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BGH · VII ZR 162/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 162/62

mens des Beklagten für diese Anlage bei der Klägerin ein Vibrationssiebj da3 entworfen hatte* Die Klägerin lieferte es Anfang Oktober 1959 und schickte zugleich ihren Mechanikermeister Sch^HP nach Heinsberg; dieser sollte dort die Maschine aufstellen, aus von dem Beklagten gelieferten Material die sogenannten Ablaufschurren (das sind unter dem Sieb angebrachte Rinnen, auf denen der Kies in die Silos läuft)fertigen und die Anlage auswuchten* Die Klägerin erwiderte, daß sie ihn nicht sofort entbehren könne* Daraufteilte ihr der Beklagte mit Schreiben vom 26«, Oktobear 1959 mit9 daß er die Maschine zur Verfügung stellea KÜa Klägerin widersprach dem am 29° Oktober 1959 und schickte Sch^B ^ Der Beklagte beantragt Klagea-towwisungo Er ist der Meinung^ daß er befugt gewesen sei* den Vertrag aufzulösen 9 weil die Maschine nicht fu»ife.1;;üoniert habe» Im 2« Hechtszuge hat er ferner behauptet» iaß die Montagekosten, einschließlich der Aufwendungen • fiiur .lie Herstellung der Schurren und für die Auswuchtung in £em vereinbarten Preis von 8«742?76 DM enthalten sei««. Io Das Oberlandesgericht würdigt den Schriftwechsel und die Beweisaufnahme dahin, daß die Klägerin die Anfertigung des Siebes sowie die Montage einschließlich der Herstellung der Schurren und einschließlich der Auswuchtung übernommen habe« Jedoch habe der Beklagte, so führt es aus* Schg|^ für andere Arbeiten eingesetzt und die Schurren von einer anderen Firma fertigen lassen« Damit habe er zu erkennen gegeben* daß er auf diese Vertragsleistung der Klägerin verzichte«. Die verbliebenen Arbeiten habe die Klägerin ordnungsmäßig ausgeführto Zwar habe zunächst die Auswuchtung gefehlte Die Klägerin habe sie aber zwischen dem 7» und 13o November 1959 nachgeholt0 Das soi noch rechtzeitig gewesen« Der Beklagte müsse also den Werklohn von 8o742*76 DM bezahlen« -Ä • 2)w Beklagte begründet seine Erfüllungsweigerung in erster Linie damit* daß er der Klägerin die Anlage mit Schreiben vom 26« Oktober 1959 mit Recht "zur Verfügung gestellt" und am 5» November 1959 den Abbau verlangt habe« Das Berufungsgericht ist demgegenüber der Ansicht« daß dem Beklagten ein Wandlungs- oder Rücktrittsrecht nicht zustehOo Es sei fraglich, ob er nicht überhaupt eine Frist zur Vornahme der Auswuchtung gemäß den §§ 634 Abs». falls habe die Klägerin der ihr insoweit obliegenden Pflicht durch die Arbeiten genügt, die Sch^JP in der Zeit zv/ischen dem 7» und 13» November 1959 ausgeführt habe» Der Beklagte habe es im Hinblick auf den anderv/eiten Einsatz Schselbst zu vertreten, daß dieser die Maschine nicht mehr sofort habe auswuchten können; unter Berücksichtigung dieses Umstands sei die Durchführung im November 1959 noch als rechtzeitig anzusehen» Der Beklagte hatte aber damit nach der tatsächlichen Würdigung des Oberlandesgerichts nicht auf die Nachholung durch die Klägerin verzichtet, wenn sich Schwierigkeiten ergeben sollten» Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden» Sch^|^^ war 18 Tage bei dem Beklagten in Heinsberg« Diese Zeit hätte, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt«, zur Anfertigung der Schurren und zur Vornahme weiterer Arbeiten ausgereicht. Beklagte sagen und hierauf Rücksicht nehmen; insbesondere konnte er nicht erwarten, daß ihm Sch^j|^^ sofort wieder zur Verfügung gestellt wurde«, Unter diesen Umständen hätte er in jedem Ralle eine angemessene Frist setzen müssen, wie es die Bestimmungen der §§ 634 und 326 BGB als die Regel vorsehen, bevor er sich vom Vertrag löste«, fügungstellung