Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 164/09
vom 28. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. August 2009 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf einen früheren Verjährungsbeginn als den 3. Juli 2007 zu berufen, veranlassen nicht die Zulassung der Revision, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund insoweit nicht vorliegt.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 26.961,63 €
Kniffka Kuffer Safari Chabestari
Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 6 O 418/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2009 -1-3 U 75/08 -