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BGH

Gericht: BGH

33er Kläger tat dies» Er berechnete hierfür ein Honorar von 11 »360 33M (1 # der Herstellungskosten von I0I360OOO DM)o Der Beklagte hielt diesen Betrag für zu hoch» Mitte 1959 einigten sich die Parteien dahin, daß die angemessene Vergütung von einem Sachverständigen, Dr» festgesetzt werden sollte» Das Schreiben des Beklagten äh Dr» MBHB vom 20» August 1959 lautet: Dr» Müller teilte den Parteien am 20» Oktober 1959 mit, daß der Beklagte dem Kläger zur Abgeltung von dessen Arbeiten 30500 DM zu zahfen habe; hierauf seien vom Beklagten erbrachte Sachleistungen mit 900 DM anzurechnen. Mahnungen und Fristsetzungen zahlte der Beklagte an 26«, November 1959 einen Teilbetrag von loOöü DM» Unter den 27o November und dem 18* Dezember 1959 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er sich nicht mehr "an den mit Herrn Dr. M^||B gesoffenen Vergleich" gebunden fühle, wenn die Kestzahlung nicht alsbald erfolge* Nachdem die im Schreiben vom 18«, Dezember 1959 gesetzte Frist zun 22«, Dezember 1959 fruchtlos verstrichen war, erhob er Anfang Januar I960 Klage auf Zahlung von 6«,00** DM«, Nach diesem Zeitpunkt zahlte der Beklagte weitere . Der Klä er ist der Ansicht, daß er an die Schätzung des Dr«, nicht mehr gebunden sei«, Er verlangt als angemessenes Honorar den Betrag von l'l«,360 DM«, Im zweiten Hechtszuge hat er für eine Kreditvermittlung weitere 3 <>000 DM beanspruchto Hierauf rechnet er die gezahlten oder verrechneten 3c500 DM an. § 1039 2P0 förmlich zugestellt und bei Gericht niedergelegt worden; eine Nachholung sei nicht möglich, weil Dr. Müller jede weitere Tätigkeit abgelehnt habe« Unter diesen Umständen sei er, der Kläger, an den Spruch nicht gebunden und könne gemäß dem § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangen. Diese Auslegung ist rechtlich zulässig; sie entspricht auch den Besonderheiten des Palls» Daß das Berufungsgericht den Inhalt des.Schreibens vom 20» August 1959 in den Entscheidungsgründen nicht wörtlich widergibt, ist bedeutungslos; es macht keinen Unterschied, ob die Sache "in keiner Weise" oder in "keinem Pall" durch ein Gericht entschieden werden sollte» Iin übrigen ist nicht die Bezeichnung für die rechtliche Einordung des Abkommens ausschlaggebend, sondern die Aufgabe, die dem Dritten gestellt wird (BGHZ 6, 335)* Dem hat das Oberlandesgericht mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen Rechnung getragen» IIo Der Kläger hat sich hilfsweise darauf berufen, daß das Schiedsgutachten gemäß dem § 319 Abs« 1 BGB nicht verbindlich sei, Zwar hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung Warn« 1909 Nr« 395 diesen Unterschied für sich allein noch nicht als ausreichend erachtet, um die Voraussetzungen des § 319 abs« 1 S« 1 BGB zu erfüllen« Dort handelte es sich aber um eine verhältnismäßig geringe Abweichung« Demgegenüber soll hier nach dem Gutachten Blumachers mehr axs das dreifache des Betrages angemessen sein, den Dr« zugebilligt hat« Eine solche außerordentliche Abweichung könnte, auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände, geeignet sein, die offenbare Unbilligkeit (Unrichtigkeit) der Schätzung von Br« zu erweisen« Deswegen muß das Urteil zur Prüfung, ob dem gerichtlichen Sachverständigen zu folgen ist, aufgehoben werden« b) Demgegenüber ist die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob dem Gutachter Dr« alle Unterlagen Vorgelegen haben, bedeutungslose Es ist für die Anwendbarkeit des § 319 Abs« 1 So 1 BGB in der Regel gleichgültig, auf welchem V/ege der Schieds-gutachter zu seinem Ergebnis gelangt ist« Maßgebend