Die Tochter des Klägers sagte bei einer Aussprache im Juni 1956 dem Beklagten, daß der Kläger ihr die Schuldscheine geschenkt habe, und äußerte weiter: "Was mir gehört, gehört auch dir, du kannst die Scheine zerreißen". Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und behauptet, seine Ehefrau habe ihm die Schuld bei der Aussprache im Juni 1956, bei der auch die Frage einer Beendigung der Ehe erörtert worden sei, schenkweise erlassen; er habe die Schenkung angenommen und seiner Ehefrau nur deshalb gesagt, man solle die Schuldscheine nicht zerreißen, damit sie im Falle seines Todes seinen Verwandten gegenüber nachweisen könne, daß sie ihrem Mann IÖoOOO DM geschenkt habe. Der Kläger hat bestritten, daß seine Tochter gewillt gewesen sei, dem Beklagten die Schuld zu erlassen, und daß der Beklagte einen etwaigen Erlaß angenommen habe. Hilfsweise hat er sich darauf berufen, daß seine Tochter die Schenkung wegen groben Undanks des Beklagter widerrufen habe. b) Nicht zu billigen ist der Satz des Berufungsurteils, selbst wenn die Ehefrau des Beklagten wörtlich gesagt haben sollte, daß sie dem Beklagten die Schuld schenke, ließen sich daraus wegen ihrer Unerfahrenheit in Rechtsangelegenheiten keine zwingenden Schlüsse ziehen. bb) Bas Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß der Beklagte in der Berufungsbegründung ausdrücklich behauptet und unter Beweis* gestellt hat, auch seine Ehefrau habe den Zeugen gegenüber davon gesprochen? Es ist nicht ersichtlich, vom Berufungsgericht jedenfalls nicht festgestellt, daß die Ehefrau des Beklagten Anlaß gehabt hätte, den Zeugen gegenüber wahrheitswidrig von einer Schenkung zu sprechen« Wie bereits erwähnt, ist auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht haltbar, selbst wenn die Ehefrau des Beklagten wörtlich gesagt habe, daß sie ihrem ^ Mann die Schuld schenke, könne daraus wegen ihrer Rechts-unerfahrenheit kein eindeutiger Schluß gezogen werden« 5« Das angefochtene Urteil könnte allerdings bestehen bleiben, wenn das Berufungsgericht mit Recht, groben Undank des Beklagten angenommen hätte und deshalb der Widerruf einer etwaigen Schenkung gerechtfertigt wäre (§ 530 BGB)« Insoweit sind aber seine Feststellungen unzureichend« März 1957 sich in den ihm für die Wahrnehmung berechtigter Interessen (Begründung seines Begehrens auf Aufhebung der Ehe) zuzubilligenden Grenzen gehalten habe, desgleichen in seiner dem Gericht zugesandten persönlichen Erklärung vom 25« März 1957 und im Schriftsatz vom 10.März 1958. Diese Ausführungen hätten mit Wahrnehmung berechtigter Interessen nichts mehr zu tun und ließen eine Gesinnung des Beklagten erkennen, die seiner Ehefrau das Recht gegeten habe, die Schenkung gemäß § 530 BGB zu widerrufen. c) Für die Wertung der gesamten Äußerungen des Beklagten ist es von wesentlicher Bedeutung, daß er die ihm vom Berufungsgericht insbesondere vorgeworfenei Ausdrücke und Sätze nicht etwa für sich allein niederge^ Der Beklagte beruft sich nun darauf, es sei ihm bei allen seinen Äußerungen auf eine Wahrung berechtigter Interessen angekommen, nämlich darauf, als Voraussetzung für die Aufhebung seiner Ehe eine stark hysterische Einstellung seiner Ehefrau darzutun, die sich dahin ausgewirkt habe, daß sie beiwohnungsunfähig sei. Es hätte näher darlegen müssen, inwiefern der Beklagte durch die Form seiner Äußerungen über das zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässige Haß hinausgegangen sei, insbesondere, wie er sich 4o) Die Klage könnte allerdings auch dann begründet sein, wenn man unterstellt, dem Beklagten sei die Schuld schenkwei-se erlassen worden und er habe sich nicht des groben Undanks schuldig gemacht. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vorbringen im Eheprozeß und in den Vorinstanzen dieses Rechtsstreits bei der Aussprache im <$uhi 1956 die Frage aufgeworfen, ob es nicht besser sei., die Ehe zu beendenö Darauf soll dann seine Ehefrau zu dem Zeichen ihres Willens die Ehe fortzusetzen ihm die Schuld erlassen haben.
