Ob ein ausländischer Konkurs auch eine Forderung des Gemein-schuidners gegen einen in einem anderen ausländischen Staat wohnenden Schuldner ergreift, richtet sich nach der Hechtsordnung des Staates, in welchem die Forderung belegen ist, do ha der Schuldner der Forderung seinen Wohnsitz hat« Ob der Eigentümer einer Sache, der durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten sein Eigentum verliert, dafür einen Bereicherungsanspruch gegen den verfügenden Nlbhtberechtigten erwirbt, richtet sich nach der Rechtsordnung d^s Staates, in welchem sich die veräußerte Sache befunden hat, als der Eigentumserwerb des Gutgläubigen sich vollendete* Ob für den Besitzer einer beweglichen Sache eine Eigentumsvermutung besteht, entscheidet sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Sache während der Besitzzeit desjenigen sich befand oder befindet, der das Eigentum an ihr in Anspruch nimmt. Auf die Revision der Beklagten Wird das Urteil des 4. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Masseverwalter im Konkurse ist der Hechtsanwalt Dr. Felix in Diesem hat, nach der von den Beklagten nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin* der oben genannte öffentliche Verwalter Vollmacht zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits erteilt. Es bedarf aber in diesem Zusammenhang keiner Entsciiaidühg, ob durch den Vertrag die vom Berufungsgericht genannte# Rechtsfragen geklärt oder für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich geworden sind. Denn jedenfalls bleibt die bei ihrer Einlegung zulässig gewesene Revision auch weiterhin zulässige Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. a) Ob der Öffentliche Verwalter SchflHP oder der Masseverwalter Dr. KjfllK über die Klageforderung verfügen kann, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Forderung belegen ist. Nur die Frage, ob der Konkurs das gesamte Vermögen des Gerne ln Schuldners, wo immer es sich befindet,, umfassen soll, richtet sich nach der Gesetzgebung des Staates., in welchem das Konkursverfahren schwebt; die Frage -dagegen, ob und inwieweit der Konkurs auch auf außerhalb des betreffenden Staates befindliches Vermögen des Gemeinschuldners erstreckt werden kann, hängt davon ab, wie sich zu dieser Frage die Gesetzgebung des Staates verhält, in dessen Gebiet sich diese Vermögensteile befinden (RG2 54, 195). Der Auslandskonkurs ergreift also nicht das ihländische Vermögen, woraus sich auch ergibt, daß trotz des Auslandskonkurses der Gemeinschuldner in bezug auf seine Inlandsforderungen vCrfUgungs-und prozeßführungsbefugt bleibt (RGZ 6, 400, 404, 407; 52, In Frankreich ist bei Auslandskonkurs eine Vollstreckbarkeitserklärung (Exequatur) erforderlich, deren Erteilung weitgehend im Ermessen der dafür zuständigen französischen Gerichte liegt; doch wird die Klagebefugnis des ausländischen Konkursverwalters auch ohnedies anerkannt. e) Im vorliegenden Pall hat der Masse Verwalter der Klägerin nicht dargetan, daß die Beklagten in einem Staate wohnen, nach dessen Rechtsordnung der Übergang der Verfügungsund Klagebefugnis in bezug auf die Klageforderung auf ihn (als Masseverwalter im österreichischen Konkurse) anerkannt wird. Es ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, daß die Verfügung»- und Prozeßführungsbefugnis über die Klageforderung trotz des österreichischen Konkurses der Klägerin weiterhin dem öffentliehen Verwalter SchflHl als 1) Das Berufungsgericht hat der Klage aus § 816 Abs» 1 BGB stattgegeben mit folgender Begründung: Die Vermutung des § 1006 Abs, 2 BGB spreche dafür, daß die WNF 1944 Eigentümer von mindestens zwei der drei strittigen Maschinen gewesen seien. 