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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien auf Grund der Zusicherung von zur Bezahlung der Fenster verpflichtet; dieser habe im Kamen der Beklagten mit ihm einen Vertrag abgeschlossen; zu demindest hafteten die Beklagten auf Grund einer An-scheinBVOllmachto Hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch auch auf ein Verschulden bei den Vertragsver« handlungen seitens des Bauleiters der Erfüllungs- Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt« Sie bestreiten, mit dem Kläger in vertragliche Beziehungen getreten zu sein« SM habe weder den Willen noch die Vollmacht zu dem Abschluß eines Vertrages gehabt« Auch » sehen werden könne, und stellt fest, daß er jedenfalls keine Vollmacht gehabt habe, im Namen der Beklagten an den Kläger einen Auftrag zur Lieferung der fehlenden Fenster zu erteilen. Auf eine Duldungsvollmacht von könne sich der Kläger nicht berufen, da - so stellt das Be#rufungsgericht fest - die Beklagten von den Erklärungen des keine Kenntnis gehabt hätten«, Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsvoll-macht seien nicht gegeben. Die. Beklagten hätten auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß in ihrem Namen einen Vertrag abschließe, da er auch sonst niemals für die Beklagten derartige Verträge mit Lieferanten abgeschlossen habe» Insbesondere habe aber auch der Kläger selbst nicht ohne Fahrlässigkeit annehmen können, daß Vollmacht zu dem Abschluß eines Vertrags gehabt habe«, gehende Vollmacht des örtlichen Bauleiters bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier keinerlei Anhaltspunkte» Der Kläger hat auch selbst nicht vorgetragen, daß mit Billigung der Beklagten sonst der- Für die Frage, ob ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, kommt es - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung - auf den Inhalt der Verträge zwischen den Beklagten und Ma^HI^ und zwischen und Li^l^ nicht an« 3° Auch einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bauführer durch seine Erklärung, der Kläger werde für seine Arbeit bezahlt, schuldhaft in diesem den Glauben erweckt hat, es sei ihm dadurch ein Auftrag der Beklagten erteilt worden; selbst wenn dem so wäre, könnte das noch nicht eine Haftung der Beklagten nach §§ 276, 278 BGB begründen* Denn das würde voraussetzen, daß der Bauleiter SflP als Erfüllungsge-hilfe der Beklagten gehandelt hätte* Das war aber - entgegen der mit der Revision vertretenen Meinung - nicht der Fall, da er, wie zu 1 b ausgeführt, weder Vollmacht hatte noch es in sein Aufgabengebiet fiel, für die Beklagten Vortrüge abzuschließen oder Vertragsverhandlungen zu führen* Der Kläger wollte, wie seinem eigenen Vortrag zu entnehmen ist, nicht ein Geschäft der Beklagten besorgen, sondern einen nach seiner Meinung zwischen ihm und den Beklagten zustande gekommenen Vertrag erfüllen. Die Lieferung der Fenster durch den Kläger entsprach auch nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten, denn diese hatten, wie das Berufungsgericht feststellt, gegen Ma^|^ einen vertraglichen Anspruch auf Lieferung der Fenster, und es konnte ihnen deshalb nur an der Erfüllung dieses Anspruchs gelegen sein und nicht daran, daß ein anderer die Fenster lieferte. 5* a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil die Beklagten nicht .Eigentümer der gelieferten Fenster geworden seien und weil sie, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, die Fenster auf Grund ihres Vertrags mit Madfe von diesem hätten verlangen können und sie auch an diesen bezahlt hätten. Der Kläger hatte behauptet, die von ihm nachgelieferten 63 Fenster seien nicht von seinem Vertrag mit LBHP umfaßt gewesen« Darin war das Landgericht dem Kläger gefolgt; das Berufungsgericht hat die Frage dagegen offen gelassen. Dann aber hat er seine hier umstrittene Leistung allein auf Grund des nach seiner irrigen Meinung zustande gekommenen Vertrags mit den Beklagten erbracht. Diese Bereicherung ist nicht ohne weiteres schon dadurch weggefallen, daß die Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, gegen Ma^|^ einen Anspruch auf Lieferung der Fenster hatten und ihn für deren Lieferung auch bezahlt haben» Da nämlich insoweit seinen Vertrag nicht erfüllt hatte (auch nicht mehr erfüllen kann), der Kläger hingegen, wie hier zu unterstellen, keinesfalls eine Schuld erfüllen wollte, haben die Beklagten die 63 Fenster nicht dem richtigen Gläubiger bezahlt» Es muß deshalb angenommen werden, daß die Beklagten ihrerseits gegen einen Bereicherungs- oder auch einen Rückzahlungsanspruch nach § 325Abs.3 BGB erlangt haben» Dann aber ist ihre auf Kosten des Klägers eingetretene Bereicherung allein durch die Zahlung an noch nicht aufgewogen oder entfallen (vgl» auch BGHZ 26, 185, 194).