nur 7 läge lagen, daß sich die Klägerin fernmündlich und sofort nach Erhalt des Briefes des Beklagten vom 26o Oktober 1959 auch schriftlich bereit erklärt hat, zur Nachbesserung zu schicken (Schrei- ben vom 29« Oktober und 5„ November 1959)? Daß sich eine solche Fristsetzung wegen eines besonderen Interesses des Beklagten an der sofortigen Geltendmachung jener Rechte erübrigte (§§ 634 Abs» 3 und 326 Abso2BG8), hat er in den Tatsacheninstanzen nicht schlüssig behauptet„ Die von der Revision in diesem Zusammenhang erwähnte Annahme des Oberlandesgerichts, der Beklagte habe die Maschine in Gebrauch genommen, um einen größeren Schaden abzuwenden, ist insoweit bedeutungslos«. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob die Durchführung der Auswuchtung zwischen dem 7« und 13 0 November 1959 noch als rechtzeitige Vertragserfüllung anzusehen ist, wie das Berufungsgericht annimmt. a) Auch wegen dieser Schäden hätte sich der Beklagte, wenn sie die Klägerin zu vertreten hätte, nur nach Fristsetzung vom Vertrage lösen können (§§ 634 und 326 BGB), Daran fehlt es» Der Beklagte hat vielmehr, wie das Oberlandesgericht So 17 do Urto feststellt, trotz der inzwischen durchgeführten Auswuchtung die Ausbesserung abge-lehnto Dann kann er aus deren Unterlassung keine Hechte gegen die Klägerin herleiten* Es ist auch nicht etwa dargetan, daß die Maschine nicht mehr reparaturfähig gewesen wäre« Das Gegenteil haben SchdB und als Zeugen bekundet, ohne daß der Beklagte das in Abrede gestellt hätte* b) Dem Oberlandesgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß die Klägerin zur Beseitigung mindestens des wesentlichsten Teils dieser Schäden,nicht verpflichtet war* der die Anlage unfertig zurückließ und den Auftrag zur Auswuchtung - wenn auch im Einverständnis mit dem Beklagten - einem Monteur übertrug? daß die von der Firma 3^^ vorgenommene Auswuchtung unzureichend war« Diese Schäden können aber nur eine untergeordnete Rolle gegenüber denen gespielt haben, die durch die nachfolgende Benutzung verursacht worden sind« Letztere hatte der Beklagte, wie das Oberiondesgericht zutreffend ausführt? Die Klägerin verlangt weiter eine Vergütung dafür, daß sie dem Beklagten ihren Meister Sch^|P in der Zeit vom 2o bis 19« Oktober und vom 7« bis 13, November 1959 2ur Verfügung gestellt hat (2«203 und 5Ö4, insgesamt 2«707 DM)o Der Beklagte hat sich gegen diese Forderung damit verteidigt, daß die Kosten der Montage und somit auch die für die Auswuchtung und die Herstellung der Schurren in dem Breiso von 8«742,76 DM enthalten seien« Die Revision ist der Ansicht, daß das Oberlandesgericht mit dieser Würdigung den § 286 ZPO verletzt habe« Sie hat insoweit Erfolge ist zwar bereits im ersten Rechtszuge als Zeuge gehört worden* Bas entband das Oberlandesgericht aber nicht von der Verpflichtung, ihn nochmals zu vernehmen o Denn zu dem nunmehrigen Vortrag des Beklagten hatte er sich damals nicht geäußert«, Das hat auch das Oberlandesgericht erkannt; denn es stützt die Ablehnung der Beweiserhebung nicht auf den § 398 ZPO* Die Klägerin hat für die Arbeiten Sch^^^ 2*707 DM in Rechnung gestellt* Sie wäre hierzu nicht befugt gewesen, wenn die Behauptungen des Beklagten über den Festpreis zuträfen und wenn jener Betrag für die Montage, die Anfertigung der Schurren und die Auswuchtung notwendig gewesen wäre* Ob dies der Fall war, ist nicht sicher* Denn der Beklagte hat Sch^^^im wesentlichen für andere Aufgaben eingesetzt* Mangels hinreichender Feststellungen hierzu muß aber das Revisionsgericht vorerst davon ausgehen, daß der ganze Betrag von 2*707 DM entfallen könnte* Sollte nämlich die Klägerin verpflichtet gewesen sein, die Schurren für den Breis von 8.742,76 DM mit zu fertigen, so hätte der Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Erstattungsansprüche, soweit nicht eine solche Forderung überhaupt aus einer entsprechenden stillschweigenden Ver-tragsabredc zu entnehmen sein sollte. 