ist vielmehr dieses Ergebnis selbst, 'weil sich nur aus ihn heraus beurteilen läßt, ob es offenbar unbillig (unrichtig) ist oder nicht« Anders liegt der Fall nur, wenn die Parteien dem Schiedsgutachter ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben haben und jener es nicht eingehalten hat; dann folgt die Unverbindiichkeit des Schiedsgutachtens aber aus dem Vertragswillen, nicht aus dem Gesetz (Urt« des Bundesgerichtshofs vom 30« Oktober 1959 I 2R 188/57)• Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegebeno c) Von der Revision nicht aufgegriffen ist die Be~ hauptung des Klägers, der Beklagte habe das Honorar von 1 io der Herstellungskosten auf die Käufer der Wohnungen unigelegt (Schriftsatz vom 23o April I960)« Der Punkt könnte auch für die Frage der offenbaren Unbilligkeit (Unrichtigkeit) der Schätzung mit nur einem knappen Drittel jener Umlage erheblich sein« Das Berufungsgericht wird dies bei der neuen Verhandlung und Entscheidung gegebenenfalls zu berücksichtigen haben« Dieser Schluß, den die Kevision nicht angreift, ist für sich allein nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen« Die Zustimmung des Klägers konnte verschiedene Ursachen haben« Insbesondere liegt die Annahme nahe, daß er die Beendigung des Streits und vor allem eine baldige Zahlung erreichen wollte; darauf deutet schon deren Anforderung in demselben Schreiben hin, in dem er dem Beklagten sein Einverständnis mitteilte« Jedenfalls läßt sich aus dieser Äußerung noch kein maßgeblicher Anhaltspunkt für die objektive Angemessenhoit der Schätzung von Dr« entnehmen« An einen solchen Verzicht, wenn man die Erklärung in'diesem Sinne Verstehen will, wäre der Kläger aber nicht mehr gebunden« Es ist nach den Umständen ausgeschlossen, daß' er ihn unabhängig von dem Verhalten des Gegners ausgesprochen hat« Ihm*lag, wie bereits erwähnt, daran, baldmöglichst zu dem ihm zugebilligton Betrage zu kommen« Ein solches Ergebnis war nur zu erreichen, wenn sich auch der Beklagte mit dem Schiedsgutachten abfand und ebenfalls darauf verzichtete, es mit den ihm vom Gesetz gewährte*^ Hechtsbehelfen anzugreifen« Das hat der Beklagte dementsprechend verstanden und seinerseits am 19^ November 1959 dem Kläger und Dr« mitgeteilt, daß er die Schätzung anerkenne« Der Kläger hat dem Beklagten letztmalig am 18* Dezember 1959 eine Jb rist zur Zahlung des Kests von 1*600 bis zu dem 22o Dezember 1959 mit der Androhung gesetzt, dafi er nach deren fruchtlosen Ablauf die volle Summe einklagen werde* Das bedeutete, daß er sich damit von seinem Anerkenntnis der Schätzung zu lösen beabsichtigtec Zu diesem Vorgehen war er, wie das Landgericht zu«» treffend ausgeführt hat, gemäß dem § 326 BOB befugt* Der Rücktritt ist in der Erhebung der Klage zu erblicken* Diese Ausführungen stehen und fallen mit der Entscheidung Uber die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens* Ist dieses wegen offenbarer Unbilligkeit (Unrichtigkeit) nicht maßgebend, so ist es auch nicht geeignet, den Provisionsanspruch des Klägers zu Pall zu bringen*

Zitierte Normen: § 1027 ZPO § 632 BGB § 1025 ZPO § 319 BGB
BGBKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

nS-ZH. 162/61
Verkündet
 am 2Io Januar 1963
V/oitacheck, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Greschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Diplom-Kaufmanns Helmut Straße^P,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsbeklagten und Eevisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 Peter P
m
Str,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagt en ,
- Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Di'«.
hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21o Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ulanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-'JDrosien, Ki'bel, Hubert Meyer und Dr* Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10» Mai 196^ fufgehoben«
•
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung," auch über die Kosten der Revision, an den 4« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwies en„
Von Rechts wegen
t *
- 2 ~ Tatbestand:
Der Beklagte ließ im Jahre 1956 in KBB mehrere Häu^ ser errichten» Als die Bauarbeiten bereits begonnen hatten, erwies es sich als notwendig, Eigentumswohnungen anstelle der ursprünglich vorgesehenen Mietwohnungen einzurichten» Der Beklagte beauftragte deswegen den Kläger, die Kosten- und Finanzierungspläne * die V»irtschaftlichkeits-und Anteilsberechnungen sowie die Vertragsentwürfe zu erstellen»
33er Kläger tat dies» Er berechnete hierfür ein Honorar von 11 »360 33M (1 # der Herstellungskosten von I0I360OOO DM)o Der Beklagte hielt diesen Betrag für zu hoch» Mitte 1959 einigten sich die Parteien dahin, daß die angemessene Vergütung von einem Sachverständigen,
 Dr»	festgesetzt	werden	sollte»	Das Schreiben des
 Beklagten äh Dr» MBHB vom 20» August 1959 lautet:
"000 Ich bin mit Herrn	(Kläger} darüber
 einig, daß wir uns Ihrem Urteil unbedingt unterwerfen» »»» %ir beide, Herr	una	ich,
 stehen auf dem Standpunkt, daß die Angelegenheit so erledigt werden soll und in keinem Fall durch ein Bericht» »»»”
Dr» Müller teilte den Parteien am 20» Oktober 1959 mit, daß der Beklagte dem Kläger zur Abgeltung von dessen Arbeiten 30500 DM zu zahfen habe; hierauf seien vom Beklagten erbrachte Sachleistungen mit 900 DM anzurechnen.
Der Kläger schrieb am 21» Oktober 1959 an den Sachverständigen und den Beklagten, daß er mit der Entscheidung einverstanden sei; er forderte zugleich den Beklagten auf, die ausstehenden 2»600 DM zu entrichten» Nach
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Mahnungen und Fristsetzungen zahlte der Beklagte an 26«, November 1959 einen Teilbetrag von loOöü DM» Unter den 27o November und dem 18* Dezember 1959 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er sich nicht mehr "an den mit Herrn Dr. M^||B gesoffenen Vergleich" gebunden fühle, wenn die Kestzahlung nicht alsbald erfolge* Nachdem die im Schreiben vom 18«, Dezember 1959 gesetzte Frist zun 22«, Dezember 1959 fruchtlos verstrichen war, erhob er Anfang Januar I960 Klage auf Zahlung von 6«,00** DM«, Nach diesem Zeitpunkt zahlte der Beklagte weitere . 1 *600 DM«,
Der Klä er ist der Ansicht, daß er an die Schätzung des Dr«,	nicht	mehr	gebunden sei«, Er verlangt als
 angemessenes Honorar den Betrag von l'l«,360 DM«, Im zweiten Hechtszuge hat er für eine Kreditvermittlung weitere 3 <>000 DM beanspruchto Hierauf rechnet er die gezahlten oder verrechneten 3c500 DM an. Er hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10 «,860 DM nebst Zinsen zu verurteilen«,	V
Der Beklagte hat'Klageabweisung beantragt„ Er ist der Ansicht, die Entscheidung von Dr«,	sei	als
 Schiedsgutachten anzusehen, das die Parteien hinzunehmen hätten«,
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der im ersten rechts zu,- vom Kläger verlangten 7o86Q DM verurteilt«, Däs Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen«,
Mit der Bevision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter«, Der Beklagte bittet, das Hechtsmittel zurück*' z uw eisen«,	.	a
~ 4 -Ent scheidungsgründe s
Io
 Der Kläger ist der Auffassung, daß Dr.	zu dem
 Schiedsrichter bestellt worden sei» Der Schiedsvertrag sei? so meint er, unwirksam, weil er nicht in der Dorm dos § 1027 Abs. 1 ZPO geschlossen worden sei* Außerdem sei er den Parteien nicht gemäß dem. § 1039 2P0 förmlich zugestellt und bei Gericht niedergelegt worden; eine Nachholung sei nicht möglich, weil Dr. Müller jede weitere Tätigkeit abgelehnt habe« Unter diesen Umständen sei er, der Kläger, an den Spruch nicht gebunden und könne gemäß dem § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangen. Sie betrage 1 # der Herstellungskosten.
Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt. Es hält das Abkommen der Parteien für einen Schiedsgutach-terv ertrag;.?
Das greift die Revision vergeblich an.