Zitierte Normen: § 812 BGB
vertragenBrBerufungsgerichtBereicherungAuftragVertragKlägerFensterRevision

Volltext der Entscheidung

2279 042
VII 2R 161/59
Verkündet an 27» Oktober I960 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schreinermeisters Willibald R u	sen.,
Nr, •,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma H	Aktiengesellschaft	für
 Hoch- und Tiefbau in EBBh vertreten durch ihren Vorstand, Bipl.Ing. Br« Ing. e.h. Josef Regierungsbaumeister a.B. Günther Sch^^B-Fl und Bipl.Ing. Wilhelm HaBHHM* ebenda,
 die Firma R
La___
schäftsfUhrer 01
B	GmbH, Bauunternehmung,
 itraße vertreten durch den Ge-Erich BBB» ebenda,
 Beklagte, Berufungskiagerinnen und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br. Heimann-Trosien . und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 2. Juni 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten hatten als GeneralUnternehmer für das US-Bauprojekt	als "Arbeitsgemeinschaft Dfl|H^n
die Schreinerarbeiten für 9 zu errichtende Häuser an die Birma Willi Ma^H^ übertragen, die den Auftrag an die Firma Erich	weitergab« DflHP übertrug seinerseits
 dem Kläger durch einen "Arbeitsvertrag" vom 5. Juli 1956 die Anfertigung der Fenster und Hebetüren für 9 Häuser des Typs V zu einem Pauschalpreis von 2.700 DM für jedes Haus«
Am 22o Oktober 1956 wurde über das Vermögen von Dimmer das Konkursverfahren eröffnet«
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 9«000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat vorgetragen, nach Erfüllung des mit Lflp abgeschlossenen Vertrags hätten noch an jedem der Häuser weitere in dem Vertrag nicht enthaltene 7 Fenster gefehlt. LflIHP habe sich geweigert, hierwegen seinen Auftrag zu ergänzen. Da der örtliche Bauleiter der Beklagten,	auf	Lieferung der fehlenden 63 Fenster
 gedrängt habe, habe der Sohn des Klägers mit 54H9 yer-handelt; dieser habe erklärt, die Fenster würden selbstverständlich bezahlt. Darauf habe der Kläger die fehlenden Fenster noch geliefert. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien auf Grund der Zusicherung von zur Bezahlung der Fenster verpflichtet; dieser habe im Kamen der Beklagten mit ihm einen Vertrag abgeschlossen; zu demindest hafteten die Beklagten auf Grund einer An-scheinBVOllmachto Hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch auch auf ein Verschulden bei den Vertragsver« handlungen seitens des Bauleiters	der Erfüllungs-
gehilfe der Beklagten gewesen sei, auf Geschäftsführung ohne Auftrag und auf ungerechtfertigte Bereicherung«
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt« Sie bestreiten, mit dem Kläger in vertragliche Beziehungen getreten zu sein« SM habe weder den Willen noch
 die Vollmacht zu dem Abschluß eines Vertrages gehabt« Auch »
auf eine Anscheinsvollmacht des Bauleiters	könne
 sich der Kläger nicht berufen» Sie hafteten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, denn der Kläger sei gegenüber	vertrag-
lich verpflichtet gewesen, die fehlenden Fenster zu liefern» Selbst wenn dem aber nicht so wäre, fehle es an einer Bereicherung der Beklögten, denn sie hätten an
 der die Fenster hätte liefern sollen, alles bezahlt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtliohen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entschei^ungsgründe^
1. Im Rubrum des angefochtenen Urteils ist die "Arbeitsgemeinschaft	als	Beklagte	aufgeführt»	.
Das ist unrichtig» Die "Arbeitsgemeinschaft DflIB1 11 ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und als solche nicht parteifähig. Die Klage ist aber dahin zu verstehen, daß der Kläger die von ihm in’der Klage als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft benannten beiden Gesellschafters nämlich die Firmen HflBP AG in	und	R^|^	&
GmbH in NHB verklagen wollte. Das Rutorumr war daher entsprechend zu ändern.