2« Der Beklagte hat ferner Schadensersatzansprüche in Höhe von über 15«600 DM geltend gemacht und mit ihnen aufgerechnoto Er "begründet sie damit, daß die Klägerin die Anlage spätestens bis zu dem 25» Oktober 1959 hätte fertigstellen müssen und daß er bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzanlage (in der zweiten Novemberhälfte) einen entsprechenden Verdienstausfall erlitten habe« Uie Kosten der Revision hat der Beklagte gemäß den §§ 92 und 97 ZPO zu 3/7 zu tragen* über die verbleibenden 4/7 wird das Berufungsgericht zu befinden haben*

Zitierte Normen: § 254 BGB § 160 ZK § 295 ZPO
AuswuchtungOberlandesgerichtSchadenMaschineKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 162/62
Verkündet
 am Ho Oktober 1963 Woitscheck, Justizobersekretär
2193 062
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 baggerei in H
des Kaufmanns Wilhelm I»
Kies- und Lohn
 Beklagten, Berufungsklägers und Eevi si on skläge r s {,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
ährzeugbauartikelfabrik
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revi si onsb eklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr0 Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr„ Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil dos IQ» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14»
Juni 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er zur Zahlung von mehr als 4<>947,01 BM nebst Zinsen davon ver urteilt worden ist* In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen«
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen0
Von den Kosten der Revision hat der Beklagte 3/7 zu trageno Über die verbleibenden 4/7 hat das Oberlandesgericht zu befinden«,
Von Rechts wegen
 
/4
Tatbestands
 Der Beklagte betreibt in Heinsberg eine Kieswerkanlage o Im September 1959 bestellte der Ingenieur	na-
mens des Beklagten für diese Anlage bei der Klägerin ein Vibrationssiebj da3	entworfen	hatte*	Die	Klägerin
 lieferte es Anfang Oktober 1959 und schickte zugleich ihren Mechanikermeister Sch^HP nach Heinsberg; dieser sollte dort die Maschine aufstellen, aus von dem Beklagten gelieferten Material die sogenannten Ablaufschurren (das sind unter dem Sieb angebrachte Rinnen, auf denen der Kies in die Silos läuft)fertigen und die Anlage auswuchten*
Schupp kam am 2* Oktober 1959 Bei dem Beklagten an« Dieser beschäftigte ihn zunächst nicht bei der Aufstellung der von der Klägerin gelieferten Anlage, sondern ließ ihn andere Arbeiten verrichten« Die Schurren fertigte im Aufträge des Beklagten die Firma B^p an* Schließlich mon-tiex'te Sch^|P das Vibrationssieb, kam aber nicht mehr dazu, die Maschine auszuwuchten* Inzwischen hatte ihn nämlich die Klägerin, die Uber seine lange Abwesenheit ungehalten war und ihn in ihrem Betrieb dringend benötigte, am IS* Oktober 1959 surückberufen«,
Der Beklagte war mit der Abreise Sch^^p einverstanden, ebenso damit, daß er die Auswuchtung einem Monteur der Firma	übertrug *	Dieser wurde damit aber
 nicht fertig, weil ihm die erforderliche Sachkunde fehlte* Der Beklagte nahm die Anlage trotzdem etwa 14 Tage lang in Betrieb«
Infolge der unzureichenden Auswuchtung kam es als-bqld zu verschiedenen Schäden* Deswegen rief der Beklag-
 
