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BGH

Gericht: BGH

Beide Parteien verpflichten sich, falls die Meinung der Sachverständigen nicht übereinstimmt, ein Kompromiß aus dem Gutachten beider Sachverständigen als für sich bindend anzuerkennen." Hier könne, so führt das Berufungsgericht, aus, nicht davon gesprochen werden, aaß die nach dem Vertrag zu benennenden Sachverständigen den Streit zwischen .den Parteien endgültig und abschließend entscheiden sollten. Mit;dieser Begründung durfte das Berufungsgericht der Bestimmung Hr. 10 des Vertrages nicht die Eigenschaft als Schiedsabrede absprechen. Eine solche Vereinbarung haben sie auch im vorliegenden Fall durch die Verpflichtung getroffen, einen Kompromiß aus dem Gutachten der beiden Sachverständigen als verbindlich anzuerkennen« Es wird zutreffen, daß dieser von den Parteien beschrittene Y*eg* wie das Berufungsgericht näher ausführt, keine endgültige Entscheinung durch die '‘Sachverständigen*1 zu gewährleisten vermag. Die Parteien hätten für d'»n Fall der Stimmengleichheit überhaupt keine Vorsorge zu treffen brauchen» Auch dann würde ein gültiger Schiedevertrag vorliegen und müßte zunächst das Schiedsgericht angerufen werden; erst wenn die Schiedsrichter sich nicht einigten, dürfte die Klägerin vor dem ordentlichen Gericht klagen. Könnte aber die vorsorglich für den Fall der Stimmengleichheit getroffene Vereinbarung ohne Nachteil für die Gültigkeit der Schieds-abrede überhaupt fehlen, so kann die Ungültigkeit der Schiedsabrede nicht ohne weiteres daraus gefolgert werden, daß die vorsorgliche Vereinbarung bei sich zunächst ergebender Stimmengleichheit eine endgültige Entscheidung durch die Schiedsrichter nicht gewährleisten würde. Ob die VertragsbeStimmung Nr« 10 wirklich eine Schieds abrede enthält, kann das Revisionsgericht nicht entscheiden Es bedarf einer Auslegung der Vereinbarung unter Berücksich tigung aller Umstände des Einzelfalles, Diese Auslegung ist Sache des Berufungsgerichts. Es hat eine umfassende Auslegung bisher nicht vorgenommen, sondern nur den einen Umstand gewürdigt, daß bei nicht übereinstimmender Meinung der " Sachverständigen” ihr Spruch nicht über den Streit ent scheide, und allein aus diesem Umstand zu Unrecht gefolgert, daß kein Schiedsvertrag vorliege. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung feststellen, daß ein Schiedsvertrag vorliegt, so stellt sich die Frage, ob die von den Beklagten erklärte Anfechtung des Vertrages vom 17. Ihre Beantwortung erfordert die Prüfung, ob die Schieds-abrede nach dem Parteiwillen von dem Bestand des HauptVertrages abhängig sein sollte» Auch diese Entscheidung ist Sache des ordentlichen Gerichts (OLG Celle, MDR 1958, 172). Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Wirksamkeit der Schiedsklausel von derjenigen des Hauptvertrages abhängt, so muß es weiter prüfen, ob die Beklagten den xlauptvertrag mit Recht angefochten haben. Die Vorinstanzen haben nur über die von den Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages (§ 274 AbSo 2 Nr« 3 ZPO) entschieden, und nur in diesem Umfange ist das Revisionsgericht mit dem Rechtsstreit befaßt.

Zitierte Normen: § 1041 ZPO
vertragenBerufungsgerichtSachverständigeSchiedsabredeZPOVereinbarungKlägerinPartei

