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BGH · VII ZR 162/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 162/10

Dezember 2011 durch die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
LeupertzZPOJenaKlägerAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 162/10
vom 8. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Jena - Az. 1 U 887/07 vom 09.09.2010; LG Gera - Az. 4 O 326/93 vom 27.09.2007;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2011 durch die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. September 2010 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 76.693,78 €
Kuffer
 Halfmeier
Bauner
 Leupertz
Eick