te mehrfach bei der Klägerin an uni "'tat um die nochmalige Abordnung Sch^|^|^. Die Klägerin erwiderte, daß sie ihn nicht sofort entbehren könne* Daraufteilte ihr der Beklagte mit Schreiben vom 26«, Oktobear 1959 mit9 daß er die Maschine zur Verfügung stellea KÜa Klägerin widersprach dem am 29° Oktober 1959 und schickte Sch^B ^
7° November 1959 nach Heinsberg«. Diener wuchtete die Maschine bis zu dem 13° Kovember 1959 onteungsmäßig aus» Der Beklagte verweigerte jedoch die Abjaietoie<>
Die Klägerin verlangt mit der lOage den Werklohn für die Anfertigung des Vibrationsesijesbs mit 8°742976 DM sowie für die Arbeiten Sch^Jf^ 2».'?W DM nebst Zinsen«,
Der Beklagte beantragt Klagea-towwisungo Er ist der Meinung^ daß er befugt gewesen sei* den Vertrag aufzulösen 9 weil die Maschine nicht fu»ife.1;;üoniert habe» Im 2« Hechtszuge hat er ferner behauptet» iaß die Montagekosten, einschließlich der Aufwendungen • fiiur .lie Herstellung der Schurren und für die Auswuchtung in £em vereinbarten Preis von 8«742?76 DM enthalten sei««. Er hat ferner mit verschiedenen Gegenforderungen asttfgerechnet0
Das Land- und das Oberlandesgeitficht haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt•
Mit der Kevision verfolgt der Jtoklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter« Die KlSgatin bittet9 das Hechtsmittel zurück zuweisen<>
 
Entscheidungsgründe s
Io
 Das Oberlandesgericht würdigt den Schriftwechsel und die Beweisaufnahme dahin, daß die Klägerin die Anfertigung des Siebes sowie die Montage einschließlich der Herstellung der Schurren und einschließlich der Auswuchtung übernommen habe« Jedoch habe der Beklagte, so führt es aus* Schg|^ für andere Arbeiten eingesetzt und die Schurren von einer anderen Firma fertigen lassen« Damit habe er zu erkennen gegeben* daß er auf diese Vertragsleistung der Klägerin verzichte«.
Die verbliebenen Arbeiten habe die Klägerin ordnungsmäßig ausgeführto Zwar habe zunächst die Auswuchtung gefehlte Die Klägerin habe sie aber zwischen dem 7» und 13o November 1959 nachgeholt0 Das soi noch rechtzeitig gewesen« Der Beklagte müsse also den Werklohn von 8o742*76 DM bezahlen«
Die Revision greift diese. Ausführungen vergeblich an.
-Ä • 2)w Beklagte begründet seine Erfüllungsweigerung in erster Linie damit* daß er der Klägerin die Anlage mit Schreiben vom 26« Oktober 1959 mit Recht "zur Verfügung gestellt" und am 5» November 1959 den Abbau verlangt habe«
Das Berufungsgericht ist demgegenüber der Ansicht« daß dem Beklagten ein Wandlungs- oder Rücktrittsrecht nicht zustehOo Es sei fraglich, ob er nicht überhaupt eine Frist zur Vornahme der Auswuchtung gemäß den §§ 634 Abs». 1 So 1, 636 Abso 1 BOB hätte setzen müssen« Jeden-
 
falls habe die Klägerin der ihr insoweit obliegenden Pflicht durch die Arbeiten genügt, die Sch^JP in der Zeit zv/ischen dem 7» und 13» November 1959 ausgeführt habe» Der Beklagte habe es im Hinblick auf den anderv/eiten Einsatz Schselbst zu vertreten, daß dieser die Maschine nicht mehr sofort habe auswuchten können; unter Berücksichtigung dieses Umstands sei die Durchführung im November 1959 noch als rechtzeitig anzusehen»
Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen»
1» Das Abkommen der Parteien ist ein Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache (§ 651 BUB), oder - hinsichtlich der Montage - ein reiner Werkvertrag; er ist also nach den Vorschriften der §§ 633 ff BGB zu beurteilen*
Als Sch^^^ am 19» Oktober 1959 aus Heinsberg abreiste, fehlte unstreitig die von der Klägerin geschuldete Auswuchtung» Zwar sollte sie im Einverständnis mit dem Beklagten von einem anderen Monteur vorgenoramen v/erden»
Der Beklagte hatte aber damit nach der tatsächlichen Würdigung des Oberlandesgerichts nicht auf die Nachholung durch die Klägerin verzichtet, wenn sich Schwierigkeiten ergeben sollten»
