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BGH · VII ZR 164/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 164/61

Zur Präge, ob ein Sohn, der seinen Vater vor einem Angriff schützt und dabei verletzt wird, einen Ersatzanspruch gegen den Vater aus Geschäftsführung ohne Auftrag erwirbt«, Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10« Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 29» November I960 wird zurückgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin den beklagten Vater zur Zahlung von 1,173*17 BM nebst Zinsen verurteilt, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche, die der Klägerin gegen den Sohn Heinz aus dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts zustehen. gen seinen Vater aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen erworben (§§ 683, 670 BGB), Als Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sieht es auch die Schäden an, die infolge der bei der Hilfeleistung erlittenen Gesundheitsverletzung entstanden sind. Nach seiner Ansicht ist ein Anspruch des Sohnes Willy aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu verneinen, 1) Gewiß haben .Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß die Hilfeleistung für einen anderen, der sich in einer Gefahr befindet, eine Geschäftsführung für diesen darstellen und für den Helfenden (den "Geschäftsführer") Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen begründen kann; es ist ferner anerkannt, daß zu den Aufwendungen in solchen Fällen auch die Gesund- Einen Anhalt dafür, einen Ersatzanspruch mit Rücksicht auf das nahe Verv/andtschaftsverhältnis zu verneinen, gibt die Bestimmung des § 685 Abs, 2 BGB, Nach dieser Vorschrift wird das Pehlen der Absicht, Ersatz zu'verlangen, vermutet, wenn Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt gewähren. Eine ähnliche RechtsVermutung bestöht nach § 1618 BGB in dem Palle, daß ein dem elterlichen Hausstand angehöriges volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung macht oder den Eltern zu diesem Zweck etwas aus seinem Vermögen überläßt; auch dann soll im Zweifel angenommen werden, daß dem Kinde die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen. Sie schließen nicht aus, daß auch in Pallen anderer, aber immerhin vergleichbarer Art nach der Erfahrung des Lebens eine (-tatsächliche) Vermutung gleichen Inhalts besteht, daß nämlich dem Kinde die Absicht fern lag, für Aufwendungen zu Gunsten der Eltern von diesen Ersatz zu fordern. 4) Mit den vorstehenden Ausführungen soll nicht gesagt sein, daß in allen Fällen, in denen Kinder ihren Eltern (oder diese jenen) in Gefahr Hilfe leisten, das Fehlen der Absicht, Ersatz zu fordern, zu vermuten sei« Die Fälle der Hilfeleistung - auch unter nahen Verwandten - können mannigfaltig und verschieden sein. Je nach der Art der Gefährdung des unterstützten Angehörigen, nach der Größe der dem Helfer selbst drohenden Gefahr, nach dem Umfang der von ihm erlittenen Schäden, je nachdem, wie nahe sich auch innerlich der Helfer und sein Angehöriger stehen, und überhaupt nach den besonderen Umständen des Einzelfalles kann die Frage, ob eine Absicht besteht, Ersatz zu verlangen, verschieden zu beantworten sein« Im vorliegenden Falle fehlt aber wie ausgeführt jeder Anhaltspunkt für eine solche Absicht« Demnach kommt der Übergang eines Anspruchs des Willy B^||0 aus §§ 683 j 670 BGB auf die Klägerin nicht in Betracht« Hach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist die Klage gegen den Vater auch nur auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt.

Zitierte Normen: § 683 BGB
HilfeleistungVaterBGBAbsichtErsatzAnspruchSohnWillyKlägerin