2) a• Die Entscheidung der Frage, ob der gutgläubige Erwerber einer dem Veräußerer fremden beweglichen Sache das Eigentum daran erwirbt oder nicht, richtet sich nach der Rechtsordnung des Ortes, an welchem sich die Sache im Zeitpunkt ihrer Veräußerung befunden hat (Haape, IPR 4. Für einen Bereieherungsanspruch, der sich daraus her-leitet, daß der Kläger sein Eigentum an einer beweglichen Sache durch unberechtigte Verfügung des Beklagten infolge Gutglaubenserwerbs des Britten oder infolge Genehmigung der Verfügung durch den Berechtigten verloren habe, ist ebenfalls die oben genannte Rechtsordnung maßgebend. b) Ob die §§932, 816 BGB hier anwendbar sind, hängt also davon ab, ob die Maschinen 1951* im Zeitpunkt ihrer Übereignung an den Käufer in Tel Aviv, sich an einem Ort befunden haben, andern das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch galt, Baraus, daß die Maschinen von 1946 ab längere Zeit in Augsburg lagerten, folgt noch nicht ohne weiteres, daß sie auch in dem entscheidenden Zeitpunkt - als der Eigentumsübergang sich vollendete - noch dort gelagert hätten. a) Die Präge, ob für den Besitzer einer beweglichen Sache eine Eigentumsvermutung besteht oder nicht, entscheidet sich nach dem Hecht des Ortes, an dem die Sache während der Besitzzeit desjenigen sich befand oder befindet, der das Eigentum an ihr in Anspruch nimmt und sich auf Grund seines früheren oder gegenwärtigen Besitzes auf die Eigentumsvermutung beruft. Das ist hier das Recht der Gelegenen Sache (Hußbaum IPR 1932 So 413; Kegel bei Soer-gel aaO Anm, V 4 S. b) Im vorliegenden Palle haben die WHF nach den Peststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1944 Eigenbesitz an den strittigen Funktschweißmasehinen erlangt und haben diese Maschinen der DoUHHl im nahmen der damaligen Arbeitsgemeinschaft mietweise zur Verfügung gestellt, haben also auch, nachdem die DoflHBI unmittelbare Besitzerin geworden war, den mittelbaren Eigenbesitz daran zunächst noch behalten. Wie lange die WMF den mittelbaren Eigenbesitz an den Maschinen behalten haben, ob nur bis zur Verlagerung der Maschinen aus Ungarn nach Deutschland (Ende 1944 oder Anfang 1945) oder auch später noch, ist ungeklärt. e) Unter diesen Umständen läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bejahen, daß für die Frage einer Eigentumsvermutung aus früherem Besitz der Klägerin deutsches Ob das zutrifft, läßt sich erst entscheiden, wenn geklärt ist, im Bereich welchen Staates sich die Punktschweißmaschinen während der Besitzzeit der WNF befunden haben und bis zu welchem Zeitpunkt die WNP (Klägerin) den Eigenbesitz der Maschinen innegehabt haben. d) Sollte das Berufungsgericht auf Örund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß deutsches Recht anwendbar ist, etwa weil die WNP auch nach der Verlagerung der Maschinen auf deutsches Gebiet zunächst noch mittelbare Eigenbesitzer der Maschinen geblieben sind, so würde nach § 1006 Abs.3 BGB im vorliegenden Pall die Eigentumsvermutung für die Klägerin sprechen und nicht für die Donauflug oder die Beklagten. 4) aj Auch die Beklagten berufen sich auf die Eigentums-Vermutung des § 1006 BGB* Soweit sie sich auf die Besitzzeit der DolflHB) vor der Verlagerung der Maschinen nach Deutschland stutzen, gilt das oben Gesagte, daß nämlich deutsches Recht bei einer damaligen Belegenheit der strittigen Maschinen in Österreich oder Ungarn nicht anwendbar ist. b) Soweit die Beklagten geltend machen, daß sie nach der Verlagerung der Maschinen auf deutsches Gebiet Eigenbesitz an ihnen ergriffen heben, etwa mit der Freigabe der Maschinen aus der amerikanischen Vermögenskontrolle, spricht die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB nicht zu ihren Gunsten, weil unstreitig seit der Verlagerung der Maschinen nach Deutsch land an ihnen keine Eigentumsübertragung von den WNP (Klägerin) auf die oder die Beklagten stattgefunden hat (vgl. Da schon aus den vorgenannten Gründen das Urteil aufgehoben werden muß, braucht auf die einzelnen Revisionsrügen ; unter Ziffer II der ReviäionsbegrUndung nicht mehr eingegan-