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über don rechtlichen Unterschied zwischen einem Schiedsgerichtsund einem Schiedsgutachtervertrag stehen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ira Einklang (u.'a. 3GHZ 6, 335; 9, 138, 144; LM § 317 BGB Nr. 7; LM § 1025 ZPO Nr. 7)o Danach kommt ein Schiedsgericht in Betracht, wenn der Berufene den Streit durch einen dem Urteil gleichen Spruch beenden soll. Dagegen hat der Schiedsgutachter nicht eine solche abschließende Folgerung zu ziehen, sondern die Grundlage für das etwa zu erlassende Urteil zu schaffen.
 
2» Der Beschwerdeführer wendet zu diesem rechtlichen Ausgangspunkt nichts gegen das angefochtene Urteil ein* Er macht jedoch geltend, daß die Auslegung des Berufungsgerichts unhaltbar sei»
Damit greift er in Wirklichkeit nur die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatrichters an»
a)	Am 20 o August hat der Beklagte an Dr»	ge-
schrieben, die Parteien wünschten, daß die Angelegenheit "in keinem Palle durch das Gerichtu erledigt werden soll*» t e »
Das Oberlandesgericht meint, diese Ausdrucksweise deute nicht zwingend auf den Abschluß eines Schiedsgericht svert rags hin«, Die Parteien hätten allerdings einen Prozeß vermeiden wollen» Das hätten sie aber praktisch auch durch einen Schiedsgutachtervertrag erreichen können» Jedenfalls sei nicht anzunehmen, daß sie gewollt hätten, Dr»	solle ein Schiedsurteil i.S» des § 1040 ZPO
erlassen»
Diese Auslegung ist rechtlich zulässig; sie entspricht auch den Besonderheiten des Palls» Daß das Berufungsgericht den Inhalt des.Schreibens vom 20» August 1959 in den Entscheidungsgründen nicht wörtlich widergibt, ist bedeutungslos; es macht keinen Unterschied, ob die Sache "in keiner Weise" oder in "keinem Pall" durch ein Gericht entschieden werden sollte» Iin übrigen ist nicht die Bezeichnung für die rechtliche Einordung des Abkommens ausschlaggebend, sondern die Aufgabe, die dem Dritten gestellt wird (BGHZ 6, 335)* Dem hat das Oberlandesgericht mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen Rechnung getragen»

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b)	Dr. MfIBB hat auch darüber befunden, mit welchem V/erte gewisse Sachleistungen des Beklagten auf das Honorar angerechnet werden sollten«,
Es ist nicht erkennbar, warum dieser Umstand gegen das Vorliegen eines Schiedsgutachtervertrags sprechen soll. Die Revision begründet ihre entgegengesetzte Ansicht nicht.
IIo
 Der Kläger hat sich hilfsweise darauf berufen, daß das Schiedsgutachten gemäß dem § 319 Abs« 1 BGB nicht verbindlich sei,
1«, Das Berufungsgericht hält, Jen § 319 Abs, 1 BGB für entsprechend anwendbar.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Fällen dieser Art ist auf die Vorschriften der §§ 317 ff BGB unmittelbar oder in entsprechender Anwendung zurückzu-greifen. Ob es dabei im Rahmen des § 319 Abs, 1 BGB auf die offenbare Unbilligkeit oder Unrichtigkeit der Lei-stungsbeStimmung ankomtft, kann dahingestellt bleiben; denn ein sachlicher Unterschied besteht insoweit nicht,
2o Offerfbar unbillig oder unrichtig ist eine Leist ungsbeStimmung, wenn sich der Fehler dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - wenn auch möglicherweise erst nach eingehender Prüfung - aufdrängt.
