Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Quack für Recht erkannt: März 1985 und der 4. Von den Kosten des ersten Rechtszuges, beider Berufungs- und des ersten Revisionsverfahrens haben der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe Der Kläger nimmt den Beklagten aus Mängeln des von diesem auftragsgemäß erbrachten Architektenwerks auf Schadensersatz in Anspruch, Vor dem Landgericht hat er 55.000 DM (nebst Zinsen) eingeklagt. Auf die erste Revision des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 18. Mit seinem zweiten Berufungsurteil hat das Oberlandesgericht daraufhin den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 7.159,51 DM nebst 4 v.H. Zinsen für die Zeit vom ”22. Mit seiner erneuten - wiederum angenommenen - Revision verfolgt der Kläger aus dem abgewiesenen Teil des Klageanspruches einen Teilbetrag von 6.418,60 DM nebst 4 v.H. Zinsen für die Zeit vom 22. Daraufhin hat der Kläger den Erlaß eines Anerkenntnisurteils beantragt. Dem Kläger sind weitere 6.418,60 DM (nebst den verlangten Zinsen) zuzusprechen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Anerkenntnisverkündet am: 3. Juli 1986 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII ZR 161/85 URTEIL in dem Rechtsstreit des Elektromeisters Hans B< MSHHistraße 0, Hfl|> Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und “ gegen den Architekten Heinz S. D( Heflfestraße VI, S< Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 3 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Quack für Recht erkannt: 1. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1985 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 2. Juli 1980 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, 13.478,11 DM nebst 4 v.H. Zinsen vom 22. März 1973 bis zu dem 11. Oktober 1974 und ab 20. Dezember 1978 an den Kläger zu zahlen. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges, beider Berufungs- und des ersten Revisionsverfahrens haben der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4 zu tragen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe Der Kläger nimmt den Beklagten aus Mängeln des von diesem auftragsgemäß erbrachten Architektenwerks auf Schadensersatz in Anspruch, Vor dem Landgericht hat er 55.000 DM (nebst Zinsen) eingeklagt. Das Landgericht hat seine Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit seinem ersten Berufungsurteil hat das Oberlandesgericht diese Klageabweisung bestätigt. Auf die erste Revision des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 18. November 1982 das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Klageforderung nicht verjährt ist. Mit seinem zweiten Berufungsurteil hat das Oberlandesgericht daraufhin den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 7.159,51 DM nebst 4 v.H. Zinsen für die Zeit vom ”22. März 1978 bis zu dem 11. Oktober 1974 und ab 20. Dezember 1978" verurteilt. Mit seiner erneuten - wiederum angenommenen - Revision verfolgt der Kläger aus dem abgewiesenen Teil des Klageanspruches einen Teilbetrag von 6.418,60 DM nebst 4 v.H. Zinsen für die Zeit vom 22. März 1973 bis zu dem 11. Oktober 1974 und seit dem 20. Dezember 1978 weiter. Im übrigen regt er an, den Zinsausspruch des Oberlandesgerichtes zu den von diesem ausgeurteilten 7.159,51 DM dahin zu berichtigen, daß die Verzinsungspflicht am 22. März 197J3 beginnt. Der Beklagte hat den mit der Revision weiterverfolgten Anspruch anerkannt. Daraufhin hat der Kläger den Erlaß eines Anerkenntnisurteils beantragt. 4 Dem Antrag ist stattzugeben. Dem Kläger sind weitere 6.418,60 DM (nebst den verlangten Zinsen) zuzusprechen. Dem Berufungsgericht ist aber außerdem ein Rechenfehler zu Lasten des Beklagten unterlaufen. Es hat das Architektenhonorar von 33.052,96 DM, von dem beide Parteien ausgehen, mit Rücksicht auf Zahlungen und sonstige Leistungen des Klägers in Höhe von 15.408,75 DM auf 17.544,21 DM (richtig: 17.644,21 DM) zurückgeführt und ist auf diese Weise zu dem Urteilsbetrag von (24.703,72 DM - 17.544,21 DM =) 7.159,51 DM, richtig: 7.059,51 DM gelangt. Dieser Rechenfehler des Oberlandesgerichts von 100 DM und sein Schreibversehen hinsichtlich des Zinsbeginns (richtig: 22. März 1973 statt 22. März 1978) sind gleichzeitig zu berichtigen (§ 319 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO. Girisch Doerry Bliesener Obenhaus Quack