Kachschlagewerk: ja ivi.itliehe Sammlung: nein «?> KO § 237; ZPO Allgemeines (Zwischenstaatliches Prozeßrecht) Ob ein ausländischer Konkurs auch eine Forderung des Gemein-schuidners gegen einen in einem anderen ausländischen Staat wohnenden Schuldner ergreift, richtet sich nach der Hechtsordnung des Staates, in welchem die Forderung belegen ist, do ha der Schuldner der Forderung seinen Wohnsitz hat« Ist diese Rechtsordnung nicht zu ermitteln, weil der Wohnsitz des Schuldners unbekannt ist, so ist nicht der ausländische Konkursverwalter, sondern der Gemeinschuldner selbst befugt, die Forderung vor dem deutschen Gericht geltend zu machen» BGB § 816;EGBGB Art. 7 ff (Deutsches internationales Privatrecht} Ob der Eigentümer einer Sache, der durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten sein Eigentum verliert, dafür einen Bereicherungsanspruch gegen den verfügenden Nlbhtberechtigten erwirbt, richtet sich nach der Rechtsordnung d^s Staates, in welchem sich die veräußerte Sache befunden hat, als der Eigentumserwerb des Gutgläubigen sich vollendete* BGB § 1006; E&BGB Art. 7 ff (Deutsches internationales Privatrecht) Ob für den Besitzer einer beweglichen Sache eine Eigentumsvermutung besteht, entscheidet sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Sache während der Besitzzeit desjenigen sich befand oder befindet, der das Eigentum an ihr in Anspruch nimmt. BGH, Urt. v. 4. Februar I960 - VII ZR 161/57 - OLG München VII ZR 161/57 Verkündet am 4* Februar I960 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der 1) Alfred U 2) Maurice Kr| 3) Eugene We( 4) Alfons We( 5) Francis CJ 6) Edith Wej zur Zeit unbekannten Aufenthalts und vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten Istvan de Ko^|0» F®Bi Avenue um Yfl*, NoY,/USA, Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, - ProzeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br. Möhring - gegen die Firma wmtm NflHHHK Maschinenwerke GmbH, Sitz Wj_______ gesetzlich vertreten durch den öffentlichen Verwal ter, Generalkonsul Hanns Sch^^p, dieser vertreten durch den Masseverwalter im Konkurse der Klägerin, Rechtsanwalt Br. Felix in W| Klägerin, Berufungsbeklagte und Re- - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmönn und der Bundesrichter Br. Winkel mann, Rietschel, Hubert layer und Br. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten Wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. Mai 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin führte bis 1945 die Bezeichnung UW| iWHtttKKKD GmbH in WflPHflV1 (WMF). 1944 vereinbarten die WNF, die AGr in Bu^HBi und weitere Firmen eine "Arbeitsgemeinschaf t,r zur gemeinsamen Herstellung von Teilen für Kriegsflugzeuge. Im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft war auch das gegenseitige Vermieten von Maschinen vorgesehen. Alleingesellschafterin der WNF war damals die Bank der deutschen Luftfahrt AG in BflB^ deren sämtliche Aktien Eigentum des Deutschen Reiches waren. Die Anteilsrechte der WNF (jetzt; Klägerin) sind hach 1945 als früheres deutsches Vermögen in Österreich auf die Republik Österreich übergegangen. Zum