Mai 2010 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 161/09 BESCHLUSS vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit OLG München ■ - Az. 9 U 1776/09 vom 11.08.2009; LG München I - Az. 24 O 9679/08 vom 19.12.2008; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 24.359,11 € Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz