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BGH · VII ZR 163/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 163/69

Ein von einer Vertragspartei bestellter Sachwalter, der in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des Vertrags— gegners in Anspruch nimmt und von dessen Entscheidung nach den gegebenen Umständen der Abschluß des beabsichtigten Rechtsgeschäfts maßgeblich abhängt, muß für die Verletzung von Pflichten aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis auch dann selbst einstehen, wenn er bei den Vertragsverhandlungen nicht als Vertreter der einen Partei aufgetreten ist, sondern wenn er lediglich seine dem Verhandlungsgegner mitgeteilte Zustimmung zu dem VertragsSchluß gegeben und dadurch den Entschluß des anderen Teils, sich auf das Geschäft einzulassen, entscheidend beeinflußt hat* Im vorliegenden Verfahren nimmt sie den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie dadurch erlitten hat, daß ihr der Werklohn für die von ihr geleisteten Arbeiten vorenthalten worden ist und sie überdies noch Prozeß- und Vollstreckungskosten hat aufwenden müssen. Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten für die der Klägerin entstandenen Schäden aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei VertragsVerhandlungen, weil er fahrlässig eine gegenüber der Klägerin bestehende Verpflichtung zur Aufklärung über die schlechte wirtschaftliche Lage des Bauherrn verletzt habe. als der mit der weiteren Finanzierung des Bauvorhabens betraute Makler eine besondere Vertrauensstellung nicht nur gegenüber dem Bauhern, sondern auch im Verhältnis zu den Bauhandwerkern und den Gläubigern des Bauherrn eingenommen. Allerdings sei er bei den Vertragsverhandlungen nicht persönlich aufgetreten und habe auch nicht als Vertreter des Bauherrn gehandelt. Unter besonderen Umständen muß aber auch der Vertreter selbst für die Verletzung dieser Pflichten, gerade etwa einer Pflicht zur Aufklärung, einstehen, nämlich dann, wenn ihm persönlich vom Vertragsgegner besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde oder wenn er am Abschluß des Geschäfts ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte (BGHZ 14, 313, 318; BGH LM Nr. 4* 14, 21 zu § 276 (Fa) BGB; LM Nr. 4 zu § 276 (Ha) BGB; LM Nr. 37, 40, 49 zu § 278 BGB; WM 1963, 1288; 1967, 121; zu dem Stand der Meinungen im Schrifttum vgl. Das Berufungsgericht ist sich bewußt, daß die von der Rechtsprechung und der Lehre entwickelten Grundsätze nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind, da der Beklagte bei den in Frage stehenden Vertrags Verhandlungen nicht als Vertreter des Bauherrn gehandelt hat. Bei den hierzu anzustellenden Überlegungen kann allerdings keine Holle spielen, daß der Beklagte wirtschaftlich an der Auftragsübernahme durch die Klägerin insofern interessiert war, als ihm mit Rücksicht auf seine beim Verkauf der Ladenlokale anfallenden Provisionen an der Fertigstellung des Bauvorhabens gelegen sein mußte. Ein solches nur mittelbares wirtschaftliches Interesse würde zu einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertrags Schluß auch dann nicht genügen, wenn er die Verhandlungen als Vertreter des Bauherrn geführt hätte. 3. Entscheidend kommt es deshalb darauf an, ob die von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze über die eigene Haftung des Vertreters unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auf den Beklagten angewendet werden dürfen, weil er der Klägerin gegenüber in besonderem Maße persönliches Vertrauen ln Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat. Ein solches besonderes dem Vertreter entgegengebrachtes Vertrauen kann etwa in dessen außergewöhnlicher Sachkunde für den Vertragsgegenstand begründet sein, aber auch in seiner persönlichen Zuverlässigkeit oder eigenen Einflußmög-*lichkeit auf die Vertragsabwicklung. Ausschlaggebend ist also, daß der besondere Vertrauenstatbestand von dem Vertreter selbst oder in ihm zurechenbar erweise Überhaupt geschaffen worden ist und das Verhalten des anderen Verhandlungspartners maßgeblich beeinflußt hat. b) Dann aber ist nicht einzusehen, warum nach den erwähnten Grundsätzen lediglich derjenige haften soll, der das von der Rechtsprechung geforderte besondere Vertrauen des Verhandlungsgegners dadurch in Anspruch nimmt, daß er bei den Verhandlungen als Vertreter des einen Teils auftritt. Vielmehr bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, diese Grundsätze auch auf den Sachwalter einer Vertragspartei anzuwenden, der sich selbst bei den Verhandlungen im Hintergrund hält und eigene Beziehungen zu dem Verhandlungsgegner nur mittelbar über den von ihm betreuten Verhandlungspartner insofern herstellt, als er zu dem beabsichtigten VertragsSchluß seine Zustim- Denn aus der Sicht des Vertragsgegners macht es keinen Unterschied, ob er sich zu dem VertragsSchluß von dem besonderen Vertrauen zu einem ihm selbst gegenübergetretenen Bevollmächtigten seines Verhandlungsgeg-ners hat bewegen lassen, oder ob er sich auf die von seinem unmittelbaren Vertragspartner vorgewiesene Zustimmung eines von diesem bestellten Sachwalters zu dem beabsichtigten Geschäft verlassen hat. Aber auch aus dem Blickwinkel des Dritten stellt sich die Lage gleich dar: Ob er selbst die Verhandlungen führt oder sie seinem Auftraggeber mit ausdrücklicher Einwilligung in den beabsichtigten Vertragsschluß überläßt, immer muß er - wenn er die von der Rechtsprechung geforderte Vertrauensstellung einnimmt - damit rechnen, daß sich der Verhandlungsgegner an seiner, des Dritten, Haltung orientiert, zu demal wenn diese nach den gesamten Umständen als die allein Maßgebliche erscheint. Es wäre auch ein mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarendes Ergebnis, wenn sich ein an einem Vertragsschluß beteiligter Dritter, dem, wie er weiß oder wissen muß, von den Verhandlungspartnern besonderes Vertrauen entgegengebracht wird und von dessen Zustimmung beide ihr Handeln abhängig machen, sich seiner daraus folgenden Verantwortung einfach dadurch entziehen könnte, daß Deshalb treffen den Sachwalter einer Vertragspartei, der in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des anderen Teils in Anspruch nimmt und von dessen Entscheidung nach den gegebenen Umständen der Abschluß des beabsichtigten Rechtsgeschäfts letztlich abhängt, selbst die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten Schuldverhältnis ohne Rücksicht darauf, ob er bei den Vertragsverhandlungen als Vertreter der einen Partei auf-getreten ist oder ob er lediglich seine dem Verhandlungsgegner mitgeteilte Zustimmung zu dem VertragsSchluß gegeben hat. Das Berufungsgericht nimmt an, daß dem Beklagten, nachdem ihm die weitere finanzielle Betreuung des not-leidend gewordenen umfangreichen Bauvorhabens übertragen worden war, eine besondere Vertrauensstellung nicht nur gegenüber dem Bauherrn, sondern auch im Verhältnis zu den Bauhandwerkern und den Gläubigern des Bauherrn zukam. Dabei durften die Beteiligten davon ausgehen, daß der Beklagte seiner Aufgabe, die bis dahin aufgetretenen Finanz!erungsSchwierigkeiten zu beseitigen und die Fertigstellung des Bauwerks zu erreichen, mit aller von einem Finanzfachmann, wie er es ist, zu erwartenden, in solchen Fällen aber auch gebotenen Sorgfalt gerecht wurde. Das bedeutet,‘ darin ist dem Berufungsgericht durchaus beizupflichten, daß sich alle Beteiligten darauf verlassen durften, der Beklagte werde nur solchen weiteren Baumaßnahmen zustimmen, die er vorher genau geprüft und als notwendig befunden, sowie nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge finanziell auch als durchführbar erachtet hatte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe tatsächlich in den Beklagten ein solches persönliches Vertrauen gesetzt und habe das von ihm gegebene Einverständnis mit der Erteilung des Auftrags an sie dahin aufgefaßt, daß entsprechend seiner Prüfung die Bezahlung des Werklohns wenigstens nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge gesichert sei, läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch damit rechnen müssen, daß seine Zustimmung *wach Treu und Glauben so verstanden werden könnte, ist ebenfalls tatrichterlicher Art und daher für das Revisionsgericht bindend. Die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus dem Schreiben des Beklagten vom 29- April 1965 auf dessen Haltung schon bei Erteilung der Genehmigung zieht, sind rechtlich nicht zu mißbilligen, wie die Revision ohne Erfolg rügt. 5. Zutreffend nimmt daher das Berufungsgericht an, daß den Beklagten infolge des ihm persönlich von der Klägerin entgegengebrachten besonderen Vertrauens auch selbst die sonst nur dem unmittelbaren Vertragspartner - hier also dem Bauherrn - obliegende^ Pflicht zur Aufklärung über alle Umstände traf, die für den Entschluß der Klägerin, die Arbeiten zu übernehmen, von wesentlicher Bedeutung waren. Demgegenüber hebt die Revision darauf ab, der Beklagte habe, da er bei den VertragsVerhandlungen selbst nicht zugegen gewesen sei, auch nicht wissen können, welche Erklärungen Architekt PflHHÜ im einzelnen abgeben werde und welche Tatsachen daraufhin für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung sein würden. Es ist auch nicht ersichtlich, was gegen die Feststellung des Berufungsgerichts vorgebracht werden könnte, bei ordnungsgemäßer Aufklärung Über die Finanzlage der Eheleute SflBBBBP^tte 4i® Klägerin die Arbeiten jedenfalls nicht ohne ausreichende Sicherheit übernommen, die etwa in der Abtretung eines Teils der Kaufpreisforderungen gegenüber den Käufern der Ladenlokale hätte bestehen können.

Zitierte Normen: § 278 BGB § 97 ZPO
VertreterBauherrnArbeitpersönlichKlägerinVertrauenbesonderRevision

Volltext der Entscheidung

v
/
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB §§ 276 Fa, 278
Ein von einer Vertragspartei bestellter Sachwalter, der in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des Vertrags— gegners in Anspruch nimmt und von dessen Entscheidung nach den gegebenen Umständen der Abschluß des beabsichtigten Rechtsgeschäfts maßgeblich abhängt, muß für die Verletzung von Pflichten aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis auch dann selbst einstehen, wenn er bei den Vertragsverhandlungen nicht als Vertreter der einen Partei aufgetreten ist, sondern wenn er lediglich seine dem Verhandlungsgegner mitgeteilte Zustimmung zu dem VertragsSchluß gegeben und dadurch den Entschluß des anderen Teils, sich auf das Geschäft einzulassen, entscheidend beeinflußt hat*
BGH, Urt* v. 5. April 1971 - VII ZR 163/69 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 163/69	URTEIL	Verkündet am
		5. April 1971 Horn, Justizhauptsekretär
		
		als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Maklers Waldemar
 Straße
t
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma Hermann
 itraßei
- Prozeöbevollmächtigte:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revi sionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr.| und Dr.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Schmidt und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Düsseldorf vom 2. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Eheleute	ließen in
 durch den Architekten	sechsgeschossiges
 Geschäftsund Wohnhaus errichten. Noch vor dessen Fertigstellung gerieten sie in wirtschaftliche Bedrängnis. Nach Einberufung einer Gläubigerversammlung beauftragten sie im Oktober 1964 den Beklagten, einen Finanz und Grundstücksmakler, mit der weiteren finanziellen Betreuving des Baues sowie mit dem Verkauf der Geschäfts räume und der Wohnungen. Sie übertrugen ihm umfassende Befugnisse; am 4. November 1964 erteilte ihm der Ehemann SfmHP eine notariell beurkundete Generalvollmacht. Unter anderem wurde vereinbart, daß weitere Bau-
 
arbeiten nur mit Zustimmung des Beklagten ausgeführt werden sollten. Um die Vergabe dieser Arbeiten bemühten sich aber in der Folgezeit weiterhin der Bauherr und sein Architekt.
Nachdem zu Beginn des Jahres 1965 verschiedene Handwerker ihre Tätigkeit eingestellt hatten, wandte sich Anfang März 1965 Pohlmann wegen der Fortsetzung der Metallbauarbeiten an die Klägerin. Diese gab auf die Aufforderung S|HHHI hin ein Angebot ab, das PflHHPdem Beklagten weiterleitete mit der Bitte um Entscheidung und Stellungnahme. Der Beklagte antwortete, er habe von der Absicht der Klägerin, die Arbeiten durchzuführen, Kenntnis genommen. Zugleich reichte er ein Vertragsexemplar zurück, um die Unterzeichnung durch Herrn S0IHM selbst einzuholen. Dieser und	unterschrieben daraufhin am 24. März 1965
den Vertrag. Als die Klägerin später eine Abschlagszahlung verlangte, erwiderte ihr der Beklagte mit Schreiben vom 29. April 1965, im Vertrag sei vorgesehen, daß der volle Werklohn erst nach Fertigstellung und Abnahme aller Arbeiten fällig sein solle.
Er werde, sobald ihm die geprüfte Schlußrechnung vorliege, die Forderung der Klägerin aus den Beträgen begleichen, die von ihm verwaltet würden, diese ergäben sich aus den Verkaufsobjekten.
Die Klägerin führte die übernommenen Arbeiten zu Ende und erteilte dem Bauherrn unter dem 31. Mai 1965 eine Rechnung über 17.977,80 DM. Sie erhielt jedoch keine Zahlung. Der Beklagte stellte im Juli 1965 seine Tätigkeit für die Eheleute SflHBNin. Es war ihm nur zu dem Teil gelungen, die Geschäftsräume und Wohnungen
 
zu veräußern. Der von ihm erzielte Erlös ist anderweitig, insbesondere zur Abdeckung von Bankschulden verwendet worden. Ein Beitreibungsversuch der Klägerin gegen die Eheleute	blieb	erfolglos.
Im vorliegenden Verfahren nimmt sie den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie dadurch erlitten hat, daß ihr der Werklohn für die von ihr geleisteten Arbeiten vorenthalten worden ist und sie überdies noch Prozeß- und Vollstreckungskosten hat aufwenden müssen. Insgesamt verlangt sie die Zahlung von 19.007,58 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr - bis auf eine geringfügige Korrektur bei den Zinsen - stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten für die der Klägerin entstandenen Schäden aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei VertragsVerhandlungen, weil er fahrlässig eine gegenüber der Klägerin bestehende Verpflichtung zur Aufklärung über die schlechte wirtschaftliche Lage des Bauherrn verletzt habe. Der Beklagte erfülle die Voraussetzungen, an die die Rechtsprechung die persönliche Inanspruchnahme des Vertreters einer Vertragspartei aus diesem Rechtsgrund knüpfe. Einmal habe er
 
als der mit der weiteren Finanzierung des Bauvorhabens betraute Makler eine besondere Vertrauensstellung nicht nur gegenüber dem Bauhern, sondern auch im Verhältnis zu den Bauhandwerkern und den Gläubigern des Bauherrn eingenommen. Zum andern sei er an dem Vertragsschluß mit der Klägerin selbst wirtschaftlich interessiert gewesen, weil ihm auch der Verkauf der Ladenlokale oblegen habe, der ihm jeweils eine Provision eingebracht hätte.
Allerdings sei er bei den Vertragsverhandlungen nicht persönlich aufgetreten und habe auch nicht als Vertreter des Bauherrn gehandelt. Er sei aber die für die Auftragserteilung an die Klägerin allein entscheidende Person gewesen und müsse deshalb einem Vertreter, der Vertragsverhandlungen maßgeblich führe, gleichgestellt werden. Im Vertrauen darauf* er werde sein Einverständnis nur nach einer gewissenhaften Prüfung der Finanzlage des Bauherrn geben, habe sich die Klägerin zur Übernahme der Arbeiten entschlossen. Daß seine Zustimmungserklärung so aufgefaßt würde, habe der Beklagte erkennen können. Er hätte deshalb die Klägerin über die schlechten Vermögensverhältnisse des Bauherrn aufklären müssen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit hätten erwarten lassen, daß der rechtzeitigen Erfüllung der Werklohnforderung der Klägerin Hindernisse entgegenstünden. Hätte er das getan, hätte die Klägerin den Auftrag jedenfalls nur gegen ausreichende Sicherheiten übernommen. Ein mitwirkendes Verschulden treffe die Klägerin nicht.
 
II.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertrags Verhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis zwar grundsätzlich den Vertretenen. Unter besonderen Umständen muß aber auch der Vertreter selbst für die Verletzung dieser Pflichten, gerade etwa einer Pflicht zur Aufklärung, einstehen, nämlich dann, wenn ihm persönlich vom Vertragsgegner besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde oder wenn er am Abschluß des Geschäfts ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte (BGHZ 14, 313, 318;
 BGH LM Nr. 4* 14, 21 zu § 276 (Fa) BGB; LM Nr. 4 zu § 276 (Ha) BGB; LM Nr. 37, 40, 49 zu § 278 BGB; WM 1963, 1288; 1967, 121; zu dem Stand der Meinungen im Schrifttum vgl. Ulrich Müller NJW 1969, 2169).
Das Berufungsgericht ist sich bewußt, daß die von der Rechtsprechung und der Lehre entwickelten Grundsätze nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind, da der Beklagte bei den in Frage stehenden Vertrags Verhandlungen nicht als Vertreter des Bauherrn gehandelt hat. Es will den Beklagten aber einem solchen Vertreter gleichstellen, weil er die für die Auftragserteilung an die Klägerin maßgebliche Person gewesen sei. Das ist unter den besonderen im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu billigen.
 
2. Bei den hierzu anzustellenden Überlegungen kann allerdings keine Holle spielen, daß der Beklagte wirtschaftlich an der Auftragsübernahme durch die Klägerin insofern interessiert war, als ihm mit Rücksicht auf seine beim Verkauf der Ladenlokale anfallenden Provisionen an der Fertigstellung des Bauvorhabens gelegen sein mußte. Ein solches nur mittelbares wirtschaftliches Interesse würde zu einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertrags Schluß auch dann nicht genügen, wenn er die Verhandlungen als Vertreter des Bauherrn geführt hätte. Letztlich ist jeder Handelsvertreter, Prokurist oder sonstige Angestellte eines Unternehmens wirtschaftlich daran interessiert, daß die von ihm für seine Firma getätigten Geschäfte zustande kommen. Damit würden aber die Fälle eigener Haftung des Vertreters ungebührlich erweitert und der Grundsatz, daß für Handlungen des Vertreters der Vertretene haftet, in unerträglich weitgehendem Maße aufgegeben (BGH WM 1965, 1288).
Deshalb setzt die Haftung des Vertreters wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses an dem ab-zuschließendeh Geschäft eine engere Beziehtang zu dem mit dem Vertragsschluß verfolgten Ziel voraus. Der Vertreter muß, um auch persönlich in Anspruch genommen werden zu können,dem Verhandlungsgegenständ besonders nahestehen, also wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandeln (BGH LM Nr. 49 zu § 278 BGB). Er muß zu demindest in einer Weise gegenüber den anderen Verhandlungsteilnehmern auf getreten sein, die seine Gleichstellung mit einem künftigen Vertragspartner rechtfertigt (BGH WM 1967, 121, 123). Das trifft auf den Beklagten nicht zu, selbst wenn er die Verhand-
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lungen mit der Klägerin unmittelbar geführt hätte.
3.	Entscheidend kommt es deshalb darauf an, ob die von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze über die eigene Haftung des Vertreters unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auf den Beklagten angewendet werden dürfen, weil er der Klägerin gegenüber in besonderem Maße persönliches Vertrauen ln Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat.
a) In diesen Fällen einen Vertreter für eigenes Verschulden bei Vertragsschluß haften zu lassen, erscheint dann gerechtfertigt, wenn er über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgegangen ist, das bei Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer gegeben ist oder wenigstens vorhanden sein sollte. Denn damit hat er dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende (möglicherweise sogar die einzige) Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten, die für den Willensentschluß des anderen Teils bedeutsam war. Ein solches besonderes dem Vertreter entgegengebrachtes Vertrauen kann etwa in dessen außergewöhnlicher Sachkunde für den Vertragsgegenstand begründet sein, aber auch in seiner persönlichen Zuverlässigkeit oder eigenen Einflußmög-*lichkeit auf die Vertragsabwicklung. Das kommt gerade dann in Frage, wenn ernsthafte Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vertretenen bestehen (vgl. z.B. BGH LM Nr. 4 zu § 276 (Fa) BGB). Vor allem muß einen solchen besonderen Vertrauenstatbestand gegen sich gelten lassen, wer als eine Art finanzieller Sachwalter auftritt, der bemüht sein will, die vielfältigsten
 
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Interessen miteinander in Einklang zu bringen.
Die derartige Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch den Vertreter setzt nun aber keineswegs voraus, daß der Vertreter selbst die Verhandlungen führt. Er kann auch durch einen Untervertreter tätig werden, der dann für etwaige ihn treffende eigene vorvertragliche Verpflichtungen als sein Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB anzusehen ist. Das hat der Senat bereits in einem Fall entschieden, in dem eine Architektengemeinschaft einen Bauführer bestellt hatte, der über die Beseitigung von Mängeln mit den Handwerkern verhandelt hat (LM Nr. 37 zu § 278 BGB). Ausschlaggebend ist also, daß der besondere Vertrauenstatbestand von dem Vertreter selbst oder in ihm zurechenbar erweise Überhaupt geschaffen worden ist und das Verhalten des anderen Verhandlungspartners maßgeblich beeinflußt hat.
b) Dann aber ist nicht einzusehen, warum nach den erwähnten Grundsätzen lediglich derjenige haften soll, der das von der Rechtsprechung geforderte besondere Vertrauen des Verhandlungsgegners dadurch in Anspruch nimmt, daß er bei den Verhandlungen als Vertreter des einen Teils auftritt. Vielmehr bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, diese Grundsätze auch auf den Sachwalter einer Vertragspartei anzuwenden, der sich selbst bei den Verhandlungen im Hintergrund hält und eigene Beziehungen zu dem Verhandlungsgegner nur mittelbar über den von ihm betreuten Verhandlungspartner insofern herstellt, als er zu dem beabsichtigten VertragsSchluß seine Zustim-
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mung erteilt, diese seine Erklärung dem anderen Teil zur Kenntnis gebracht wird, für ihn auch maßgeblich ist und ihn zu dem Abschluß des Vertrags bestimmt.
Denn aus der Sicht des Vertragsgegners macht es keinen Unterschied, ob er sich zu dem VertragsSchluß von dem besonderen Vertrauen zu einem ihm selbst gegenübergetretenen Bevollmächtigten seines Verhandlungsgeg-ners hat bewegen lassen, oder ob er sich auf die von seinem unmittelbaren Vertragspartner vorgewiesene Zustimmung eines von diesem bestellten Sachwalters zu dem beabsichtigten Geschäft verlassen hat. Beide Male hat gerade die Mitwirkung des Dritten, der das persönliche Vertrauen in besonderem Maße in Anspruch nimmt, den Entschluß des anderen Teiles entscheidend beeinflußt.
Aber auch aus dem Blickwinkel des Dritten stellt sich die Lage gleich dar: Ob er selbst die Verhandlungen führt oder sie seinem Auftraggeber mit ausdrücklicher Einwilligung in den beabsichtigten Vertragsschluß überläßt, immer muß er - wenn er die von der Rechtsprechung geforderte Vertrauensstellung einnimmt - damit rechnen, daß sich der Verhandlungsgegner an seiner, des Dritten, Haltung orientiert, zu demal wenn diese nach den gesamten Umständen als die allein Maßgebliche erscheint.
Es wäre auch ein mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarendes Ergebnis, wenn sich ein an einem Vertragsschluß beteiligter Dritter, dem, wie er weiß oder wissen muß, von den Verhandlungspartnern besonderes Vertrauen entgegengebracht wird und von dessen Zustimmung beide ihr Handeln abhängig machen, sich seiner daraus folgenden Verantwortung einfach dadurch entziehen könnte, daß
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er nicht als Vertreter seines Auftraggebers auftritt, sondern diesen mit seiner ausdrücklichen Zustimmung selbst abschließen läßt.
In solchen Fällen nötigt die gleiche Interessenlage vielmehr auch zur gleichen rechtlichen Beurteilung. Deshalb treffen den Sachwalter einer Vertragspartei, der in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des anderen Teils in Anspruch nimmt und von dessen Entscheidung nach den gegebenen Umständen der Abschluß des beabsichtigten Rechtsgeschäfts letztlich abhängt, selbst die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten Schuldverhältnis ohne Rücksicht darauf, ob er bei den Vertragsverhandlungen als Vertreter der einen Partei auf-getreten ist oder ob er lediglich seine dem Verhandlungsgegner mitgeteilte Zustimmung zu dem VertragsSchluß gegeben hat.
4.	Das Berufungsgericht nimmt an, daß dem Beklagten, nachdem ihm die weitere finanzielle Betreuung des not-leidend gewordenen umfangreichen Bauvorhabens übertragen worden war, eine besondere Vertrauensstellung nicht nur gegenüber dem Bauherrn, sondern auch im Verhältnis zu den Bauhandwerkern und den Gläubigern des Bauherrn zukam. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei durften die Beteiligten davon ausgehen, daß der Beklagte seiner Aufgabe, die bis dahin aufgetretenen Finanz!erungsSchwierigkeiten zu beseitigen und die Fertigstellung des Bauwerks zu erreichen, mit aller von einem Finanzfachmann, wie er es ist, zu erwartenden, in solchen Fällen aber auch gebotenen Sorgfalt gerecht wurde.
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Das bedeutet,‘ darin ist dem Berufungsgericht durchaus beizupflichten, daß sich alle Beteiligten darauf verlassen durften, der Beklagte werde nur solchen weiteren Baumaßnahmen zustimmen, die er vorher genau geprüft und als notwendig befunden, sowie nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge finanziell auch als durchführbar erachtet hatte. Für die Bauhandwerker, wie die Klägerin, die an der Vollendung des Baus mitwirken sollten, war deshalb der Beklagte weitaus wichtiger als der Bauherr und sein Architekt. Mit Recht sieht deshalb das Berufungsgericht in Jedem Einverständnis des Beklagten mit der Vergabe weiterer Bauarbeiten, wenn seine Zustimmungserklärung dem in Aussicht genommenen Auftragnehmer mitgeteilt wurde bzw. schon bekannt war, die Inanspruchnahme eines besonderen, an seine Person geknüpften Vertrauens.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe tatsächlich in den Beklagten ein solches persönliches Vertrauen gesetzt und habe das von ihm gegebene Einverständnis mit der Erteilung des Auftrags an sie dahin aufgefaßt, daß entsprechend seiner Prüfung die Bezahlung des Werklohns wenigstens nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge gesichert sei, läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch damit rechnen müssen, daß seine Zustimmung *wach Treu und Glauben so verstanden werden könnte, ist ebenfalls tatrichterlicher Art und daher für das Revisionsgericht bindend. Auf die von der Revision hervorgehobenen Erklärungen des Architekten	die
 künftige Finanzierung des Baues kommt es nicht an; entscheidend war, daß der besonderes Vertrauen genießende Beklagte der Vergabe des Auftrags an die Klägerin tat-
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sächlich zugestimmt hatte. Die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus dem Schreiben des Beklagten vom 29- April 1965 auf dessen Haltung schon bei Erteilung der Genehmigung zieht, sind rechtlich nicht zu mißbilligen, wie die Revision ohne Erfolg rügt.
