Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 19» Mai 1965- 7;U'2490/64 - aufgehobene Die Sache wird zur neuen Verhandlung'und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 14» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen„ fördert und seit dem 1» September 1963 als Handelsvertreter für sie gearbeitet habe» Schon am 2» März 1963 habe er an einer Besprechung der von der Beklagten gekündigten Handelsvertreter mit einem Vertreter der Konkurrenzfirma teilgenommen, bei der bereits die Gründung der 21 o Juni 1963 mit einem Stammkapital von 5O0OOO DM gegründet worden; der Kläger habe sich daran mit einer Einlage von Io000 DH beteiligte Hit diesem Verhalten sei der Kläger über eine nicht zu beanstandende Tätigkeit für eine spätere Ausübung seines Berufes hinausgegangen und habe gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen«, Dabei spiele es keine Holle, daß sich der hier in Hede stehende Vertrag auf den Vertrieb von anderen Erzeugnissen, nämlich von PVC-Pilzbodenbelägen bezogen habe» Der Kläger sei allgemein verpflichtet gewesen, alles zu unterlassen, was die Beklagte schädigen konnte«, Diese hätte wegen des Verhaltens des Klägers das Vertragsverhält-nis fristlos aus wichtigem Grunde kündigen können«. 1o) Es kann auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem heute gleichzeitig verkündetem Urteil in der anderen Sache der Parteien VII ZR 161/66 Bezug genommen werden«, Danach ist das vom Berufungsgericht bisher festgestellte Verhalten des Klägers weder als schuldhafter Verstoß gegen seine Vertragspflichten anzusehen, soweit es noch während der Vertragsdauer liegt, noch als Verletzung der Wettbewerbsabrede, soweit es in die Karenzzeit fällt, vielmehr als zulässige Vorbereitung einer ^ neuen Handelsvertretertätigkeit für die Zeit nach Ablauf der Karenzfristo 2 o) Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht deshalb ausgeschlossen weil er während der Karenzzeit von 1 Jahr (31o Juli 1963 bis 30« Juni 1964), nämlich im September 1963j bereits die Vertretung der E^J^^ in Lacken übernommen hat» Unstreitig vertreibt diese Firma keine Filzfußbodenbeläge oder ähnliche Erzeugnisse, die eine Konkurrenz für die Beklagte darsteilen könnten« Seit dem Ende des Wettbewerbsverbots aus der Lack-vertrctung brauchte die Beklagte dem Kläger nur noch eine Entschädigung für die Enthaltung vom Wettbewerb in PVC-Erzeugniosen zu zahlen, deren Höhe sich nach dem vorjährigen Umsatz in diesen Erzeugnissen richtete« Das Berufungsgericht durfte daher die Wettbewerbsabrede in dem PVG-Vertrag nicht dahin auslegen, daß der Kläger bis zu dem 30o Juni 1964 auch den Vertrieb von Lacken für die Firma unterlassen mußte« Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, daß dem Kläger nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 11 Abs« 2 des Vertrages über die PVC-Vertretung während der Vertragsdauer nur die Übernahme von Vertretungen in gleichen oder ähnlichen Produkten ohne Genehmigung der Beklagten untersagt war« 1s kann daher nicht angenommen werden, daß das Wettbewerbsverbot nach Vertragsende einen weiteren Umfang haben sollte« Für die Kündigung des PVC-Vertiags durch die Beklagte kann hiernach auch kein den Ausgleichsanspruch abschließender wichtiger Grund aus schuldhaftem Verhalten des Klägers (§ 89 b Abs« 3 Satz 2 HGB) darin gesehen werden, daß er noch während der Vertragsdauer mit der Konkurrenz wegen einer Vertretung in Lacken Verbindung auf genommen hat« Gerade nach dem Willen der Beklagten bestanden zwei selbständige, voneinander unabhängige VertragsVerhältnisse zwischen den Parteien«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII_ZR__162/66 URTEIL Verkündet am 28»Hovember 1968 H o r n9 Justizhaupt3ekre-als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Hans Werner K Klägers 9 uerufungsklägers und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br* gegen die Firma - Werk 5 Inhaber Helmut Beklagte, Berufungsbeklagte und - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwäl und Br0 ^ / Der VIXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28„ November 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Crianzraann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr„ Pinke und Schmidt für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 19» Mai 1965- 7;U'2490/64 - aufgehobene Die Sache wird zur neuen Verhandlung'und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 14» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen„ Von Rechts wegen Der Kläger vertrieb seit Juni 1962 in Hessen als Handelsvertreter die PVC •? Pilzfußbodenbeläge der Beklagten,, Nach § 11 Abs« 3 des Vertrags vom 15» Februar 1962 war der Kläger verpflichtet, vor Ablauf von 1 Jahr nach Beendigung des VertragsVerhältnisses keine Konkurrenzfirma zu vertreten, solange die Beklagte als Ausgleich hierfür eine angemessene Entschädigung zahlte; als angemessen wurden 2/3 der durchschnittlichen Provisionsbezüge des Klägers im Vorjahr bezeichnet« Mit Schreiben vom 16» April 1963 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristgerecht zu dem 30» Juni 1963o Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten u»ao