Volltext der Entscheidung

Rachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
e
BGB §§ 677, 683, 685
Zur Präge, ob ein Sohn, der seinen Vater vor einem Angriff schützt und dabei verletzt wird, einen Ersatzanspruch gegen den Vater aus Geschäftsführung ohne Auftrag erwirbt«,
BGH, Urto v, 6. Dezember 1962 - VII ZR 164/61 - OLG Köln
LG Köln
VII ZK
164/61
*’erkundet
 am 6a Dezember 19 62
J u s t i z o b e r s c kr e t är
 als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des
Gärtners
 Wilhelm
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Proseßbcvollmächtigter; Rechtsanwalt flfc -
gegen
 die Betriebskrankenkasse__der	AG,
K(flfc-DlMfc, ^fl^nflHB-Straße	gesetzlich	vertre-
ten durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHfc -
hat der VII«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 6. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Scnatspriisidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel Dr. Heimnnn-Trosien, Hubert Meyer und Dr«, Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29» Mai 1961 aufgehoben0
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10« Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 29» November I960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen„
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Ara 26, März 1958 entstand in der Wohnung des Beklagten ein Streit zwischen ihm und seinem Sohn Heinz Bf|||^pn Der in der Wohnung anwesende Y/illy	ebenfalls	ein
 Sohn des Beklagten, kam dem Vater zu Hilfe. Der Sohn V/illy wurde dabei von einem Schlag, den der Sohn Heinz mit einem Teller führte, getroffen und am Handgelenk verletzt. Er wurde im Krankenhaus behandelt und war eine Zeitlang nicht arbeitsfähig.
Willy B||0 ist bei der klagenden Krankenkasse versichert, Ihre durch seine Verletzung veranlaßten Leistungen belaufen sich nach ihren Angaben auf 1.173j17 DM,
Wegen dieses Betrages nebst Zinsen hat sie im vorliegenden Rechtsstreit den Beklagten und den Sohn Heinz in Anspruch genommen. Sie. hat geltend gemacht, Willy BflU habe gegen seinen Bruder Heinz Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, gegen den beklagten Vater Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Biese Ansprüche seien nach § 1542 RVO auf sie, die Klägerin, übergegangen.
Bas Landgericht hat den Sohn Heinz antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen den Vater aber abgewiesen.
Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin den beklagten Vater zur Zahlung von 1,173*17 BM nebst Zinsen verurteilt, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche, die der Klägerin gegen den Sohn Heinz aus dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts zustehen. Es hat die Revision zugolassen.
 
Mit dor Revision bittet der Beklagte darum, das klage-abweisende Urteil des Landgerichts zu bestätigen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I,
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat Y/illy	ge-
gen seinen Vater aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen erworben (§§ 683, 670 BGB), Als Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sieht es auch die Schäden an, die infolge der bei der Hilfeleistung erlittenen Gesundheitsverletzung entstanden sind. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß der Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist.
II,
Der erkennende Senat kann dem nicht folgen. Nach seiner Ansicht ist ein Anspruch des Sohnes Willy aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu verneinen,
1)	Gewiß haben .Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß die Hilfeleistung für einen anderen, der sich in einer Gefahr befindet, eine Geschäftsführung für diesen darstellen und für den Helfenden (den "Geschäftsführer") Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen begründen kann; es ist ferner anerkannt, daß zu den Aufwendungen in solchen Fällen auch die Gesund-
hcitsachiiden gehören, die der Geschäftsführer durch seine Hilfeleistung erleidet (vglo u.a. RGZ 167? 85? 89; RG DH 19*14, 287; BGHZ 53, 251 ? 251),
2)	Biese Grundsätze rechtfertigen aber bei den Besonderheiten des vorliegenden Balles einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nicht«,
Hier hat ein Sohn seinen Vater vor dem Angriff eines anderen Sohnes geschützt» Dieser Vorgang kann nicht ohne weiteres ebenso gewertet werden wie die Hilfe für einen beliebigen Dritten» Bei einem so nahen Verhältnis, wie es zwischen Eltern und Kindern besteht, kann die Präge aufgeworfen werden, ob die vom Sohn dem Vater geleistete Hilfe überhaupt als vormögensrechtlich bedeutsamer Vorgang angesehen werden darf mit der Folge, daß aus einer solchen durch die Kindeopflicht gebotenen und veranlaßten Hilfeleistung vermö-gensrcchtliche Ansprüche entstehen, die wie jeder andere Anspruch ira Rechtsverkehr behandelt, also abgetreten, gepfändet und gerichtlich verfolgt werden können» Es könnte erwogen werden, ob es sich nicht um einen solcher vermögensrechtlichen Betrachtung entzogenen Vorgang handelt, der nur nach Geboten der Sittlichkeit zu beurteilen ist»
3)	Auch wenn man von dieser Betrachtungsweise absieht und die Hilfeleistung unter nächsten Verwandten grundsätzlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag beurteilt, kommt aber dem Umstand Bedeutung zu, daß die Hilfe gerade von einem Sohn seinem Vater geleistet worden ist» Die Geschäftsführung ohne Auftrag erzeugt nach
§ 685 Abs» 1 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht, wenn der Geschäftsführer nicht die Absicht hatte, von dem Goschäftsherrn Ersatz zu verlangen» Daß diese Absicht fehlt, muß freilich, wie die Passung der Bestimmung ergibt, festge-stcllt werden, wenn der Ersatzanspruch verneint werden soll»
 
