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BGH · VII ZR 161/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 161/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte errichtete für den Kläger aufgrund Vertrages vom 9.fl2. Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten die Nachbesserung des Estrichbodens verlangt. Dazu hat er vorgetragen, er müsse den Betrieb der Bowling-Bahn während der Nachbesserungsarbeiten schließen. Das Berufungsgericht hat, dem eingeschränkten Antrag des Klägers entsprechend, festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der durch die Nachbesserung des Estrichbelags entsteht. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht bejaht den Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch die Nachbesserungsarbeiten entstehenden Verdienstausfalls. Anderenfalls würden die Nachbesserungsarbeiten vielfach im wesentlichen auf Kosten des Bauherrn ausgeführt werden müssen oder - wegen der entstehenden Vermögensnachteile - gar nicht durchgeführt werden können. Das sei aber nicht der Sinn des § 633 Abs. 2 BGB. 1. Entgangenen Gewinn, der auf Mängeln des Werks beruht, kann der Besteller als Schadensersatz nach § 635 BGB fordern (vgl. Der mängelbedingte entgangene Gewinn gehört nicht zu den Kosten der Nachbesserung gemäß § 633 BGB. Für den Gewinn, der während der Nachbesserungsarbeiten entgeht, kann nichts anderes gelten. Der Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Gewinns ist hier nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger zuvor Nachbesserung gefordert hat, wozu der Beklagte dann auch rechtskräftig verurteilt worden ist. Dazu gehört auch der mängelbedingte Anspruch auf entgangenen Gewinn, weil das Werk infolge des Mangels oder Die erfolgreiche Nachbesserung schließt in solchen Fällen den Schadensersatzanspruch des § 635 BGB nicht aus, da er von vornherein neben der Nachbesserungspflicht besteht.

Zitierte Normen: § 633 BGB § 97 ZPO
BGBNachbesserungsarbeitengewinnenBerufungsgerichtNachbesserungKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_____________ja
BGB §§ 633, 635
Ist das mangelhafte Werk während der Zeit der Mängelbeseitigung nicht benutzbar und entgeht dem Besteller deswegen in dieser Zeit ein Gewinn, so findet der Schadensersatzanspruch wegen dieses entgangenen Gewinns seine Grundlage nicht in § 633 BGB, sondern in § 635 BGB.
BGH, Urt. v. 8. Juni I978 - VII ZR 161/77 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Juni 1978 Henco
 Justizangestellte
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 161/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Waldemar C|0|W, DflHIBweg
 SchfBBi,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Günter
 Mö^Bstraße
9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Doerry, Dr. Skibbe und Bliesener
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juni 1977 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte errichtete für den Kläger aufgrund Vertrages vom 9.fl2. Juli 1971 in	einen
 Neubau mit Bowling-Bahn im Erdgeschoß und zwei Wohnungen im Obergeschoß. Dabei wurde der Estrichboden im Erdgeschoß und in der Wohnung an der Nord-Ostseite derart mangelhaft hergestellt, daß er ausgewechselt werden muß.
Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten die Nachbesserung des Estrichbodens verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm jeden
 
Schaden aus der fehlerhaften Herstellung des Estrichbodens ersetzen müsse. Dazu hat er vorgetragen, er müsse den Betrieb der Bowling-Bahn während der Nachbesserungsarbeiten schließen. Dadurch werde er Verdienatausfall haben, den er noch nicht beziffern könne.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung hat sich der Beklagte nur gegen die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht gewandt. Das Berufungsgericht hat, dem eingeschränkten Antrag des Klägers entsprechend, festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der durch die Nachbesserung des Estrichbelags entsteht. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Feststellungsklage .
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht bejaht den Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch die Nachbesserungsarbeiten entstehenden Verdienstausfalls. Das hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
Das Berufungsgericht meint, der Anspruch ergebe sich aus § 633 Abs. 2 BGB. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Nachbesserung schließe in sich ein, daß auch die Kosten zu erstatten seien, ohne deren Aufwendung die Nachbesserung gar nicht möglich sei. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob bei der Durchführung der Mängelbeseitigung Sachen des Bauherrn beschädigt werden müßten oder ob der Bauherr andere Vermögenseinbußen erleide, z. B. seinen Betrieb während der Aus-
 