 
2. a) Bas Berufungsgericht verneint eine vertragliche Haftung der Beklagten« Es läßt offen, ob in der Äußerung des Bauleiters	überhaupt	ein	Auftrag ge-
sehen werden könne, und stellt fest, daß er jedenfalls keine Vollmacht gehabt habe, im Namen der Beklagten an den Kläger einen Auftrag zur Lieferung der fehlenden Fenster zu erteilen. Auf eine Duldungsvollmacht von
 könne sich der Kläger nicht berufen, da - so stellt das Be#rufungsgericht fest - die Beklagten von den Erklärungen des	keine	Kenntnis gehabt hätten«, Auch
 die Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsvoll-macht seien nicht gegeben. SW habe nicht den Willen gehabt, die Beklagten zu verpflichten«. Die. Beklagten hätten auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß in ihrem Namen einen Vertrag abschließe, da er auch sonst niemals für die Beklagten derartige Verträge mit Lieferanten abgeschlossen habe» Insbesondere habe aber auch der Kläger selbst nicht ohne Fahrlässigkeit annehmen können, daß	Vollmacht	zu dem	Abschluß eines Vertrags gehabt
 habe«,
b) Zu Unrecht wird dös mit der Revision angegriffen. Der Kläger verkennt die Stellung eines Bauleiters. Eine "Vorkehrssitte" des Inhalts, daß ein örtlicher Bauleiter für den Bauherrn derartige Ergänzungsaufträge erteilen könne, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt«, Auch den Revisionsgericht ist sie nicht bekannt. Im Gegenteil ist ein örtlicher Bauleiter regelmäßig zu solchen Rechtsgeschäften nicht bevollmächtigt; seine Tätigkeit besteht vielmehr im allgemeinen darin, die Leistungen der Bauhandwerker zu überwachen und auf pünktliche und sachgerechte Ausführung zu dringen (vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 15« Februar I960 - VII ZR 10/59 - in I-TJW I960, 859 - und vom 4«, Juli I960 - VII ZR 107/59 -in nil I960, 1032). Für eine ausnahmsweise darüber hinaus-
 
gehende Vollmacht des örtlichen Bauleiters bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier keinerlei Anhaltspunkte» Der Kläger hat auch selbst nicht vorgetragen, daß	mit Billigung der Beklagten sonst der-
artige Aufträge jemals erteilt hat» Deshalb konnte er auch, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht des guten Glaubens sein,	habe eine derartige Voll-
macht o
Für die Frage, ob ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, kommt es - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung - auf den Inhalt der Verträge zwischen den Beklagten und Ma^HI^ und zwischen und Li^l^ nicht an«
3° Auch einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bauführer	durch	seine
 Erklärung, der Kläger werde für seine Arbeit bezahlt, schuldhaft in diesem den Glauben erweckt hat, es sei ihm dadurch ein Auftrag der Beklagten erteilt worden; selbst wenn dem so wäre, könnte das noch nicht eine Haftung der Beklagten nach §§ 276, 278 BGB begründen* Denn das würde voraussetzen, daß der Bauleiter SflP als Erfüllungsge-hilfe der Beklagten gehandelt hätte* Das war aber - entgegen der mit der Revision vertretenen Meinung - nicht der Fall, da er, wie zu 1 b ausgeführt, weder Vollmacht hatte noch es in sein Aufgabengebiet fiel, für die Beklagten Vortrüge abzuschließen oder Vertragsverhandlungen zu führen*
4* Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag verneint e
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Der Kläger wollte, wie seinem eigenen Vortrag zu entnehmen ist, nicht ein Geschäft der Beklagten besorgen, sondern einen nach seiner Meinung zwischen ihm und den Beklagten zustande gekommenen Vertrag erfüllen. Die Lieferung der Fenster durch den Kläger entsprach auch nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten, denn diese hatten, wie das Berufungsgericht feststellt, gegen Ma^|^ einen vertraglichen Anspruch auf Lieferung der Fenster, und es konnte ihnen deshalb nur an der Erfüllung dieses Anspruchs gelegen sein und nicht daran, daß ein anderer die Fenster lieferte.