Im vorliegenden Pall sind jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 685 Abs, 1 BGB zu bejahen.
Einen Anhalt dafür, einen Ersatzanspruch mit Rücksicht auf das nahe Verv/andtschaftsverhältnis zu verneinen, gibt die Bestimmung des § 685 Abs, 2 BGB, Nach dieser Vorschrift wird das Pehlen der Absicht, Ersatz zu'verlangen, vermutet, wenn Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt gewähren.
Eine ähnliche RechtsVermutung bestöht nach § 1618 BGB in dem Palle, daß ein dem elterlichen Hausstand angehöriges volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung macht oder den Eltern zu diesem Zweck etwas aus seinem Vermögen überläßt; auch dann soll im Zweifel angenommen werden, daß dem Kinde die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
Diese Rechtsvermutungen erklären sich daraus, daß bei den vom Gesetz erfaßten Sachverhalten nach der Erfahrung des Lebens in aller Regel keine Absicht besteht, Ersatz zu fordern. Sie schließen nicht aus, daß auch in Pallen anderer, aber immerhin vergleichbarer Art nach der Erfahrung des Lebens eine (-tatsächliche) Vermutung gleichen Inhalts besteht, daß nämlich dem Kinde die Absicht fern lag, für Aufwendungen zu Gunsten der Eltern von diesen Ersatz zu fordern. In solchen Fällen ist der nach § 685 Abs, 1 an sich zu erbringende Beweis für das Pehlen der Absicht durch die besondere Gestaltung des Palles bereits geführt.
So liegt der Pall hier. Der Sohn Willy ist dem Vater bei seinem Pamilienstreit zu Hilfe gekommen. Die Gefahr, der er sich selbst aussetzte, war nicht allzu groß und in ihrem
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Auomaß einigermaßen zu übersehen« Die Opfer, die er dem Vater zuliebe auf sich nahm, hielten sich in begrenztem Rahmen, Da er nach dem unstreitigen Sachverhalt in gutem Einvernehmen mit seinem Vater lebte, spricht alles dafür, daß er sich für den Vater aus Kindesliebe und ohne die Absicht, irgend einen Ersatz von ihm zu beanspruchen, eingesetzt hat« Umstände, die auf eine gegenteilige Absicht schließen ließen, ergeben sich aus dem von den Parteien vorgebrachten Sachverhalt nicht«
Demnach hat Willy BflHV keinen Anspruch auf Aufwendungs-ersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag erworben«,
4)	Mit den vorstehenden Ausführungen soll nicht gesagt sein, daß in allen Fällen, in denen Kinder ihren Eltern (oder diese jenen) in Gefahr Hilfe leisten, das Fehlen der Absicht, Ersatz zu fordern, zu vermuten sei« Die Fälle der Hilfeleistung - auch unter nahen Verwandten - können mannigfaltig und verschieden sein. Je nach der Art der Gefährdung des unterstützten Angehörigen, nach der Größe der dem Helfer selbst drohenden Gefahr, nach dem Umfang der von ihm erlittenen Schäden, je nachdem, wie nahe sich auch innerlich der Helfer und sein Angehöriger stehen, und überhaupt nach den besonderen Umständen des Einzelfalles kann die Frage, ob eine Absicht besteht, Ersatz zu verlangen, verschieden zu beantworten sein« Im vorliegenden Falle fehlt aber wie ausgeführt jeder Anhaltspunkt für eine solche Absicht«
III«
Demnach kommt der Übergang eines Anspruchs des Willy B^||0 aus §§ 683 j 670 BGB auf die Klägerin nicht in Betracht«
 
Daß gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung besteht, hat schon das Landgericht fest-gestellt. Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren enthält nichts, was Anlaß zu einer anderen Beurteilung geben könnte. Hach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist die Klage gegen den Vater auch nur auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt.
Das Landgericht hat demnach die Klage gegen diesen mit Hecht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 919 97 ZPO,
Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Meyer Pinke