a)	Ob der Beklagte die Anlage am 19° Oktober 1959 bereits abgenommen hatte, hat das Berufungsgericht nicht entschieden (So 20 d» UrtoV» Es läßt ferner dahingestellt, ob das Pehlen der Auswuchtung als Mangel ioS» der §§ 6335 634 BGB oder als nicht rechtzeitige Herstellung gemäß dem § 636 BGB anzusehen ist»
 
Einer Stellungnahme hierzu bedarf es in der Tat nicht» Denn der Beklagte hätte sich in jedem Falle nur dann von dem Vertrage lösen können, wenn er der Klägerin eine Frist zur Nachholung gesetzt hätte» Das würde auch dann gelten, wenn die Abnahme nicht erfolgt und der Beklagte deswegen grundsätzlich befugt sein würde«, auf die Rechte aus dem § 326 BOB zurückzugreifen (vgl» u.a. BGrHZ 26, 337; Nrt*d<,3en„v» 7« Februar 1963 VII ZR 239/61); denn auch gemäß dieser Vorschrift bedarf es, ebenso wie im Falle der §§ 634 und 636 BOB, einer solchen Fr ist be Stimmung«, Sie hat der Beklagte hier unstreitig unterlassene
b)	Allerdings meint die Revision unter Verweisung
*
auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs LM § 634 BG-B Kr» 1, einer Fristsetzung hätte es nicht bedurft, weil dem Beklagten ein solches Vorgehen im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin nicht zuzu demuten gewesen wäre«.
i.
Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden» Sch^|^^ war 18 Tage bei dem Beklagten in Heinsberg« Diese Zeit hätte, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt«, zur Anfertigung der Schurren und zur Vornahme weiterer Arbeiten ausgereicht. Daß es dazu nicht gekommen ist, beruhte allein auf dem vom Beklagten im eigenen Interesse gewünschten, anderweiten Einsatz Sch^0|^; das Oberlandesgericht konnte sich bei seiner dahingehenden, rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung insbesondere auf die eigenen Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung vom 27o Juni 1961 stützen»
Es lag auf der Hand, daß die Klägerin ihren Meister im eigenen Betrieb dringend benötigte und nicht unbeschränkte Zeit entbehren konnte» Das mußte sich auch der
 
Beklagte sagen und hierauf Rücksicht nehmen; insbesondere konnte er nicht erwarten, daß ihm Sch^j|^^ sofort wieder zur Verfügung gestellt wurde«, Unter diesen Umständen hätte er in jedem Ralle eine angemessene Frist setzen müssen, wie es die Bestimmungen der §§ 634 und 326 BGB als die Regel vorsehen, bevor er sich vom Vertrag löste«,
Bei dieser Beurteilung ist ferner zu berücksichtigen, daß zwischen der Abreise	und	der	ersten Zurver-
fügungstellung nur 7 läge lagen, daß sich die Klägerin fernmündlich und sofort nach Erhalt des Briefes des Beklagten vom 26o Oktober 1959 auch schriftlich bereit erklärt hat,	zur	Nachbesserung	zu	schicken (Schrei-
 ben vom 29« Oktober und 5„ November 1959)? sowie, daß diese Arbeiten kurz darauf auch durchgeführt wurdeno
c)	Dem Beklagten stand somit schon mangels Fristsetzung kein Wandlungs- oder Rücktrittsrecht zu. Daß sich eine solche Fristsetzung wegen eines besonderen Interesses des Beklagten an der sofortigen Geltendmachung jener Rechte erübrigte (§§ 634 Abs» 3 und 326 Abso2BG8), hat er in den Tatsacheninstanzen nicht schlüssig behauptet„ Die von der Revision in diesem Zusammenhang erwähnte Annahme des Oberlandesgerichts, der Beklagte habe die Maschine in Gebrauch genommen, um einen größeren Schaden abzuwenden, ist insoweit bedeutungslos«.
Es kommt also nicht mehr darauf an, ob die Durchführung der Auswuchtung zwischen dem 7« und 13 0 November 1959 noch als rechtzeitige Vertragserfüllung anzusehen ist, wie das Berufungsgericht annimmt. Zudem sind aber auch diese Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden«.
