeiten zwischen den Parteien über ihre aus dem Vertrag hervorgehenden'Rechte und Pflichten allgemein deutsches Rocht gelten solle (BU 16 - 18). ~ 5 Die Revision bittet insoweit um Nachprüfung., Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend» Einen Rechts irr tum läßt sie nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß nach dem Wortlaut der Vertragsbestimmung lediglich die Gerichtszuständigkeit in Bezug auf die Auslegung des Vertrages geregelt werden sollte. Es konnte aber den Umständen noch daraus unbedenklich als Willen der Parteien entnehmen, daß alle Streitigkeiten nach materiellem deutschen Recht beurteilt werden sollten, zu demal auch in den Abkommen zwischen den Beklagten und der EKB die Anwendung deutschen Rechts und die Zuständigkeit deutscher■Gerichte vorgesehen war. ' II. Die Vorschrift des § 87 a Abs. 3 HGB, auf die der Kläger seine Ansprüche stützt, ist nur anwendbar, wenn der Kläger Handelsvertreter der Beklagten im Sinne des § 84 HGB war, d.h. wenn er ständig damit betraut-war, für die Beklagter,! Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließon (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 26. September I960, VII ZR 227/59). Zur Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses genügt nicht schon eine Geschäftsbeziehung von einer gewissen längeren Dauer. Es muß der Wille zu einer auf Dauer gerichteten Bindung zv?isehen einem Unternehmer und. einem Handelsvertreter hinzukoinmen (vgl. dazu .die Urteile des' erkennendem Senats vom 2.Oktober 1961» VII ZR 123/60 und vom 25. Januar 1962, VII ZR 246/60). ■ 6 Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 84 HGB bejaht» Io) 3s hat ausgeführt: Der Kläger sei schon vor dem Zustandekommen des Vertrages mit der EM3 im Auftrag der Beklagten mit anderen deutschen Firmen, die Kleinkraftfuhr-zeuge herstollten, in Verhandlungen getreten und, habe später weitere Aufträge erhalten, Verhandlungen mit verschiedenen deutschen Firmen zu führen, um für. die Beklag-, ten eine Vertretung für Südafrika zu erlangen» Dazu kommt, daß der Kläger in;seinen Schriftsätzen vom 25» Oktober 1961 (S. 4) und vom 10» März 1962 (So 2) vorgetragen hat, er habe im-Aufträge der Beklagten Ver-' bindung mit einer Reiho von Werken der Autobrancho, der Konsumgüterindustrio und anderer Branchen"aufgenommen, seine Bemühungen hätten auch zu dem Teil zu dem Abschluß von Verträgen geführt» Die Beklagten haben dieses Vorbringen des Klägers entgegen der Meinung der Revision nicht bestritten, sondern in ihren Schriftsätzen vom 7. Oktober 1961'(S. 4) und vom -29. Juni 1962 (3. 3, 4) nur mit Rechtsausführungen dazu Stellung genommen. Unter diesen Umständen reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und der unstreitige Sachverhalt zur Annahme einer dauernden vertraglichen Bindung zwischen den Parteien im Sinne eines Handelsvertreterver-hältnisses aus, und zwar schon für die Zeit vor dem Abschluß ■ des Vertrages der Beklagten mit der EMB. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß aus dem vorstehend gekennzeichneten Umfang der Tätigkeit- auf eine vertragliche Verpflichtung des Klägers zu dem'Tätigwerden für die Beklagten schließen. 2») Das Bestehen eines Handelsvertreterverhältnisses, zwischen den Parteien.ergibt sich ferner aus den Vereinbarungen im Vorträge vorn 24» Februar 1956 und aus der weiteren Gestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen».' Das Berufungsgericht hat hierzu festgestelltIn dem Vertrag sei eino:ständige Zusammenarbeit der Parteien bei der Herstellung der Fi imobil-Pahr2euge vorgesehen gewesen, und diese sei auch tatsächlich durchgeführt wordene Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers in der Berufungsverhandlung habe die EMB selbst.keine Fahrzeugsproduktion betrieben, sondern die Herstellung in. Lizenz,vergeben» An der Fertigung