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BGH

Gericht: BGH

Klägerin ist die Firma H werke GmbH, Sitz NPH) NflMHP» vertreten ren Masseverwalter Rechtsanwalt Br. Felix K< 1954 hat dieser (in seiner Eigenschaft als Abwickler) im vorliegenden Rechtsstreit Klage erhoben gegen die Beklagten auf Zahlung eines, Teilbetrages von 5.GOO,— DH mit der Begründung, die Beklagten hätten von den drei Punktschweißmaschinen mindestens zwei durch ihren Generalbevollmächtigten wissentlich unbefugt veräußert und den Erlös widerrechtlich für sich behalten (unerlaubte Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung) .. gelöst und Rechtsanwalt Dr. Afl) zu dem Liquidator bestellt werde» Daraufhin hat dieser als Klägerin nunmehr die Firma "WflHP NflMP Flugzeugwerke GmbH i.L*, A^HHfc vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Dr. Afl^” (WNF AflHH) bezeichnet» So ist die klagende Partei auch in den Urteilen der Vorinstanzen bezeichnet. Sie ha ben gerügt, die "WNF AMJBP1 sei nicht parteifähig, Rechts anwalt Dr. Mflfc auch nicht zur Vertretung der Klägerin befugt. 'Prozeßführung des Rechtsanwalts Br. A00 genehmigt und den Antrag gestellts auszusprechen, daß sie, nämlich die W< NW00B0P Maschinenwerke GmbH - Mas sever-waiter Rechtsanwalt Felix K40P in W< 900B - die klagende Partei seien, während die Beklagten beantragt haben» a) 2u der falschen Parteibezetchnung ist es seinerzeit dadurch gekommen, daß 1945 die österreichischen Behörden das deutsche Vermögen in Österreich unter öffentliche Verwaltung gestellt und 1955 die vier Besatzungsmächte dieses deutsche Vermögen auf die Republik Österreich Übertragen haben (vgl« Art, 22 Ziff.6 und 11 des Staatsvertrages Uber die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs vom 15« Mai 1955 - "Staatsvertrag* - österr. AG i.I»* "für das in Deutschland belegene Vermögen der W1Ü?M die Sitzverlegung nach äie Auf- lösung der Gesellschaft und die Bestellung des Rechtsan-walts Dr. Aflp zu dem liquidator beschlossen* Demgemäß hat Bechtsanwalt Dr. Afll seitdem als Klägerin die "WNH AflBH vertreten durch ihn (A^p) als liquidator, bezeichnet. Nach Art. 87 Abs. 2 des Vermögensvertrages wird zur Wahrung der Einheit der juristischen Person, deren Gesellschaftsanteile nach dem Staatsvertrag auf Österreich übergegangen sind, und zur Wahrung ihrer Rechte hinsichtlich des in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens von den vertragschließenden Staaten anerkannt, daß der juristischen Person ihre Rechte hinsichtlich des in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens weiterhin zustehen; sie ist allerdings verpflichtet, sich wegen dieses Vermögens mit ihren früheren deutschen Gesellschaftern Mit dieser Regelung ist der Annahme einer "Spaltgesellschaft" für das in Deutschland belegend Vermögen die Grundlage* entzogen. eine vertragliche Regelung von beiden Staaten dahin getroffen, daß; nur eine einheitliche juristische Person besteht, deren früher in deutsoher Hand gewesene Gesellschaftsanteile auf.die Republik Österreich Ubergegangen sind; lediglich im Innenverhältriis zu ihren früheren deutschen Gesellschaften! Ein Parteiwechsel liegt in diesem Vorgang nicht, weil nach dem im Vermögensvertrag zu dem Ausdruck gekommenen Willen der vertragschließenden Staaten es so anzusehen ist, als ob zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten (Klägerin einerseits und "WHP andererseits) auch in der Ver- Das folgt auch aus dem Zweck dieser Bestimmung» Danach wollten die vertragschlieBenden Staaten nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für die gesamte Zeit seit 1945 es so angesehen wissen, als ob immer nur eine einheitliche Rechtspersönlichkeit (die österreichische Gesellschaft) bestanden habe und dieser stets aufch die Vermögenswerte in