8
2» Dadurch, daß der Beklagte die Anlage nach der Ab-
reise Sc
 alsbald benutzte, entstanden daran nicht
 unwesentliche Schäden, Das Oberlandesgericht meint, die Klägerin habe sie nicht zu verantworten, weil sie der Beklagte. verursacht habe«. Deswegen könne er auch hierauf kein Wandlungs- oder Bücktrittsrecht stützen*
Die dagegen gerichteten Bevisionsrügen sind ebenfalls unbegründet,
a)	Auch wegen dieser Schäden hätte sich der Beklagte, wenn sie die Klägerin zu vertreten hätte, nur nach Fristsetzung vom Vertrage lösen können (§§ 634 und 326 BGB), Daran fehlt es» Der Beklagte hat vielmehr, wie das Oberlandesgericht So 17 do Urto feststellt, trotz der inzwischen durchgeführten Auswuchtung die Ausbesserung abge-lehnto Dann kann er aus deren Unterlassung keine Hechte gegen die Klägerin herleiten*
Es ist auch nicht etwa dargetan, daß die Maschine nicht mehr reparaturfähig gewesen wäre« Das Gegenteil haben SchdB und	als	Zeugen bekundet, ohne daß
 der Beklagte das in Abrede gestellt hätte*
b)	Dem Oberlandesgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß die Klägerin zur Beseitigung mindestens des wesentlichsten Teils dieser Schäden,nicht verpflichtet war*
Allerdings ist der Eevieion zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit mißverständlich sind* Es ist nicht richtig, daß jene Schäden nur durch die Inbetriebnahme seitens des Beklagten verursacht worden sind. Ursächlich dafür war auch das Verhalten Sch	,
 
der die Anlage unfertig zurückließ und den Auftrag zur Auswuchtung - wenn auch im Einverständnis mit dem Beklagten - einem Monteur übertrug? der erklärte? daß ihm die dazu notwendige Sachkunde fehlte«
Das ändert aber nichts daran, daß der Beklagte die Verantwortung für den wesentlichsten Teil der Schäden selbst zu tragen hat« Er hat nämlich die Hauptursache für 3io dadurch gesetzt? daß er die Maschine 14 läge lang benutzte? obwohl er hätte erkennen müssen? daß dadurch schwere Schäden entstehen konnten«
Die Revision wendet hiergegen ein? das Öberlandesge-richt habe nicht eine solche Kenntnis des Beklagten, sondern nur seiner "Leute*1 festgestellt« Darauf kommt es aber schon deswegen nicht an? weil der Beklagte auch für sie eincutreten hat (§§ 254? 278 BGB)« Im übrigen hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 14* Dezember 1959 selbst mitgetoilt? or habe das "Malheur" schon festgestellt? als Sch|^^ kaum zu Hause gewesen selb
 Somit hätte die Klägerin höchstens für die Schäden in Anspruch genommen werden können, die am Anfang der Inbetriebnahme entstanden; denn damals mag noch nicht erkennbar gewesen sein? daß die von der Firma 3^^ vorgenommene Auswuchtung unzureichend war« Diese Schäden können aber nur eine untergeordnete Rolle gegenüber denen gespielt haben, die durch die nachfolgende Benutzung verursacht worden sind« Letztere hatte der Beklagte, wie das Oberiondesgericht zutreffend ausführt? selbst zu tragen? auch wenn	ein	geringfügiges	Mitver-
schulden getroffen haben sollte« Jedenfalls durfte er sie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu dem Anlaß nehmen? sich - zudem noch ohne Fristsetzung - vom Vertrag zu lösen«
3° Gemäß dem § 641 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme zu entrichten. Ob sie erfolgt ist, hat das Oberlan-desgericht, wie bereits ausgeführt, nicht festgestellt.
