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BGH · VII ZR 165/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 165/81

Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter am Blindesgerichtshof Dr. Girisch sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Recken, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Mai 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 11,5 % Zinsen aus 138.006,49 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerinnen haben von den Beklagten restlichen Werklohn von 142.506,49 DM nebst 11,5 % Zinsen aus 47.772,70 DM vom 1. In dem von den Beklagten angestrengten Berufungsverfahren haben die Parteien am 13. "Die Beklagten haben aufgrund des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 13.12.1978 - 0 30/77 KfH II - zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten bezahlt. Im Streit ist damit noch von der Zinsforderung des vorerwähnten Urteils, nämlich 11,5 % Zinsen aus IW 47.772,70 vom 1.5. Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. dazu verurteilt, 11,5 % Zinsen aus 138.006,49 Juli 1979 steht fest, daß die Beklagten aufgrund des land-gerichtlichen Urteils die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung bezahlt haben. April 1981 und aus dem Berufungsurteil selbst (BU 5) ergibt sich vielmehr eindeutig, daß sich die Beklagten mit ihrem Antrag auf Klageabweisung nur gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen gewehrt haben.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 165/81 URTEIL	Verkündet	am
7. Oktober 1982
H e n c o, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. der Firma WMBflt-KflBfl RflflBI KG , vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Otto R( PfBstraße S, HflüHflM»
des Kaufmanns Otto rIHB. Pflflstraße fl.
2.
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
1.
2.
die Firma Wflfli & ReSfl B®geseilschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Werner Wflfli und Gottfried Helfli, SfMfliI Str. V, HflflflBflB fl.
die Firma Ho führer Wolfgang
 GmbH, vertreten durch den Geschäfts-DaBflHI Str. 9,
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter am Blindesgerichtshof Dr. Girisch sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Recken, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 11,5 % Zinsen aus 138.006,49 IM über den 17. Januar 1979 hinaus verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerinnen haben von den Beklagten restlichen Werklohn von 142.506,49 DM nebst 11,5 % Zinsen aus 47.772,70 DM vom 1. Mai 1977 bis 22. Juni 1977 und aus 142.506,49 DM seit dem 23. Juni 1977 gefordert. Das Landgericht hat dem Klageantrag stattgegeben.
In dem von den Beklagten angestrengten Berufungsverfahren haben die Parteien am 13. Juli 1979 folgenden Teilvergleich geschlossen;
"Die Beklagten haben aufgrund des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 13.12.1978 - 0 30/77 KfH II - zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten bezahlt.
Die Erstklägerin erstattet von der bezahlten Hauptforderung 4.500,- IW an die Beklagten z.Hd. derer Prozeßbevollmächtigten zurück.
Damit ist der Streit der Parteien über die Hauptforderung von 142.506,49 EM erledigt.
Im Streit ist damit noch von der Zinsforderung des vorerwähnten Urteils, nämlich 11,5 % Zinsen aus IW 47.772,70 vom 1.5. bis 22.6.1977 und 11,5 % Zinsen aus DM 138.006,49 seit 23.6.1977".
Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. dazu verurteilt, 11,5 % Zinsen aus 138.006,49 IW seit 23. Juni 1977 zu zahlen.
Mit ihrer - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, wehren sich die Beklagten dagegen, daß sie über den 17. Januar 1979 hinaus zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden sind.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision dringt durch.
1.	Nach dem Teilvergleich vom 13. Juli 1979 steht fest, daß die Beklagten aufgrund des land-gerichtlichen Urteils die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung bezahlt haben.
Wenn auch der genaue Zahlungszeitpunkt bisher nicht festgestellt ist (nach der Behauptung der Beklagten soll die Zahlung am 17. Januar 1979 erfolgt sein), ergibt sich aus dem Teilvergleich doch zwingend, daß die Zahlung spätestens am 13. Juli 1979 geleistet worden sein muß. Damit durfte das Berufungsgericht aber die Beklagten jedenfalls nicht über den 13. Juli 1979 hinaus zur Zahlung von Zinsen verurteilen, da auch die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung den Verzug beendet (BGH NJW 1981, 2244, 2245).
Soweit die Klägerinnen sich darauf berufen, die Beklagten hätten im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt, geht das fehl. Aus dem Protokoll der Sitzving vom 15. April 1981 und aus dem Berufungsurteil selbst (BU 5) ergibt sich vielmehr eindeutig, daß sich die Beklagten mit ihrem Antrag auf Klageabweisung nur gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen gewehrt haben.
2.	In der neuen Verhandlung werden sich die Parteien und das Berufungsgericht mit der bisher ver-
 
nachlässigten Frage zu befassen haben, an welchem Tag die Beklagten die Zahlung erbracht und damit den Verzug beendet haben.
Girisch
 Walchshöfer
Recken
 Quack
Bliesener