der Bundesrepublik Deutschland zugestanden hätten» Rechtsanwalt Dr» MBP ist zwar seinerzeit im Prozeß für die "Spaltgesellschaft" auf getreten, aber nur deswegen, weil er in ihr .die Rechtsträgerin der Klageforderung sah.Be jedoch nicht seine Absicht, für ein - wie infolge der iim Vermögensvertrag rückwirkend getroffenen Regelung jetzt feststeht - gamicht existentes Gebilde zu handeln« Aller- dings hat er den Rechtsträger der Klageforderung falsch bezeichnet, weil er vom Bestehen einer "Spaltgesellschaft" ausging« Bas ist jedoch unschädlich, weil inzwischen die Bezeichnung der Klägerin berichtigt worden ist« 3») Unerheblich ist, daß Rechtsanwalt Br« <4^ zur Vertretung der Klägerin nicht befugt war« Jetzt tritt als Vertreter der Klägerin der Masseverwalter auf, der die bisherige ProzeßfUhrung des Br« genehmigt hat« Rach öster- reichischem Recht wird der Masseverwalter im Konkurs für die Fortführung von Prozessen des Gemeinschuldners nicht als Partei kraft Amtes, sondern als Vertreter des Gemeinschuldners angesehen (vgl« Bartsch-Pollak, österr« Konkursordnung, §§ 81 - 83, Anm« 7 S. 4«) Nicht entschieden ist durch dieses Zwischenurteil über die Frage, ob die Klageforderung zur Konkursmasse des österreichischen Konkurses der Klägerin gehört oder nicht, etwa wegen Belegenheit der Klageforderung außerhalb Österreichs (§§ 237 KO, 23 Satz 2 ZPO; vgl« Jaeger KO 8«

Zitierte Normen: § 237 KO
RechtsanwaltösterreichischDeutschlandÖsterreichVermögenRechtBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 12. Oktober 1959 Tioitscheck, Justi20bersekretär als TJrkundsbeamter der Geschäftssteile
 Zwischenurteil
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
2340 067
der
1) Alfred MaflHP, 2; Maurice KrPHBfc,
3)	Eugene Weflp,
4)	Alfons Wegg#
5)	Francis oBbH,
6)	Edith-Weflp,
 zur Zeit unbekannten Aufenthalts und vertrgfcendurch ihren Generalbevollmächtigten <■■■> PftfflHHP in
 Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
die Firma
 gegen
Maschinenwerke GmbH. Sitz
 verdat en^dtagi ihrjgjfesse verwalt er Rechtsanwalt Brr Felix
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-frosien, Hubert Meyer und Br.'Vogt
 für Recht erkannt:
Klägerin ist die Firma H werke GmbH, Sitz NPH) NflMHP» vertreten ren Masseverwalter Rechtsanwalt Br. Felix K<
Maschinen-durch ih-■P in
 Von Rechts wegen
«M
2
Tatbeatandg,
 Im Jahre 1944 vereinbarten die WNMBl N< Flugzeugwerke GmbH11 in	(WHF)	mit	der
 Flugzeugbau AG in Budapest (Donauflug) und weiteren Firmen eine "Arbeitsgemeinschaft" zur-gemeinsamen Herstellung von Teilen* für Kriegsflugzeuge. Im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft war auch das gegenseitige Vermieten von Maschinen vorgesehen.
Alleingesellschafterin der WHF war damals die Bank der	AG	in B|HK deren sämtliche Ak-
tien Eigentum des Deutschen Reiches waren. Die 3 MP gehörte zu dem damaligen Manfred-Vejfe-Xonsern, dessen Aktionäre die Beklagten waren.
Beim Rückzug der deutschen Truppen aus Ungarn wurden Ende 1944 bis Anfang 1945 Maschinen aus den dortigen Flugzeugwerken nach Deutschland verlagert und 1946 in Augsburg untergebracht. Darunter befanden sich drei Punkt-schweißmasebinen, über deren Eigentum die Parteien streiten. Während die klagende Partei behauptet, die WHF hätten mindestens zwei der drei Maschinen 1944 zu Eigentum käuflich erworben und an die	nur	vermietet,	behaupten die. Beklagten, die	sei	damals	Eigentümerin
 der Maschinen geworden, die 1HF hätten, nur den Kauf für die DMP vermittelt.
Dem Generalbevollmächtigten der Beklagten gelang es nach 1945, die Freigabe der drei Punkt schweißmasehinen (unter anderen) aus der Vermögenskontrolle der amerikanischen Besätzungsmacht zu erwirken. 1951 veräußerte er im Hamen der Beklagten die freigegebenen Maschinen an eine Firma in Tel Aviv.
