* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 162/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 162/95

Der Antrag der Beklagten, den Wert für ihre Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 1. Das Landgericht hat die Beklagte wie beantragt verurteilt, der Klägerin 34.500 DM für Abbrucharbeiten an einer stillgelegten Kalksandsteinfabrik zu bezahlen. Die Widerklage über 20.600 DM hat das Landgericht abgewiesen. Den Wert der Beschwer hat das Oberlandesgericht für die Beklagte auf (34.500 - 5.750 =) 28.750 DM festgesetzt. Die Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Das Berufungsgericht hat über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nur teilweise entschieden und sie jedenfalls nicht über die Höhe der zuerkannten Klageforderung hinaus aberkannt.

WertBerufungsgerichtWiderklageKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 162/95
vom 12. Oktober 1995
in dem Rechtsstreit
 der Steuerberaterin und Rechtsbeiständin Rosemarie Hf
L^pstraße 2,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	E
Geschäftsführer Michäe
 GmbH, vertreten durch den Im FA 5, Bl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen,	31,	C
und
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1995
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert für ihre Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
3
/*■
Gründe :
1.	Das Landgericht hat die Beklagte wie beantragt verurteilt, der Klägerin 34.500 DM für Abbrucharbeiten an einer stillgelegten Kalksandsteinfabrik zu bezahlen. Die Widerklage über 20.600 DM hat das Landgericht abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage in Höhe von 5.750 DM abgewiesen und im übrigen das landgerichtliche Urteil bestätigt. Den Wert der Beschwer hat das Oberlandesgericht für die Beklagte auf (34.500 - 5.750 =) 28.750 DM festgesetzt.
Die Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.
2.	Der Antrag ist nicht begründet.
Die Aufrechnung soll nach dem Vortrag der Beklagten auch den Betrag umfassen, der ursprünglich mit der im Berufungsverfahren dann nicht mehr weiterverfolgten Widerklage geltend gemacht worden ist. Sofern es sich um eine Primäraufrechnung handelt, wird die erforderliche Beschwer nicht erreicht, weil die Summe der Gegenforderungen zwar die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer übersteigt, aber nicht 60.000 DM ausmacht. Im Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn von einer Hilfsaufrechnung auszugehen ist. Das Berufungsgericht hat über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nur teilweise entschieden und sie jedenfalls
 nicht über die Höhe der zuerkannten Klageforderung hinaus aberkannt. Auch so gesehen ergibt sich ein Wert der Beschwer, der 60.000 DM nicht übersteigt.
Lang
 Quack
Haß
 Hausmann
Wiebel