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BGH

Gericht: BGH

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 26.563»6l DM nebst Zinsen verurteilt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. fungsgericht, daß die Beklagte wegen der Darlehen an sie herangetreten sei und erklärt habe, sie, die Eheleute «KflP» brauchten das Geld dringend. Die Beklagte habe auch einmal gesagt, sie müsse sich, wenn Frau HH^nicht helfe, das Leben nehmen. Dem gemeinsamen Auftreten der Eheleute JH®habe sie entnommen, "daß beide von ihr die Darlehen haben wollten. Auch um das spätere Darlehen von 15*000 DM habe wiederum die Beklagte selbst die ^öugin HflB angesprochen; ihr auf dem Flur hinzukommender Ehemann habe lediglich erklärt, es seien 15,000 DM nötig. Daß Frau MBB sich mit der Quittung des Ehemanns der Beklagten begnügt habe, besage bei ihrem Verhältnis zu den Eheleuten ebenso wenig wie daß sie das Geld dem Ehemann ausgehändigt habe. a) Zu Unrecht meint die Revision, die Zeugin Hpp habe nicht bekundet, daß nach ihrem Eindruck die Beklagte und deren Ehemann von ihr die Darlehen haben wollten. Nach der Aussage der Zeugin hatte die Beklagte schon anläßlich eines früheren, zurückgezahlten Darlehns von 20.000 DM zu ihr gesagt, "Sie müssen uns helfen, im Ganzen brauchen wir 20.000 DM”» Das Darlehn über 11,000 DM habe Prau HflBmit der Begründung verlangt, sie brauchten nochmals Geld. b) Da das Berufungsgericht für erwiesen hält, daß die Beklagte die Darlehen auch für sich verlangt hat, kommt es auf die Beweislast nicht an. Das Berufungsgericht durfte das eigene Interesse der Beklagten an der Erlangung des Darlehns, insbesondere ihrer Äußerung, sie müsse sich sonst das Leben nehmen, dahin werten, daß die Beklagte neben ihrem Ehemann die Darlehen schulden wollte. d) Bas Berufungsgericht hat auf die unstreitigen Vorgänge bei der Verpfändung der Pelze und des Schmucks der Beklagten abgestellt« Darüber Beweis zu erheben, erübrigte sich. In dem Einsatz eigener Sachen für die Geldbeschaffung durfte es ein Anzeichen dafür sehen, daß die Beklagte auch die von Frau HUferbeteneh Darlehen mit schulden wollte.

Zitierte Normen: § 159 ZPO
ZeuginNameEhemannBerufungsgerichtDarlehenRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR_164/60
Verkündet am 16o November 1961
2211 063
Woitscheck, Ju3tizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
L
der Frau Luis
 Str.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br/HHIB-
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der VII. Zivilsemat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Br. Heimann-Trosien, Erbel und Br. Vogt
 für Hecht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. April I960 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu trägen.
gegen
B
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger machen - nunmehr noch - einen ihnen von Drau Leonie HflBabgetretenen Anspruch geltend»
Sie behaupten, Frau Hflihabe am 21. Juli 1958 der Beklagten und deren Ehemann ein Darlehen von 11.000 DM gegeben. Hierauf habe Frau Heilmittels Schecks 5 . 000 DM zurückerhalten» Danach habe die Beklagte durch Frau Hjfl| ihre Pelze und Schmucksachen im Pfandhaus verpfänden lassen. Den Erlös von 6.000 DM habe der Ehemann der Beklagten erhalten. Nachträglich habe Frau fi|Biauf Betreiben der Beklagten mit eigenen Mitteln die verpfändeten Sachen um 6.160,45 DM ausgelöst»
Am 2. September/ 1958 habe die Beklagte bei einem gemeinsamen Aufenthalt in Bad Wiessee Frau Hmpiochrnals um ein Darlehen von 15.000 DM gebeten und unter Anrechnung eines Betrags von 500 DM auch erhalten.
Die Kläger haben 26.600 DM nebst Zinsen eingeklagt»
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil nicht sie, sondern ihr Ehemann Darlehensnehmer gewesen sei; sie behauptet auch» Frau HH^habe weitere Beträge als sie zugebe, zurückerhalten.
Das* Landgericht hat der Klage in Höhe von 6.160,45 DM nebst Zinsen entsprochen, die weitergehende Klage hat.es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 26.563»6l DM nebst Zinsen verurteilt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
 