besserungsarbeiten schließen müsse. Anderenfalls würden die Nachbesserungsarbeiten vielfach im wesentlichen auf Kosten des Bauherrn ausgeführt werden müssen oder - wegen der entstehenden Vermögensnachteile - gar nicht durchgeführt werden können. Das sei aber nicht der Sinn des § 633 Abs. 2 BGB.
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Allerdings muß der zur Mängelbeseitigung verpflichtete Unternehmer auch Schäden an sonstigem Eigentum des Bestellers beheben, die im Zuge der Nachbesserung zwangsläufig entstehen (vgl.
 BGH NJW 1963, 805, 806; BGHZ 58, 332, 338 f; Senatsurteil vom 16. Mai 1974 - VII ZR 35/72 - BauR 1975, 130, 133). Daraus läßt sich aber nicht der Schluß herleiten, bei dem während der Nachbesserungsarbeiten zwangsläufig entgehenden Gewinn müsse es ebenso sein.
1.	Entgangenen Gewinn, der auf Mängeln des Werks beruht, kann der Besteller als Schadensersatz nach § 635 BGB fordern (vgl. BGHZ 35, 130, 132; 37, 341, 343; 46, 238, 240; 58, 85, 87; 67, 1, 6). Der mängelbedingte entgangene Gewinn gehört nicht zu den Kosten der Nachbesserung gemäß § 633 BGB. Für den Gewinn, der während der Nachbesserungsarbeiten entgeht, kann nichts anderes gelten. Wäre die Bowling-Bahn wegen der Mängel des Estrichs von vornherein unbespielbar gewesen, so wäre wegen des entgangenen Gewinns während der ganzen Zeit der mängelbedingten Unbenutzbarkeit nur ein Anspruch aus § 635 BGB in Betracht gekommen. Der Umstand, daß hier die mangelhafte Bahn vor der Nachbesserung immerhin benutzbar war, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung für den Zeitraum der Mängelbeseitigungsarbeiten.
 
2.	Der Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Gewinns ist hier nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger zuvor Nachbesserung gefordert hat, wozu der Beklagte dann auch rechtskräftig verurteilt worden ist.
a)	Soweit gemäß §§ 633 - 635 BGB der Schadensersatzanspruch an die Stelle der Nachbesserung tritt, kann
 der Besteller allerdings, wenn er keine Nachbesserung fordern darf, auch keinen Schadensersatz nach § 635 BGB beanspruchen (Glanzmann BGB-RGRK 12. Aufl., § 635,
Rn. 1, 31).
b)	Das gilt aber nur für solche Schäden, die durch Nachbesserung beseitigt werden können. § 635 BGB umfaßt Jedoch auch Ansprüche wegen anderer, der Nachbesserung nicht zugänglicher Schäden. Derartige Schadensersatzansprüche bestehen neben der Nachbesserungspflicht. Dazu gehört auch der mängelbedingte Anspruch auf entgangenen Gewinn, weil das Werk infolge des Mangels oder
- wie hier - während der Zeit der Mangelbeseitigung unbenutzbar ist. Die erfolgreiche Nachbesserung schließt in solchen Fällen den Schadensersatzanspruch des § 635 BGB nicht aus, da er von vornherein neben der Nachbesserungspflicht besteht. So liegt der Fall hier.
3.	Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß er die Mängel nicht zu vertreten habe (vgl. BGHZ 42,
 16, 18; 48, 310, 312). Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt das Gegenteil. Weiterer Ausführungen des Berufungsgerichts bedurfte es dazu nicht.
4.	Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Meise	Doerry
 Skibbe
Bliesener