öffentlichen Verwalter der Klägerin ist der Generalkonsul Hanns Schfl^B in W0 bestellt. Die Dogehörte 1944 zu dem damaligen Konzern, dessen Aktionäre die Beklagten waren. Beim Rückzug der deutschen Truppen aus Ungarn wurden Ende 1944 bis Anfang 1945 Maschinen aus den dortigen Flugzeugwerken nach Deutschland verlagert und 1946 in Augsburg untergebracht. Darunter befanden sich drei punktschweißmasGhinen, Über deren Eigentum die Parteien streiten. Während die Klägerin behauptet, die WNF hätten die Maschinen 1944 käuflich zu Eigentum erworben und an die Dofl|H|^ nur vermietet, behaupten die Beklagten, die DoflHBt sei damals Eigentümerin der Maschinen geworden, die WWF hätten den Kauf für die nur vermittelt. Dem Generalbevollmächtigten der Beklagten gelang es nach 1945s die Freigabe der drei Punktschweißmaschinen (unter anderen) aus der Vermögenskontrolle der amerikanischen Besatzungsmacht zu erwirken. 1951 veräußerte er im Namen der Beklagten die freigegebenen Maschinen an eine Firma in Tel Aviv. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung eines Teilbetrages von 5*000 DM nebst Zinsen mit der Begründung, die Beklagten hätten durch ihren Generalbevollmächtigten mindestens zwei der drei Punktschweißmaschinen wissentlich unbefugt veräußert und den Brlös widerrechtlich für sich behalten (unterlaubte Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung) Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben den Klageanspruch hach Grund und Höhe bestritten. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klag© bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist die Klägerin am 31* Juli 1957 in Konkurs gefallen. Masseverwalter im Konkurse ist der Hechtsanwalt Dr. Felix in Diesem hat, nach der von den Beklagten nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin* der oben genannte öffentliche Verwalter Vollmacht zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits erteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Auf das Zwischenurteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1959 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Revision ist zulässig. Das Berufungsgericht hat sie zugelaseen mit der Begründung, die Fragen über Umfang und rechtliche Folgen einer Enteignung deutschen Vermögens in Österreich, insbesondere von Gesellschaftsanteilen einer GmbH, hätten grundsätzliche Bedeutung, vor allem im Zusammenhang mit der von der Bepübiik__österreich in Aussicht gestellten Entschädigung. Nun ist nach Einlegung der Revision am 16. Juli 1956 der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von vermögehsrechtlichen Beziehungen vom 15c Juni 1957 (Vermögensvertrag) in Kraft getreten (BGBl 1958 II, 129 ff, 225). Dieser Vertrag ist in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 9, 101). Es bedarf aber in diesem Zusammenhang keiner Entsciiaidühg, ob durch den Vertrag die vom Berufungsgericht genannte# Rechtsfragen geklärt oder für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich geworden sind. Denn jedenfalls bleibt die bei ihrer Einlegung zulässig gewesene Revision auch weiterhin zulässige Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 1958 (Ut § 546 ZPO Nr. 29) ausgesprochen. II. ' 1) Die Klägerin ist im Rechtsstreit richtig vertreten. a) Ob der Öffentliche Verwalter SchflHP oder der Masseverwalter Dr. KjfllK über die Klageforderung verfügen kann, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Forderung belegen ist. Eine 'Forderung ist dort belegen, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat (vgl. § 23 Satz 2 ZPO? BGHZ 5» 35; Raape IPR 4- Aufl* S. 631 ff; Kegel bei Soergel