Volltext der Entscheidung

V erkiindet am 20. Juni I960 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)	der offenen Handelsgesellschaft Wilhelm G^^p, Yierkzeug-maschinenfabrik,
2)	ihres persönlich haftenden Gesellschafters Wilhelm beide in ObMH^^B/W'^HHBHP,
Beklagter, Berufungskläger und Kevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die i'irma Harald	V/erkzeugmaschinenfabrik,
T’PHPHBP, Inhaber Harald PflHHP,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Eevisionsbeklagte9 - Prozeßbevollriächtigter: Eechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat ces Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 20. Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsiderten Glanzmann und der Bundesrichter Kietschel Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 9» Juli 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
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Tatbestand:
Lie Klägerin räumte in einem am 17» September 1955 geschlossenen schriftlichen Vertrage der beklagten OHG das Hecht ein, gegen Zahlung von Lizenzgebühren bestimmte Typen einer von der Klägerin entwickelten Drehbank nachzubauen. Der Vertrag enthält u.a«. folgende Bestimmungen:
"9) Die Vertragschließenden verzichten hinsichtlich dieses Vertrages -gegenseitig auf die Einreden des Irrtumss oder auf Anfechtung nach § 116 ff BGB, soweit es gesetzlich zulässig ist o
10j;Sollten sich aus diesem Vertrag irgendwelche Differenzen ergeben, gilt als vereinbart, daß jede Partei einen vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer, München, benennen kann. Beide Parteien verpflichten sich, falls die Meinung der Sachverständigen nicht übereinstimmt, ein Kompromiß aus dem Gutachten beider Sachverständigen als für sich bindend anzuerkennen." '
Die Klägerin beansprucht rückständige Lizenzgebühren und hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 37»368,75 DM nebst Zinsen zu verurteileno
 Die Beklagten haben die Einrede des Schiedsvertrags* erhoben und den Vertrag vom 17» September 1955 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Einrede des Schiedsvertrages verworfen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil zurückgewiesen .
 
Mit der Revision bitten die Beklagten, die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Klägerin beanti*agt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Vertrag der Parteien enthält nach der Ansicht des Berufungsgerichts keine Schiedsabrede. Es geht davon aus, daß ein Schiedsvertrag nur vorliegt, wenn dem Schiedsgericht die gleiche Tätigkeit übertragen ist, die im ordentlichen Rechtsstreit der Richter durch die Urteilsfällung vornimmt. Eine solche Bedeutung hat nach seiner Meinung die Bestimmung Kr* 10 des Vertrages vom 17. September 1955 nicht. Hier könne, so führt das Berufungsgericht, aus, nicht davon gesprochen werden, aaß die nach dem Vertrag zu benennenden Sachverständigen den Streit zwischen .den Parteien endgültig und abschließend entscheiden sollten. Die Parteien hätten selbst die Möglichkeit erwogen, daß die Sachverständigen sich nicht einigten, und sich für diesen Pall verpflichtet, einen Kompromiß zu schließen. Also habe letzten Endes nicht der Spruch der Sachverständigen über den Streit der Parteien befinden sollen.
Mit;dieser Begründung durfte das Berufungsgericht der Bestimmung Hr. 10 des Vertrages nicht die Eigenschaft als Schiedsabrede absprechen. Das Berufungsgericht zieht den von den Parteien in erster Linie angenommenen Pall, daß die ” Sachverständigen *’ zu einer Einigung gelangen, gar nicht in Betracht. Es würde für die Annahme eines Schieds-vertrages ausreichen, wenn die Parteien auch nur für
 