Entscheidungsgründes
I.
1,	) Der Bekundung der Zeugin	nt	nimmt	das	-Beru-
fungsgericht, daß die Beklagte wegen der Darlehen an sie herangetreten sei und erklärt habe, sie, die Eheleute «KflP» brauchten das Geld dringend. Die Beklagte habe auch einmal gesagt, sie müsse sich, wenn Frau HH^nicht helfe, das Leben nehmen. Die'Beklagte habe selbst an den Darlehen ein Interesse' gehabtdenn ihre Wirtschaft liehe Exiötenz habe davon abgehangenJ Frau Hfl^sei seit längerem mit beiden Ehegatten JflBgut bekannt gewesen und häbe mit den Darlehen beiden helfen sollen und auch helfen wollen. Dem gemeinsamen Auftreten der Eheleute JH®habe sie entnommen, "daß beide von ihr die Darlehen haben wollten. Das Zusammenwirken der Eheleute	spreche	dafür, daß die Beklagte auch im eige-
nen Namen, gehandelt habe, Das zeige sich besonders bei der Verpfändung .und. Wiedereinlösung der Pelze und des Schmucks. Auch um das spätere Darlehen von 15*000 DM habe wiederum die Beklagte selbst die ^öugin HflB angesprochen; ihr auf dem Flur hinzukommender Ehemann habe lediglich erklärt, es seien 15,000 DM nötig. Daß Frau MBB sich mit der Quittung des Ehemanns der Beklagten begnügt habe, besage bei ihrem Verhältnis zu den Eheleuten	ebenso wenig wie daß sie
 das Geld dem Ehemann ausgehändigt habe. Dem gesamten Verhalten der Beklagte habe Frau. HflB ent nehmen müssen, daß beide Ehegatten JflB die Darlehen haben wollten.
2,	) Die Revision me ij^it, Frau	ha	be	aus	den	vom	Be-
rufungsgericht festgestellten Umständen nicht schließen können, die Beklagte wolle auch im eigenen Namen handeln.
Damit wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, Es ist jedoch kein Rechtsfehler erkennbar, der das Beweisergebnis des -Berufungsgerichts beeinflußt
V
 
haben könnte. Dieses unter Würdigung der gesamten Umstände gewonnene Ergebnis ist nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend,
a)	Zu Unrecht meint die Revision, die Zeugin Hpp habe
 nicht bekundet, daß nach ihrem Eindruck die Beklagte und deren Ehemann von ihr die Darlehen haben wollten. Nach der Aussage der Zeugin	hatte die Beklagte schon anläßlich
 eines früheren, zurückgezahlten Darlehns von 20.000 DM zu ihr gesagt, "Sie müssen uns helfen, im Ganzen brauchen wir 20.000 DM”» Das Darlehn über 11,000 DM habe Prau HflBmit der Begründung verlangt, sie brauchten nochmals Geld. Das Darlchn Über 15.000 DM habe die Beklagte in Bad Wiessee erbeten mit den Worten: ”*Ailf uns doch noch einmal”; sie habe nicht gesagt, die Zeugin solle ihm, d.h, ihrem Ehemann noch einmal helfen. Bei dieser in Anwesenheit eines Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erfolgten eindeutigen Bekundung der Zeugin HflBwar das Berufungsgericht nicht gehalten, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß es die Zeugenaussage anders würdige als das Landgericht und sie zu befragen, ob sie die nochmalige Vernehmung der Zeugin beantrage (§ 159 ZPO).
b)	Da das Berufungsgericht für erwiesen hält, daß die Beklagte die Darlehen auch für sich verlangt hat, kommt
 es auf die Beweislast nicht an.
c)	Es widerspricht auch nicht, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung, daß feine Ehefrau, die im Namen der Eheleute sprechend, ein Darlehen erbittet, auch selbst Darlehnsnehmerin werden will. Das Berufungsgericht durfte das eigene Interesse der Beklagten an der Erlangung des Darlehns, insbesondere ihrer Äußerung, sie müsse sich sonst das Leben nehmen, dahin werten, daß die Beklagte neben ihrem Ehemann die Darlehen schulden wollte. Daß der Ehemann der Beklagten die Darlehensbeträge entgegengenommen,
 
allein darüber quittiert, und über die zurückgezahlten Beträge die Schecks ausgestellt hat, zwingt nicht zu einer anderen Auslegung»
d)	Bas Berufungsgericht hat auf die unstreitigen Vorgänge bei der Verpfändung der Pelze und des Schmucks der Beklagten abgestellt« Darüber Beweis zu erheben, erübrigte sich. In dem Einsatz eigener Sachen für die Geldbeschaffung durfte es ein Anzeichen dafür sehen, daß die Beklagte auch die von Frau HUferbeteneh Darlehen mit schulden wollte.
e)	Die Beklagte zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen zu vernehmen (§ 448 ZPO), hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß.
II.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß auf die Darlehen keine weiteren Rückzahlungen erfolgt sind, greift die Revision nicht an.
 
III.
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die gründeten Revision zu tragen,
 Glanzmann	Dr,	Winkelmann
 Erbel	Dr,
 Kosten ihrer unbe-
Heimann-Trosien
 Vogt