1953 bestellte das Registergericht in Augsburg auf Antrag des Bunde sf inanzmini st er iums den Hechtsanwalt Br, in A^|HBiZU3n "Abwickler für das im Gebiet der Bundesre-: publik Deutschland befindliche Vermögen der Gesellschaft
 Flugzeugwerke GmbH". 1954 hat dieser (in seiner Eigenschaft als Abwickler) im vorliegenden Rechtsstreit Klage erhoben gegen die Beklagten auf Zahlung eines, Teilbetrages von 5.GOO,— DH mit der Begründung, die Beklagten hätten von den drei Punktschweißmaschinen mindestens zwei durch ihren Generalbevollmächtigten wissentlich unbefugt veräußert und den Erlös widerrechtlich für sich behalten (unerlaubte Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung) ..	.	*
Im Februar 1956 beschloß die Bank der D AG io L. auf einer Gesellschafterversammlung, daß für das in Deutschland belegene Vermögen der TOF der Sitz.der Gesellschaft nach	verlegt, die Gesellschaft auf-
gelöst und Rechtsanwalt Dr. Afl) zu dem Liquidator bestellt werde» Daraufhin hat dieser als Klägerin nunmehr die Firma "WflHP NflMP Flugzeugwerke GmbH i.L*, A^HHfc vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Dr. Afl^” (WNF AflHH) bezeichnet» So ist die klagende Partei auch in den Urteilen der Vorinstanzen bezeichnet.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie ha ben gerügt, die "WNF AMJBP1 sei nicht parteifähig, Rechts anwalt Dr. Mflfc auch nicht zur Vertretung der Klägerin befugt. Im übrigen haben sie den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen
r* 4 "
Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter.
Die WNF in	führen	jetzt die Firma
"WflHP N00000 Ma8chinentferke GmbH, Sitz W000
Die Firma «WNF Handelsregi ster
 fist am 6. Oktober 1959 im von Amts wegen gelöscht worden«
In der Revisionsverhandlung am 12« Oktober 1959 hat sich der frühere liquidator der «WNF Ag000^*<. (Rechtsanwalt Br« A00) nicht vertreten lassen. Bagegen waren die - inzwischen in Konkurs gefallenen - W0B0	Ma-
schinenwerke GmbH, Sitz 101 N0B00, in dieser Revisionsverhandlung vertreten» Burch ihren (von ihrem Masseverwal-
i	___
 ter, Rechtsanwalt Br. KtflHfc bestellten) Prozeßbevollmächtigten haben sie die bisherige . 'Prozeßführung des Rechtsanwalts Br. A00 genehmigt und den Antrag gestellts
 auszusprechen, daß sie, nämlich die W< NW00B0P Maschinenwerke GmbH - Mas sever-waiter Rechtsanwalt Felix K40P in W< 900B - die klagende Partei seien,
 während die Beklagten beantragt haben»
den Rintritt der genannten Gesellschaft in den Rechtsstreit nicht zuzulassen»
weil darin eine Parteiänderung (Klageänderung) zu sehen sei«
Hierüber hat das Revisionsgericht abgesondert verhandelt und entschieden.

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Ent eoheiduMsfiründe t
mi wm mmmm
 werke G;
liegt nur eine Änderung der Parteibezeichnung, nicht aber
 verschiedene Hechtspersönlichkeiten (Parteiwech sei); es handelt sich vielmehr nur um verschiedene Bezeichnungen der seihen juristischen Person« Die frühere Parteibezeichnung
 Visionsinstanz in die jetzige Bezeichnung berichtigt werden, ohne daß darin eine Klageänderung läge«
a) 2u der falschen Parteibezetchnung ist es seinerzeit dadurch gekommen, daß 1945 die österreichischen Behörden das deutsche Vermögen in Österreich unter öffentliche Verwaltung gestellt und 1955 die vier Besatzungsmächte dieses deutsche Vermögen auf die Republik Österreich Übertragen haben (vgl« Art, 22 Ziff. 6 und 11 des Staatsvertrages Uber die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs vom 15« Mai 1955 - "Staatsvertrag* - österr. BGBl, 1955 Nr* 152 S« 725, 731, 732). Dazu ist in § 1 Abs, 3 des österreichischen 1» Staats Vertragsdurchführungsgesetzes vom 25, Juli 1956 (österr. BftBl Nr. 165 S. 1397$ bestimmt worden, daß bei juristischen Personen die in deutscher Hand gewesenen Anteilsrechte auf den österreichischen Staat Ubergegangen seien«
Strittig war, ob diese Maßnahmen auch das außerhalb Österreichs, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, belegene deutsche Vermögen erfaßten« Davon ausgehend, daß das nicht der Fall sei, hat das Registergericht in Augsburg 1953 für das "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
 ln sind nicht 2wei
 Maschinenwerke"
"WNF
ist falsch« Sie kann daher noch in der Re»
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befindliche Vermögen der WNRn den Rechtsanwalt Dr. Afll zu dem Abwickler bestellt, der daraufhin zunächst sich selbst (in seiner Eigenschaft als Abwickler der INH) als Kläger bezeichnet hat *
Aus dem gleichen Gründe hat 1936 die Bank der
AG i. I»* "für das in Deutschland belegene Vermögen der W1Ü?M die Sitzverlegung nach	äie	Auf-
lösung der Gesellschaft und die Bestellung des Rechtsan-walts Dr. Aflp zu dem liquidator beschlossen* Demgemäß hat Bechtsanwalt Dr. Afll seitdem als Klägerin die "WNH AflBH vertreten durch ihn (A^p) als liquidator, bezeichnet. Diese Bezeichnung der Klägerin (als sogenannte " Spalt ges eil-Schaft") ist -auch in den Kopf der Urteile der Vorinstanzen eingegangen.
b) Nun ist am 16. Juli 1958 (nach Einlegung der Bevision) der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 15. Juni 1957 (Vermögensvertrag) in Kraft getreten (BGBl 1958 II, 129 ff, 225). Dieser Vertrag ist in der Revisionsinstänz zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 9, 101). Er stellt geltendes deutsches Recht dar.