Zahlung einer Karenzentschädigung von 10«294,07 DM sowie eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichs begehrt» Die Beklagte hat geltend gemacht, dem Kläger stünden beide Ansprüche nicht zu, weil er sowohl während der Ver-,. tragsdauer als auch während der Karenzzeit seine Vertragsverpflichtungen verletzt und gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe» Landgericht und Oberlandesgericht haben den Kläger mit den vorbezeichneten Ansprüchen abgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger diese weiter» Die Beklagte bittet, die Revision zurüekzuweisen» Entscheidungsgründe: X» Das Berufvingsgericht verneint die Ansprüche des Klägers, weil er maßgebend an der Gründung der Konkurrenzfir* ma GmbH beteiligt gewesen sei,deren Geschäfte ge- fördert und seit dem 1» September 1963 als Handelsvertreter für sie gearbeitet habe» Schon am 2» März 1963 habe er an einer Besprechung der von der Beklagten gekündigten Handelsvertreter mit einem Vertreter der Konkurrenzfirma teilgenommen, bei der bereits die Gründung der 0 ( geplant worden sei« Die Handelsvertreter hätten beabsichtigt, geschlossen zu dieser Pirma überzuwechseln und ihr ihren Kundenstamm zuzuführen<> Die sei dann am 21 o Juni 1963 mit einem Stammkapital von 5O0OOO DM gegründet worden; der Kläger habe sich daran mit einer Einlage von Io000 DH beteiligte Hit diesem Verhalten sei der Kläger über eine nicht zu beanstandende Tätigkeit für eine spätere Ausübung seines Berufes hinausgegangen und habe gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen«, Dabei spiele es keine Holle, daß sich der hier in Hede stehende Vertrag auf den Vertrieb von anderen Erzeugnissen, nämlich von PVC-Pilzbodenbelägen bezogen habe» Der Kläger sei allgemein verpflichtet gewesen, alles zu unterlassen, was die Beklagte schädigen konnte«, Diese hätte wegen des Verhaltens des Klägers das Vertragsverhält-nis fristlos aus wichtigem Grunde kündigen können«. Deshalb habe dieser auch keinen Ausgleichsansprucho II o Die Revision ist begründet«, 1o) Es kann auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem heute gleichzeitig verkündetem Urteil in der anderen Sache der Parteien VII ZR 161/66 Bezug genommen werden«, Danach ist das vom Berufungsgericht bisher festgestellte Verhalten des Klägers weder als schuldhafter Verstoß gegen seine Vertragspflichten anzusehen, soweit es noch während der Vertragsdauer liegt, noch als Verletzung der Wettbewerbsabrede, soweit es in die Karenzzeit fällt, vielmehr als zulässige Vorbereitung einer ^ neuen Handelsvertretertätigkeit für die Zeit nach Ablauf der Karenzfristo 2 o) Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht deshalb ausgeschlossen weil er während der Karenzzeit von 1 Jahr (31o Juli 1963 bis 30« Juni 1964), nämlich im September 1963j bereits die Vertretung der E^J^^ in Lacken übernommen hat» Unstreitig vertreibt diese Firma keine Filzfußbodenbeläge oder ähnliche Erzeugnisse, die eine Konkurrenz für die Beklagte darsteilen könnten« Seit dem Ende des Wettbewerbsverbots aus der Lack-vertrctung brauchte die Beklagte dem Kläger nur noch eine Entschädigung für die Enthaltung vom Wettbewerb in PVC-Erzeugniosen zu zahlen, deren Höhe sich nach dem vorjährigen Umsatz in diesen Erzeugnissen richtete« Das Berufungsgericht durfte daher die Wettbewerbsabrede in dem PVG-Vertrag nicht dahin auslegen, daß der Kläger bis zu dem 30o Juni 1964 auch den Vertrieb von Lacken für die Firma unterlassen mußte« Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, daß dem Kläger nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 11 Abs« 2 des Vertrages über die PVC-Vertretung während der Vertragsdauer nur die Übernahme von Vertretungen in gleichen oder ähnlichen Produkten ohne Genehmigung der Beklagten untersagt war« 1s kann daher nicht angenommen werden, daß das Wettbewerbsverbot nach Vertragsende einen weiteren Umfang haben sollte« Für die Kündigung des PVC-Vertiags durch die Beklagte kann hiernach auch kein den Ausgleichsanspruch abschließender wichtiger Grund aus schuldhaftem Verhalten des Klägers (§ 89 b Abs« 3 Satz 2 HGB) darin gesehen werden, daß er noch während der Vertragsdauer mit der Konkurrenz wegen einer Vertretung in Lacken Verbindung auf genommen hat« Gerade nach dem Willen der Beklagten bestanden zwei selbständige, voneinander unabhängige VertragsVerhältnisse zwischen den Parteien« 3o) Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv;eisen» Dieses v/ird die e forderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Höhe des Entschädigungsanspruchs zu treffen, ferner das Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 b Abs« 1 HUB hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs zu prüfen und gegebenenfalls dann dessen Höhe zu bestimmen haben« Hierbei v/ird es die in dem Urteil VII ZR 161/66 von dem erkennenden Senat angeführten rechtlichen Gesichtspunkte zu beachten haben« Der Senat hat von der sich aus § $65 Abs« 1 Satz 2 ZPO ergebenden Möglichkeit Gebrauch gemacht-, damit die Sache von demselben Senat des Berufungsgerichts entschieden werden kann? der für die Sache S^H^ <>/« HflBP zuständig ist« Meyer Schmidt Glanzmann Finke Rietsehel