5.	Zutreffend nimmt daher das Berufungsgericht an, daß den Beklagten infolge des ihm persönlich von der Klägerin entgegengebrachten besonderen Vertrauens auch selbst die sonst nur dem unmittelbaren Vertragspartner - hier also dem Bauherrn - obliegende^ Pflicht zur Aufklärung über alle Umstände traf, die für den Entschluß der Klägerin, die Arbeiten zu übernehmen, von wesentlicher Bedeutung waren. Zu den nach Treu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen gehört nach anerkannter Rechtsprechung (BGH LM Nr. 21 zu § 276 (Fa) BGB) auch die Wahrscheinlichkeit, daß der Erfüllung, bzw. der nicht fristgemäßen Erfüllung des in Aussicht genommenen Vertrags Hindernisse entgegenstehen.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts, wonach das im vorliegenden Falle anzunehmen war, sind tatrichterlicher Natur und können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Demgegenüber hebt die Revision darauf ab, der Beklagte habe, da er bei den VertragsVerhandlungen selbst nicht zugegen gewesen sei, auch nicht wissen können, welche Erklärungen Architekt PflHHÜ im einzelnen abgeben werde und welche Tatsachen daraufhin für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung sein würden. Da er sich aber sagen mußte, die Klägerin werde gerade seine Zustimmung zur Vergabe der Arbeiten an sie für maßgebend halten, hätte er schon bei Erteilung seines Einverständnisses dafür sorgen müssen, daß
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die Klägerin darüber unterrichtet wurde, welche Schwierigkeiten bei der Zahlung des Werklohns trotz der weiteren finanziellen Betreuung des Bauvorhabens durch ihn, den Beklagten, voraussichtlich zu erwarten waren.
6,	Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin aus der schuldhaften Verletzung der dem Beklagten obliegende! Aufklärungspflicht ein Schaden entstanden ist, greift die Revision nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, was gegen die Feststellung des Berufungsgerichts vorgebracht werden könnte, bei ordnungsgemäßer Aufklärung Über die Finanzlage der Eheleute SflBBBBP^tte 4i® Klägerin die Arbeiten jedenfalls nicht ohne ausreichende Sicherheit übernommen, die etwa in der Abtretung eines Teils der Kaufpreisforderungen gegenüber den Käufern der Ladenlokale hätte bestehen können. Dann aber kann die Klägerin Ersatz des von ihr geltend gemachten Schadens verlangen.
7.	Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend ein mitwtrkendes Verschulden der Klägerin verneint. Nachdem der Beklagte, wie der Klägerin erklärt worden war, mit der Fortführung der Arbeiten durch sie einverstanden war, hatte sie bei der Vertrauensstellung, die der Beklagte genoß, keinen Anlaß, sich noch einmal persönlich an ihn zu wenden, um sich zu erkundigen, ob die Mittel zur Befriedigung ihrer Werklohnforderung tatsächlich zur Verfügung standen. Auch das Schreiben des Beklagten vom 29- April 1965 mußte sie nicht daran zweifeln lassen, ob sie ohne weitere Sicherheit zu ihrem Geld kommen werde. Im Gegenteil, dieses Schriftstück war eher geeignet, sie in ihrer Annahme zu bestärken,
 daß ihr finanzielle-Gefahren nicht drehten. Denn darin machte der Beklagte selbst die Befriedigung der Klägerin allein noch von der Vorlage einer "geprüften Schlußrechnung" abhängig.
III.
Das Rechtsmittel des Beklagten ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Schmidt
Girisch