Es brauchte dies auch nicht. Denn die Vergütung wird auch dann fällig, wenn der Besteller die Abnahme, wie hier, zu Unrecht verweigert (Urt,doSen,v0 14« April I960 VII ZR 63/59)0
Die Revision ist daher unbegründet, soweit sie sich gegen die Berechtigung der Forderung von 8,74-2,76 DM richtet«
II«
Die Klägerin verlangt weiter eine Vergütung dafür, daß sie dem Beklagten ihren Meister Sch^|P in der Zeit vom 2o bis 19« Oktober und vom 7« bis 13, November 1959 2ur Verfügung gestellt hat (2«203 und 5Ö4, insgesamt 2«707 DM)o
Der Beklagte hat sich gegen diese Forderung damit verteidigt, daß die Kosten der Montage und somit auch die für die Auswuchtung und die Herstellung der Schurren in dem Breiso von 8«742,76 DM enthalten seien«
Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt. Es verweist insoweit auf das Verhalten des Beklagten im Brozeß und auf den Schriftwechsel, Dio vom Beklagten zu dem Beweise seiner Behauptung beantragte.Vernehmung des Ingenieurs lehnt es mit der Begründung ab, sein Vortrag sei insoweit dahin zu verstehen, daß die Montage der Anlage sowie die Anfertigung der Schurren zu dem Aufgabengebiet der Klägerin gehört hätten, nicht jedoch, daß diese Leistungen im Preise einbegriffen seien.
11 -
Die Revision ist der Ansicht, daß das Oberlandesgericht mit dieser Würdigung den § 286 ZPO verletzt habe« Sie hat insoweit Erfolge
1. Die Auslegung;, die das Berufungsgericht dem Beweisantrag des Beklagten So 8 des vorbehaltenen Schriftsatzes vom 14» April 1962 gilt, ist nicht haltbar« Sie widerspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut und Sinn jenes Vorbringens, sondern auch dem Zusammenhang, in dem es verstanden werden muß«
Dor Beklagte hatte S. 6 und 10 f seiner Berufungsbegründung unmißverständlich geltend gemacht, die Montagekosten seien im Festpreise von rund 8.750 DM enthalten. Das beatritt dio Klägerin in ihrer Erwiderung vom 23o März 1962 und meinte, daß der Beklagte hierfür beweispflichtig sei. Wenn dieser nunmehr jenen Beweis S. 8 des vorbehaltenen Schriftsatzes vom 14« April 1962 durch Benennung	als	Zeugen mit den Worten antrat:
Zwischen den Parteien ist ausdrücklich ein Festpreis von 8.750 DM vereinbart worden, der die Aufstellung und die Montage einschloß’',
so bleibt für die Auslegung des Oberlandesgerichts kein Raum. Vielmehr i3t nur die Deutung möglich, daß der Beklagte behaupten und unter Beweis stellen wollte, der Preis von rund 8.750 DM sollte alle von der Klägerin übernommenen Leistungen erfassen.
Es ist auch nicht richtig, daß dieser Behauptung die notwendige Substantiicrung fehlte. Insoweit ist das vorgetragene Schreiben	an	den Beklagten vom 9°
November 1959 zu beachten. Er hat den Vertrag für den Beklagten abgeschlossen und will bei dieser Gelegenheit die fragliche Vereinbarung getroffen haben.
/
12 -
2a H
ist zwar bereits im ersten Rechtszuge als
 Zeuge gehört worden* Bas entband das Oberlandesgericht aber nicht von der Verpflichtung, ihn nochmals zu vernehmen o Denn zu dem nunmehrigen Vortrag des Beklagten hatte er sich damals nicht geäußert«, Das hat auch das Oberlandesgericht erkannt; denn es stützt die Ablehnung der Beweiserhebung nicht auf den § 398 ZPO*
3« Auf dem Fehler kann das Dfteil zu dem Teil beruhen*
Die Klägerin hat für die Arbeiten Sch^^^ 2*707 DM in Rechnung gestellt* Sie wäre hierzu nicht befugt gewesen, wenn die Behauptungen des Beklagten über den Festpreis zuträfen und wenn jener Betrag für die Montage, die Anfertigung der Schurren und die Auswuchtung notwendig gewesen wäre* Ob dies der Fall war, ist nicht sicher* Denn der Beklagte hat Sch^^^im wesentlichen für andere Aufgaben eingesetzt* Mangels hinreichender Feststellungen hierzu muß aber das Revisionsgericht vorerst davon ausgehen, daß der ganze Betrag von 2*707 DM entfallen könnte*
Das Urteil ist daher in diesem Umfange aufzuheben*
Der Beklagte hat mit verschiedenen Gegenansprüchen aufgerechnet*
Io In erster Linie handelt es sich um folgende Forderungen:
Montagerochnung der Firma	für	An-
fertigung der Schurren vom T5T Oktober 1959	1.932,—	DM
desgl* vom 28* Oktober 1959	1*863,75	DM,
Kosten der Demontage der von der Klä-
XII*
gerin gelieferten. Anlage
709,75 DM
 
a) Das Berufungsgericht hält die Ersatzansprüche des Beklagten für die Kosten der Demontage für unbegründet, weil ihm kein Recht zur Wandlung oder zu dem Rücktritt zugestanden habe.