VII ZR 162/59 Verkündet am 3» November I960 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2219 040 Namen des Volkes In dem Rechtsstreit I m des Facharztes Dr. Otto E ■■■■I , Be^^straße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionskläger^, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Generalvertreter Josef Straße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3- November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 19. Juni 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Von Rechts wegen Der Beklagte hat am 8. November 1955 die Tochter des Klägers geheiratet. Bereits vor der Eheschließung, im Oktober 1955» hatte der Kläger dem Beklagten zur Tilgung von Schulden zwei Darlehen von 4-000 und 3.000 DM gegeben. Der Kläger zahlte ferner auf Grund einer für den Beklagten übernommenen Bürgschaft im März 1956 3.000 DM an eine MMHBP Bank. Der Beklagte schuldete hiernach dem Kläger insgesamt 10.000 DM. Im Mai 1956 übergab der Kläger die Schuldscheine über die Darlehen und die Bankquittung seiner Tochter mit dem Bemerken, falls der Beklagte das Geld zurückzahle, solle es ihr gehören; sie könne damit machen, was sie wolle. Die Tochter des Klägers sagte bei einer Aussprache im Juni 1956 dem Beklagten, daß der Kläger ihr die Schuldscheine geschenkt habe, und äußerte weiter: "Was mir gehört, gehört auch dir, du kannst die Scheine zerreißen". Der Beklagte erklärte ihr jedoch, sie solle die Scheine aufheben, man könne sie möglicherweise später bei einer Erbauseinandersetzung noch brauchen. Die Ehegatten trennten sich im Oktober 1956. Die Ehefrau erhob Klage auf Scheidung der Ehe, der Beklagte Widerklage auf Aufhebung und Scheidung der Ehe. Das Aufhebungsbegehren begründete er insbesondere damit, daß seine Ehefrau an einer schweren und unheilbaren Hysterie leide, die sich dahin auswirke, daß sie beiwohnungsunfähig sei. Dieser Rechtsstreit schwebt noch in der Beruf ungsinstanz. Der Kläger ließ sich in der Folgezeit die Schuldscheine von seinter Tochter wieder aushändigen, kündigte die Darlehen mit 3 Monaten Frist zu dem 4. September 1958 und hat mit der Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm 10.000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 5. September 1958 zu zahlen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und behauptet, seine Ehefrau habe ihm die Schuld bei der Aussprache im Juni 1956, bei der auch die Frage einer Beendigung der Ehe erörtert worden sei, schenkweise erlassen; er habe die Schenkung angenommen und seiner Ehefrau nur deshalb gesagt, man solle die Schuldscheine nicht zerreißen, damit sie im Falle seines Todes seinen Verwandten gegenüber nachweisen könne, daß sie ihrem Mann IÖoOOO DM geschenkt habe. " - » * Der Kläger hat bestritten, daß seine Tochter gewillt gewesen sei, dem Beklagten die Schuld zu erlassen, und daß der Beklagte einen etwaigen Erlaß angenommen habe. Hilfsweise hat er sich darauf berufen, daß seine Tochter die Schenkung wegen groben Undanks des Beklagter widerrufen habe. Der grobe Undank des Beklagten liege darin, daß er im Laufe des Eheprozesses in mehreren Schriftsätzen seine Ehefrau und deren Eltern schwer beleidigt und herabgewürdigt habe. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung lägen nicht vor, da er seine Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan habe« Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Mit der Revision verf olgt der *Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. '' / ~ 4 - JBnt a che id ungsgründ e: 1. Da8 Berufungsgericht hält das Zustandekommen eines Erlaßvertrages zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau nicht für bewiesen, 2, Ein Teil der gegen seine diesbezüglichen Ausr führungen gerichteten Revisionsangriffe ist begründet, a) Hach der Ausdrucksweise im Berufungsurteil bestehen zunächst Bedenken, ob das Berufungsgericht bei der Prüfung des Zustandekommens eines Erlaßvertrages immer berücksichtigt hat, daß maßgebend nicht der innere Wille, der Vertragsteile, sondern der erklärte Wille ist. b) Nicht zu billigen ist der Satz des Berufungsurteils, selbst wenn die Ehefrau des Beklagten wörtlich gesagt haben sollte, daß sie dem Beklagten die Schuld schenke, ließen sich daraus wegen ihrer Unerfahrenheit in Rechtsangelegenheiten keine zwingenden Schlüsse ziehen. Der Begriff des