5* a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil die Beklagten nicht .Eigentümer der gelieferten Fenster geworden seien und weil sie, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, die Fenster auf Grund ihres Vertrags mit Madfe von diesem hätten verlangen können und sie auch an diesen bezahlt hätten. Deshalb seien sie nicht bereichert.	'
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b) Die hiergegen gerichteten Bevisionsrügen sind im Ergebnis begründet.
Der Kläger hatte behauptet, die von ihm nachgelieferten 63 Fenster seien nicht von seinem Vertrag mit LBHP umfaßt gewesen« Darin war das Landgericht dem Kläger gefolgt; das Berufungsgericht hat die Frage dagegen offen gelassen. Für diesen Bechtszug ist daher die Behauptung des Klägers als richtig zu unterstellen. Dann aber hat er seine hier umstrittene Leistung allein auf Grund des nach seiner irrigen Meinung zustande gekommenen Vertrags mit den Beklagten erbracht. Der Leistung fehlte somit der rechtliche Grund (§ 812 Abs. 1 BGB).
 
Die Beklagten sind dadurch auch im Zeitpunkt der Lieferung der Fenster bereichert worden» Sie sind zwar nicht deren Eigentümer geworden; da sie aber ihren amerikanischen Auftraggebern vollständige Häuser zu erstellen hatten, waren sie in diesem Augenblick um die Aufwendungen bereichert, die sie, hätte, nicht der Kläger die fehlenden Fenster geliefert, anderweit für deren Beschaffung hätten machen müssen» Das genügt für die Annahme, daß der Kläger von den Beklagten nach Bereicherungs grundsätzen Vltertersatz in Höhe dessen verlangen kann, was sie durch seine Tätigkeit erspart haben (§ 818 Abs» 2 BGB) Dabei fehlt es auch nicht an einer unmittelbaren Vermögens Verschiebung»
Diese Bereicherung ist nicht ohne weiteres schon dadurch weggefallen, daß die Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt, gegen Ma^|^ einen Anspruch auf Lieferung der Fenster hatten und ihn für deren Lieferung auch bezahlt haben» Da nämlich	insoweit seinen Vertrag
 nicht erfüllt hatte (auch nicht mehr erfüllen kann), der Kläger hingegen, wie hier zu unterstellen, keinesfalls eine Schuld	erfüllen	wollte,	haben	die Beklagten
 die 63 Fenster nicht dem richtigen Gläubiger bezahlt» Es muß deshalb angenommen werden, daß die Beklagten ihrerseits gegen	einen	Bereicherungs-	oder	auch	einen
 Rückzahlungsanspruch nach § 325Abs. 3 BGB erlangt haben» Dann aber ist ihre auf Kosten des Klägers eingetretene Bereicherung allein durch die Zahlung an	noch
 nicht aufgewogen oder entfallen (vgl» auch BGHZ 26, 185, 194).
6» Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an da3 Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Das Berufungsgericht wird nunmehr vorweg zu prüfen haben, ob, wie die Beklagten behaupten, der Kläger seinem Vertragspartner I4HB^ gegenüber zur Lieferung der Fenster verpflichtet war; wäre dies der Fall? würde es an einem Bereicherungsanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten fehlen, weil er dann nicht ohne Grund, sondern in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht gegenüber Limraer, geleistet hätte«
Im übrigen ist es, wenn es darauf ankommt, Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, ob ihre Bereicherung dadurch ganz oder teilweise entfallen ist, daß ihnen gegen Ma^HB ein Bereicherungsanspruch nicht oder nicht mehr zusteht
 Glanzmann	Di*.	Winkelmann	Rietschel
 Heimann-Trosien
 Meyer