Das ist, wie sich aus den Erörterungen zu I ergibt, rechtlich nicht zu beanstanden» Aus den gleichen Gründen ist ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Beklagten aus den §§ 635 oder 326 BGB nicht gerechtfertigt»
*b) Dagegen kann die ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts durch den zu XI behandelten Rechtsirrtum beeinflußt sein, soweit es sich um die Rechnungen der Firma	für die Anfertigung der Schurren handelt.
Sollte nämlich die Klägerin verpflichtet gewesen sein, die Schurren für den Breis von 8.742,76 DM mit zu fertigen, so hätte der Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Erstattungsansprüche, soweit nicht eine solche Forderung überhaupt aus einer entsprechenden stillschweigenden Ver-tragsabredc zu entnehmen sein sollte.
Das Revisionsgericht muß mangels einer dahingehenden Prüfung durch den Tatrichter vorerst davon ausgehen, daß hierfür die von dem Beklagten angeführten 3»795?75 EM in Betracht kommen. Mit diesem Betrag könnte der Beklagte, wenn die Vernehmung N^^J^pzu dem vom Beklagten gewünschten Ergebnis führen sollte, möglicherweise mit Erfolg aufrechnen.
Das Urteil ist also wegen weiterer 3.795*75 DM nebst Zinsen davon aufzuhoben.
H -
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2« Der Beklagte hat ferner Schadensersatzansprüche in Höhe von über 15«600 DM geltend gemacht und mit ihnen aufgerechnoto Er "begründet sie damit, daß die Klägerin die Anlage spätestens bis zu dem 25» Oktober 1959 hätte fertigstellen müssen und daß er bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzanlage (in der zweiten Novemberhälfte) einen entsprechenden Verdienstausfall erlitten habe«
Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung mit diesem Anspruch gemäß dem § 529 Abs« 5 ZPO nicht zugelassen o Die Revision wendet sich vergeblich hiergegen«
a) Das Oberlandesgericht stellt S« 26 d« tfrt« fest, daß die Klägerin in die Aufrechnung nicht eingev/illigt habe« Daß von einer solchen Erklärung im Sitzungsprotokoll nichts enthalten ist, ist bedeutungslos, da es sich nicht um eine der Förmlichkeiten handelt, deren Aufnahme in die Niederschrift gemäß dem § 160 ZK) vorgeschrieben ist«
Die Revision kann also mit ihrer Annahme, die Einwilligung der Klägerin sei infolge ihres Schweigens zu vermuten (.§ 295? 269 ZPO), nicht gehört werden«
b) Zwar ist die Begründung des Berufungsgerichts, insoweit wären noch Beweise zu erheben gewesen, nicht mit seinen vorangegangenen Ausführungen in Einklang zu bringen« Denn der Schadensersatzanspruch des Beklagten könnte nur begründet sein, wenn die Klägerin die ihr obliegenden Pflichten verletzt hätte« Das hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum verneint, wie bereits dargelegt worden ist«
Der Beklagte ist aber nicht dadurch beschwert, daß ihm nur die Aufrechnung mit seinem Gegenanspruch ver-
- 15 *
sagt worden ist* obgleich die Aberkennung am Platze gewesen wäre»
IV.
Das Urteil ist somit in Höhe von 2*707 und 3»795,75 DM, insgesamt 6«502,75 UM nebst Zinsen davon aufzuheben; in diesem Umfang ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen » Wegen des Restes von 4»947,01 UM nebst Zinsen davon ist es zu bestätigen*.
Uie Kosten der Revision hat der Beklagte gemäß den §§ 92 und 97 ZPO zu 3/7 zu tragen* über die verbleibenden 4/7 wird das Berufungsgericht zu befinden haben*
Gianzmann	Rietsehe!	Heiaann-Trosien
 Meyer	Dr* Vogt