Diese Voraussetzungen verneint das Berufungsgericht, Dem Gutachter hätten, so meint es, die maßgeblichen Un-
 
terlagen Vorgelegen« Der Kläger habe sich mit dein Ei’gebnis zudem einverstanden erklärt und somit die Höhe für angemessen angesehen« Zwar sei der im ersten Kechtszuge vernommene Sachverständige	zu	einem	Honorar	von
11«560 DM gelangt; dessen Gutachten sei jedoch uin vielen Punkten angreifbar, wie der Beklagte in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3« Oktober I960 im einzelnen dargelegtM habe« Jedenfalls könne dem Gutachten
 nicht entnommen werden, daß er sachwidrig gehandelt und offenbar gegen die Interessen der Betroffenen verstoßen habe«
Diese Erwägungen halten der Nachprüfung nicht stand«
a) Die kevision greift die Begründung, mit der das Berufungsgericht das Gutachten	für unmaßgeblich
 erklärt, mit Hecht an«
Das Obc'rlandesgerieht hat keine eigenen Ausführungen dazu gemacht; es bezieht'sich vielmehr lediglich auf die Einwendungen des Beklagten im Schriftsatz vom 3° Oktober I960, ohne sie zu wiederholen«
Ein solches Vorgehen wäre höchstens angängig gewesen,-wenn es sich um eindeutig gerechtfertigte und nicht ergänzungsbedürftige Beanstandungen gehandelt hätte« Davon kann keine Hede sein«
Der Kläger hatte in seinem Schriftsatz vom 8« Oktober I960 auf das dahingehende Vorbringen des Beklagten geantwortet. Hiermit hätte sich das Oberlandesgericht umsomehr befassen müssen, als diese Erwiderung mindestens keine schlechteren Gründe für sich hat, als der Vortrag
 des Beklagten« So ist nicht ersichtlich* weswegen es erheblich sein soll* ob es dem Beklagten oder dem Kläger gelungen ist, die Pinanzierungslücke zu schließen (II 1 des Schrifts« v« 3° Oktober 19606); denn Blumacher hat dein Kläger hierfür kein Honorar zugebilligt (S« 31 und 37 seines Gutachtens^« Die Behauptung des Beklagten zu II 2 jenes Schriftsatzes, der Kläger habe nur wenige Stunden für die Preisberechnung aufzuwenden gehabt, entbehrt jeder näheren Begründung, während sich der Sachverständige dieser Arbeit durch Stichproben unterzogen hat« Darauf, ob der Beklagte aus der Arbeit des Klägers Gewinn erzielt hat (II 3 des Schrifts« v» 3« Oktober I960) hat Blumacher seine Entscheidung nicht abgestellt« Schließ lieh hat der Beklagte selbst nicht behauptet, daß eine faxe gemäß dem § 612 Abs« 2 BGB bestehe (II 5 jenes Schrifts«).
Untetf" diesen Umständen genügte die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Anführungen des Beklagten nicht, um dem gerichtlichen Gutachten den Boden zu entziehen« Das Revisionsgericht muß also für diesen Rechtszug die Behauptung des Klagers unterstellen, daß es zutrifft«
Dann würde aber allein der Unterschied zwischen den Ergebnissen maßgebend dafür sprechen, daß die Schätzung von Dr«	offenbar	unbillig	oder	unrichtig ist«
Zwar hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung Warn« 1909 Nr« 395 diesen Unterschied für sich allein noch nicht als ausreichend erachtet, um die Voraussetzungen des § 319 abs« 1 S« 1 BGB zu erfüllen« Dort handelte es sich aber um eine verhältnismäßig geringe Abweichung« Demgegenüber soll hier nach dem Gutachten Blumachers mehr axs das dreifache des Betrages angemessen sein, den Dr«	zugebilligt	hat«
 
Eine solche außerordentliche Abweichung könnte, auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände, geeignet sein, die offenbare Unbilligkeit (Unrichtigkeit) der Schätzung von Br«	zu erweisen« Deswegen muß das Urteil zur
 Prüfung, ob dem gerichtlichen Sachverständigen zu folgen ist, aufgehoben werden«
b) Demgegenüber ist die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob dem Gutachter Dr« alle Unterlagen Vorgelegen haben, bedeutungslose
 Es ist für die Anwendbarkeit des § 319 Abs« 1 So 1 BGB in der Regel gleichgültig, auf welchem V/ege der Schieds-gutachter zu seinem Ergebnis gelangt ist« Maßgebend ist vielmehr dieses Ergebnis selbst, 'weil sich nur aus ihn heraus beurteilen läßt, ob es offenbar unbillig (unrichtig) ist oder nicht« Anders liegt der Fall nur, wenn die Parteien dem Schiedsgutachter ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben haben und jener es nicht eingehalten hat; dann folgt die Unverbindiichkeit des Schiedsgutachtens aber aus dem Vertragswillen, nicht aus dem Gesetz (Urt« des Bundesgerichtshofs vom 30« Oktober 1959 I 2R 188/57)• Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegebeno
c)	Von der Revision nicht aufgegriffen ist die Be~ hauptung des Klägers, der Beklagte habe das Honorar von 1 io der Herstellungskosten auf die Käufer der Wohnungen unigelegt (Schriftsatz vom 23o April I960)« Der Punkt könnte auch für die Frage der offenbaren Unbilligkeit (Unrichtigkeit) der Schätzung mit nur einem knappen Drittel jener Umlage erheblich sein« Das Berufungsgericht wird dies bei der neuen Verhandlung und Entscheidung gegebenenfalls zu berücksichtigen haben«
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5o Der Kläger hat sich durch Scnreiben vom 21„ Oktober 1959 Mit dem Ergebnis des Schiedsgutachtens einver« standen erklärt. Das Oberlandesgericht wertet dies dahin, daß er es für angemessen gehalten habe*
Dieser Schluß, den die Kevision nicht angreift, ist für sich allein nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen« Die Zustimmung des Klägers konnte verschiedene Ursachen haben« Insbesondere liegt die Annahme nahe, daß er die Beendigung des Streits und vor allem eine baldige Zahlung erreichen wollte; darauf deutet schon deren Anforderung in demselben Schreiben hin, in dem er dem Beklagten sein Einverständnis mitteilte« Jedenfalls läßt sich aus dieser Äußerung noch kein maßgeblicher Anhaltspunkt für die objektive Angemessenhoit der Schätzung von Dr«	entnehmen«
An einen solchen Verzicht, wenn man die Erklärung in'diesem Sinne Verstehen will, wäre der Kläger aber nicht mehr gebunden« Es ist nach den Umständen ausgeschlossen, daß' er ihn unabhängig von dem Verhalten des Gegners ausgesprochen hat« Ihm*lag, wie bereits erwähnt, daran, baldmöglichst zu dem ihm zugebilligton Betrage zu kommen« Ein solches Ergebnis war nur zu erreichen, wenn sich auch der Beklagte mit dem Schiedsgutachten abfand und ebenfalls darauf verzichtete, es mit den ihm vom Gesetz gewährte*^ Hechtsbehelfen anzugreifen« Das hat der Beklagte dementsprechend verstanden und seinerseits am 19^ November 1959 dem Kläger und Dr«	mitgeteilt,
 daß er die Schätzung anerkenne«
Es handelt sich also bei diesen Äußerungen um voneinander abhängige, gegenseitige Y/illenserklärungen, auf die die §§ 320 ff BGB anwendbar sind«
Der Kläger hat dem Beklagten letztmalig am 18* Dezember 1959 eine Jb rist zur Zahlung des Kests von 1*600 bis zu dem 22o Dezember 1959 mit der Androhung gesetzt, dafi er nach deren fruchtlosen Ablauf die volle Summe einklagen werde* Das bedeutete, daß er sich damit von seinem Anerkenntnis der Schätzung zu lösen beabsichtigtec
 Zu diesem Vorgehen war er, wie das Landgericht zu«» treffend ausgeführt hat, gemäß dem § 326 BOB befugt* Der Rücktritt ist in der Erhebung der Klage zu erblicken*
IIIo ■
Der Kläger hat im zweiten Rechtszuge für eine Kredit Vermittlung weitere 3*000 DM als Provision verlangt*
Das Oberlandesgericht hat die Klage auch insoweit ab gewiesen* Er* meint, der Schiedsgutachter habe die Vergütung für die gesamte vom Kläger erbrachte Tätigkeit fest-setzen sollen und dies auch getan* Demgemäß könne der Kläger keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen*
Diese Ausführungen stehen und fallen mit der Entscheidung Uber die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens* Ist dieses wegen offenbarer Unbilligkeit (Unrichtigkeit) nicht maßgebend, so ist es auch nicht geeignet, den Provisionsanspruch des Klägers zu Pall zu bringen*
IV*
Das Urteil ist daher aufzuheben, weil die für die Entscheidung maßgebliche Prüfung unzureichend ist, ob dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt werden kann*
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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs0 1 So 2 ZPO Gebrauch gemachte
 Meyer
G-lanzmann
 Heiraann-Tr o s ien
 Pinke
Erbel