BGB 8. Aufl. vor Art. 7 EGBGB Anm. VI 1 c bb). b) Im vorliegenden Fall ist der Wohnsitz der Beklagten seit längerer Zeit unbekannt. Daraus rechtfertigt sich der Sehluß, daß die Beklagten jedenfalls seit Klageerhebung in Österreich keinen Wohnsitz gehabt haben; denn anderenfalls wäre ihr Wohnsitz sicherlich zu ermitteln gewesen. c) Nach-§ 67 der österreichischen Konkursordnung vom 1. Januar 1915 soll der Österreichische Masseverwalter auch das außerhalb Österreichs befindliche Vermögen des Gemein-Schuldners zur Konkursmasse ziehen. Jedoch steht der praktischen Durchführung dieter Vorschrift entgegen, daß nach den Rechtsordnungen vieler Staaten ein Auslandskonkurs keine oder nur beschränkte Beschlagswirkungen auf inländisches Vermögen hat.. Nur die Frage, ob der Konkurs das gesamte Vermögen des Gerne ln Schuldners, wo immer es sich befindet,, umfassen soll, richtet sich nach der Gesetzgebung des Staates., in welchem das Konkursverfahren schwebt; die Frage -dagegen, ob und inwieweit der Konkurs auch auf außerhalb des betreffenden Staates befindliches Vermögen des Gemeinschuldners erstreckt werden kann, hängt davon ab, wie sich zu dieser Frage die Gesetzgebung des Staates verhält, in dessen Gebiet sich diese Vermögensteile befinden (RG2 54, 195). d) Nach deutschem Recht gilt § 257 KO, wonach ein im Ausland erÖffneter Konkurs nicht hindert, daß in das inländische Vermögen des Schuldners vollstreckt wird. Der Auslandskonkurs ergreift also nicht das ihländische Vermögen, woraus sich auch ergibt, daß trotz des Auslandskonkurses der Gemeinschuldner in bezug auf seine Inlandsforderungen vCrfUgungs-und prozeßführungsbefugt bleibt (RGZ 6, 400, 404, 407; 52, 155, 156; 54, 193; 89, 181, 183; 100, 241, 242; 114, 82, 84; 153, 200, 205; Jaeger KO 7. Aufl«, § 237 Anm. 3, 8; Jaeger/ Bent/Weber KO 8. Aufl. § 25 Anm. 28; Mentzel/Kuhn KO 6. Aufl» § 237, Anm. 1 bis 3}» - 6 Nach österreichischem Hecht wird in Österreich belege-nes Vermögen des Gemeinschuldners im Palle eines Konkurses außerhalb Österreichs nur bei verbürgter Gegenseitigkeit, die nur wenigen Staaten gegenüber besteht, herausgegeben, und auch dann nur unter bestimmten weiteren, eng begrenzten Voraussetzungen; allerdings wird die Legitimation des ausländischen Konkursverwalters zur Prozeßführung anerkannt. Nach schweizerischem Hecht wirkt der. Auslandskonkurs in der Schweiz nicht. In Frankreich ist bei Auslandskonkurs eine Vollstreckbarkeitserklärung (Exequatur) erforderlich, deren Erteilung weitgehend im Ermessen der dafür zuständigen französischen Gerichte liegt; doch wird die Klagebefugnis des ausländischen Konkursverwalters auch ohnedies anerkannt. Die Gerichte der Vereinigten Staaten halten den ausländischen Konkursverwalter zwar meist für legitimiert, Ansprüche hinsichtlich des beweglichen Vermögens gerichtlich zu verfolgen; im Übrigen äußert der Auslandskonkurs in den Vereinigten Staaten aber keine Wirkung. Das englische Hecht erkennt demgegenüber die Wirkungen eines Auslandskonkurses auf das in England befindliche bewegliche Vermögen des Gemeinschuldners ohne Weiteres an. (Zum ausländischen Recht vgl. Nußbaum, Deutsches internationales Privatrecht 1932 S. 460 - 464; Raape IPR 4. Aüfl. S. 634; «Tasger KO ?