der Einzelteile seien etwa 30 deutsche Firmen beteiligt gewesen» Die Bestellungen der jeweils benötigten Einzelteile seien an.den Kläger gegangen, der sich dann an die betreffende Firma, die die Spezialteile herstelltc, gewandt und auch für die Verschiffung: gesorgt habe» Hiernach hatte der Kläger nicht nur einen von ihm für die Beklagten -vermittelten Vertrag abzuwickeln, sondern hierbei auch fortgesetzt für die Beklagten neue Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen, insbesondere die Bestellung von Fahrzeugteilen bei den Firmen, die diese fertigten, vorzu-nohmon» In diesem Rahmen liegt auch die in Ziffer 8 des Vertrages der Parteien erfolgte Betrauung des Klägers mit der alleinigen Vertretung der Interessen der Beklagten;in der Bundesrepublik» : ■, . .h.VV/.V . ,;V ■' 3») Nach alledem konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, daß der Kläger schon vor dem Abschluß dos Abkommens mit der .EMB und . erneut .Vertrag vom 24» Feb- ruar . 1956 von den Beklagten ständig mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Handelsvertreters, ..nämlich . der Vermittlung odor dem Abschluß von Geschäften betraut worden ist» III. ' Da hiernach zwischen den Parteien ein Handelsvertreterverhältnis bestand , das nach deutschen) Recht zu beurteilon ist, hat das Berufungsgericht dieses zutreffend den zwingenden Vorschriften des § 87 a Abs. 3 HGB.unterstellt. Hs hat dazu ausgeführt (BTJ 21 - 22): Der Annahme einer rechtswirksamen Verpflichtung der Beklagten, gemäß den Bestimmungen des Vertrages mit der EMB jährlich mindestens 300 Fahrzeuge abzunehmen, stehe nicht entgegen, daß die EMB aus einer Nichterfüllung dieser. Verpflichtung nur: das Recht der Kündigung des Vertrages, keine weiteren Ansprüche gegen die Be- : klagten herleiten konnte. Auch dieses Kündigungsrecht sei eine wirksame Sanktion gegen vertragswidriges Verhalten der Beklagten gewesen, für die der Vertrag eine große wirtschaftliche Bedeutung gehabt habe. Im übrigen hätten die Beklagten ihrerseits aus dem Vertrag klagbare Ansprüche gege die EMB gehabt. 1.) Die Revision meint, Nichtabnahme seitens der Beklagten, und Kündigung seitens der EMB seien einer einverständlichen Vertragsaufhebung gleichgekoramen. Der Kläger habe selbst an dieser Vertragsgestaltung mitgewirkt. Nach Ziffer 2 des Vertrages der Parteien könne er nur Provision für tatsächlich bezogene bzw« ausgelieferte Fahrzeuge oder Fabrzeugteilo verlangen. . -. / V a) Dazu.ist zunächst zu bemerken, daß die nachträgliche Aufhebung eines Geschäftes durch übereinstimmende Willenserklärungen von Unternehmer und Geschäftspartner nicht ohne '• weiteres und allgemein den Provisionsanspruch des Handelsvertreters berührt. Das ergeben die Vorschriften des v 87 a HGB eindeutig. Die Beklagten haben selbst nicht geltend- 9 - geiaacht? daß 'etwa die Voraussetzungen des § 87 a Abs* 2 Vorgelegen hätten* Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, der Handelsvertreter könne die Provision auch dann fordern, wenn der Dritte nicht leiste, weil der Unternehmer seinerseits aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht geleistet habe (vgl* zur Auslegung des 87 a Abs* 2 und 3 das Urteil des Senats vom 1. Dezember I960, VII ZR 210/59). Es ist gerade der Sinn und Zweck des £ 87 a Abs. 3 HGB, daiß der Provisionsanspruch des Handelsvertreters unberührt bleiben soll, wenn der Unternehmer freiwillig von den Geschäft zurücktritt« b) Hs ist ferner davon auszugehen, daß bei Abschluß des Vertrages der Beklagten mit der BMB sowohl die Parteien dieses Vertrages als auch der Kläger ernstlich das Geschäft in seinem Ganzen auf 10 Jahre erfolgten Umfang gewollt hate Die Beklagten haben unzweifelhaft dem Kläger Provision-für die Vermittlung des ganzen Geschäfts zugesagt, um dessen Zustandekommen er sich bemüht hatte. Dem steht nicht entgegen daß nach Ziffer 2 des Vertrages die Gesamtprovision nicht a£ einmal zu zahlen war, sondern erst nach und nach entsprechendem Abruf von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen durch die Beklagten, wie es auch das Gesetz in § 87 a Abs« 1 HGB vorsie^ c) Rücktritts- oder Kündigungsklauseln, wie sie hier vereinbart waren, schließen die Rechtswirksamkeit und Verbindlichkeit eines Geschäfts nicht aus; sie sind insbesondere "c Verträgen, die Lieferungen oder Leistungen auf eine längere Reihe von Jahren vorsehen, nicht selten. Auch in allgemeineI1| Geschäftsbedingungen finden sich häufig Klauseln, die die &c| setzlichcn Gewahrleistungsansprüche einer Partei erheblich oinschränken. Hach dem Sinn und Zweck der zwingenden Vorschriften des § 87 a Abs. 3 HGB soll der, Handelsvertreter aber auch in solchen Fällen sich darauf verlassen können, er werde für seine der Größe und Bedeutung des Geschäfte entsprechenden Bemühungen belohnt werden. Entscheidend i2*’ wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, daß die Beklagten aus dem Vortrag mit dor.EMB ohne Einschränkung klagbare Ansprüche gegen diese erworben haben» 2. ) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch darauf, dem Unternehmer müsso die kaufmännische Entschließungsfreiheit zugebilligt werden, ob er den Vertrag 'weiter ausführen solle oder nicht. Dabei verkennt sie, daß hier ein die Beklagten bindender Abschluß vorliegt, aus dem der Kläger seinen Provisionsanspruch herleiten kann. Ein Anspruch aus i 87 a Aba. 3 HGB ißt in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die die Revision .sich beruft, ausdrücklich .oner-' - kennt worden (BGHZ 26, 161, 165)» 3. ) Dafür, daß in derartigen Fällen, wenn ein auf einen längeren Zeitraum abgeschlossenes Geschäft nicht vollständig ausgeführt wird, unbillige Ergebnisse vermieden werden, sorgt die Vorschrift des § 87 a Abs. 3 Satz 2, wie auch das Berufun gericht nicht verkannt hat» Hierauf wird im folgenden noch oinzugehen sein. ' IV» Die Revision meint, das Zwischenurteil über den Grund . sei unzulässig. Wenn, wie die Beklagten geltend gomacht hätten, ihnon die Abnahme von Fahrzeugen nach dem 1. Februar 1958 nicht mehr habe zugemutet werden können, so bestoho kein weiterer Provisionsanspruch des Klägers. Dieso Einwendung der Beklagten hätte daher im Grundverfahren geprüft werden müssen D-io Beklagten hätten in .beiden Instanzen sich Beweisentritt für dienes Vorbringen Vorbehalten und um Auflage gemäß L 139 ZPO gebeten,, falls es darauf ankomme. Pas Berufungs- > gericht habe sie mit dem Grundurteil überrascht. Die Rüge ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Erlaß eines Grundurteils zulässig, wenn der geltendgemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGHZ 1, 34, 36; 11, 63; LM Nr, 16 und 19 zu § 304 ZPO). Basist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, Die Beklagten waren im ersten Vertragsjahr (1, Juli 1956 his 30, Juni 1957) zur Abnahme von mindestens 300 Fahrzeugen verpflichtet? Bestellt haben sie bis zu dem 14. Mai 1957 und abgenommen bis zu dem 1. Februar 1958 nur .190 Fahrzeuge (EU 23, 24). Auf die Unzu demutbarkeit weiterer Vertragserfüllung beruft sich auch die Revision erst für die Zeit nach dem 1. Februar 1958» Danach konnte das Berufungsgericht mit Recht annohmon, daß dem Kläger ein Provisionsanspruch für nichtausgeführtc Lieferungen in irgendeiner Höhe zusteht, ohne daß insoweit die Berufung der Beklagten auf § 8? a Abs. 3 Satz 2 HGB nach ihrem eigonen tatsächlichen .Vorbringen durchgreifen kann. Insoweit kommt es daher auf die>Rüge;aus"§139 ZPO, die nur den unterlassenen Beweisantritt betrifft, nicht an. 12 Vo Hiernach erweist sich die Revision der Beklagten al unbegründet <. , Sie ist deshalb mit der Kostenfolge aus dem 97 ZPO zurückzuweiseno Hoiraann-Trosicn Rietschol Erbel Meyer Pinke