Nach Art. 87 Abs. 2 des Vermögensvertrages wird zur Wahrung der Einheit der juristischen Person, deren Gesellschaftsanteile nach dem Staatsvertrag auf Österreich übergegangen sind, und zur Wahrung ihrer Rechte hinsichtlich des in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens von den vertragschließenden Staaten anerkannt, daß der juristischen Person ihre Rechte hinsichtlich des in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens weiterhin zustehen; sie ist allerdings verpflichtet, sich wegen dieses Vermögens mit ihren früheren deutschen Gesellschaftern
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 auseinanderzusetzen. Mit dieser Regelung ist der Annahme einer "Spaltgesellschaft" für das in Deutschland belegend Vermögen die Grundlage* entzogen. Es ist jetzt . eine vertragliche Regelung von beiden Staaten dahin getroffen, daß; nur eine einheitliche juristische Person besteht, deren früher in deutsoher Hand gewesene Gesellschaftsanteile auf. die Republik Österreich Ubergegangen sind; lediglich im Innenverhältriis zu ihren früheren deutschen Gesellschaften! ist die juristische Person schuldrecht lieh- zu deren Abfin-dung wegen ihres in der Bundesrepublik sowie im lande Berlin belegenen Vermögens verpflichtet»
2.) Ein Parteiwechsel liegt in diesem Vorgang nicht, weil nach dem im Vermögensvertrag zu dem Ausdruck gekommenen Willen der vertragschließenden Staaten es so anzusehen ist, als ob zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten (Klägerin einerseits und "WHP	andererseits)	auch in der Ver-
gangenheit nicht bestanden hätten» Das ergibt sich aus der Passung des Artikels 87 Abs» 2 ("wird anerkannt" und "weiter hin"). Das folgt auch aus dem Zweck dieser Bestimmung» Danach wollten die vertragschlieBenden Staaten nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für die gesamte Zeit seit 1945 es so angesehen wissen, als ob immer nur eine einheitliche Rechtspersönlichkeit (die österreichische Gesellschaft) bestanden habe und dieser stets aufch die Vermögenswerte in der Bundesrepublik Deutschland zugestanden hätten»
Rechtsanwalt Dr» MBP ist zwar seinerzeit im Prozeß für die "Spaltgesellschaft" auf getreten, aber nur deswegen, weil er in ihr .die Rechtsträgerin der Klageforderung sah.Be jedoch nicht seine Absicht, für ein - wie infolge der iim Vermögensvertrag rückwirkend getroffenen Regelung jetzt feststeht - gamicht existentes Gebilde zu handeln« Aller-
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dings hat er den Rechtsträger der Klageforderung falsch bezeichnet, weil er vom Bestehen einer "Spaltgesellschaft" ausging« Bas ist jedoch unschädlich, weil inzwischen die Bezeichnung der Klägerin berichtigt worden ist«
3») Unerheblich ist, daß Rechtsanwalt Br« <4^ zur Vertretung der Klägerin nicht befugt war« Jetzt tritt als Vertreter der Klägerin der Masseverwalter auf, der die bisherige ProzeßfUhrung des Br«	genehmigt	hat« Rach öster-
reichischem Recht wird der Masseverwalter im Konkurs für die Fortführung von Prozessen des Gemeinschuldners nicht als Partei kraft Amtes, sondern als Vertreter des Gemeinschuldners angesehen (vgl« Bartsch-Pollak, österr« Konkursordnung, §§ 81 - 83, Anm« 7 S. 402)«
4«) Nicht entschieden ist durch dieses Zwischenurteil über die Frage, ob die Klageforderung zur Konkursmasse des österreichischen Konkurses der Klägerin gehört oder nicht, etwa wegen Belegenheit der Klageforderung außerhalb Österreichs (§§ 237 KO, 23 Satz 2 ZPO; vgl« Jaeger KO 8«
Auf1» § 237? 3)«

>
Offen bleibt daher, ob im vorliegenden Rechtsstreit die Klägerin bei der Geltendmachung der Klagetorderung durch den Masseverwalter richtig vertreten ist oder ob sie in diesem Prozeß durch das Organ vertreten werden müßte, das zu ihrer Vertretung außerhalb des Kpnkurses berufen ist.
Glanzmann	Rietechel	Heiraann-Troai
.Meyer	Pr.	Vogt
*