• Aufl. § 237, Anm. 3 und 8). e) Im vorliegenden Pall hat der Masse Verwalter der Klägerin nicht dargetan, daß die Beklagten in einem Staate wohnen, nach dessen Rechtsordnung der Übergang der Verfügungsund Klagebefugnis in bezug auf die Klageforderung auf ihn (als Masseverwalter im österreichischen Konkurse) anerkannt wird. Es ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, daß die Verfügung»- und Prozeßführungsbefugnis über die Klageforderung trotz des österreichischen Konkurses der Klägerin weiterhin dem öffentliehen Verwalter SchflHl als der Person verblieben ist, die außerhalb des Konkurses für die Klägerin vertretungsbefugt ist« Dementsprechend ist Sch^l^ im Kopf des Urteils als gesetzlicher Vertreter der Klägerin aufgeführt . f) Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat Sch^lB dem. Masseverwalter, Hechtsanwalt Dr0 Vollmacht zur Führung dieses Prozesses erteilt. Demgemäß ist im Urteils-köpf Dr. kflB als Bevollmächtigter von Sch^Bl genannt. ' ' ' III. 1) Das Berufungsgericht hat der Klage aus § 816 Abs» 1 BGB stattgegeben mit folgender Begründung: Die Vermutung des § 1006 Abs, 2 BGB spreche dafür, daß die WNF 1944 Eigentümer von mindestens zwei der drei strittigen Maschinen gewesen seien. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die WNP in der Folgezeit ihr Eigentum an den Maschinen verloren hätten, bevor die Beklagten die Maschinen veräußerten. Erst dadurch sei das Eigentum der WNF untergegangen, weil der Erwerber gemäß § 932 BGB gutgläubig Eigentümer geworden sei. Die Beklagten seien daher den WNF gern.*5ß § 816 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des durch ihre wirksameW verpflichtet. Das Berufungsgericht wendet deutsches Recht an, ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen dafür zu treffen, daß deutsches Hecht im vorliegenden Fall anwendbar ist. 2) a• Die Entscheidung der Frage, ob der gutgläubige Erwerber einer dem Veräußerer fremden beweglichen Sache das Eigentum daran erwirbt oder nicht, richtet sich nach der Rechtsordnung des Ortes, an welchem sich die Sache im Zeitpunkt ihrer Veräußerung befunden hat (Haape, IPR 4. Aufl. So 552, 555* 571 ff; Wolff/Raiser, Sachenrecht 1957, S, 366 Ziff, III; Kegel bei Soergel, BGB, 8«. Aufl. vor Art, 7 EGBGB, Anm. IV 2 -4, S. 56 - 58 ? hGZ 103, 51). Für einen Bereieherungsanspruch, der sich daraus her-leitet, daß der Kläger sein Eigentum an einer beweglichen Sache durch unberechtigte Verfügung des Beklagten infolge Gutglaubenserwerbs des Britten oder infolge Genehmigung der Verfügung durch den Berechtigten verloren habe, ist ebenfalls die oben genannte Rechtsordnung maßgebend. Benn Anknüpfungspunkt für den Berebherungsanspruch ist in solchem Ralle - mangels einer früheren unmittelbaren Reehtsbeziehung der Parteien - der Tatbestand, der zu dem den Bereicherungsanspruch auslösenden Rechisverlust geführt hat, also der Eigentumserwerb durch den Britten (vgl. Raape aaO S. 490; Zweigert, SUddJZ 1947, 247 ff; Kegel bei Soergel, BGB, 8. Auf1,, vor Art, 7 EGBGB, Anm, III 2 b S, 55). b) Ob die §§932, 816 BGB hier anwendbar sind, hängt also davon ab, ob die Maschinen 1951* im Zeitpunkt ihrer Übereignung an den Käufer in Tel Aviv, sich an einem Ort befunden haben, andern das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch galt, Baraus, daß die Maschinen von 1946 ab längere Zeit in Augsburg lagerten, folgt noch nicht ohne weiteres, daß sie auch in dem entscheidenden Zeitpunkt - als der Eigentumsübergang sich vollendete - noch dort gelagert hätten. Sie können sich in diesem Zeitpunkt schon in Tel Aviv oder möglicherweise auch anderswo befunden haben. Ben Standort der Maschinen in diesem Zeitpunkt muß das Berufungsgericht noch klären. 