Schenkens ist ein derart einfacher und alltäglicher, daß mit ihm auch rechtsunerfahrene Menschen in aller Regel zutreffende Vorstellungen verbinden. c) Auch die weitere Verfahrensrüge der Revision muß durchgreifen. aa) Zwar könnte ein Schweigen der Ehefrau zu Erklärungen des Beklagten (Iber die angebliche Schenkung auf den verschiedensten Gründen beruhen und ließe daher keine sicheren Schlüsse auf ihren Erlaßwillen zu. bb) Bas Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß der Beklagte in der Berufungsbegründung ausdrücklich behauptet und unter Beweis* gestellt hat, auch seine Ehefrau habe den Zeugen gegenüber davon gesprochen? daß sie - 5 ~ ihrem Mann den Betrag von 10«000 DM schenkweise erlassen habe» Diesen Beweisantrag hat das Berufungsgericht entgegen dem § 286 ZPO nicht beschieden. Es ist nicht ersichtlich, vom Berufungsgericht jedenfalls nicht festgestellt, daß die Ehefrau des Beklagten Anlaß gehabt hätte, den Zeugen gegenüber wahrheitswidrig von einer Schenkung zu sprechen« Wie bereits erwähnt, ist auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht haltbar, selbst wenn die Ehefrau des Beklagten wörtlich gesagt habe, daß sie ihrem ^ Mann die Schuld schenke, könne daraus wegen ihrer Rechts-unerfahrenheit kein eindeutiger Schluß gezogen werden« cc) Das Berufungsgericht hat anscheinend auch nicht erwogen, daß die behauptete Äußerung des Beklagten über eine Schenkung seiner Ehefrau für seinen Willen spricht, diese Schenkung anzunehmen« Die Bekundung des Zeugen der Beklagte habe ihm gesagt, daß er auf das Erlaßangebot seiner Ehefrau nicht eingegangen sei, machte die Erhebung des vorerwähnten Beweises nicht entbehrlich« Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Erhebung dieses Beweises zu der Auffassung kommt, der Bekundung des Zeugen sei demgegenüber kein entscheidender Wert beizulegen« 5« Das angefochtene Urteil könnte allerdings bestehen bleiben, wenn das Berufungsgericht mit Recht, groben Undank des Beklagten angenommen hätte und deshalb der Widerruf einer etwaigen Schenkung gerechtfertigt wäre (§ 530 BGB)« Insoweit sind aber seine Feststellungen unzureichend« Was grober Undank ist, ist zwar im wesentlichen Tatfrage (RG HRR 1933 Hr« 997)« Dem Revisionsgericht i3t aber die Prüfung Vorbehalten, ob der Tatrichter die Rechtsbegriffe des groben Undanks und der diesen ausschließenden Wahrung berechtigter Interessen verkannt hat« -» 6 - a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Widerruf einer Schenkung objektiv eine gewisse Schwere der Verfehlung, subjektiv eine auf Mangel an Dankbarkeit hindeutende tadelnswerte Gesinnung voraussetzt und daß letztere fehlt, soweit sich der Beschenkte bei seinen Handlungen auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann. Es stellt weiter fest, daß der Beklagte bei seiner persönlichen Vernehmung im Eheprozeß vom 6. März 1957 sich in den ihm für die Wahrnehmung berechtigter Interessen (Begründung seines Begehrens auf Aufhebung der Ehe) zuzubilligenden Grenzen gehalten habe, desgleichen in seiner dem Gericht zugesandten persönlichen Erklärung vom 25« März 1957 und im Schriftsatz vom 10.März 1958. Insoweit ist der Beklagte und Revisionskläger durch das Berufungsurteil nicht beschwert. b) Dagegen ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß sowohl die persönliche Stellungnahme des Beklagten gegenüber dem Bandgericht vom 21. August 1957 als auch die von ihm der Universitäts-Nervenklinik in IflU zügele itete^ Erklärung ohne Datum eine Reihe von schwer beleidigenden Angriffen auf die persönliche fehre der Ehefrau des Beklagten und ihrer Eltern enthielten, die in Form und Inhalt weit^uber das zur Wahrung berechtigter Interessen Gebotene hinaus gingen und ebenso verletzend wirkten wie der vom Beklagten im Schriftsatz vom 22. April 1959 ohne ersichtlichen Anlaß erhobene Vorwurf, seine Ehefrau habe ihn arglistig getäuscht. Diese Ausführungen hätten mit Wahrnehmung berechtigter Interessen nichts mehr zu tun und ließen eine Gesinnung des Beklagten erkennen, die seiner Ehefrau das Recht gegeten habe, die Schenkung gemäß § 530 BGB zu widerrufen. •< J V ** V . ■ . . -* ... . c) Für die Wertung der gesamten