§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, das vertragliche Aufrechnungsverbot komme nicht zu dem Tragen, weil eine Verrechnung vorliegt (BGH, Urteil vom 19. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Teilabnahme zu dem Inhalt haben.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. März 2000 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980- 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, das vertragliche Aufrechnungsverbot komme nicht zu dem Tragen, weil eine Verrechnung vorliegt (BGH, Urteil vom 19. Januar 1978 - VIIZR 175/75, BGHZ 70, 240). Nicht geteilt wird die Auffassung des Berufungsgerichts, im Architektenvertrag könne die Teilabnahme nach Phase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Teilabnahme zu dem Inhalt haben. -3 - Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 256.019,08 DM. Ullmann Thode Haß Kuffer Kniffka