3) Bas Berufungsgericht wendet § 1006 Abs, 2 BGB zugunsten der WRF (Klägerin) an. - 9 ~ a) Die Präge, ob für den Besitzer einer beweglichen Sache eine Eigentumsvermutung besteht oder nicht, entscheidet sich nach dem Hecht des Ortes, an dem die Sache während der Besitzzeit desjenigen sich befand oder befindet, der das Eigentum an ihr in Anspruch nimmt und sich auf Grund seines früheren oder gegenwärtigen Besitzes auf die Eigentumsvermutung beruft. Allgemeine Beweislästregeln, zu denen die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers gehört, hängen nicht so eng mit der besonderen Ausgestaltung des Prozeßverfahrens in den einzelnen Ländern zusammen, daß sie dem Prozeßstatut, der sog. lex fori, unterworfen werden müssen; sie sind vielmehr aus dem auf Grund des internationalen Privatrechts maßgebenden materiellen Hecht zu entnehmen. Das ist hier das Recht der Gelegenen Sache (Hußbaum IPR 1932 So 413; Kegel bei Soer-gel aaO Anm, V 4 S. 62). b) Im vorliegenden Palle haben die WHF nach den Peststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1944 Eigenbesitz an den strittigen Funktschweißmasehinen erlangt und haben diese Maschinen der DoUHHl im nahmen der damaligen Arbeitsgemeinschaft mietweise zur Verfügung gestellt, haben also auch, nachdem die DoflHBI unmittelbare Besitzerin geworden war, den mittelbaren Eigenbesitz daran zunächst noch behalten. Damals befanden sich die Maschinen jedoch nicht in Deutschland, sondern möglicherweise&nfangs in Österreich, im übrigen aber in Ungarn. Wie lange die WMF den mittelbaren Eigenbesitz an den Maschinen behalten haben, ob nur bis zur Verlagerung der Maschinen aus Ungarn nach Deutschland (Ende 1944 oder Anfang 1945) oder auch später noch, ist ungeklärt. e) Unter diesen Umständen läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bejahen, daß für die Frage einer Eigentumsvermutung aus früherem Besitz der Klägerin deutsches Recht (§ 1006 BGB) anwendbar wäre. Ob das zutrifft, läßt sich erst entscheiden, wenn geklärt ist, im Bereich welchen Staates sich die Punktschweißmaschinen während der Besitzzeit der WNF befunden haben und bis zu welchem Zeitpunkt die WNP (Klägerin) den Eigenbesitz der Maschinen innegehabt haben. '.-t- N k ■f d) Sollte das Berufungsgericht auf Örund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß deutsches Recht anwendbar ist, etwa weil die WNP auch nach der Verlagerung der Maschinen auf deutsches Gebiet zunächst noch mittelbare Eigenbesitzer der Maschinen geblieben sind, so würde nach § 1006 Abs. 3 BGB im vorliegenden Pall die Eigentumsvermutung für die Klägerin sprechen und nicht für die Donauflug oder die Beklagten. 4) aj Auch die Beklagten berufen sich auf die Eigentums-Vermutung des § 1006 BGB* Soweit sie sich auf die Besitzzeit der DolflHB) vor der Verlagerung der Maschinen nach Deutschland stutzen, gilt das oben Gesagte, daß nämlich deutsches Recht bei einer damaligen Belegenheit der strittigen Maschinen in Österreich oder Ungarn nicht anwendbar ist. b) Soweit die Beklagten geltend machen, daß sie nach der Verlagerung der Maschinen auf deutsches Gebiet Eigenbesitz an ihnen ergriffen heben, etwa mit der Freigabe der Maschinen aus der amerikanischen Vermögenskontrolle, spricht die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB nicht zu ihren Gunsten, weil unstreitig seit der Verlagerung der Maschinen nach Deutsch land an ihnen keine Eigentumsübertragung von den WNP (Klägerin) auf die oder die Beklagten stattgefunden hat (vgl. BGH IM § 1006 BGB Nr. 4* Johannsen in BGB RGrk 11. Aufl. § 1006 Am. 24). - 11 „Auf § 1006 Abs. 1 3GB können sich die Beklagten schon deshalb nicht berufen, weil sie gegenwärtig nicht mehr Besitzer der Maschinen sind* IV. Da schon aus den vorgenannten Gründen das Urteil aufgehoben werden muß, braucht auf die einzelnen Revisionsrügen ; unter Ziffer II der ReviäionsbegrUndung nicht mehr eingegan- gen zu werden. Glanzinann Br« Winkelmann Rietschel Meyer Dr« Vög’fc