Äußerungen des Beklagten ist es von wesentlicher Bedeutung, daß er die ihm vom Berufungsgericht insbesondere vorgeworfenei Ausdrücke und Sätze nicht etwa für sich allein niederge^ 7 schrieben hat, sondern daß diese zweifellos eine sehr harte Charakterisierung der Ehefrau und teilweise auch der Eltern enthaltenden Formulierungen sich inmitten sehr eingehender, viele tatsächliche Einzelheiten enthaltender Ausführungen von insgesamt mehr als zwanzig Schreibmaschinenseiten finden» Der Beklagte beruft sich nun darauf, es sei ihm bei allen seinen Äußerungen auf eine Wahrung berechtigter Interessen angekommen, nämlich darauf, als Voraussetzung für die Aufhebung seiner Ehe eine stark hysterische Einstellung seiner Ehefrau darzutun, die sich dahin ausgewirkt habe, daß sie beiwohnungsunfähig sei. * *v*. v»' t..v ■ .tr-. v * > « d) Bas Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt die mit diesem Schutzvorbringen des Beklagten unvereinbar wären. Insbesondere enthält das angefochtene Urteil keine Aus führungen darüber, ob Oder inwieweit die Äußerungen des Beklagten die Persönlichkeit seiner Ehefrau unrichtig kennzeich nen. oder zur Interessewahrung unnötig waren. Dessen Jhätte es bedurft, wenn die Wahrnehmung berechtigter Interessen auf Grund des Inhalts^ der Äußerungen verneint werden sollte* Es fehlt auch an einer Prüfung der subjektiven Einstellung des Beklagten. Das Berufungsgericht sagt nicht, daß der Beklagte an die Richtigkeit seiner Äußerungen ganz oder zu dem Teil selbst nicht geglaubt oder wenigstens leichtfertig gehandelt habe. e) Unter diesen Umständen können die im Berufungsurteil angeführten Ausdrücke und Sätze auch nicht ohne weiteres und aus dem Zusammenhang gelöst, als schon der Form nach beleidigend angesehen werden. Bas Urteil läßt auch insoweit die erforderlichen Ausführungen vermissen. Es hätte näher darlegen müssen, inwiefern der Beklagte durch die Form seiner Äußerungen über das zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässige Haß hinausgegangen sei, insbesondere, wie er sich 'x'V 8 anders hätte ausdrüeken können und sollen, um diesem Vorwurf zu entgehen (vgl, etwa RGSU44, 111 5.1 *H) Ohnedies ist -nicht ohne weiteres zuverlässig erkennbar, daß es dem Beklagten über die Wahrnehmung berechtigter Interessen hinaus darum gegangen wäre, seine Ehefrau und deren Eltern unnötig zu kränken und'herabzusetzen. Dagegen könnte sprechen, daß der Beklagte in seinen Schriftsätzen wiederholt zu dem Ausdruck gebracht hat, das gesamte Verhalten seiner Ehefraii sei auf eine schwere Psychoneurose zurückzuführen und ihr Zustand als un-^ heilbar anzusehen. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls weitere Feststellungen treffen müssen, um die Wahrung berechtigter Interessen durch den Beklagten ausschließen und groben Undank des Beklagten annehmen zu können. 4o) Die Klage könnte allerdings auch dann begründet sein, wenn man unterstellt, dem Beklagten sei die Schuld schenkwei-se erlassen worden und er habe sich nicht des groben Undanks schuldig gemacht. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vorbringen im Eheprozeß und in den Vorinstanzen dieses Rechtsstreits bei der Aussprache im <$uhi 1956 die Frage aufgeworfen, ob es nicht besser sei., die Ehe zu beendenö Darauf soll dann seine Ehefrau zu dem Zeichen ihres Willens die Ehe fortzusetzen ihm die Schuld erlassen haben. Auch mit der Revision macht der Beklagte geltend, die Erklärung der Frau sei eigentlich nur verständlich, wenn sie zur Behebung der Ehekrise dem Beklagten durch einen Schulderlaß entgegenkommen wollte. Dazu kommt die Bekundung der Ehefrau des Beklagten als Zeugin, sie habe das Geld unter ganz anderen Voraussetzungen ihrem Mann geschenkt. 9 Unter diesen Umständen bleibt zu erwägen« ob der Anspruch des Klägers nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB gerechtfertigt sein könnte, nämlich wegen Nichteintritts des mit der Leistung - dem Schulderlaß - nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Erfolgs (vgl, dazu RG in LZ 1923 So 386 u. HRR 1931, Nr* 1752), 3«) Bas angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen,. — Glanzmann Dr„ Winkelmann Erbel Br, Vogt Finke