diesen Fall die bindende Entscheidung durch die Sachverständigen unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges vereinbart hätten«. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 1033 Hr, 2 ZPO« Nach dieser Bestimmung tritt der Schieds-vertrag, sofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist, außer Kraft, v/enn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß sich unter ihnen Stimmengleichheit ergeben habe« Erst v/enn sich herausgestellt hat, daß die Schiedsrichter nicht zu einer Einigung gelangen können, wird demnach der Weg für eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts frei» Zunächst aber ist das Schiedsgericht zur Entscheidung berufen« Die Gültigkeit des Schiedsvertrages wirü also durch die Möglichkeit,, daß die Schiedsrichter sich nicht einigen, nicht berührt« Für den Fall, daß diese Möglichkeit ein-tritt, können die Paz'teien, wie es § 1033 ZPO vorsieht, durch eine Vereinbarung Vorsorge treffen. Eine solche Vereinbarung haben sie auch im vorliegenden Fall durch die Verpflichtung getroffen, einen Kompromiß aus dem Gutachten der beiden Sachverständigen als verbindlich anzuerkennen« Es wird zutreffen, daß dieser von den Parteien beschrittene Y*eg* wie das Berufungsgericht näher ausführt, keine endgültige Entscheinung durch die '‘Sachverständigen*1 zu gewährleisten vermag. Dieser Umstand würde aber die Gültigkeit des Schiedsvertrags nicht beeinträchtigen. Die Parteien hätten für d'»n Fall der Stimmengleichheit überhaupt keine Vorsorge zu treffen brauchen» Auch dann würde ein gültiger Schiedevertrag vorliegen und müßte zunächst das Schiedsgericht angerufen werden; erst wenn die Schiedsrichter sich nicht einigten, dürfte die Klägerin vor dem ordentlichen Gericht klagen. Könnte aber die vorsorglich für den Fall der Stimmengleichheit getroffene Vereinbarung ohne Nachteil für die Gültigkeit der Schieds-abrede überhaupt fehlen, so kann die Ungültigkeit der
 Schiedsabrede nicht ohne weiteres daraus gefolgert werden, daß die vorsorgliche Vereinbarung bei sich zunächst ergebender Stimmengleichheit eine endgültige Entscheidung durch die Schiedsrichter nicht gewährleisten würde.
Da die Begründung des Berufungsgerichts die Entscheidung, es fehle an einer Schiedsgerichtsvereinbarung, nicht trägt, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden«.
Ob die VertragsbeStimmung Nr« 10 wirklich eine Schieds abrede enthält, kann das Revisionsgericht nicht entscheiden Es bedarf einer Auslegung der Vereinbarung unter Berücksich tigung aller Umstände des Einzelfalles, Diese Auslegung ist Sache des Berufungsgerichts. Es hat eine umfassende Auslegung bisher nicht vorgenommen, sondern nur den einen Umstand gewürdigt, daß bei nicht übereinstimmender Meinung der " Sachverständigen” ihr Spruch nicht über den Streit ent scheide, und allein aus diesem Umstand zu Unrecht gefolgert, daß kein Schiedsvertrag vorliege. Die Sache muß deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die streitige Vertragsbestimmung neu auslegen kann.
II.
Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung feststellen, daß ein Schiedsvertrag vorliegt, so stellt sich die Frage, ob die von den Beklagten erklärte Anfechtung des Vertrages vom 17. September 1955 auch die darin enthaltene Schiedsabrede vernichtet hat. Diese Frage ist, da sie die Gültigkeit des Schiedsvertrages betrifft, vom ordentlichen Gericht zu entscheiden (arg. § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ihre Beantwortung erfordert die Prüfung, ob die Schieds-abrede nach dem Parteiwillen von dem Bestand des HauptVertrages abhängig sein sollte» Auch diese Entscheidung ist Sache des ordentlichen Gerichts (OLG Celle, MDR 1958, 172). Die Abhängigkeit ist zu verneinen, wenn die Schiedsabrede dahin auszulegen ist, daß das Schiedsgericht nicht nur über Ansprüche aus gültigem Hauptvertrage, sondern auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrages (einschließlich der Wirkungen einer Anfechtung) entscheiden soll; eine solche Entscheidungsbefugnis ist ja nur denkbar, wenn die Unwirksamkeit des Hauptvertrages den Bestand der Schiedsabrede nicht berührt (vgl. auch OLG Celle aaO; BGH BB 1955, 552; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, § 1025 VII 1; Schottelius, KTS 1959, 134, 139).
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Wirksamkeit der Schiedsklausel von derjenigen des Hauptvertrages abhängt, so muß es weiter prüfen, ob die Beklagten den xlauptvertrag mit Recht angefochten haben.
Sollte es dagegen die Abhängigkeit verneinen, so kommt es auf den Bestand des Hauptvert rages nicht an.
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Die Revision bittet, sich auf den Aufsatz ‘*Das Schieds-gutachten" von Habscheid in der Festschrift für Heinrich Lehmann Bd. 2 S. 789 ff beziehend, um Nachprüfung, ob die Parteien, falls ein Schiedsvertrag zu verneinen wäre, "ein Vermittlungs- bzw. Schlichtungsverfahren dem Verfahren vor den staatlichen Gerichten vorschalten und damit einen Mittelweg zwischen dem Schiedsgerichts- und Schiedsgutachterver-fahren wählen wollten". Auf diese Frage braucht der Senat
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nicht einzugehen. Die Vorinstanzen haben nur über die von den Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages (§ 274 AbSo 2 Nr« 3 ZPO) entschieden, und nur in diesem Umfange ist das Revisionsgericht mit dem Rechtsstreit befaßt.
Glanzmann Rietschel hrbel Meyer Dr. Vogt
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