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BGH · VII ZR 162/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 162/04

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wiebel Kniffka Dressier Haß Hausmann

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KniffkaNaumburgZPOWiebelKlägerinAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 162/04
vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Naumburg - Az. 4 U 18/04 vom 27.05.2004; LG Halle - Az. 3 0 228/03 vom 14.01.2004;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 165.000,00 €
Wiebel
 Kniffka
Dressier
 Haß
Hausmann